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Die Widerrufsbelehrung im Onlinehandel

Die Widerrufsbelehrung im Onlinehandel




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Verlinkung auf der Webseite
-   Begrenzung auf Verbraucher
-   Belehrung bei vertraglich eingeräumtem Widerrufsrecht
-   Belehrung über Fristbeginn bei Präsenzgeschäften
-   Widerrufsbelehrung "bei" Vertragsabschluss
-   Kombination von Widerrufs- und Rückgaberecht?
-   Design der Widerrufsbelehrung
-   Verwendung einer älteren Fassung
-   Amtliches Muster
-   Modifizierungen
-   Belehrung über Fristbeginn
-   Belehrung über Verbrauchereigeschaft
-   Belehrung über Wertersatz
-   Belehrung über Zahlungsfristen
-   Adressangabe - Postfach - ladungsfähige Anschrift
-   Telefonnummer
-   Faxnummer / E-Mail-Adresse
-   40-Euro-Klausel
-   Verbundene Geschäfte
-   Widerruf und Kauf auf Probe (Fristenaddition)
-   Wettbewerbsverstoß durch unrichtige Belehrung?
-   Niederländischer Onlinehändler



Einleitung:





Angesichts der vielen Gestaltungsmöglichkeiten dürfte allenfalls eine für den jeweiligen Webshop programmierte dynamische Widerrufsbelehrung oder alternativ eine auf die Besonderheiten des jeweiligen Webshops abgestimmte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB n. F. obliegt dem Unternehmer eine umfassende Informationspflicht hinsichtlich des Widerrufsrechts:

   Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren

  1.  über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2,

  2.  gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, und

  3.  darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die nicht in einem bestimmten Volumen oder in einer bestimmten Menge vereinbarte Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder die Lieferung von Fernwärme einen angemessenen Betrag nach § 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.

   Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

Die Einzelheiten der Belehrung ergeben sich aus der Anlage 1 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) - Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Siehe auch

Anhang I zur Richtlinie Verbraucherrechte 2011 - Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts (Deutsch)

Bijlage I Richtlijn consumentenrechten 2011 - Informatie betreffende de uitoefening van het recht van herroeping (Niederländisch)

Widerrufsformular 2011 (Deutsch)

Model van een herroepingsformulier (Niederländisch)

Zur Verwendung des Widerrufsformulars ist darauf hinzuweisen, dass den Anforderungen an die Widerrufserklärung genügt wird, wenn das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Formular weitestgehend unverändert dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird, siehe den inzwischen aufgehobenen § 14 BGB-InfoV.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht

Muster einer eingeschränkten statischen Standard-Widerrufsbelehrung

Verbrauchereigenschaft - Unternehmereigenschaft - gewerbliches Handeln

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Allgemeines:


LG Hamburg v. 21.12.2000:
Beginnt der Internetanbieter aufgrund des Providervertrags noch vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung von Dienstleistungen, erlischt das Widerrufsrecht des Kunden gemäß FernAbsG § 3 Abs 1 S 3 Nr 2 Buchst b, wenn der Kunde dem zeitnahen Beginn zugestimmt hat. Durch die Zustimmung des Kunden entfällt jedoch nicht die Pflicht, auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.

KG Berlin v. 18.07.2006:
Grundsatzentscheidung zu Form und Inhalt der Widerrufsbelehrung bei Online-Fernabsatzgeschäften.

LG Paderborn v. 28.11.2006:
Bei Fernabsatzverträgen über die Internetverkaufsplattform eBay wird der Textform i. S. d. § 126 b BGB dadurch genügt, dass die notwendigen Informationen für den Verbraucher im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern und auszudrucken.

OLG Hamm v. 15.03.2007:
Wenn es in einer Widerrufsbelehrung in einem Internetangebot heißt: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", erfolgt eine Konkurrenten-Abmahnung zu Recht. Die beanstandete Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist verstößt gegen die Belehrungspflichten nach §§ 312 c, 312 d, 355 BGB.

BGH v. 12.04.2007:
Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes.

