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Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen

Ausschluss oder Erlöschen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts
-   Teilwiderruf bei teilbaren Leistungen?

Einzelne Produkte oder Leistungen:

-   Arzneimittel / Medikamente
-   Autoverkauf/Autoteile
-   Autovermietung über Gutschein (Ferrari)
-   Bäume / Pflanzen
-   Beförderungsleistungen
-   Datenträger (Entsiegelung)
-   Digitale Inhalte
-   Elektronische und Standardbausteine
-   eBooks / PDF-Dateien
-   Erotikartikel
-   Heizöl
-   Hygieneartikel
-   Karten / Tickets / Fahrkarten
-   Kontaktlinsen
-   Kosmetika/Lebensmittel
-   Kundenspezifikation
-   Lottovermittlung
-   Notebooks-Baukastensystem
-   Online-Kurse
-   Spirituosen - Entkorken
-   Telefon, Handy, DSL, Providerverträge
-   Treppenrenovation
-   Treppenlifte
-   Unterwäsche
-   WC-Brillen



Einleitung:





Die Neuregelung des Widerrufsrechts bringt auch eine Neufassung und Erweiterung der Ausschlusstatbestände mit sich. Die Ausschlusstatbestände finden sich nunmehr in § 312g BGB n. F. Die für den Onlinehandel wichtigsten Ausschlussgründe sind:

Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,

Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,

Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,

Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,

Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,

   Dies gilt nicht für Verträge über Reiseleistungen nach § 651a, wenn diese außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.




Bei Dienstleistungen kommt ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts gem. § 356 Abs. 4 BGB n. F. in Betracht, wenn

der Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung gegeben hat und

gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert und

der Unternehmer seine Dienstleistung vollständig erbracht hat.

Auf der Bestellseite sollte daher die erforderliche Einwilligung zur Ausführung der Dienstleistung in folgender Form eingeholt werden:

   “Mit dem Absenden dieser Bestellung erkläre ich mein Einverständnis und verlange ausdrücklich, dass vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung begonnen wird. Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein Widerrufsrecht verliere.”

Siehe auch zur Formulierung beim etwas anders gelagerten Fall des Handels mit digitalen Inhalten.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht

Widerrufsrecht allgemein

Widerrufsbelehrung

Widerrufsdesign

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Allgemeines:


BGH v. 03.11.2004:
Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.

OLG Hamm v. 28.02.2008:
Der an einer versteckten Stelle untergebrachte Hinweis "Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen." ist unwirksam, wenn er derart auf einem eBay-Angebot erscheint, dass er von einem Verbraucher leicht übersehen werden kann.

BGH v. 09.12.2009:
Der Internetverkäufer ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine solche Pflicht lässt sich aus dem sich aus § 355 Abs. 2 BGB ergebenden Erfordernis einer möglichst umfassenden, unmissverständlichen und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutigen Belehrung nicht ableiten. Es ist daher zulässig, in der Rückgabebelehrung einige, jedoch wahlweise auch alle gesetzlichen Ausschlusstatbestände zu benennen.

AG Bad Segeberg v. 13.04.2015:
Für die Anwendbarkeit des § 312 Abs. 1 BGB ist unerheblich, ob ein Vertrag als Werkvertrag oder als Kaufvertrag gemäß § 651 BGB einzuordnen ist. - Die Bereichsausnahme des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gilt nicht für Werkverträge i.S. der §§ 631 ff. BGB. - Die Beschränkung des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB auf Verträge über die Lieferung von Waren entspricht Art. 16 lit. c der Richtlinie 2011/83/EU und ist daher richtlinienkonform. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm und ihrer Bedeutung als Ausnahmebestimmung ist weder eine extensive Normauslegung noch eine analoge Anwendung bezogen auf Werkverträge möglich.

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Europarecht:


EuGH v. 21.10.2020:
Art. 16 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Ausnahme vom dort geregelten Widerrufsrecht einem Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, die nach seinen Spezifikationen herzustellen ist, unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht.

