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OLG Hamm Urteil vom 26.05.2011 - 4 U 35/11 - Zur wettbewerbswidrigen Verwendung mehrerer widersprüchlicher Widerrufsbelehrungen

OLG Hamm v. 26.05.2011: Zur wettbewerbswidrigen Verwendung mehrerer widersprüchlicher Widerrufsbelehrungen und zu der zur Verfügung stehenden Vertragssprache


Das OLG Hamm (Urteil vom 26.05.2011 - 4 U 35/11) hat entschieden:
  1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilte Widerrufsbelehrung mit Verweis auf die vormalige BGB-InfoV ist falsch, ist seit dem 11.06.2010 überholt und entspricht insofern nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage. Dem Verstoß steht auch nicht entgegen, dass die Umsetzung des neuen Rechts in den AGB nur versehentlich nicht erfolgt ist und an anderer Stelle die richtige Fassung der Belehrung zu finden ist, zumal sich so in dem Internetauftritt dann unterschiedliche Versionen einer Belehrung fanden. Dies ist kein Bagatellverstoß.

  2. Nach § 312 e I 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 Nr. 4 EGBGB sind vor Abgabe der Bestellung "klar und verständlich" mitzuteilen u.a. die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen. Dies muss explizit mitgeteilt werden und ergibt sich nicht mit genügender Klarheit daraus, dass es Länderbuttons mit verschiedenen Flaggen gibt und dass die Seiten bei entsprechendem Anklicken auf die jeweilige Sprache umspringen. Das Unterlassen der Mitteilung ist kein Bagatellverstoß.



Siehe auch Widerrufsbelehrung und Informationspflichten im Onlinehandel - Pflichtangaben


Gründe:

A.

Die Antragstellerin, die auch ein italienisches Restaurant betreibt, bietet auf ihrer Internetseite *Internetadresse1* bundesweit einzelne Weine an. Die Antragsgegnerin betreibt einen Getränkegroßhandel, der vorwiegend in Ostthüringen tätig ist. Sie beliefert überwiegend Händler und Gaststätten, bietet auf der Seite *Internetadresse2* im Internet aber auch eine Vielzahl von Weinen und Spirituosen für Endverbraucher an.

Mit dem vorliegenden Verfügungsantrag hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin sechs Verstöße in Bezug auf deren Internetangebot auf der Seite *Internetadresse2* geltend gemacht (zu lit. a bis f gemäß Antragsschrift vom 16.09.2010). In Bezug auf die geltend gemachten Verstöße zu c) bis e) hat die Antragstellerin den Antrag nach gerichtlichem Hinweis mit Schriftsatz vom 24.09.2010 wieder zurückgenommen.

Die Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin lautete gemäß der vormaligen BGB-InfoV noch wie folgt:
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: (…)"
Im Übrigen kam man über den Button "Widerrufsbelehrung" zu einer richtigen und aktuellen Widerrufsbelehrung.

Über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Vertragssprachen hatte die Beklagte nicht ausdrücklich informiert. Es finden sich in der Darstellung als Button jedoch jeweils eine deutsche und eine englische Flagge. Soweit diese angeklickt werden, stellt sich die Internetseite, auch für die Vertragsbestandteile, auf die gewählte Sprache um.

Durch einstweilige Verfügung vom 27.09.2010 hat es das Landgericht der Antragsgegnerin im Beschlusswege unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,
  1. im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zum Zwecke des Handels mit Wein 10 gegenüber Verbrauchern eine nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage entsprechende Widerrufsbelehrung wie folgt zu verwenden:

    "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: …".
    so, wie auf der Internetseite *Internetadresse2* geschehen,

  2. im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zum Zwecke des Handels mit Wein den Verbraucher nicht über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Vertragssprachen zu unterrichten,

    so wie auf der Internetseite *Internetadresse2* geschehen.

Den Antrag im Übrigen, also zu f), hat es zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat sich gegen die Untersagung mit ihrem Widerspruch verteidigt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung zu a) erneut erlassen (diese nicht nur bestätigt), die einstweilige Verfügung zu b) aufgehoben und den Antrag insoweit zurückgewiesen.