OLG Hamburg v. 12.09.2007:
Verwendet ein Verkäufer für den Beginn der Widerrufsfrist die Formulierung aus der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-Info-V ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"), liegt zumindest kein erheblicher Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG vor, auch wenn diese Belehrung unvollständig ist, weil sie § 312d Abs.2 BGB nicht berücksichtigt (Fristbeginn nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger).

OLG Hamm v. 18.10.2007:
Die Belehrungspflichten nach § 312c BGB im Rahmen von Fernabsatzverträgen regeln das Marktverhalten i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Es liegt aber lediglich ein nach § 3 UWG wettbewerbsrechtlich unbeachtlicher Bagatellverstoß vor, wenn - bei ansonsten zutreffender Belehrung - lediglich entgegen § 187 BGB der Tag, an dem der Kunde Ware und Belehrung erhalten hat, als Fristbeginn für das Widerrufsrecht angegeben wird statt des Tags danach.

OLG Hamm v. 05.11.2009:
Die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" in der Widerrufsbelehrung eines Onlinehändlers ist nicht irreführend und stellt daher auch keinen wesentlichen Wettbewerbsverstoß dar. Der Verbraucher weiß dann, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor er auch die Ware erhalten hat. Damit ist klargestellt, dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Belehrung auf der Angebotsseite des Verkäufers im Internet nicht ankommen kann.

BGH v. 09.12.2009:
Der mit der Einräumung des befristeten Rückgaberechts beabsichtigte Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Es reicht für eine umfassende Belehrung aber nicht aus, nur zwei Voraussetzungen für den Fristlauf anzugeben, wenn es möglich ist, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Rückgabefrist – wenn auch gegebenenfalls unter Verweis auf die Vorschriften der § 312c Abs. 2, § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB – in kurzer Form anzugeben und dem Verbraucher dadurch zu verdeutlichen, woraus sich die weiteren Voraussetzungen für den Fristlauf ergeben.

BGH v. 29.04.2010:
Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen (Holzhocker).

BGH v. 01.12.2010:
Die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung darf zwar gemäß § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in Format und Schriftgröße von der Musterbelehrung abweichen, muss aber - auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung - deutlich gestaltet sein (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB).

OLG Braunschweig v. 01.09.2011:
Greift ein bei Onlinehändlern mit anderen Rechtsanwälten konkurrierender Rechtsanwalt die von einem Konkurrenten empfohlene - mit der gesetzlichen Musterbelehrung übereinstimmende - Widerrufsbelehrung mit der Begründung an, sie sei wegen Verstoßes gegen das europäische Gemeinschaftsrecht nicht abmahnsicher, so ist dies zwar nicht rechtsmissbräuchlich, jedoch unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UWG.

BGH v. 15.05.2014:
Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht aus (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. April 2010, I ZR 66/08, NJW 2010, 3566).

OLG Celle v. 21.05.2015:
Eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs ist entgegen § 312 Abs. 2 BGB a.F. nach § 312a BGB a.F. nicht erforderlich, wenn der Vertrag zwar in einer Haustürsituation zustande gekommen ist, gleichzeitig aber ein Widerrufsrecht nach Maßgabe anderer Vorschriften besteht, nach denen eine solche Belehrung nicht erforderlich ist.

LG Berlin v. 20.10.2015:
Es genügt nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Fantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Die Widerrufsbelehrung hat vielmehr auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können (Widerrufsbelehrung in AGB).

BGH v. 26.11.2020:
  1.  Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen setzt nicht nur voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert hat, sondern erfordert darüber hinaus, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen gemäß Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Zu diesen Informationen gehört auch diejenige über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB.

  2.  § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB fordert für den Verlust des Widerrufsrechts eine Erklärung des Verbrauchers, dass er Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer hat. Das Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss zwar erteilt, die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB jedoch nicht ausgehändigt hat.

  3.  Hat der Unternehmer dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB nicht ausgehändigt, steht ihm kein Anspruch gemäß § 357 Abs. 8 BGB auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu.

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Europarecht:


EuGH v. 05.07.2012:
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, nach der die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des betreffenden Unternehmens zugänglich gemacht werden, nicht den Anforderungen der genannten Bestimmung entspricht, da diese Informationen weder im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 von dem Unternehmen „erteilt“ noch im Sinne derselben Bestimmung vom Verbraucher „erhalten“ werden, und dass eine Website wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 anzusehen ist.

