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OLG Brandenburg Urteil vom 16.03.2010 - 6 U 50/09 - Vermittlungs- und Dienstleistungsverträge genießen keinen Urheberrechtsschutz
 

 

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AGB - Formulare / Verträge - Urheberrechtsschutz - Wettbewerb


OLG Brandenburg v. 16.03.2010: Bei Sprachwerken, die einem Gebrauchszweck dienen, sind erhöhte Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit im Sinne eines deutlichen Überragens des Durchschnitts zu stellen. Die Schutzgrenzen sind mithin ebenfalls bei juristischen Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut höher anzusetzen. Standardformulierungen und durchschnittlichen alltäglichen Schriftstücken auch auf juristischem Gebiet fehlt danach die Werksqualität. Das trifft regelmäßig für Verträge zu. Ausnahmsweise kann für besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge anderes gelten, etwa für Anlageverträge in Immobilienanlagenprogrammen und Gesellschaftsverträge. Einem Vermittlungs- und Dienstleistungsvertrag für ausländische Pflegekräfte kommt kein Urheberschutz zu.

Das OLG Brandenburg (Urteil vom 16.03.2010 - 6 U 50/09) hat entschieden:
Bei Sprachwerken, die einem Gebrauchszweck dienen, sind erhöhte Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit im Sinne eines deutlichen Überragens des Durchschnitts zu stellen. Die Schutzgrenzen sind mithin ebenfalls bei juristischen Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut höher anzusetzen. Standardformulierungen und durchschnittlichen alltäglichen Schriftstücken auch auf juristischem Gebiet fehlt danach die Werksqualität. Das trifft regelmäßig für Verträge zu. Ausnahmsweise kann für besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge anderes gelten, etwa für Anlageverträge in Immobilienanlagenprogrammen und Gesellschaftsverträge. Einem Vermittlungs- und Dienstleistungsvertrag für ausländische Pflegekräfte kommt kein Urheberschutz zu.




Gründe:

I.

Der Kläger macht einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und/oder Verbreitung der von ihm entwickelten Muster eines Vermittlungsvertrages sowie eines Dienstleistungsvertrages, einen Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung der Verträge sowie einen Feststellungsanspruch wegen Schadensersatz geltend.

Der Kläger betrieb früher eine Aupair-Vermittlung. Er betreibt jetzt eine Agentur zur Vermittlung ausländischer Pflegekräfte an Senioren in Deutschland. Er benutzt im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit mit „Vermittlungsauftrag“ und „Dienstleistungsvertrag“ überschriebene Formulare.

Die Beklagte vermittelt ebenfalls Pflegekräfte, und zwar eines osteuropäischen Dienstleistungsunternehmens, Kräfte zur Seniorenbetreuung, Pflege und/oder Haushaltshilfe. Sie verwendet im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Vertragsformulare, die von den Formulierungen her bis auf geringfügige Abweichungen sowie teils Ergänzungen denen des Klägers entsprechen.

Der Kläger erwirkte im Verfahren 2 O 391/07 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, mit der dieser die Verwendung der streitgegenständlichen Vertragsformulare untersagt wurde. Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf.

Der Kläger hat behauptet, er habe seine Vermittlungsagentur im Sommer 2005 gegründet und in diesem Rahmen die beiden Formulare „Vermittlungsauftrag“ und „Dienstleistungsvertrag“ unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des grenzüberschreitenden Verkehrs vollständig neu erstellt. Es handele sich um ein bis dahin einzigartiges Vertragswerk. Er hat gemeint, die Beklagte verstoße durch die Verwendung der von ihm erstellten Vertragsformulare in nahezu unveränderter Form gegen sein Urheberrecht. Sie verhalte sich zudem wettbewerbswidrig, da sie diese Formulare in unredlicher Art und Weise erlangt haben müsse. Er, der Kläger, versende sie nur auf besondere Anfrage von Interessenten hin.