Die von der Antragsgegnerin in Abrede gestellte Mitbewerbereigenschaft der Antragstellerin hat das Landgericht bejaht. Eine von der Antragsgegnerin geltend gemachte Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin hat es verneint. Das geringe Angebot und die Preisgestaltung für die angebotenen Weine rechtfertigten nicht die Annahme, dass die Antragstellerin ihr Internetangebot lediglich betreibe, um Abmahnungen aussprechen zu können. Die Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin mit Bezugnahme auf die Vorschriften der BGB-InfoV sei wettbewerbswidrig i.S.v. §§ 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c I BGB, Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB. Unerheblich sei, dass an anderer Stelle des Internetauftritts eine korrekte Widerrufsbelehrung verwandt worden sei. Kein Verstoß liege vor in Bezug auf die Verpflichtung zur Angabe der Vertragssprachen nach § 312 e I 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 Nr. 4 EGBGB. Die Internetseite der Antragsgegnerin enthalte eine Abbildung der deutschen Flagge und der von Großbritannien. Diese stelle bei verständiger Würdigung einen hinreichenden Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Vertragssprachen dar. Die Antragsgegnerin habe auch vorgetragen, dass sich bei Anklicken der britischen Flagge die Internetseite für Vertragsbestandteile auf die gewählte Sprache umstelle.

Die Antragstellerin wehrt sich bezogen auf den zurückgewiesenen Teil zu lit. a) mit ihrer Berufung. Sie meint, die bloße Abbildung einer deutschen und einer britischen Flagge und die damit möglicherweise verbundene Übersetzung der Internetseiteninhalte stellten keinen ausreichenden Hinweis auf die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen dar. Der Verbraucher sei nach der gesetzlichen Regelung zu seinem Schutz rechtzeitig vor Vertragsschluss konkret über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu unterrichten. In rechtlicher Hinsicht sei es dabei ein Unterschied, ob die Inhalte von Internetseiten in unterschiedlichen Sprachen angezeigt würden, um möglichst auch fremdsprachige Kunden akquirieren zu können, oder ob explizit dargestellt werde, in welchen Sprachen der Vertragsschluss zu Stande kommen werde.

Die Antragstellerin beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beschlussverfügung vom 27.09.2010 zu Buchstabe b) zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die einstweilige Verfügung vom 27.09.2010 aufzuheben und den diesbezüglichen Verfügungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hält eine Zurückweisung des Verfügungsantrags insgesamt für geboten. Sie bestreitet weiterhin, dass die Antragstellerin als Mitbewerberin anzusehen sei. Sie, die Antragsgegnerin, betreibe einen Getränkegroßhandel, der überwiegend im Bereich Ostthüringen tätig sei. Fast ausschließlich würden Händler und Gaststätten beliefert. Zusätzlich würden ca. 400 Weine und ca. 600 Spirituosen im Internet überwiegend an Endverbraucher angeboten. Auf der Internetseite der Antragstellerin könne man demgegenüber genau unter 7 verschiedenen Weinsorten wählen und zusätzlich eine Teesorte bestellen. Das Angebot der Antragstellerin bestehe also aus genau 8 Artikeln. Dabei würden die von der Antragstellerin angebotenen Weine ausweislich der vorgelegten Preisvergleichsliste vom 15.10.2010 zu überdurchschnittlich hohen Preisen angeboten und diese ausschließlich per Nachnahme versandt, wobei auch die Versandkosten überdurchschnittlich hoch seien. Die Antragstellerin, die in I ein italienisches Restaurant betreibe, wolle offensichtlich Weine zu Gaststättenpreisen verkaufen. Mit diesem Internethandel könne die Antragstellerin keinesfalls einen Umsatz erwirtschaften, mit welchem ein Unternehmen gewinnbringend geführt werden könne. Zu diesen Konditionen sei niemand, allenfalls wenige Personen, bereit, die angebotenen Weine zu kaufen. Alsdann sei vom Hörensagen bekannt geworden, dass der Prozessvertreter der Antragstellerin mit dieser verwandt sei. Es sei so, dass die Antragsstellerin als Betreiberin des Internethandels gar nicht beabsichtige, auch nur eine Flasche Wein "an den Mann" zu bringen. Die Motivation für deren Internetseite müsse darin liegen, dass diese zur Begründung der Aktivlegitimation der Antragstellerin und zur Führung von Abmahnprozessen kreiert sei, ohne dass die Antragstellerin sonst ein Interesse daran habe, über die Internetseite irgendeinen Umsatz und somit Gewinn zu erzielen. Es liege ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin vor.