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Verlinkung auf der Webseite:


Webseitengestaltung - Webdesign

OLG Hamm v. 16.06.2009:
Ein Verzicht auf die Mitteilung der Widerrufsbelehrung kann nicht mit einem angeblichen Platzmangel auf Handyseiten begründet werden. Der Hinweis, man möge sich auf der Seite *Internetadresse* informieren, reicht als Belehrung nicht aus. Dass es dort auch um die Rechte des Käufers und insbesondere auch um die Widerrufsbelehrung gehen kann, kann der Verbraucher aus dem pauschalen Hinweis nicht entnehmen. Insofern kann von einem gleichsam sprechenden Link nicht die Rede sein.

LG Berlin v. 20.10.2015:
Erforderlich ist eine klare und verständliche Darstellung der Informationen über das Widerrufsrecht auf der Webseite. Dazu gehört, dass der Verbraucher ohne weiteres erkennen kann, dass und wo ihm die Widerrufsbelehrung zuteil wird. Es genügt nicht, dass der Käufer mit mehr oder weniger Fantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können; eine Verlinkung mit den AGB ist nicht ausreichend.

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Begrenzung auf Verbraucher:


OLG Hamburg v. 03.06.2010:
Wird eine Widerrufsbelehrung, welche der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV entspricht, mit den Worten "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:" eingeleitet, führt dies nicht dazu, dass die Belehrung unklar oder intransparent würde.

LG Kiel v. 09.07.2010:
Die Formulierung

   „Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind.“

genügt nicht der von § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 §§ 1 Abs. 1 Nr. 10, 2 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags geforderten Widerrufsbelehrung des Verbrauchers, da sie bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher den Eindruck erweckt, er selbst müsse prüfen, ob er eigentlich Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist und damit das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen könnte. Zugleich liegt in dieser Formulierung der Widerrufsbelehrung eine mögliche Irreführung des Verbrauchers über die ihm zustehenden Rechte i. S. d. § 5 Abs. 1 S 2 Nr. 7 UWG und ein Verstoß gegen § 4 Nr. 2, 3, 11 UWG.

BGH v. 09.11.2011:
Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.

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Belehrung bei vertraglich eingeräumtem Widerrufsrecht:


BGH v. 22.05.2012:
Ist beim Abschluss eines Vertrags zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher von diesem eine Widerrufsbelehrung zu unterschreiben, bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass bei Fehlen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufsrechts (hier: mangels Haustürsituation) die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht (hier: §§ 312, 355 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) entspricht. Für die Annahme, dass der Fristbeginn auch im Falle eines möglicherweise vereinbarten vertraglichen Widerrufsrechts von einer den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht genügenden Belehrung abhängig sein soll, reicht nicht aus, dass sich der Unternehmer bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat und im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen erfüllen wollte.

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Belehrung über Fristbeginn bei Präsenzgeschäften:


OLG Düsseldorf v. 27.02.2015:
Haben Darlehensnehmer unstreitig kein gesondertes Vertragsangebot mit einer Widerrufsbelehrung, sondern mit den Widerrufsbelehrungen sogleich die allseits unterzeichneten Vertragsurkunden erhalten, kann es für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist nur auf den ihnen ausgehändigten Vertrag ankommen. Hat der Darlehensgeber den Verbraucher zutreffend über den Fristbeginn belehrt, ist es aus Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht geboten, dem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht über die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen hinaus zu erhalten.

OLG Köln v. 24.02.2016:
Ist allenfalls die Belehrung zu Fallgestaltungen missverständlich, die für den Verbraucher erkennbar nicht einschlägig sind und liegen keine abweichenden Anhaltspunkte vor, so ist nicht davon auszugehen, dass die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten.