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Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts:


OLG Hamburg v. 17.12.2009:
Bei einem Jahresabonnement zur Lieferung einer Zeitschrift handelt es sich nicht um einen Vertrag über die Lieferung von "sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs" i.S. von § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB. Die Anwendbarkeit des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB verlangt, dass die Lieferung von dem Unternehmen selbst und seinen Mitarbeitern ausgeführt wird. Es genügt nicht, dass der Unternehmer die Post oder ein vergleichbares Logistikunternehmen, welches Aufträge von jedermann entgegen nimmt, mit der Auslieferung beauftragt.

BGH v. 09.06.2011:
In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht. Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB. Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Computer-Bild).

LG Oldenburg v. 13.03.2015:
Online-Händler sind verpflichtet, über etwaige Einschränkungen oder den Ausschluss des Widerrufsrechts zu informieren. Diese Informationen dürfen nicht an unerwarteter Stelle wie z. B. in den AGB getrennt von der Widerrufsbelehrung gegeben werden, wo sie der Kunde nicht erwartet.

LG Karlsruhe v. 25.05.2016:
Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 BGB kann erst dann wirksam erklärt werden, nachdem das Widerrufsrecht entstanden ist. Dies ist nicht gegeben, wenn ein Internetangebot so gestaltet ist, dass der Nutzer mit dem Anklicken eines „Jetzt kaufen“- Buttons gleichzeitig - in dem Wissen, dass hierdurch dann sein Widerrufsrecht erlischt - einer sofortigen Vertragsausführung zustimmt.

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Teilwiderruf bei teilbaren Leistungen?


Handy/Mobilfunkverträge

AG Berlin-Charlottenburg v. 22.04.2008:
Nimmt der anbietende DSL-Provider in die Urkunde über eine Vertragsverlängerung eine Klausel auf, wonach wegen des sofortigen Beginns der Dienstleistung das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein soll, ist dies rechtsmissbräuchlich; das Widerrufsrecht besteht dennoch, und der Anbieter kann im Fall des Widerrufs für die Dauer der Widerrufsfrist kein Entgelt für die Inanspruchnahme der Leistung fordern.

AG Berlin-Mitte v. 23.10.2008:
§ 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB ist in der Art und Weise auszulegen, dass das Widerrufsrecht nur erloschen ist, soweit die Dienstleistung erbracht worden ist. Das Widerrufsrecht ist damit teilbar. Dies folgt aus einer teleologischen Reduktion des § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB. Schutzzweck des § 312d BGB ist, dass dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben wird, sich vor der Erfüllung des Vertrages zu lösen, weil er vor der Erfüllung des Vertrages nicht die Chance hat, die Qualität der Vertragserfüllung zu überprüfen. Dieser Schutz wird versagt, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit genommen wird, sich auch bei einer teilbaren Dienstleistung für die noch nicht erbrachten Teile der Dienstleistung genommen wird.

OLG Brandenburg v. 11.02.2009:
Die Auffassung, dass das Erlöschen des Widerrufsrechts durch den Beginn der Ausführung der Dienstleistung auf Wunsch des Verbrauchers nur auf unteilbare Dienstleistungen anzuwenden sei, ist unzutreffend. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB ist derzeit nicht geboten.

BGH v. 03.12.2009:
Die Formulierung in einer Widerrufsbelehrung

   "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn E. mit der Ausführung der Dienstleistungen mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie selbst diese veranlasst haben (z.B. durch Nutzung der Mobilfunkleistungen)."

ist nach der Änderung des § 312d Abs. 3 BGB mit Wirkung vom 4. August 2009 nicht mehr zulässig.

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Einzelne Produkte oder Leistungen::



Arzneimittel / Medikamente:


Ausschluss des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts oder voller Wertersatz bei angebrochenen Lebensmitteln, Kosmetika oder Heilmitteln?

AG Köln v. 31.05.2007:
Der Käufer eines apothekenpflichtigen Medikaments ist berechtigt, vom Fernabsatzvertrag zurückzutreten und die Ware zurückzusenden. Der Umstand, dass der Verkäufer das Medikament möglicherweise nicht mehr in den Verkehr bringen darf, liegt allein in dessen Risikobereich.