Hinsichtlich der Vertragssprachen verteidigt die Antragsgegnerin das landgerichtliche Urteil. Sie meint, ihre Internetseite sei insoweit ausreichend. Name und Preis des angebotenen Weines dürften sauber zu übersetzen sein, ohne dass es zu unterschiedlichen Auslegungen des Vertrages komme. Ein Nachteil für den Verbraucher bzw. Mitbewerber sei bei diesem Vorgehen nicht gegeben.

In Bezug auf die Widerrufsbelehrung sei schließlich zu berücksichtigen, dass man über das Anklicken des Button Widerrufsbelehrung immer zur rechtlich richtigen Widerrufsbelehrung gelangt sei.


B.

Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist begründet. Sie kann von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Nichtunterrichtung der Verbraucher über die zur Verfügung stehenden Vertragssprachen verlangen (Antrag zu b). Die zulässige Anschlussberufung ist demgegenüber unbegründet. Es besteht ebenfalls ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der nicht mehr aktuellen Widerrufsbelehrung (Antrag zu a).

I.

Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung nötige Verfügungsgrund ist gegeben. Die Dringlichkeit wird nach § 12 II UWG vermutet. Diese Vermutung ist auch nicht durch ein dringlichkeitsschädliches Verhalten der Antragstellerin erschüttert. Die vom Senat geforderte "Monatsfrist" ist eingehalten. Nach Feststellen des Verstoßes am 05.09.2010, der Abmahnung vom 06.09.2010 und weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien ist der vorliegende Verfügungsantrag am 16.09.2010 bei Gericht eingereicht worden. Soweit die Antragstellerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 03.11.2010 einen Terminsverlegungsantrag gestellt hatte, ist zu berücksichtigen, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits durch die Beschlussverfügung vom 27.09.2010 gesichert war.

II.

Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin antragsbefugt i.S.v. §§ 8 III Nr. 1, 2 I Nr. 3 UWG. In sachlicher Hinsicht vertreiben beide Parteien Weine. Eine räumliche Überschneidung ist insofern vorhanden, als beide ihre Waren bundesweit im Internet anbieten. Auch soweit die Antragsgegnerin im Wesentlichen an den Handel und an Gaststätten liefert, ist unstreitig, dass ihr Internet-Verkauf überwiegend auch an Endverbraucher erfolgt.

Überdies ist dabei davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihrerseits unternehmerisch handelt, auch wenn sie nur 7 verschiedene Weine anbietet mit unstreitig überdurchschnittlich hohen Preisen und zudem überdurchschnittlich hohen Versandkosten. Der Begriff des Unternehmens ist weit auszulegen. Es muss – gemäß der Legaldefinition des § 14 I BGB – bei Abschluss eines Geschäftes in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt werden. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (BGH GRUR 2009, 871 – Ohrclips). Auf Dauer angelegt und damit planmäßig ist die Tätigkeit, wenn sie nicht bloß gelegentlich erfolgt, sich also nicht in gelegentlichen Geschäftsakten erschöpfen soll. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist – jedenfalls im Lauterkeitsrecht – nicht erforderlich (BGH GRUR 2008, 810 – Kommunalversicherer; Senat, Urt. v. 18.03.2010, 4 U 177/09; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011, § 2 Rn. 24 m.w.N.). So mag es zutreffen, dass die Preisgestaltung der Antragstellerin im Vergleich zu etwaigen Konkurrenz –und Kampfpreisen überdurchschnittlich hoch ist. Indes ist es keineswegs ungewöhnlich, dass auch hochpreisige Anbieter und auch ein Restaurantbetreiber mit dem zusätzlichen Verkauf von Wein im Markt mit mehr oder weniger Erfolg tätig sind. Es mögen hier von Seiten der Antragstellerin spezielle Weine für Weinliebhaber angeboten sein, wobei auch Kunden angesprochen sein mögen, die einen Wein etwa im Restaurant kennen gelernt haben und diesen dann entsprechend auch beziehen wollen. Jedenfalls räumt auch die Antragsgegnerin ein, dass die Weine jedenfalls von der Antragstellerin entsprechend ihrem Angebot bezogen werden können, und dass Personen bzw. Liebhaber, wenn auch nur wenige, gegebenenfalls bereit wären, die angebotenen und speziellen Weine zu kaufen. Tatsächlich werden die Weine so über einen bloß privaten Vertrieb hinaus von der Antragstellerin angeboten, wobei sowohl ein Firmenname existiert wie auch eine Umsatzsteuer-ID-Nr (die für den Internethandel und das Restaurant identisch sein mag). Schlussendlich ist auch nicht ersichtlich, dass, etwa durch einen Testkauf festgestellt, solche Verkäufe überhaupt nicht durchgeführt würden.