OLG Nürnberg v. 01.08.2016:
  1.  Ist zu erwarten, dass die Bank im Falle des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags ihre die Ansprüche des Verbrauchers rechnerisch übersteigenden Ansprüche auf Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung sowie auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (vergleiche BGH, Beschluss vom 22. September 2015, XI ZR 116/15, juris Rn. 7) geltend machen wird, kann dem Verbraucher in der Regel nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und im Wege der Zahlungsklage einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende nicht die beantragte Verurteilung der Bank zu einer Leistung stehen wird. Die Möglichkeit der Leistungsklage beseitigt deshalb in solchen Fällen in der Regel nicht das Interesse des Verbrauchers an der gerichtlichen Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist.

  2.  Das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF gebietet nicht, dass dem Verbraucher eine Belehrung über den Fristbeginn zuteil wird, die alle möglichen Varianten des Vertragsabschlusses gleichermaßen erfasst.

  3.  Allein auf die Erwägung, die erteilte Widerrufsbelehrung könnte im Falle ihrer Verwendung in einem anderen tatsächlichen Kontext Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns hervorrufen, kann die Annahme, der Verbraucher sei auch in seiner hiervon abweichenden Situation über die Beginn der Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts unrichtig belehrt worden, nicht gestützt werden.

  4.  Die fehlende Klarstellung in einer Widerrufsbelehrung, dass es auf den Erhalt des schriftlichen Antrags des Verbrauchers ankommt und ein früherer Zugang des schriftlichen Antrags des Unternehmers nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (vergleiche BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08, juris Rn. 16), ist unschädlich, wenn im Falle eines sogenannten „Präsenzgeschäfts“ sämtliche relevanten Umstände zeitlich zusammenfallen.

  5.  Belehrt der Unternehmer den Verbraucher über die im Falle des Widerrufs zum Nachteil des Verbrauchers eintretenden Folgen nach § 357 Abs. 1 Sätze 2, 3, § 286 Abs. 3 BGB aF, ohne zugleich anzugeben, dass der Unternehmer diesen Folgen ebenfalls ausgesetzt ist, stellt dies jedenfalls dann keine einseitige Belehrung dar, wenn der vertraglichen Vereinbarung entsprechend der Verbraucher innerhalb der Widerrufsfrist keine Leistung zu erbringen hat, mit deren Erstattung der Unternehmer 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung ohne Mahnung in Verzug geraten kann.

  6.  Übernimmt der Unternehmer das gesetzliche Muster nicht in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form, kommt ihm die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF nicht zugute.

  7.  Das mit Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF zur Verfügung gestellte Informationsmuster enthält keine ausreichenden Angaben zur Widerrufsfrist. Die Information, die Widerrufsfrist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln.

BGH v. 21.02.2017:
Auch im sogenannten Präsenzgeschäft kann ein durch objektive Auslegung ermittelter Belehrungsfehler nicht durch die konkreten, aber nicht in Textform dokumentierten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung ausgeräumt werden.

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Widerrufsbelehrung "bei" Vertragsabschluss:


LG Berlin v. 24.05.2007:
Nimmt der Unternehmer die Bestellung des Verbrauchers erst durch Versendung einer den Vertragsschluss bestätigenden E-Mail an, der eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist, belehrt er seine Kunden bei Vertragsschluss in Textform über ihr Recht zum Widerruf, sodass es bei der zweiwöchigen Widerrufsfrist verbleibt, weil § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB den längeren Fristlauf ausdrücklich an die Voraussetzung einer erst nach - und nicht bei - Vertragsschluss erfolgten Belehrung knüpft (Amazon).

OLG Jena v. 09.06.2007: v. 09.06.2007:
Damit die Belehrung über ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ausreichend ist, müsste dem Verbraucher die Belehrung über diese Widerrufsrecht spätestens bei Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werden. Dies kann auch durch eine bei Vertragsabschluss übersandte E-Mail geschehen. Die bloße Möglichkeit zur Abspeicherung auf der eigenen Festplatte oder zum Ausdrucken reichen genauso wenig aus wie das automatische Abspeichern von Internetseiten in dem Dateiordner "Temporäre Internetdateien" auf dem eigenen Computer.

