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BGH Urteil vom 20.11.2008 - I ZR 62/06 - Zur urheberrechtlichen Geräteabgabe bei Geräten in einem Kopierladen - Copycenter
 

 

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BGH v. 20.11.2008: Der Inhaber eines Kopierladens hat die nach § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 UrhG (F: 25.7.1994) geschuldete urheberrechtliche Vergütung für das Betreiben von Fotokopiergeräten grundsätzlich auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn er eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen hat, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen.

Der BGH (Urteil vom 20.11.2008 - I ZR 62/06) hat entschieden:
  1. Der Inhaber eines Kopierladens hat die nach § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 UrhG (F: 25.7.1994) geschuldete urheberrechtliche Vergütung für das Betreiben von Fotokopiergeräten grundsätzlich auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn er eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen hat, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen.

  2. Verwertungsgesellschaften dürfen sich zur Geltendmachung der nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche eines Inkassounternehmens bedienen.




Zum Sachverhalt: Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, macht aus abgetretenem Recht urheberrechtliche Vergütungsansprüche der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) geltend. Sie nimmt den Beklagten, der Inhaber eines Kopierladens ist, wegen des gewerblichen Betriebs verschiedener Fotokopiergeräte im Zeitraum von 1998 bis 2000 auf Zahlung einer Betreibervergütung in Höhe von 3.054,91 € nebst Zinsen in Anspruch.

Der Beklagte trug vor, er habe in seinem Kopiergeschäft eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen. Er war der Ansicht, deshalb keine oder jedenfalls nur eine geringere als die in den Tarifen der VG Wort vorgesehene Vergütung zu schulden.

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Die Berufung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht den vom Amtsgericht zuerkannten Zinsanspruch herabgesetzt hat.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebte der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Die Revision blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"I.

Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Vergütungsanspruch für nach § 54a Abs. 2 UrhG (a.F.) begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 54a Abs. 2 UrhG (a.F.) komme es ausschließlich darauf an, dass Kopien von Geräten gefertigt würden, die dafür geeignet und bestimmt seien, auch von urheberrechtlich geschützten Werken Vervielfältigungen herzustellen. Die Anfertigung solcher Vervielfältigungen sei auch mit Kopiergeräten in einem Kopierladen ohne Selbstbedienung durch den Kunden und bei einer Anweisung an die Angestellten, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu kopieren, jederzeit möglich. Die im Kopierladen des Beklagten gefertigten Kopien würden auch grundsätzlich von den Tarifen der VG Wort erfasst. Die Wahrscheinlichkeit der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke sei in einem solchen Kopierladen zwar geringer. Aus Gründen der Praktikabilität sei es jedoch nicht erforderlich, dass die VG Wort bei ihren Tarifen zwischen Betrieben mit Selbstbedienung und solchen mit Personalbedienung unterscheide. Der Betriebsinhaber habe allerdings die Möglichkeit, die Vermutung der Angemessenheit der Tarife durch einen Gegenbeweis zu entkräften. Dieser Beweis sei dem Beklagten jedoch nicht gelungen.

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

1. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Revision ist die Klägerin als Inkassounternehmen sowohl prozessual befugt als auch materiell berechtigt, den Anspruch auf eine Betreibervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. (§ 54c UrhG n.F.) geltend zu machen.

Allerdings bestimmt § 54h Abs. 1 UrhG, dass die Vergütungsansprüche nach §§ 54 und 54a UrhG a.F. (§§ 54 bis 54c UrhG n.F.) - einschließlich der Ansprüche auf den doppelten Vergütungssatz nach §§ 54f Abs. 3 und 54g Abs. 3 a.F. (§§ 54e Abs. 2 und 54f Abs. 3 UrhG n.F.) sowie der Auskunftsansprüche nach § 54g Abs. 1 und 2 UrhG a.F. (§ 54f Abs. 1 und 2 UrhG n.F.) - nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können. Entgegen der Auffassung der Revision weist das Gesetz den Verwertungsgesellschaften ungeachtet der Verwendung des Begriffs des Geltendmachens keine Prozessführungsbefugnis, sondern eine materiellrechtliche Anspruchsberechtigung zu. Auch ein Abtretungsverbot für verwertungsgesellschaftspflichtige Ansprüche kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

a) Können urheberrechtliche Ansprüche nur von einer Verwertungsgesellschaft „geltend gemacht“ werden, liegt darin kein Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft. Eine Prozessstandschaft würde voraussetzen, dass in der Person des einzelnen Urhebers ein Anspruch entstanden wäre, der hinsichtlich seines Umfangs bestimmt werden könnte. Das ist indessen bei den urheberrechtlichen Ansprüchen, die nur von einer Verwertungsgesellschaft „geltend gemacht“ werden können, regelmäßig nicht der Fall. Auch der in Rede stehende Anspruch auf Zahlung einer Betreibervergütung kann nicht einzelnen Urhebern zugeschrieben werden, denen materiellrechtlich der Anspruch zustünde und die lediglich daran gehindert wären, ihn selbst auch gerichtlich geltend zu machen. Der Anspruch entsteht vielmehr erst in der Hand der Verwertungsgesellschaft in einer Form, die eine Geltendmachung gegenüber den vergütungspflichtigen Schuldnern überhaupt ermöglicht. Deswegen kann der Schuldner auch gegen die entsprechende Forderung der Verwertungsgesellschaft mit einer gegen diese gerichteten Forderung aufrechnen.