Der Kläger hat beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu 250.000 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, den im Anhang wiedergegebenen Vermittlungsvertrag und/oder den im Anhang wiedergegebenen Dienstleistungsvertrag zu vervielfältigen und zu verbreiten, insbesondere für eigene Geschäftstätigkeit,

  2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über den Umfang der Nutzung der im Anhang befindlichen Verträge zu erteilen durch Vorlage eines chronologischen Verzeichnisses der Verwendungen,

  3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer 1. genannten Handlungen entstanden ist oder noch entsteht.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Sie hat behauptet, der Kläger habe seinen jetzigen Geschäftsbetrieb erst Ende 2006 aufgenommen. Die von ihr verwendeten Vertragsmuster stammten vom Zeugen D... A... , Inhaber des Unternehmens B.... in S.... Dieser verwende die Formulare bereits seit Dezember 2004. Auch im Unternehmen „I... P... “ der Zeugin A... Sch... werde ein gleichlautender Dienstleistungsvertrag verwendet. Sie hat außerdem gemeint, die Vertragsformulare des Klägers erreichten nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, um urheberrechtlich schutzfähig sein zu können. Der Kläger habe die Verträge aus einer Vielzahl bereits vorformulierter und allgemein zugänglicher Vertragsformulare sowie branchenüblichen Geschäftsbedingungen zusammengesetzt.

Das Landgericht hat die Zeugin R... F... gehört.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ).

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Beklagte den Klageanträgen entsprechend verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte sowohl ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG als auch ein Schadensersatzanspruch nebst diesen vorbereitenden Auskunftsanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Der Kläger habe ausreichend vorgetragen, dass er Urheber der als Anlage K1 zur Klageschrift eingereichten Vertragsformulare „Vermittlungsauftrag“ und „Dienstleistungsvertrag“ sei. Die ausführliche Darlegung des Klägers in seiner Anhörung im Termin vor dem Landgericht habe seine Ehefrau, die Zeugin R... F... bestätigt.

Die Verwendung des Begriffes „Dienstleistungsvertrag“, die Tatsache, dass in den Verträgen das anzuwendende Recht nicht geregelt sei, die gesetzlichen Haftungsregeln als geltend vereinbart werden sowie die Regelung des § 7 V des Dienstleistungsvertrages sprächen nicht zwingend dafür, dass die streitgegenständlichen Vertragsmuster von einem Rechtsanwalt und nicht vom Kläger gestaltet worden seien, zumal der Kläger in seiner Anhörung dargetan habe, weshalb er die genannten Regelungen gewählt habe.

Der Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen D... A... für ihre Behauptung, die streitgegenständlichen Vertragsmuster stammten von dem Inhaber des Unternehmens B.... in S... , hätte es mangels ausreichend substantiierten Vortrages nicht bedurft. Auf die streitige Frage, wann der Kläger seinen Geschäftsbetrieb im Handelsregister umgemeldet und seinen Internetauftritt gestaltet habe, komme es im Rahmen der Urheberschaft für die Vertragsmuster nicht entscheidend an.

Die vom Kläger entworfenen Vertragsformulare seien als Sprachwerke urheberrechtlich schutzfähig nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG. Er habe bei deren Erarbeitung einen eigenschöpferischen Gestaltungspielraum genutzt. Dessen Werk gehe über die bloße Darstellung allgemeiner gesetzlicher Regelungen hinaus und erreiche die für das Eingreifen des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe. Dass der Kläger bei der Erstellung seiner Vertragsmuster lediglich auf vorbekannte, seit mehreren Jahren branchenüblich verwendete Vertragsgestaltungen zurückgegriffen habe, habe die Beklagte nicht hinreichend dargetan.

Durch die Verwendung nahezu gleichlautender Vertragsformulare habe die Beklagte widerrechtlich gegen das Urheberrecht des Klägers verstoßen. Die Voraussetzungen des § 24 UrhG lägen offensichtlich nicht vor. Die Zustimmung des Klägers zur Verwendung der streitgegenständlichen Formulare durch die Beklagte habe sie nicht behauptet. Die Beklagte habe zumindest fahrlässig das Urheberrecht des Klägers an den Vertragsmustern verletzt. Sie sei dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, der entsprechende Feststellungsantrag deshalb begründet, ebenso wie der Auskunftsantrag.