LG Köln v. 19.08.2014:
Wenn sich der Button mit der Aufklärung über das Widerrufsrecht, auf den man klicken muss, um die Belehrung ansehen zu können, unterhalb des Buttons „Jetzt kaufen“ befindet, so entspricht dies nicht den gesetzlichen Vorgaben. Da die Widerrufsbelehrung der Vertragserklärung nachfolgt, ist eine rechtzeitige Kenntnisnahme vor der Vertragserklärung nicht sichergestellt. Würde bei Ausübung des „Jetzt kaufen“-Buttons ein Hinweis auf die Widerrufsbelehrung aufleuchten und die Abgabe der Vertragserklärung ohne Lesebestätigung nicht möglich sein, wäre eine Belehrung nach dem „Jetzt-Kaufen“-Button allerdings unschädlich.

OLG Köln v. 08.05.2015:
Die Widerrufsbelehrung im Bestellprozess eines Webshops muss nicht zwingend räumlich oberhalb des "Kaufen"-Buttons platziert werden. Sie kann auch räumlich unterhalb davon positioniert werden, wenn dies in räumlicher Nähe zum "Kaufen"-Button geschieht.

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Kombination von Widerrufs- und Rückgaberecht:


LG Karlsruhe v. 19.10.2009:
Widerrufsrecht und Rückgaberecht haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Daher muss der Verbraucher zutreffend über das eine oder das andere aufgeklärt werden. Eine Vermischung der beiden Formen ist unzulässig und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.

OLG Hamm v. 05.01.2010:
Online Händler können den Verbrauchern das Widerrufsrecht und das Rückgaberecht nebeneinander einräumen. Schickt der Kunde die Ware ohne nähere Angabe zurück, von welchem Recht er Gebrauch machen will, ist im Regelfall im Wege der Auslegung seiner Willenserklärung zu entnehmen, dass er vom Rückgaberecht Gebrauch machen will, weil er damit die ansonsten nachteilige Regelung zur Tragung der Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts vermeidet, sondern diese Kostenpflicht zuvor vertraglich vereinbart wurde.

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Design der Widerrufsbelehrung:


Design der Widerrufs- und/oder Rückgabebelehrung

Werbeprospekte - Flyer - Printwerbung

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Verwendung einer älteren Fassung:


OLG Frankfurt am Main v. 22.06.2009:
Eine auf Basis der - alten, inzwischen geänderten - Musterwiderrufsbelehrung erteilte Belehrung ist grundsätzlich wirksam und setzt die Widerrufsfrist in Gang. Anders kann dies nur dann sein, wenn sich der Mangel im Einzelfall konkret zum Nachteil des Verbrauchers auswirkt (Palandt-Sprau BGB, 68. Auflage, BGB-InfoV 14 Rn 5 - mit weiteren Nachweisen). Hier bedeutet dies, dass es aufgrund des unsicheren Endes der Widerrufsfrist konkret zu einer Fristversäumung gekommen sein muss.

OLG Hamm v. 26.05.2011:
Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilte Widerrufsbelehrung mit Verweis auf die vormalige BGB-InfoV ist falsch, ist seit dem 11.06.2010 überholt und entspricht insofern nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage. Dem Verstoß steht auch nicht entgegen, dass die Umsetzung des neuen Rechts in den AGB nur versehentlich nicht erfolgt ist und an anderer Stelle die richtige Fassung der Belehrung zu finden ist, zumal sich so in dem Internetauftritt dann unterschiedliche Versionen einer Belehrung fanden. Dies ist kein Bagatellverstoß.

OLG Hamm v. 13.10.2011:
Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie der Einzelheiten der Ausübung informieren. Dies folgt aus den Vorschriften des § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB, bei denen es sich um Marktverhaltensregeln gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt. Wenn ein Onlinehändler in seiner Widerrufsbelehrung auf die falschen Vorschriften, nämlich diejenigen der BGB-InfoV, Bezug genommen hat anstatt auf Art. 246 §§ 1 - 3 EGBGB zu verweisen, hat er gegen diese Verpflichtung verstoßen. Es handelt sich nicht um einen Bagatellverstoß.