III.

Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass das Nebengeschäft der Antragstellerin lediglich vorgeschoben sei, um die Aktivlegitimation für ihre Abmahntätigkeit zu begründen, ist dies eine Frage des Rechtsmissbrauchs, § 8 IV UWG. Ein solcher kann vorliegend aber nicht festgestellt werden.

Von einem Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs insbesondere ein Gebührenerzielungs- oder Kostenbelastungsinteresse ist und gegen den Zuwiderhandelnden vorwiegend Ansprüche auf Ersatz von Kosten der Rechtsverfolgung oder Zahlung von Vertragsstrafen entstehen sollen. Hiervon ist wiederum auszugehen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines wirtschaftliche denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbliches Interesse an der Rechtsverfolgung in einem ganz bestimmten Umfang haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt haben muss.

Genügende Anhaltspunkte hierfür sind im Streitfall nicht vorhanden. Eine überwiegende sachfremde Motivation für die Abmahntätigkeit der Antragstellerin kann stichhaltig nicht festgestellt werden. Zunächst ist schon festzustellen, dass keine Vielfach- oder Massenabmahnung in Rede steht, so dass sich nicht auch die Frage stellt, ob die Abmahntätigkeit der Antragstellerin überhaupt in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu ihrer Verkaufstätigkeit steht. Eine weitere und in Bezug auf das Geschäftsvolumen der Antragstellerin unverhältnismäßige Abmahntätigkeit hat die insoweit grundsätzlich darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtige Antragsgegnerin nicht dargetan. Auch die näheren Umstände der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin und die Art der Rechtsverfolgung lassen den Schluss auf eine überwiegend sachfremde Motivation nicht zu. Allenfalls die Anzahl der angebotenen Weine und die Preisstruktur des Angebots könnten eine unwirtschaftliche Verkaufstätigkeit der Antragstellerin nahe legen, wobei nach der im Termin vorgelegten Preisvergleichsliste der 6 auf *Internetadresse1* angebotenen Weine vom 25.05.2011 die Preise unter Berücksichtigung der Versandkosten durchaus um ein Mehrfaches höher sind als die von bestimmten anderen Anbietern. Ferner sollen sich auch die Jahrgänge der angebotenen Weine inzwischen, wie im Senatstermin erörtert, nicht geändert haben. Gewisse Indizien mögen insofern für eine jedenfalls nicht besonders wirtschaftliche Verkaufstätigkeit vorhanden sein. Jedenfalls die Preise vergleichenden Interessenten werden insofern auf das Angebot der Antragstellerin lebensnah nicht zurückgreifen und hiervon dann eher abgeschreckt sein. Dass ein gewisser Markt für die von ihr angebotenen Weine dennoch besteht, kann aber ebenso wenig verneint werden wie der Umstand, dass besonders Interessierte die Weine im Einzelfall trotz der Preisgestaltung immer noch beziehen mögen. Insgesamt kann hieraus nicht bereits hergeleitet werden, dass die Antragstellerin dieses Internetangebot lediglich dafür vorhält, um mit überwiegendem Gebührenerzielungsinteresse ihre Klage- bzw. Abmahnbefugnis begründen und so abmahnen zu können. Ein einziger bekannter Abmahnvorgang ist für eine solche Schlussfolgerung nicht ausreichend. Auf dieser Grundlage bestehen auch keine hinreichenden Ansätze dafür, dass nunmehr die Antragstellerin ihrerseits konkret vortragen müsste, in welchem Umfang sie Verkäufe tätigt und welchen Umsatz sie hiermit erzielt. Ebenso wenig wäre maßgeblich, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit dieser verwandt sein soll, abgesehen davon, dass sich dies wiederum auch nicht bestätigt hat. Denn jeder Mandant darf sich grundsätzlich auch von der Verwandtschaft entsprechend vertreten lassen. Überdies kann ein Rechtsmissbrauch nicht etwa aus der Art der Verstöße, die vorliegend verfolgt werden, hergeleitet werden, oder daraus, dass zwischen den Parteien keine besonderen wirtschaftlichen Verwicklungen bestehen. Die streitgegenständliche Abmahnung ist auch im Hinblick auf den angesetzten Gegenstandswert und damit auf die Anwaltskosten, ferner im Hinblick auf die in Ansatz gebrachte Vertragsstrafenhöhe nicht als verdächtig anzusehen. Auch in der Gesamtschau ist ein Rechtsmissbrauch nicht begründet.