LG Halle v. 08.01.2013:
Der Ausschluss des Widerrufsrechts im Versandhandel mit Arzneimitteln ist nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB zulässig.

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Autoverkauf/Autoteile:


LG Stendal v. 23.01.2007:
Für die Annahme eines Fernabsatzvertrages ist es ausreichend, dass die angebotenen Waren - hier Neu- und Gebrauchtfahrzeuge - gelegentlich über eine Internetplattform präsentiert werden und das Geschäft per Fax bestätigt.

LG Hannover v. 20.03.2009:
Bei online verkauften Reifen mit Felgen und einem Felgenbaum handelt es sich nicht um nach Kundenspezifikation gefertigten Waren, sodass das Rückrittsrecht nicht ausgeschlossen ist. Ausgeschlosssen wäre es nur, wenn der Händler beweisen kann, dass die Rücknahme für ihn infolge der auf Substanzveränderung beruhenden wirtschaftlichen Entwertung eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen würde.

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Autovermietung über Gutschein (Ferrari):


AG Hamburg-Harburg v. 07.06.2006:
Wer ein Fahrzeug (hier: Ferrari) über das Internet für einen bestimmten Zeitraum anmietet und hierfür einen Geschenkgutschein ausgestellt erhält, kann die auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nach § 312b BGB widerrufen, wenn für die Inanspruchnahme der Leistung keine bestimmte Leistungszeit, sondern lediglich eine zeitliche Gültigkeitsdauer des Gutscheins vereinbart ist.

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Bäume / Pflanzen:


OLG Celle v. 04.12.2012:
Der Fernabsatzvertrag über die Versendung wurzelnackter lebender Bäume betrifft nicht die Versendung schnell verderblicher Waren im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB. - Kein Ausschluss des Widerrufsrechts

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Beförderungsleistungen:


Beförderungsleistungen - BahnCard - Fahrkarten - Flugtickets

OLG Frankfurt am Main v. 15.04.2010:
Zum fehlenden Widerrufsrecht bei verbilligten Bahnfahrkarten, die nur innerhalb von 11 Wochen genutzt werden können.

EuGH v. 12.03.2020:
Der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ erfasst Verträge, die den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigen. - Ein Vertrag über den Erwerb einer BahnCard fällt nicht unter den Begriff „Vertrag über die Beförderung von Personen“ und unterliegt infolgedessen den Bestimmungen über das Widerrufsrecht.

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Datenträger:


AG Aachen v. 28.06.2004:
Der Käufer muss bei einem Fernabsatzkauf die gekaufte Hardware - hier einen Router - auspacken und prüfen können. Die Ingebrauchnahme der dazu mitgelieferten Software schließt das Widerrufsrecht nicht aus, wenn der Datenträger nicht durch eine entsprechende Gestaltung der Verpackung separat versiegelt ist.

LG Dortmund v. 26.10.2006:
Von einer Versiegelung kann bei einer Ware nicht die Rede sein, soweit gelieferten CDs und DVDs mit einem Tesafilmstreifen zugeklebt werden, um ein Herausfallen aus der Hülle während des Versands zu verhindern. Ein Tesafilm-Streifen wird deshalb auch vom Verbraucher nicht als Siegel angesehen, dass die Rückgabe der Ware ausschließt. Im Handel mit CDs und DVDs ist der Kunde vielmehr eine andere Art der Versiegelung gewohnt. Diese stellt regelmäßig für ihn den Warnhinweis dar, dass er beim Öffnen der Ware, diese möglicherweise werde behalten müssen. Der Tesafilm-Streifen stellt ein solches Siegel jedoch nicht dar. Ein Siegel ist eine besondere Form der Sicherstellung der Unversehrtheit von Gegenständen oder Behältnissen mit Hilfe eines Siegels. Ein solches Siegel kann vom Kunden nach der Öffnung der Ware auch nicht ohne weiteres ersetzt werden.