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Amtliches Muster:


Einige Landgerichte zum amtlichen Mustertext für die Widerrufsbelehrung - sicherlich nicht mehr aktuell seit Juni 2010

LG Halle v. 13.05.2005:
Weil § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und dessen Anlage 2 allerdings - zum Nachteil des Verbrauchers - nicht mit den gesetzlichen Regelungen in §§ 355 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB übereinstimmen und damit den Rahmen der Verordnungsermächtigung in Art. 245 EGBGB überschreiten, ist § 14 Abs. 1 BGB-InfoV einschließlich seiner Anlage 2 rechtswidrig und mangels hinreichender Verordnungsermächtigung nichtig. Das wiederum hat zur Folge, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen kann, die in der „Bestell-Urkunde" vom 01.12.2003 erfolgte Widerrufsbelehrung genüge nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV den gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung. Vielmehr ist die Frage der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit der Belehrung an den gesetzlichen Vorgaben selbst zu messen. Denen genügt die von der Klägerin verwendete Belehrung nicht.

LG Münster v. 02.08.2006:
Entspricht die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV, dann liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, auch wenn das Muster nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 312d Abs. 2 BGB übereinstimmt, wonach der Erhalt der Ware für den Beginn der Widerrufsfrist entscheidend ist.

OLG Hamm v. 12.03.2009:
Wird die Widerrufsbelehrung vor Vertragsabschluss auf der Homepage des Anbieters mit der Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" erteilt, so ist dies unzulässig, weil nach § 355 Abs. 2 BGB immer erst „frühestens“ die Belehrung in Textform die Widerrufsfrist für den Kunden auslösen kann. Die beanstandete Klausel ist daher von vornherein falsch. Diese im Internet erscheinende Belehrung zielt erst auf die spätere in Textform zu erteilende Belehrung nach § 312c Abs. 2 BGB ab und hat folglich keine rechtlichen Auswirkungen.

BGH v. 15.08.2012:
Der Verwender einer Widerrufsbelehrung kann sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet hat.

OLG Hamm v. 24.03.2015:
Der Unternehmer kann seine Pflicht, den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren, dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 (zu Art. 246a EGBGB) vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform an den Verbraucher übermittelt (OLG Hamm, 3. März 2015, 4 U 171/14).

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Modifizierungen:


OLG München v. 26.06.2008:
Wer kein Formular verwendet, das dem Muster für die Rückgabebelehrung gemäß Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 und Abs. 3 BGB-InfoV, sei es alter oder neuer Fassung, vollständig und unverändert entspricht, kann keine ihm günstigen Rechtswirkungen aus der BGB-InfoV herleiten.

BGH v. 01.12.2010:
Dem Unternehmer ist eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (BGBl. I 2004 S. 3102) jedenfalls dann verwehrt, wenn der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung vollständig entspricht.

OLG Hamburg v. 10.12.2012:
Wird nicht das Muster für eine Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum BGB) unverändert übernommen, sondern diese vielmehr modifiziert wird, greift nicht die gesetzliche Fiktion des § 360 III BGB. Eine Belehrung genügt § 360 I 1 BGB nur, wenn sie in unübersehbarer Weise vom übrigen Text hervorgehoben ist. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Dazu gehört es, dass die Belehrung keine verwirrenden, ablenkenden oder solche Zusätze enthält, die für die Ausübung des Widerrufsrechts irrelevant sind.

LG Heidelberg v. 13.01.2015:
Der durchschnittliche Verbraucher wird durch eine Fußnoten-Angabe „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ nicht verwirrt oder unrichtig über seine Rechte belehrt. Kleinere Modifikationen am gesetzlichen Muster-Widerrufstext führen nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung.

OLG Frankfurt am Main v. 07.05.2015:
Erteilt der Unternehmer eine Widerrufsbelehrung, in der die Widerrufsfrist länger ist als die gesetzlich vorgesehene Frist, liegt darin zugleich ein Angebot auf Annahme eines Vertrages mit der verlängerten Frist; die Widerrufsbelehrung ist daher inhaltlich richtig.