IV.

Der Unterlassungsanspruch zu a), der Gegenstand der Anschlussberufung ist, ist begründet aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c I BGB, Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilte Widerrufsbelehrung (mit Verweis auf die vormalige BGB-InfoV) war falsch, ist seit dem 11.06.2010 überholt und entsprach insofern nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage. Dem Verstoß steht auch nicht entgegen, dass die Umsetzung des neuen Rechts in den AGB der Antragsgegnerin nur versehentlich nicht erfolgt ist und an anderer Stelle die richtige Fassung der Belehrung zu finden war, zumal sich so in dem Internetauftritt nunmehr unterschiedliche Versionen einer Belehrung fanden. Ein Verschulden ist für den Unterlassungsanspruch nicht Voraussetzung. Auch ist die Wiederholungsgefahr, die durch den Verstoß indiziert wird, nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin den Verstoß nach der Abmahnung umgehend entfernt und die alte Widerrufsbelehrung gelöscht hat. Die Wiederholungsgefahr kann nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Eine solche ist nicht erfolgt.

Ein bloßer Bagatellfall i.S.v. § 3 I UWG kann insoweit nicht angenommen werden.

V.

Der Unterlassungsanspruch in Bezug auf die nicht erfolgte Angabe der zur Verfügung stehenden Vertragssprachen, der Gegenstand der Berufung ist, ergibt sich aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 e I 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 Nr. 4 EGBGB. Nach den beiden zuletzt genannten Regelungen sind vor Abgabe der Bestellung "klar und verständlich" mitzuteilen u.a. die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen. Explizit waren diese vorliegend nicht mitgeteilt. Diese ergeben sich, anders als es das Landgericht gemeint hat, auch nicht mit genügender Klarheit daraus, dass es die beiden Länderbuttons mit der deutschen und der britischen Flagge gibt und dass die Seiten bei entsprechendem Anklicken auf die jeweilige Sprache umspringen. Es mag sein, dass bei Anklicken der jeweiligen Fahne auch die Internetseite für Vertragsbestandteile auf die gewählte Sprache umstellt. Hier ist es indes ein anderes, ob das Angebot und die Internetpräsentation im Rahmen der Kundenakquirierung in Bezug auf die Sprache umgestellt werden können oder ob der Vertrag dann in welcher Sprache geschlossen wird. Hier wäre es ebenso möglich, dass zwar die Angebote in englischer oder sonstiger Sprache präsentiert werden, dass der Vertrag dann aber nur in einer Sprache, etwa in deutscher Sprache, abgewickelt würde (einschließlich der Bestätigung der Bestellung und etwaiger weiterer Informationen im Zusammenhang mit der Lieferung; wie etwa bei § 355 II 2 BGB, wenn nachvertragliche Informationen solchen bei Vertragsschluss gleichgestellt werden). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bei entsprechender Sprachwahl den Vertrag tatsächlich in dieser Sprache durchführt. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen hat diese Klarstellung schon im Vorfeld der Bestellung zu erfolgen. Eine solche ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die Sprache zu wählen, nicht erfolgt.

Hierbei handelt es sich wiederum nicht um einen Bagatellfall i.S.v. § 3 I UWG. Die Gewichtung des Verstoßes mag zwar nach allgemeiner Betrachtung eher unterdurchschnittlich sein, auch deshalb, weil das Sprachenproblem jedenfalls für die Masse der getätigten Käufe der Antragsgegnerin nicht von Belang sein wird. Indes steht es dem Gericht nicht an, die gesetzlich getroffene Wertung insoweit einzuschränken und den vorhandenen Verstoß wieder als eine unmaßgebliche Bagatelle "abzutun". Überdies kann es in einer entsprechenden Gestaltung mit einem fremdsprachigen Käufer, wenn die Darstellungssprache möglicherweise von der Vertragssprache abweicht, in der Durchführung des Vertrages einschließlich etwaiger Störungen zu erheblichen Verständnisschwierigkeiten kommen. Eine Klarstellung der zur Verfügung stehenden Vertragssprachen ist demgegenüber ein Einfaches.

VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 269 III, 708 Nr. 10 ZPO.



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