AG Schönebeck v. 24.10.2007:
Die Entsiegelung von im Rahmen eines Kaufvertrages über ein Computersystem mitgelieferter Software, führt nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB zum Fehlen des Widerrufsrechts, wenn der Schwerpunkt der Leistung in der Lieferung der Hardwarekomponenten liegt und deren Funktionsfähigkeit nicht ohne Installation der Software festgestellt werden kann.

OLG Hamm v. 30.03.2010:
Ein Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts ist nicht mehr klar und verständlich erfolgt, wenn als Beispielsfall einer Entsiegelung eines Datenträgers die Öffnung einer Cellophanhülle bei einer Software-CD angegeben wird. Entscheidend ist aber, dass eine solche Entsiegelung schon begrifflich voraussetzt, dass eine Verpackung, die der Verbraucher öffnet, auch als Versiegelung erkennbar ist. Auch wenn ein ausdrückliches als solches bezeichnetes Siegel nicht erforderlich sein mag, genügt die übliche Verpackung solcher Ware mit Kunststofffolie, die auch andere Zwecke wie den Schutz vor Verschmutzung erfüllen kann, insoweit ohne jede Warnung nicht. Deshalb stellt auch das Öffnen einer Cellophanhülle, in der die gelieferten Datenträger verpackt sind, in den Augen des Verkehrs keine solche Entsiegelung dar, weil dieser Verpackung die Prüf-und Besinnungsfunktion fehlt.

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Digitale Inhalte:


Digitale Inhalte und Downloads

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Elektronische und Standardbausteine:


OLG Dresden v. 23.08.2001:
Elektronische Bauteile wie RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien sind keine im Sinne des FernAbsG § 3 Abs 2 Nr 1 aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeigneten Waren. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts nach dem Fernabsatzgesetz für diese Waren in AGB für Verbraucher verstößt gegen FernAbsG §§ 5 Abs 1, 3 Abs 2 Nr 1 und ist daher unzulässig.

OLG Frankfurt am Main v. 28.11.2001:
Der Erwerb einer bloßen Hardwareanlage ist nach Kaufrecht und nicht nach Werklieferungsrecht zu beurteilen, auch wenn dafür Fertigbestandteile zusammengesteckt werden müssen. Das Widerrufsrecht des Käufers ist daher bei der Lieferung einer nach den Wünschen des Kunden konfiguriereten Computeranlage nicht ausgeschlossen.

LG Frankfurt am Main v. 18.12.2002:
Auf einen Vertrag, der vollständig telefonisch abgeschlossen wird, ist das Fernabsatzgesetz anwendbar. Nach der Verkehrsanschauung und insbesondere aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers besteht bei einem von einem gewerblichen Computer-Händler angebotenen Notebook die Vorstellung, dass ein fertiges Produkt mit den angegebenen Eigenschaften verkauft wird und dass der Kunde, wenn verschiedene Modelle mit unterschiedlichen Typenbezeichnungen angeboten werden, unter verschiedenen fertigen Produkten wählen kann. Damit liegt kein Fall des Kaufs nach Kundenspezifikation vor, der ein Widerrufsrecht ausschließen würde.

BGH v. 19.03.2003:
Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist, ist dann nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.

LG Essen v. 04.06.2003:
Ergibt sich aus einem Internetauftritt für den Verkauf von Leiterplanken, dass der Verkäufer mit der Erstellung der Leiterplatten spezifischen Vorgaben jedes einzelnen Kunden zu entsprechen hat, insbesondere hinsichtlich der Abmessung der Leiterplatten und der gewünschten Abstände der Leiterbahnen, dann handelt es sich nicht um konfektionierte Ware, so dass dem Verbraucher, der für sich Leiterplanken nach seinen individuellen spezifizierten Größenangaben bestellt, kein Widerrufsrecht zusteht.

