§ 54a Abs. 1 UrhG ist auf Drucker nicht anwendbar. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Verfügbarkeit wirksamer technischer Schutzmaßnahmen Abstand vom Pauschalvergütungssystem zu nehmen ist. Bei Druckern handelt es sich nicht um Geräte, die im Sinne von § 54a Abs. 1 S. 1 UrhG „dazu bestimmt“ sind, Vervielfältigungen „durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung“ vorzunehmen. |
für einen Teil der von ihr im Gebiet der B.D. in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter einen Betrag in Höhe von 485 704,41 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer, zusammen 519 703,71 € an die Klägerin zu zahlen, nämlich
und zwar nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz für sämtliche Beträge seit dem 26. Januar 2006. |
„Eine derartige Aufteilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind. Im Übrigen ist es für eine derartige Funktionseinheit typisch, dass nicht für jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei i.S. von § 54a Abs. 1 S. 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt“ (BGH GRUR 2002, 246, 247176, 177)." |
„Erstaunlich und für mich ganz unverständlich ist es jedoch, dass die Rechteinhaber solche gerichtlichen Verfahren über die Vergütungspflicht anderer Geräte wie (…) Drucker nicht einmal in Gang gesetzt haben (…). Ich bedauere das sehr, weil die weit gefassten Tatbestände der §§ 53, 54 ff. UrhG durchaus gute Erfolgschancen bieten.“ |
„…die für diese herkömmliche Kopie anfallende Vergütung, die dem Urheberrechtsberechtigten durch die für das fragliche Kopiergerät gezahlte Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG sowie gegebenenfalls durch eine Betreibervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG zukommt, deckt nicht noch weitere Vervielfältigungsvorgänge ab, die mit der erstellten Kopie als Vorlage gefertigt werden. Vielmehr handelt es sich bei diesen weiteren Kopien um selbständige Vervielfältigungsvorgänge, für die dem Berechtigten grundsätzlich ebenfalls eine Vergütung zusteht.“ (GRUR 1999, 928, 930)“ |
„Vor allem wenn man die festgesetzten Vergütungssätze in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG hinzuzieht, wird deutlich, dass der Gesetzgeber einen ganz beschränkten Sachverhalt geregelt hat. Die Rechtsprechung hat diese enge Regelung bereits auf Geräte ausgedehnt, für die die festgesetzten Vergütungssätze eindeutig nicht passen, und hat angenommen, dass für diese Geräte eine angemessene, im Gesetz der Höhe nach nicht bestimmte Vergütung geschuldet ist. Dabei handelte es sich aber stets um Geräte, die in ihrer technischen Funktion dem in § 54a Abs. 1 UrhG angesprochenen herkömmlichen Fotokopiergerät ohne weiteres vergleichbar waren. Geht es dagegen um Geräte, die auch im technischen Verfahren mit herkömmlichen Ablichtungsgeräten nichts mehr zu tun haben, wird eine Rechtsfortbildung schwer fallen. Denn mit dem Anspruch würden in großem Umfang auch „Unbeteiligte“ belastet werden, also Hersteller, deren Geräte nur selten oder niemals für die Vervielfältigung von geschützten Wortbeiträgen eingesetzt werden. Solange mit derartigen Geräten die Möglichkeit zum Herstellen von Vervielfältigungen geschützter Werke geschaffen wird, ist eine solche Vergütungspflicht zwar verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie bedarf aber einer klaren gesetzlichen Grundlage.“ |