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Urheberschutz an Formularverträgen und AGB

Urheberschutz an Formularverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Vielfach trifft man im Internet in Vorschlägen für Verträge oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Formulierungen an, die einander sehr ähneln, so dass der Schluss naheliegt, dass die Verfasser bzw. Verwender voneinander oder aus allgemein zugänglichen Formularbüchern abgeschrieben oder einfach von anderen Internetseiten kopiert haben.




Es stellt sich daher die Frage, inwieweit an derartigen Vorlagen ein Urheberschutz besteht, und ob der Urheber ggf. gegen Verletzungen vorgehen kann (in Frage kommt insoweit auch ein Wettbewerbsverstoß, wen im geschäftlichen Verkehr gehandelt wird).

Ganz überwiegend wird davon ausgegangen, dass solche "Vorlagen" keine derartige Schöpfungsshöhe besitzen, dass eine Urheberschutzverletzung möglich wäre.

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Allgemeines:


Urheberrechtsschutz - Urheberrechtsverletzungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB - bei Online-Verträgen

LG Berlin v. 04.08.2005:
Einem im Internet veröffentlichten Entwurf eines Host-Providing-Vertrages kann die urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Sprachwerkes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG zukommen.

LG Stuttgart v. 06.03.2008:
Ein Mustervertrag zur Vermittlung von polnischen Pflegekräften an deutsche Senioren ist weder mit Rücksicht auf die besondere Regelungsmaterie noch auf einzelne, ungewöhnliche Formulierungen urheberschutzfähig, wenn er aus der Reihe von vergleichbaren Verträgen nicht weit hervorsticht.

OLG Köln v. 27.02.2009:
Allgemeine Geschäftsbedingungen können als (wissenschaftliches Gebrauchs-) Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und damit urheberrechtsfähig sein (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben, wobei knappe und zutreffende rechtliche Formulierungen, die durch Rechtslage und sachliche Regelungsanforderungen geprägt sind, freilich nicht monopolisiert werden dürfen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es Tatfrage, ob ein Klauselwerk insgesamt hinreichend individuell konzipiert und formuliert ist.



OLG Brandenburg v. 16.03.2010:
Bei Sprachwerken, die einem Gebrauchszweck dienen, sind erhöhte Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit im Sinne eines deutlichen Überragens des Durchschnitts zu stellen. Die Schutzgrenzen sind mithin ebenfalls bei juristischen Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut höher anzusetzen. Standardformulierungen und durchschnittlichen alltäglichen Schriftstücken auch auf juristischem Gebiet fehlt danach die Werksqualität. Das trifft regelmäßig für Verträge zu. Ausnahmsweise kann für besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge anderes gelten, etwa für Anlageverträge in Immobilienanlagenprogrammen und Gesellschaftsverträge. Einem Vermittlungs- und Dienstleistungsvertrag für ausländische Pflegekräfte kommt kein Urheberschutz zu.

AG Köln v. 08.08.2013:
AGB sind ein Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Werden anwaltlich verfasste AGB, die gegen eine monatliche Lizenzgebühr vertrieben und unter Übernahme des anwaltlichen Haftungsrisikos aktuell gehalten werden, unrechtmäßig übernommen, so ist der Übernehmer zum Schadensersatz an den Anwalt in Höhe von 50% der Lizenzgebühren für drei Monate verpflichtet.

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