AG Hoyerswerda v. 22.11.2007:
Das Widerrufsrecht des Käufers bei einem - im Wege des Fernabsatzes geschlossenen - Kaufvertrag über ein Computersystem ist nicht wegen § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn die vom Käufer zusätzlich bzw. abweichend vom Grundsystem gewünschte Ausführung grundsätzlich im Angebot des Verkäufers war und es sich um übliche Computerbauteile bzw. Standartkomponenten handelte. Es steht dem Verkäufer frei, eindeutig darauf hinzuweisen, dass die Kaufsache wegen Änderung von Komponenten und/oder deren Zusammenbau derart weit von dem ursprünglichen Standartangebot abweicht, dass diese eine Spezialanfertigung darstellt, für die kein Widerrufsrecht besteht.

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eBoolks-Pdf:


AG Köln v. 28.04.2014:
Bei einer als ePaper versandten PDF-Datei ist das Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeschlossen, da es sich um ein nicht für die Rücksendung geeignetes Produkt handelt.

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Erotikartikel:


OLG Hamm v. 22.11.2016:
In Bezug auf versiegelte Produkte, die unmittelbar mit Körperstellen in Berührung kommen, welche dazu prädestiniert sind, Krankheitserreger zu übertragen (z.B. Schleimhäute, Körperöffnungen), ist das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Der Ausschluss des Widerrufsrechts kann an die Entsiegelung der äußeren Verpackung geknüpft werden, wenn keine die Hygiene sicherstellende innere Verpackung vorhanden ist.

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Heizöl:


LG Duisburg v. 22.05.2007:
Bei einem Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Heizöl steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu.

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Hygieneartikel:


OLG Koblenz v. 09.02.2011:
Die mögliche Verwendung der Badeente unterfällt nicht dem herkömmlichen Begriff der Hygiene, unter dem "die Gesundheitslehre und -fürsorge" und "die Gesamtheit aller Bestrebungen und Maßnahmen der Gesundheit zur Verhütung von Krankheiten und Gesundheitsschäden" zu verstehen ist. Ein Widerrufsausschluss für Hygieneartikel erfasst daher keine als Fanartikel vertriebenen Badeenten.

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Karten / Tickets / Fahrkarten:


Verkauf von Veranstaltungstickets, Konzertkarten usw.

OLG Frankfurt am Main v. 15.04.2010:
Der Erwerb von Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel ist in den Anwendungsbereich der Beförderungfsleistungen gem. § § 312b III Nr. 6 BGB einbezogen. Maßgebend ist, dass die betreffenden Dienstleister vor Nachteilen geschützt werden sollen, die sich daraus ergeben, dass sie Vorkehrungen für die Erbringung der vereinbarten Leistung zu dem bei der Bestellung festgelegten Zeitpunkt treffen müssen. Diese Erwägung rechtfertigt keine Beschränkung der Alternative „innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums“ auf Dauerleistungen, die den Zeitraum ausfüllen. Auch dann, wenn der Unternehmer sich in einem der in § 312b III Nr.6 BGB genannten Dienstleistungssektoren zu einer punktuellen Leistung verpflichtet, die der Verbraucher innerhalb eines im Voraus festgelegten, zeitlich begrenzten, Zeitraums abrufen kann, wird der Unternehmer in der Regel Vorkehrungen treffen müssen, um zu gegebener Zeit leistungsfähig zu sein. Daher besteht in diesem Fall kein Widerrufsrecht.



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Kontaktlinsen:


Kontaktlinsen

OLG Hamburg v. 20.12.2006:
Das Widerrufs-/Rückgaberecht nach § 312d BGB kann bei dem Verkauf von Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemitteln nicht auf ungeöffnete Original-Umverpackungen beschränkt werden.

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Kosmetika:


Ausschluss des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts oder voller Wertersatz bei angebrochenen Lebensmitteln, Kosmetika oder Heilmitteln?

LG Wuppertal v. 22.08.2006:
Kosmetik- und Hautpflegeartikel werden nicht wie eine Sache in Gebrauch genommen, sondern sie sind nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung überhaupt nicht mehr vorhanden. Das ist aber die typische Folge eines Verbrauchs. Einer Belehrung über die Folgen eines Verbrauchs bedarf es aber nach den genannten Vorschriften nicht, denn der gänzliche oder teilweise Verbrauch des empfangenen Gegenstandes hat immer zur Folge, dass Wertersatz zu leisten ist.

