Ein Händler, der ausländische Produkte verkauft, haftet für die Angaben, die der ausländische Hersteller macht, jedenflalls dann, wenn der Händler mit diesen Angaben ausdrücklich wirbt, die verspirochenen Leistengen aber tatsächlich nicht erreicht. |
1. | Die einstweilige Verfügung vom 2. September 2010 wird bestätigt. |
2. | Die Antragsgegnerin hat die weiteren Verfahrenskosten zu tragen. |
im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Akkumulatoren (kurz „Akkus“) zum Verkauf anzubieten und/oder zu bewerben und dabei Ladekapazitätsangaben zu machen und/oder machen zu lassen (Nenn-Kapazitäten), die höher sind als die mit Laborgerät messbare tatsächliche Ladekapazität des jeweils angebotenen Akkus (Ist-Kapazität),
insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
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wie erkannt. |
die einstweilige Verfügung vom 2. September 2010 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. |