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Drucker - Multifunktionsgeräte - Kopierstationen - Telefaxgeräte - Geräteabgabe

Drucker - Multifunktionsgeräte - Zubehör
- Vergütungspflicht für Vervielfältigungen im Wege der Ablichtung zum Schutz der Urheberinteressen




Gliederung:


-   Drucker

-   Multifunktionsgeräte
-   Kopierstationen
-   Telefaxgeräte
-   Druckerpatronen / Druckertinte

-   Gewährleistung




Drucker:


OLG Stuttgart v. 11.05.2005:
Da Drucker und Plotter im Zusammenwirken mit anderen Geräten wie etwa einem PC oder einem Scanner die Funktion eines Vervielfältigungsgerätes erfüllen, unterfallen sie der Geräteabgabepflicht des § 54a UrhG. Voraussetzung für die Abgabepflicht ist nicht, dass die Geräte technisch in der Lage sind, die zu vervielfältigende Information zu speichern.

OLG Düsseldorf v. 13.11.2007:
§ 54a Abs. 1 UrhG ist auf Drucker nicht anwendbar. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Verfügbarkeit wirksamer technischer Schutzmaßnahmen Abstand vom Pauschalvergütungssystem zu nehmen ist. Bei Druckern handelt es sich nicht um Geräte, die im Sinne von § 54a Abs. 1 S. 1 UrhG „dazu bestimmt“ sind, Vervielfältigungen „durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung“ vorzunehmen.

BGH v. 06.12.2007:
Nach geltendem Recht ist für Drucker keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen.

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Multifunktionsgeräte:


BGH v. 30.01.2008:
Für Multifunktionsgeräte ist die volle Gerätevergütung zu zahlen.

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Kopierstationen:


BGH v. 17.07.2008:
Für Kopierstationen ist keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen.

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Telefaxgeräte:


BGH v. 28.01.1999:
Telefaxgeräte gehören zu den nach UrhG § 54a Abs 1 vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten. Die Anlage zu UrhG § 54d Abs 1 enthält für Telefaxgeräte, bei denen die Vorlage durch einen Schlitz eingezogen wird, keine angemessenen Vergütungssätze. Für derartige Geräte richtet sich der gesetzliche Vergütungsanspruch daher auf eine angemessene Vergütung.

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Druckerpatronen / Druckertinte:


BGH v. 28.09.2011:
Der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG setzt eine herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs des betroffenen Kennzeichens voraus. Die Beeinträchtigung seiner Unterscheidungskraft steht dem nicht gleich (Teddybär).

AG Bretten v. 21.01.2016:
Hat der Verkäufer die Kompatibilität der Druckerpatrone eines Drittanbieters für den Drucker eines Markenherstellers zugesichert und verfügt der Drucker entgegen der Zusicherung nicht über den erforderlichen Chip und kommt es deshalb zu Schäden an dem Drucker, steht dem Käufer gegen den Verkäufer ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB zu. Nicht von der Nachbesserungsmöglichkeit des Verkäufers gemäß § 439 BGB umfasst ist hingegen eine Beseitigung des Mangelfolgeschadens.

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Gewährleistung:


Gewährleistung - Haftung für Mängel im Internethandel

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