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Urheberrechtsabgabe - Geräteabgabe - Gerätevergütung

Geräteabgabe - Vergütungspflicht für Vervielfältigungen im Wege der Ablichtung zum Schutz der Urheberinteressen




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Verfassungsrecht
-   Europarecht

-   Drucker
-   Kopierstationen
-   Multifunktionsgeräte
-   Personalcomputer
-   Scanner
-   Telefaxgeräte



Allgemeines:


Urheberrechtsschutz

BGH v. 03.04.2008:
Das Senatsurteil vom 06.12.2007 - I ZR 94/05 - geht davon aus, dass mit der Veröffentlichung im Internet weder ein ausdrücklicher noch stets konkludenter Verzicht auf eine Urhebervergütung ausgesprochen wird, dass jedoch der Veröffentlicher damit rechen muss, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt werden, und dass unter manchen Umständen eine konkludente Einwilligung vorliegen kann.

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Verfassungsrecht:


BVerfG v. 30.08.2010:
Die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des Urheberrechts muss insbesondere angesichts der auf diesem Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen die Eigentumsrechte der Urheber aus Art 14 Abs 1 GG gewährleisten. Die Befugnis und Pflicht der Gericht, zu prüfen, wie das Gesetzesrecht auf neue Zeitumstände anzuwenden ist, schließt die Prüfung ein, inwieweit eine restriktive Auslegung von § 54a UrhG aF angesichts der rasanten Verbreitung digitaler Datenspeicherung und -vervielfältigung zu Lasten gewisser Urheber eine absolute Schutzlücke entstehen lässt.

BVerwG v. 18.03.2016:
Die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. - Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar. Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind. Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag war wegen des drohenden strukturellen Defizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren.

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Europarecht:


EuGH v. 21.10.2010:
Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig ist. Folglich ist die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar.

EuGH v. 27.06.2013:
Der Ausdruck „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs umfasst, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind.

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Drucker:


OLG Stuttgart v. 11.05.2005:
Da Drucker und Plotter im Zusammenwirken mit anderen Geräten wie etwa einem PC oder einem Scanner die Funktion eines Vervielfältigungsgerätes erfüllen, unterfallen sie der Geräteabgabepflicht des § 54a UrhG. Voraussetzung für die Abgabepflicht ist nicht, dass die Geräte technisch in der Lage sind, die zu vervielfältigende Information zu speichern.

OLG Düsseldorf v. 13.11.2007:
§ 54a Abs. 1 UrhG ist auf Drucker nicht anwendbar. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Verfügbarkeit wirksamer technischer Schutzmaßnahmen Abstand vom Pauschalvergütungssystem zu nehmen ist. Bei Druckern handelt es sich nicht um Geräte, die im Sinne von § 54a Abs. 1 S. 1 UrhG „dazu bestimmt“ sind, Vervielfältigungen „durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung“ vorzunehmen.

BGH v. 06.12.2007:
Drucker und Plotter gehören nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.

BVerfG v. 30.08.2010:
Die Argumentation des BGH, wonach die Vervielfältigung digitaler Vorlagen nicht der Vergütungspflicht gem § 54a Abs 1 UrhG aF unterfalle, ist bereits zivilrechtlich nicht zwingend. Der BGH zieht eine Begrenzung der Vergütungshöhe als milderes Mittel nicht in Betracht, die er in einer früheren Entscheidung (BGH, 28.01.1999, I ZR 208/96, BGHZ 140, 326 - Vergütungspflicht von Telefaxgeräten) selber bejaht hatte. Aus den fachgerichtlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass das Aufkommen aufgrund der Abgabe für Scanner ausreicht, um eine angemessene Vergütung der Urheber digitaler Werke zu gewährleisten.

BGH v. 03.07.2014:
Drucker und Plotter gehören zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG in der Fassung vom 25. Juli 1994 vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten (Aufgabe von BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, I ZR 94/05, BGHZ 174, 359).

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Kopierstationen:


BGH v. 17.07.2008:
Für Kopierstationen ist keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen.

BGH v. 20.11.2008:
Der Inhaber eines Kopierladens hat die nach § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 UrhG (F: 25.7.1994) geschuldete urheberrechtliche Vergütung für das Betreiben von Fotokopiergeräten grundsätzlich auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn er eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen hat, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen.

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Multifunktionsgeräte:


BGH v. 30.01.2008:
Für Multifunktionsgeräte ist die volle Gerätevergütung zu zahlen.

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Personalcomputer:


VG Braunschweig v. 15.07.2008:
Ein gewerblich genutzter internetfähiger Computer unterliegt nicht der Rundfunkgebührenpflicht wenn er in der Privatwohnung des Rundfunkteilnehmers betrieben wird und dieser für die dort vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren entrichtet.

BGH v. 02.10.2008:
Für Personalcomputer (PCs) ist keine Gerätevergütung zu zahlen, weil diese Geräte nicht i.S.d. Bestimmung zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.

BVerwG v. 27.10.2010:
Internetfähige PC sind Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. In diesem Sinne geeignet ist ein Gerät schon dann, wenn mit ihm ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Die Erhebung einer Rundfunkgebühr anknüpfend an den Besitz eines internetfähigen PC stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar.

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Scanner:


BGH v. 05.07.2001:
Im Zusammenspiel mit einem PC und einem Drucker ist ein Flachbett-Scanner mit der dazugehörigen, auf dem PC installierten Software geeignet, ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Die für die entsprechenden Vervielfältigungsvorgänge geschuldete urheberrechtliche Vergütung ist von den Herstellern und Importeuren der Scanner zu tragen.

BGH v. 29.10.2009:
Der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG a.F. gegen die zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. verpflichteten Hersteller, Importeure und Händler richtet sich nur auf Auskunftserteilung über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und nicht auf Auskunftserteilung über hergestellte und importierte Geräte. Die von der Verwertungsgesellschaft Wort zusammen mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gemäß § 13 UrhWG aufgestellten Tarife für die Vergütung von Scannern nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. sind angemessen.

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Telefaxgeräte:


BGH v. 28.01.1999:
Telefaxgeräte gehören zu den nach UrhG § 54a Abs 1 vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten. Die Anlage zu UrhG § 54d Abs 1 enthält für Telefaxgeräte, bei denen die Vorlage durch einen Schlitz eingezogen wird, keine angemessenen Vergütungssätze. Für derartige Geräte richtet sich der gesetzliche Vergütungsanspruch daher auf eine angemessene Vergütung.

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