OLG Hamburg v. 03.07.2015:
Die in einer Widerrufsbelehrung enthaltenen Abweichungen vom Mustertext sind unschädlich, soweit sie nicht Ausfluss einer inhaltlichen Bearbeitung der Belehrung sind, sondern sich nur als redaktionelle Änderungen darstellen, die nicht geeignet sind, die Belehrung für den Kunden in irgendeiner Form unübersichtlich oder missverständlich zu machen.

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Belehrung über Fristbeginn:


LG Frankfurt am Main v. 21.05.2015:
Werden in einer Widerrufsbelehrung eines Webshops alle drei Möglichkeiten für den Fristbeginn kombiniert angegeben, ist dies wettbewerbswidrig, weil dadurch Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als einer der drei möglichen Sachverhalte vorliegen kann.

LG Köln v. 08.10.2015:
Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Er ist daher gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 17.10.2012, Az. 4 U 194/11). Durch die Verwendung des Begriffs "frühestens" und eines Fußnotenzusatzes „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ wird der Verbraucher nach geltender Rechtsprechung (vgl. BGH a.a.O.) nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher kann der verwendeten Formulierung zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt.

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Belehrung über Verbrauchereigenschaft:


LG Wuppertal v. 31.07.2019:
Wird in der Widerrufsbelehrung fehlerhaft über die Verbrauchereigenschaft belehrt, indem das Wort „überwiegemd" in der Formulierung

   „Als Verbraucher haben die Darlehensnehmer das Recht, den Darlehensvertrag zu widerrufen. Verbraucher gem. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (...).“

fehlt, wird die Widerrufsfrist - hier eines Verbraucherkreditvertrages für einen Autokauf - nicht in Gang gesetzt.

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Belehrung über Wertersatz:


Wertersatz für Verschlechterungen und Nutzung der gelieferten Waren

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Belehrung über Zahlungsfristen:


KG Berlin v. 08.09.2009:
Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Information. Der Verbraucher soll durch die Information nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dies auszuüben. Ist eine Widerrufsbelehrung unvollständig, weil sie nur die Zahlungsfrist für eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers angibt (und damit hervorhebt), nicht aber auch eine solche für die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin als Unternehmerin, dann liegt kein Bagatellverstoß vor.

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Adressangabe - Postfach - ladungsfähige Anschrift:


Adressangabe - Postfach - ladungsfähige Anschrift - in der Widerrufserklärung und auf der Webseite

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Telefonnummer:


Angabe der Telefonnummer im Impressum und in der Widerrufsbelehrung

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Faxnummer / E-Mail-Adresse:


OLG Hamburg v. 05.07.2007:
§ 312c Abs. 12 Satz 1 BGB beinhaltet keine Verpflichtung für den Unternehmer, stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel vorzuhalten.

LG Kempten v. 26.02.2008:
Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn ein Online-Händler in der Widerrufsbelehrung keine Telefaxnummer angibt.

LG Frankfurt am Main v. 04.12.2009:
Es besteht keine Verpflichtung zur Angabe der eMail-Adresse und der Telefaxnummer, an die der Verbraucher seinen Widerruf in Textform richten kann. Nach § 355 Abs. 2 BGB und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-lnfoV sind Name und Anschrift desjenigen anzugeben, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Telefaxnummer und eMail-Adresse können zusätzlich angegeben werden.

LG Bochum v. 06.08.2014:
Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind. Aus dem Umstand, dass in der Muster-Widerrufsbelehrung von "verfügbar" und nicht von "vorhanden" die Rede ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass es im Belieben des Unternehmers stehe, die Angaben zu machen. Vielmehr sind nach Auffassung des Gerichts im Regelfall Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zu nennen, sofern diese existieren.

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40-Euro-Klausel:


Rücksendekosten

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Verbundene Geschäfte:


OLG Hamm v. 25.08.2008:
Im Fall der Verbindung eines Darlehensvertrages mit einem anderen Vertrag muss die Widerrufsbelehrung auch den Hinweis enthalten, dass der Verbraucher bei Widerruf des einen verbundenen Vertrages auch nicht an den anderen gebunden ist und dass das Widerrufsrecht hinsichtlich des finanzierten Vertrages vorrangig ist. Erschließt sich dies einem durchschnittlichen Verbraucher anhand der Belehrung nicht, werden damit seine Rechte in unzulässiger Weise verkürzt.