Wegen der Einzelheiten des angefochtenen Urteils wird auf dessen Gründe verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie die Klageabweisung erreichen will.

Die Beklagte ist unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 6.3.2008 (17 O 68/08) zu dem gleichen streitgegenständlichen Dienstleistungsvertrag der Auffassung, das Landgericht sei unrichtig davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Vertragsformulare urheberrechtlich schutzfähig seien. Das Landgericht habe die vermeintlichen Umstände, aus denen sich eine Überschreitung der von der BGH-Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien einer Schutzuntergrenze ergeben solle, nicht dargelegt. Es verkenne die Notwendigkeit eines Freihaltungsbedürfnisses für gewöhnliche, in ihren Formulierungen durchschnittliche, alltägliche Schriftstücke auf wissenschaftlichem bzw. juristischem Gebiet, als die die streitgegenständlichen Musterverträge zu bewerten seien.

Die Beklagte rügt außerdem die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör. Das Landgericht habe seine Hinweispflicht verletzt, und dadurch ihr, der Beklagten, es nicht ermöglicht, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises sachdienlich zu ergänzen.

Das Landgericht habe außerdem Tatsachenfeststellungen unterlassen und sei nicht zuletzt deshalb zum unrichtigen Ergebnis gekommen. Es habe – umfangreich zitierten erstinstanzlichen – unstreitigen Vortrag sowie die Einlassungen der Zeugin F... nicht nur verkannt, sondern auch unberücksichtigt gelassen.

Die Beklagte beantragt,
das am 15. April 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen: 2 O 167/08 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Es verweist auf die seine Position stützenden erstinstanzlich bereits angeführten Entscheidungen des Landgerichts Hannover und des Landgerichts München I. Die Beklagte zitiere BGH-Entscheidungen falsch. Die Annahme einer erhöhten Schutzuntergrenze für Verträge sei den zitierten Entscheidungen nicht zu entnehmen; ebenso wenig der Literatur. Es sei von den allgemeinen Anforderungen an die urheberrechtliche Schöpfungshöhe auszugehen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte zu.

1. Dem Kläger stehen keine urheberrechtlichen Ansprüche zu.

Urheberrechtliche Ansprüche scheitern daran, dass die Beklagte kein Urheberrecht des Klägers an den Vertragsformularen verletzt hat. Die Vertragsformulare des Klägers sind keine geschützten Werke im Sinne des § 2 UrhG. Die Vertragsformulare als Gebrauchszwecken dienende Sprachwerke erreichen nicht die erforderliche schöpferische Höhe, um als Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gelten zu können, der einzigen hier in Betracht kommenden Kategorie des Kataloges geschützter Werke in § 2 Abs. 1 UrhG.

a) Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, sind bei einem Gebrauchszweck dienenden Sprachwerken erhöhte Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit im Sinne eines deutlichen Überragens des Durchschnitts zu stellen ( BGH, Urteil vom 10.10.1991, I ZR 147/98 „Bedienungsanweisung“, Rn. 30; Urteil vom 12.3.1987, I ZR 71/85 „Warenzeichenlexika“, Rn. 23; Urteil vom 9.5.1985, I ZR 52/83 „Inkasso-Programm“, Rn. 83; Urteil vom 17.4.1986, I ZR 213/83 „Anwaltsschriftsatz“; Rn. 12, 14; Urteil vom 4.10.1990, I ZR 139/89 „Betriebssystem“, Rn. 47; Urteil vom 29.3.1984, I ZR 32/82 „Ausschreibungsunterlagen“, Rn. 26 f.; vgl. auch Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. A., Rn. 61). Die Frage des Eigentümlichkeitsgrades bemisst sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Dieser Vergleich enthält keine – für die Urheberrechtsschutzfähigkeit unerhebliche – Neuheitsprüfung, sondern beantwortet die Frage, ob der konkreten Formgestaltung gegenüber den vorbekannten Gestaltungen individuelle Eigenheiten zukommen (BGH, Urteil 17.4.1986, I ZR 213/83 „Anwaltsschriftsatz, Rn. 12; Urteil vom 9.5.1985, I ZR 52/83 „Inkasso-Programm“, Rn. 83 – jeweils zitiert nach juris). Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleiches mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert bei Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut grundsätzlich ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials ( BGH, Urteil vom 10.10.1991, I ZR 147/89 „Bedienungsanweisung, Rn. 30; Urteil 17.4.1986, I ZR 213/83 „Anwaltsschriftsatz, Rn. 12 – jeweils zitiert nach juris).

