Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Notebooks - Computer - Konfiguration aus Standartmodulen nach Kundenwunsch

Notebooks - Computer - PC-Bauteile - elektronische Ersatzteile




Gliederung:


-   Allgemeines
-   PC-Bauteile und Computer-Ersatzteile
-   Vorratshaltung, Lieferfristen
-   Haftung des Händlers für ausländische Herstellerangaben

-   Verkauf von gebrauchten Computern
-   Berechnung des Wertersatzes bei der Gewährleistung



Allgemeines:


KG Berlin v. 18.07.08: Irreführende Werbung mit "Zwei CPU-Kerne 2x2800 MHz=5600MHZ"

BGH v. 19.03.2003:
Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist, ist dann nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.

- nach oben -



PC-Bauteile und Computer-Ersatzteile:


OLG Dresden v. 23.08.2001:
Elektronische Bauteile wie RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien sind keine im Sinne des FernAbsG § 3 Abs 2 Nr 1 aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeigneten Waren. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts nach dem Fernabsatzgesetz für diese Waren in AGB für Verbraucher verstößt gegen FernAbsG §§ 5 Abs 1, 3 Abs 2 Nr 1 und ist daher unzulässig.

OLG Frankfurt am Main v. 28.11.2001:
Der Erwerb einer bloßen Hardwareanlage ist nach Kaufrecht und nicht nach Werklieferungsrecht zu beurteilen, auch wenn dafür Fertigbestandteile zusammengesteckt werden müssen. Das Widerrufsrecht des Käufers ist daher bei der Lieferung einer nach den Wünschen des Kunden konfiguriereten Computeranlage nicht ausgeschlossen.

AG Berlin-Köpenick v. 25.08.2010:
Notebooks, die der Kunde nach dem Baukastensystem selbst konfiguriert, fallen jedenfalls nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 312d Abs. 4 BGB, weil die Konfigurationen mit zumutbarem Aufwand rückgängig gemacht werden können.

- nach oben -



Vorratshaltung / Lieferfristen:


BGH v. 10.12.1998:
Das Bestehen einer generellen Verkehrserwartung, beworbene Waren eines EDV-Sortiments am Tag des Erscheinens oder der Verbreitung der Werbung im Ladengeschäft vorzufinden, lässt sich nicht feststellen. Die Verbrauchererwartung hängt vielmehr auch von den Besonderheiten der Ware und der Werbung ab. Es entspricht auch nicht der Lebenserfahrung, dass die Verbraucher stets ohne jede Einschränkung erwarten würden, z. B. auch nach den Kundenwünschen jeweils individuell zu konfigurierende, wenig auffällig beworbene Computer am Tag der Werbung im Ladengeschäft zur sofortigen Mitnahme vorzufinden (Vorratslücken).

- nach oben -






Haftung des Händlers für ausländische Herstellerangaben:


LG Berlin v. 12.01.2011:
Ein Händler, der ausländische Produkte verkauft, haftet für die Angaben, die der ausländische Hersteller macht, jedenflalls dann, wenn der Händler mit diesen Angaben ausdrücklich wirbt, die verspirochenen Leistengen aber tatsächlich nicht erreicht.

- nach oben -



Verkauf von gebrauchten Computern:


OLG Frankfurt am Main v. 23.06.2009:
Der Verkauf eines gebrauchten Computers, dessen Festplatte die vormals aufgespielte OEM-Software nicht mehr enthält und dem auch kein Datenträger mit dieser Software beigefügt ist, auf dessen Gehäuse aber noch das Echtheitszertifikat der Antragstellerin (Certificate of Authenticity, nachfolgend CoA) klebt, das vom Antragsgegner als Lizenz-Sticker bezeichnet wird, stellt keine Urheberrechtsverletzung dar und zielt auch nicht darauf ab, eine illegale Vervielfältigung der Software zu ermöglichen.

- nach oben -





Berechnung des Wertersatzes bei der Gewährleistung:

AG Hildesheim v. 11.03.2008:
Der Wert der Nutzung eines Laptops ist nicht exakt berechenbar und deshalb von dem Gericht entsprechend § 287 Abs.2 ZPO zu schätzen. Dabei darf nicht auf den Wertverlust abgestellt werden. Denn dieser ist in den ersten Tagen und Wochen nach Auslieferung besonders hoch. Es entspricht daher der herrschenden Meinung, dass die Nutzungsvorteile nicht degressiv, sondern durch Schätzung der zeitanteiligen linearen Wertminderung der Kaufsache zu ermitteln sind (Amtsgericht Schwäbisch Gmünd (8 C 130/01), Urteil vom 23.07.2002; Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 67. Aufl., § 346 RN 10 m.w.A.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., RN 803 ff (allerdings mit Besonderheiten bei Autos)). Dazu sind bei Computern und vergleichbaren Geräten die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer und die tatsächliche Nutzungszeit in das Verhältnis zu setzen.

AG Steinfurt v. 12.10.2011:
Die Höhe des bei der gewährleistungsrechtlichen Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom Käufer geschuldeten Wertersatzes ist durch Schätzung der zeitratierlich linearen Wertminderung des Notebooks zu ermitteln. Davon ausgehend, dass ein Laptop von 2009 in der entsprechenden Preisklasse eine durchschnittliche Gesamtnutzungszeit von 6 Jahren hat und der Kläger den Laptop - wenn auch eingeschränkt - mit Ausnahme von 6 Wochen im Zeitraum vom 29.08.2009 bis zum letzten Nachbesserungsversuch ab dem 21.01.2010 und anschließendem Rücktritt vom Kaufvertrag nutzen konnte, das heißt rund 15 Wochen lang, ergibt sich ein wöchentlicher Nutzungswert von etwa 2,24 EUR (= 699,00 EUR/ 312 Wochen) und eine gezogene Nutzung von 33,61 EUR (= 2,24 EUR x 15 Wochen).

- nach oben -



Datenschutz    Impressum