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Widerruf und Kauf auf Probe (Fristenaddition):


BGH v. 17.03.2004:
Bei einem Kauf auf Probe beginnt die Widerrufsfrist des Verbrauchers nach § 312d BGB nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Kaufvertrag durch Billigung für diesen bindend geworden ist.

OLG Hamm v. 02.03.2010:
Wird dem verbindlichen Kaufabschluss noch ein Kauf auf Probe mit 14-tägiger Überlegungsfrist vorgeschaltet, beginnt die Widerrufsfrist von 14 Tagen erst danach, sodass der Verbraucher die Ware noch innerhalb von 28 Tagen zurückgeben kann. Dies muss in der Widerrufsbelehrung unmissverständlich klargemacht werden.

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Wettbewerbsverstoß durch unrichtige Belehrung?


RA Dr. Urs Verweyen im Shopbetreiber-Blog - KG Berlin: Unvollständige Widerrufsbelehrung nicht immer wettbewerbswidrig

OLG Frankfurt am Main v. 14.12.2006:
Eine unzureichende Widerrufsbelehrung bei einem Internet-Angebot stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, da der Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden Belehrung aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts abgehalten wird.

OLG Köln v. 03.08.2007:
Enthält ein auf der eBay-Webseite veröffentlichtes Angebot eines Anbieters den Hinweis, dass Verbraucher ihre Vertragserklärung "innerhalb von zwei Wochen" widerrufen können, so begründet dies einen Wettbewerbsverstoß wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine zuverlässige Vorabinformation der Verbraucher über ihr Widerrufsrecht. Nach den für Vertragsschlüsse über eBay typischen Umständen endet die Frist nämlich erst nach einem Monat, da dem Verbraucher die Belehrung erst nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. Es reicht für die kürzere Fristdauer - wie für den Fristbeginn - nicht aus, dass der Verbraucher bis zum Vertragsschluss formlos belehrt wird.

OLG Hamm v. 18.10.2007:
Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag nach dem Erhalt der Ware und der Belehrung in Textform. Eine insoweit unrichtige Belehrung dahingehend, dass die Frist frühestens am Tag des Erhalts der Ware oder der Belehrung in Textform beginnt, stellt sich als nicht wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs dar.

LG Bielefeld v. 05.11.2008:
Verwendet der Betreiber eines eBay-Shops eine juristisch falsche Widerrufsbelehrung ("Fristbeginn frühestens mit Erhalt dieser Belehrung") innerhalb der durch die Neuregelung der BGB-Informationspflichten-Verordnung geschaffenen Übergangsphase, stellt dies bloß einen Bagatellverstoß dar.

OLG Hamm v. 12.03.2009:
Unrichtige Belehrungen über den frühesten Beginn der Widerrufsfrist und die Verpflichtung zum Wertersatz sowie lückenhafte Angaben über die Auslandsversandkosten sind erhebliche Wettbewerbsverstöße und keineswegs Bagatellen.

OLG Hamm v. 24.05.2012:
Im Hinblick auf die Verwendung der zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB vor. Denn eine Widerrufsbelehrung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie für den Verbraucher eindeutig klarstellt, welche einzelnen Bedingungen für die Ausübung des Rechts gelten und welche Folgen die Ausübung des Rechts hat. Es dürfen somit grundsätzlich keine unterschiedlichen Belehrungen erteilt werden, weil der Verbraucher dadurch irritiert wird und letztlich nicht weiß, welche der Belehrungen richtig ist und gelten soll.

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Niederländischer Onlinehändler:


LG Karlsruhe v. 16.12.2011:
Sachrechtlicher Prüfungsmaßstab für eine Widerrufsbelehrung eines niederländischen Unternehmens auf "ebay.de" ist daher allein deutsches Wettbewerbsrecht. Ein niederländischer Onlinehändler muss daher die deutschen Verbraucher nach deutschem Recht über das Widerrufsrecht belehren. Für eine aus einer falschen Widerrufsbelehrung folgende Rechtsstreitigkeit sind die deutschen Gerichte zuständig.

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