1. | Bietet ein Internetprovider auf seiner Homepage den Abschluß von Providerverträgen an, liegt ein Fernabsatzgeschäft iSv FernAbsG § 1 Abs 1 vor. Die Ausnahmevorschrift des FernAbsG § 1 Abs 3 Nr 7 Buchst a für die Verwendung von automatisierten Geschäftsräumen kommt nicht zur Anwendung. Der Internetdienstleister muß daher auf das Widerrufsrecht nach FernAbsG § 3 Abs 1 hinweisen. |
2. | Beginnt der Internetanbieter aufgrund des Providervertrags noch vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung von Dienstleistungen, erlischt das Widerrufsrecht des Kunden gemäß FernAbsG § 3 Abs 1 S 3 Nr 2 Buchst b, wenn der Kunde dem zeitnahen Beginn zugestimmt hat. Durch die Zustimmung des Kunden entfällt jedoch nicht die Pflicht, auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. |