b) Auch ein Abtretungsverbot ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des § 54h Abs. 1 UrhG verfolgt - ähnlich wie andere Bestimmungen, die eine Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit vorsehen - einen doppelten Zweck: Zum einen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die einzelnen Urheber kaum dazu imstande wären, ihre Vergütungsansprüche selbst durchzusetzen. Zum anderen soll vermieden werden, dass die Vergütungspflichtigen es mit einer unüberschaubaren Vielzahl von anspruchsberechtigten Urhebern zu tun haben (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., Vor §§ 44a ff. Rdn. 18; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54h UrhG Rdn. 1). Diesem Zweck ist bereits dadurch Genüge getan, dass die Ansprüche nicht von den Urhebern selbst geltend gemacht werden können. Er wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften sich einer Inkassostelle bedienen (Schricker/Loewenheim aaO § 54h UrhG Rdn. 2). Die Verwertungsgesellschaften können die von ihnen wahrzunehmenden Ansprüche daher auf von ihnen gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Einziehung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesellschaften, sondern lediglich Inkassogesellschaften sind (vgl. Melichar in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 46 Rdn. 19 ff.; Dreier in Dreier/ Schulze aaO § 54h Rdn. 4; Schricker/Reinbothe aaO Vor §§ 1 ff. WahrnG Rdn. 14; vgl. auch OLG Stuttgart DB 1982, 2686; LG Stuttgart ZUM 2002, 614, 616). Desgleichen steht es ihnen grundsätzlich frei, zur Geltendmachung dieser Ansprüche ein von ihnen unabhängiges Inkassounternehmen einzuschalten.

2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass auch der Inhaber eines Kopierladens, der eine Selbstbedienung durch Kunden ausschließt und seine Angestellten anweist, nur Kopien urheberrechtlich nicht geschützter Werke zu fertigen, grundsätzlich die nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. für das Betreiben von Fotokopiergeräten geschuldete Vergütung zu zahlen hat.

a) Da im Streitfall lediglich die Vergütungspflicht wegen des gewerblichen Betriebs verschiedener Fotokopiergeräte im Zeitraum von 1998 bis 2000 zu beurteilen ist, ist es nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) neu geregelt worden ist (§ 54c UrhG). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist allein die seinerzeit geltende Rechtslage maßgeblich. Nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. hat der Urheber einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung unter anderem gegen den Betreiber eines Gerätes, das - wie ein Fotokopiergerät (vgl. BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte) - zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks bestimmt ist und in einer Einrichtung betrieben wird, die - wie ein Kopierladen - Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereit hält.

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Regelung nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass lediglich Inhaber von Kopierläden, in denen die Kopiergeräte frei zugänglich sind, die Betreibervergütung zu leisten haben. Die Revision meint, die Gerätevergütung gemäß § 54a Abs. 1 UrhG a.F. erfasse bereits einen gewissen Grundbestand von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke. Die Betreibervergütung gemäß § 54a Abs. 2 UrhG a.F. solle daher nur Vervielfältigungen erfassen, die den üblichen Rahmen überstiegen. Müsse der Kunde die zu kopierende Vorlage einem Unternehmer übergeben, der durch einen Aushang darauf hinweise, dass nur urheberrechtsfreie Werke kopiert würden, und der seine Mitarbeiter entsprechend anweise, sinke die Wahrscheinlichkeit, dass es zu unzulässigen Vervielfältigungen komme. Eine gleichwohl im Einzelfall erstellte Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes sei von der Gerätevergütung gedeckt; eine Betreibervergütung sei daneben nicht geschuldet. Dem ist nicht zu folgen.

aa) Die Vergütungspflicht des Betreibers eines Kopierladens nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. besteht auch dann, wenn das Kopiergerät für den Kunden nicht frei zugänglich ist. Sie hängt nicht davon ab, ob der Kunde oder der Betreiber die Kopien anfertigt, und gilt daher gleichermaßen für Kopierläden mit Selbstbedienung wie mit Personalbedienung ( OLG München GRUR 2004, 324, 325; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 54c Rdn. 5; Schricker/Loewenheim aaO § 54a UrhG Rdn. 16; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54c UrhG Rdn. 5).

bb) Die Betreibervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. ist zudem auch dann geschuldet, wenn nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mit dem Fotokopiergerät urheberrechtlich geschützte Vorlagen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt werden. Die Vergütungspflicht nach § 54a UrhG a.F. knüpft nicht an die tatsächliche Nutzung, sondern nur an die mögliche Nutzung des Gerätes für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Vorlagen an (vgl. BGHZ 121, 215, 221 - Reader-printer; BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgerät, m.w.N.). Eine solche Nutzung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch dann möglich, wenn der Betreiber des Kopierladens durch einen Aushang darauf hinweist, dass die Fotokopiergeräte nur zur Vervielfältigung urheberrechtsfreier Vorlagen bestimmt sind, und er darüber hinaus eine Selbstbedienung durch Kunden ausschließt und seine Angestellten anweist, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu kopieren.

3. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die Höhe der Vergütung sich auch dann grundsätzlich nach den Tarifen der VG Wort richtet, wenn der Inhaber des Kopierladens eine Selbstbedienung durch Kunden ausschließt und seine Mitarbeiter anweist, keine urheberrechtlich geschützten Vorlagen zu kopieren.

a) Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich gemäß § 54d Abs. 2 UrhG a.F. (§ 54c Abs. 2 UrhG n.F.) nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerätes, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist. Die VG Wort hat nach diesen Maßstäben - ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG entsprechend - aufgrund von empirischen Erhebungen über die nach den maßgeblichen Umständen wahrscheinliche Nutzung Tarife für die von ihr geforderte Betreibervergütung aufgestellt. Die Revision stellt nicht in Frage, dass die empirischen Erhebungen zutreffend und die geforderten Tarife grundsätzlich angemessen sind.

b) Sind Geräte - wie hier die Fotokopiergeräte - zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks bestimmt, löst dies die gesetzliche Vermutung aus, dass diese Geräte entsprechend ihrer Zweckbestimmung auch zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG verwendet werden ( BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter, m.w.N.). Diese Vermutung erstreckt sich auch darauf, dass die Geräte in der Art und dem Umfang zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genutzt werden, wie dies insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung des jeweiligen Gerätes wahrscheinlich ist. Dabei handelt sich um eine widerlegbare Vermutung im Sinne des § 292 ZPO. Sie kann durch den Gegenbeweis entkräftet werden, dass die Geräte tatsächlich nicht oder nur in geringerem Umfang zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG verwendet werden (vgl. BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter, m.w.N.). Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei dieser Gegenbeweis nicht gelungen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte könne den Gegenbeweis nicht dadurch führen, dass er zum Beweis seiner Behauptung, er habe in seinem Kopierladen eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seinen Beschäftigten die Weisung erteilt, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen, die Vernehmung seiner Mitarbeiter als Zeugen anbiete. Dieses Beweisangebot gehe nicht so weit, wie der vom Bundesverfassungsgericht für möglich erachtete Gegenbeweis durch eine umfassende Kontrolle während einer Stichprobenzeit unter Vorlage sämtlicher Überstücke der Kopien an die Verwertungsgesellschaft (vgl. BVerfG GRUR 1997, 123, 124 - Kopierladen I; GRUR 1997, 124, 125 - Kopierladen II), bei der die Verwertungsgesellschaft die Möglichkeit habe, anhand der vorgelegten Überstücke effektiv zu kontrollieren, ob es sich bei den kopierten Vorlagen um urheberrechtlich geschützte Werke gehandelt habe oder nicht.

Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe damit Anforderungen an den Gegenbeweis gestellt, die eine Beweisführung tatsächlich unmöglich mache. Der Unternehmer sei nicht berechtigt, von Kopien, die er im Auftrag von Kunden fertige, Überstücke für eigene Zwecke zu fertigen. Von einer Einwilligung der Kunden könne nicht in jedem Einzelfall ausgegangen werden. Der Klägerin übersandte Überstücke könnten daher nur einen lückenhaften Überblick über den Kopierbetrieb geben. Für die Führung des dem Beklagten obliegenden Gegenbeweises müsse es daher ausreichen, wenn dieser den Kunden jeglichen Zugang zu den Kopiergeräten verweigere und seine Mitarbeiter anweise, allein urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu kopieren, und wenn er hierauf durch einen Aushang hinweise und die Einhaltung dieser Anweisung stichprobenartig kontrolliere.

Die von der Revision angeführten Vorkehrungen können bereits deshalb nicht genügen, weil - wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen festgestellt hat - die Mitarbeiter des Beklagten nicht zu einer zuverlässigen Beurteilung der schwierigen Rechtsfrage in der Lage sind, ob eine Vorlage urheberrechtlich geschützt ist. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht von einer Vernehmung der Mitarbeiter abgesehen. Im Rahmen einer Zeugenvernehmung hätten die Fälle rechtlicher Fehleinschätzungen nicht mehr festgestellt werden können; die Zeugen hätten allenfalls bekunden können, die Weisung des Beklagten erhalten und sich nach besten Kräften daran gehalten zu haben. In einem Kopierladen mit Personalbedienung, in dem die Angestellten angewiesen sind, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu kopieren, mag zwar, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Wahrscheinlichkeit der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke geringer sein als in einem Kopierladen mit Selbstbedienung, in dem keine derartige Einschränkung besteht. Allein durch den Nachweis, dass mit den Fotokopiergeräten wahrscheinlich in einem geringeren Umfang urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt werden als nach deren Standort und üblichen Verwendung zu erwarten ist, kann der erforderliche Gegenbeweis über die tatsächliche Anzahl der vergütungspflichtigen Kopien jedoch nicht geführt werden. ..."







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