Die Schutzgrenzen sind mithin ebenfalls bei juristischen Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut höher anzusetzen. Standardformulierungen und durchschnittlichen alltäglichen Schriftstücken auch auf juristischem Gebiet fehlt danach die Werksqualität. Das trifft regelmäßig für Verträge zu. Ausnahmsweise kann für besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge anderes gelten, etwa für Anlageverträge in Immobilienanlagenprogrammen und Gesellschaftsverträge ( LG Hamburg, Urteil vom 4.6.2006, 74 I 283/85; LG Köln, Urteil vom 21.11.1986, 28 O 291/86 ).

Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es nach der Rechtsprechung des BGH für den Schutz von Gebrauchsschriften nicht aus, dass in ihnen eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in der Darstellung zum Ausdruck kommt.

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des BGH „Technische Lieferbedingungen“, „Stadtplanwerk“, „Bedienungsanweisung“ und „Explosionszeichnungen“ betrafen andere Sachverhalte, nämlich Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 7 UrhG. In der weiter vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des BGH „Betriebssystem“ ( Urteil vom 4.10.1990, I ZR 139/89 ) hat der BGH ausgeführt, dass „eine für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe ... erst erreicht (wird), wenn das alltägliche, durchschnittliche Programmierschaffen, das auf einer mehr oder weniger routinemäßigen, handwerksmäßigen, mechanisch-technischen Aneinanderreichung und Zusammenführung des Materials beruht, deutlich überstiegen wird“ (BGH, a.a.O., Rn. 47 – zitiert nach juris). Der BGH hat insoweit ausdrücklich keine Veranlassung gesehen, von den Grundsätzen der Inkasso-Programm-Entscheidung abzuweichen und hat dazu ausgeführt, dass „die Zweckbestimmung dieser – von § 2 Abs. 1 Nr. 7 gleichwohl als schutzwürdig angesehenen – Darstellungen, wie Zeichnungen, Pläne, Skizzen, ... für eine individuelle Gestaltung wenig Raum (lässt), so dass einerseits die Anforderungen an die Schutzfähigkeit nicht zu hoch gestellt und andererseits der Schutzumfang entsprechend eng begrenzt werden muss. Bei Datenverarbeitungsprogrammen bestehen dagegen – wie in der Inkasso-Programm-Entscheidung ( BGHZ 94, 276, 285 f ) dargelegt – vielfältige Möglichkeiten einer individuellen schöpferischen Gestaltung. Dementsprechend sind die Anforderungen bei ihnen nicht zu niedrig anzusetzen; die Gestaltung muss jedenfalls das handwerkliche Durchschnittskönnen erheblich überragen.“ (BGH, a.a.O., Rn. 54 – zitiert nach juris).