OLG Köln v. 27.04.2010:
Ein genereller Ausschluss des Widerrufsrechts für teils benutzte Kosmetikartikel ist unzulässig und wettbewerbswidrig. In Betracht kommt allenfalls ein Anspruch auf Wertersatz, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass es einen Markt für "gebrauchte" Kosmetika gibt, auf dem zurückgegebene Kosmetika noch verkauft werden können.

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Kundenspezifikation:


Zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei Produkten, die nach den Bedürfnissen des Kunden gefertigt wurden

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Lottovermittlung:


OLG Karlsruhe v. 27.03.2002:
Die Geschäftsbesorgung durch Weiterleitung eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft ist kein Vertrag zur Erbringung von Wett- oder Lotteriedienstleistungen. Der Unternehmer hat den Verbraucher daher bei einem Fernabsatzgeschäft über das Widerrufsrecht zu belehren.

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Notebooks-Baukastensystem:


Computer - Notebooks

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Online-Kurse:


OLG Hamm v. 21.02.2013:
Findet bei einem Online-Kursus zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für die Sportbootführerscheine See und Binnen keine Überwachung des Lernerfolgs statt, so kommt weder eine Ausnahme vom Widerrufsrecht nach § 312 b Abs. 3 Nr. 1 BGB (Fernunterrichtsvertrag) noch nach § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB (Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums) in Betracht.

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Spirituosen - Entkorken:


LG Potsdam v. 27.10.2010:
Bei einem Cognac des Jahrgangs 1919 handelt es sich nicht um schnell verderbliche Ware im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 1 Alt. 4 BGB. Entfernt der Verbraucher die Cellophanverpackung einer Cognacflasche, die lediglich wie eine Geschenkverpackung mit einem Band zugebunden ist und sonst keine Schutzfunktion hat, so ist hierin keine Beschädigung der Kaufsache zu sehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Cellophanhülle aus dem Jahre 1978 handelt.

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Telefon, Handy, DSL, Providerverträge:


Handy/Mobilfunkverträge

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Treppenrenovation:


AG Bad Segeberg v. 13.04.2015:
Der Vertrag über die Renovierung einer Innentreppe in einem Gebäude stellt auch dann einen Werkvertrag i.S. der §§ 631 ff. BGB und keinen Kaufvertrag nach § 651 BGB dar, wenn Gegenstand des Vertrages die Herstellung und Lieferung einzelner Bauteile (hier: Tritt- und Setzstufen sowie Aluprofile) ist. - Die Bereichsausnahme des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gilt nicht für Werkverträge i.S. der §§ 631 ff. BGB.

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Treppenlifte:


Treppenlifte

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Unterwäsche:


OLG Frankfurt am Main v. 14.12.2006:
Enthält ein Satz der Widerrufsbelehrung für sich gesehen einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts für einzelne Unterwäscheartikel und widerspricht er damit selbst den Anforderungen an eine klare und eindeutige Belehrung über das Widerrufsrecht, wenn man erst durch Auslegung im Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zu dem Ergebnis gelangen kann, dass der Ausschluss nur für getragene und mit Gebrauchsspuren versehene Unterwäsche gelten soll, dann ist diese Belehrung unzulässig und wettbwerbswidrig.

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WC-Brillen:


LG Düsseldorf v. 14.09.2016
Bei nanobeschichteten WC-Sitzen handelt es sich nicht um eine Ware, für die eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die auf die persönlichen Bedürfnis des Verbrauchers zugeschnitten ist. Ein Ausschluss des Widerrufs wegen Vorliegens eines Hygieneprodukts besteht nicht, da es sich bei den WC-Sitzen nicht um eine Ware im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB handelt, die aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist. Bei WC-Sitzen ist ohne Weiteres eine Reinigung und Desinfektion möglich, was die WC-Sitze wieder verkehrsfähig macht.

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