In der Entscheidung „AOK-Merkblatt“ ( Urteil vom 9.10.1986, I ZR 145/84 ) hat der BGH Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG unter dem – hier nicht gegebenen – Gesichtspunkt der besonderen Form und Art der Sammlung, Einteilung, Anordnung und Erläuterung der für die Arbeitgeber wichtigsten Regelungen zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zugebilligt (BGH, a.a.O., Rn. 17 – zitiert nach juris).

b) Die Verträge des Klägers mögen danach zwar individuell, zweckmäßig und möglicherweise sogar gelungen seien, sind aber nicht überragend, überdurchschnittlich oder Spitzen- bzw. Ausnahmeprodukte in diesem Sinne. Die Sprache ist ersichtlich angelehnt an typische juristische Vertragsformulierungen, die der Kläger als Nichtjurist ohnehin bereits existierenden Verträgen entnommen haben muss.

aa) Der „Dienstleistungsvertrag“ enthält eine große Zahl von Standardsätzen wie „Der Leistungserbringer kann ... . Dritte beauftragen.“, „ Der Vertrag kann ... . mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen vorzeitig gekündigt werden.“ oder „Die monatlichen Kosten ... belaufen sich auf ... .“. Auch die Gliederung in sieben Paragraphen und der Aufbau von den „Allgemeinen Bestimmungen“ bis zu „Datenschutz / Schweigepflicht /Wirksamkeit“ entsprechen den üblichen Vertragsmustern und sind geprägt von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Das äußere Erscheinungsbild folgt gewohnten Pfaden (so schon zutreffend LG Stuttgart, Beschluss vom 6.3.2008, 17 O 68/08, Rn. 9 – zitiert nach juris).

bb) Entsprechendes gilt für den „Vermittlungsauftrag“. Die Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entsprechende Gliederung in „Geltung, Gerichtsstand, Datenspeicherung, Vertragsgegenstand, Kosten und Allgemeines“ entsprechen ebenfalls den üblichen Vertragsmustern. Auch hier folgt das äußere Erscheinungsbild gewohnten Pfaden.

c) Der Rechtsprechung des OLG Nürnberg (Urteil vom 27.3.2001 (3 U 3760/00 – zitiert nach juris), wonach ausdrücklich abweichend von der BGH-Rechtsprechung, für den Schutz wissenschaftlicher Werke bereits die sog. „kleine Münze“, mithin eine einfache Individualität ausreichen soll (so auch Fromm/Nordemann-Nordemann, Urheberrecht, 10. A., Rn. 64 ff. zu § 2 UrhG ), folgt der Senat nicht. Die zitierte Entscheidung berücksichtigt nicht, dass ein weiter Bereich von sprachlichen Formen und Formeln für die Erstellung von Gebrauchssprachwerken allgemein zugänglich bleiben muß. Juristische Standardformulierungen und ein zweckmäßiger Aufbau eines Vertrages müssen jedem zugänglich bleiben, der einen Vertrag entwirft. Das gilt auch dann, wenn neue tatsächliche Konstellationen mit herkömmlichen kautelarjuristischen Mitteln erfasst werden. Der innovative Inhalt oder schöpferische Gehalt wird gerade nicht urheberrechtlich geschützt, sondern nur die Formgestaltung.

d) Der speziell auf die Vermittlung polnischer Pflegerinnen an deutsche Senioren zugeschnittene Inhalt der Verträge, die Neuheit der Materie und die Mühe der Erstellung der Vertragsformulare können keine Werkqualität begründen (vgl. BGH, Urteil vom 11.4.2002, I ZR 231/99 „Technische Lieferbedingungen“, Rn. 21; Urteil vom 29.3.1984, I ZR 32/82 „Ausschreibungsunterlagen“, Rn. 22).

2. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche stehen dem Kläger ebenfalls nicht zu.

Besondere, außerhalb der Sondertatbestände des Urheberrechtsgesetzes liegende Umstände, die die Unlauterkeit begründen könnten (Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 28. A. , Rn. 9.7 zu § 4 m.w.N.), hat der Kläger weder aufgezeigt, noch können sie sonst festgestellt werden. Zwar hat er geltend gemacht, die Verträge wiesen auf sein Unternehmen hin, jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass allein von den Formulierungen der Verträge auf sein Unternehmen geschlossen werden könne. Für die Behauptung, die Beklagte habe die Vertragsformulare unredlich erlangt, fehlt es ebenfalls an substantiiertem Vortrag.


III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.







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