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EuGH Urteil vom 27.06.2013 - C-457/11 - C-458/11 - C-459/11 - C-460/11 - Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung

EuGH v. 27.06.2013: Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung


Der EuGH (Urteil vom 27.06.2013 - C-457/11 - C-458/11 - C-459/11 - C-460/11) hat entschieden:
  1. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft wirkt sich auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht aus.

  2. Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist.

  3. Die Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 kann die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen.

  4. Der Ausdruck „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs umfasst, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind. In diesem Fall steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das in nicht eigenständiger Weise zu dem einheitlichen Verfahren der Vervielfältigung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands auf dem betreffenden Träger beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen; dabei darf der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der dem Urheber am Ende eines solchen einheitlichen Verfahrens entstanden ist, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist.



Siehe auch Geräteabgabe und Urheberrechtsschutz


URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

27. Juni 2013(*)

„Geistiges und gewerbliches Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Richtlinie 2001/29/EG – Vervielfältigungsrecht – Gerechter Ausgleich – Begriff ‚Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung‘ – Folgen der Nichtanwendung verfügbarer technischer Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, nicht genehmigte Handlungen zu verhindern oder einzuschränken – Folgen einer konkludenten oder ausdrücklichen Zustimmung zur Vornahme von Vervielfältigungen“

In den verbundenen Rechtssachen C-457/11 bis C-460/11

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidungen vom 21. Juli 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 5. September 2011, in den Verfahren

Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort)

gegen

Kyocera, vormals Kyocera Mita Deutschland GmbH,

Epson Deutschland GmbH,

Xerox GmbH (C-457/11),

Canon Deutschland GmbH (C-458/11)

und

Fujitsu Technology Solutions GmbH (C-459/11),

Hewlett-Packard GmbH(C-460/11),

gegen

Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort)

erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), U. Lõhmus und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), vertreten durch die Rechtsanwälte U. Karpenstein, G. Schulze und R. Staats,

– der Fujitsu Technology Solutions GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt C. Frank,

– der Hewlett-Packard GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte G. Berrisch und A. Strowel,

– von Kyocera (vormals Kyocera Mita Deutschland GmbH), der Epson Deutschland GmbH, der Xerox GmbH und der Canon Deutschland GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte C. Lenz und T. Würtenberger,

– der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

– der tschechischen Regierung, vertreten durch D. Hadroušek als Bevollmächtigten,

– der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

– Irlands, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten,

– der litauischen Regierung, vertreten durch R. Mackevičienė und R. Vaišvilienė als Bevollmächtigte,

– der niederländischen Regierung, vertreten durch B. Koopman, C. Wissels und M. Bulterman als Bevollmächtigte,

– der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch als Bevollmächtigten,

– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

– der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Seeboruth als Bevollmächtigten im Beistand von S. Malynicz, Barrister,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und F. Bulst als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 24. Januar 2013

folgendes Urteil:


1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 5 und 6 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

2 Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und Kyocera, vormals Kyocera Mita Deutschland GmbH (im Folgenden: Kyocera), der Epson Deutschland GmbH (im Folgenden: Epson) und der Xerox GmbH (im Folgenden: Xerox) in der Rechtssache C-457/11, zwischen der VG Wort und der Canon Deutschland GmbH in der Rechtssache C-458/11, zwischen der Fujitsu Technology Solutions GmbH (im Folgenden: Fujitsu) und der VG Wort in der Rechtssache C-459/11 und zwischen der Hewlett Packard GmbH und der VG Wort in der Rechtssache C-460/11 wegen der Vergütung, die diese Unternehmen an die VG Wort für den Vertrieb von Druckern und/oder Plottern sowie PCs zu entrichten haben.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 Die Erwägungsgründe 2, 5, 35, 36, 39 und 52 der Richtlinie 2001/29 lauten:
„(2) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Korfu am 24. und 25. Juni 1994 die Notwendigkeit der Schaffung eines allgemeinen und flexiblen Ordnungsrahmens auf Gemeinschaftsebene für die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa hervorgehoben. Hierzu ist unter anderem ein Binnenmarkt für neue Produkte und Dienstleistungen erforderlich. Wichtige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, mit denen ein derartiger Ordnungsrahmen sichergestellt werden sollte, wurden bereits eingeführt, in anderen Fällen steht ihre Annahme bevor. In diesem Zusammenhang spielen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte eine bedeutende Rolle, da sie die Entwicklung und den Vertrieb neuer Produkte und Dienstleistungen und die Schaffung und Verwertung ihres schöpferischen Inhalts schützen und fördern.

...

(5) Die technische Entwicklung hat die Möglichkeiten für das geistige Schaffen, die Produktion und die Verwertung vervielfacht und diversifiziert. Wenn auch kein Bedarf an neuen Konzepten für den Schutz des geistigen Eigentums besteht, so sollten die Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte doch angepasst und ergänzt werden, um den wirtschaftlichen Gegebenheiten, z. B. den neuen Formen der Verwertung, in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

...

(35) In bestimmten Fällen von Ausnahmen oder Beschränkungen sollten Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, damit ihnen die Nutzung ihrer geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände angemessen vergütet wird. Bei der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe dieses gerechten Ausgleichs sollten die besonderen Umstände eines jeden Falls berücksichtigt werden. Für die Bewertung dieser Umstände könnte der sich aus der betreffenden Handlung für die Rechtsinhaber ergebende etwaige Schaden als brauchbares Kriterium herangezogen werden. In Fällen, in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, z. B. als Teil einer Lizenzgebühr, kann gegebenenfalls keine spezifische oder getrennte Zahlung fällig sein. Hinsichtlich der Höhe des gerechten Ausgleichs sollte der Grad des Einsatzes technischer Schutzmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie in vollem Umfang berücksichtigt werden. In bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, kann sich gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben.

(36) Die Mitgliedstaaten können einen gerechten Ausgleich für die Rechtsinhaber auch in den Fällen vorsehen, in denen sie die fakultativen Bestimmungen über die Ausnahmen oder Beschränkungen, die einen derartigen Ausgleich nicht vorschreiben, anwenden.

...

(39) Bei der Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung für Privatkopien sollten die Mitgliedstaaten die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf die digitale Privatkopie und auf Vergütungssysteme, gebührend berücksichtigen, wenn wirksame technische Schutzmaßnahmen verfügbar sind. Entsprechende Ausnahmen oder Beschränkungen sollten weder den Einsatz technischer Maßnahmen noch deren Durchsetzung im Falle einer Umgehung dieser Maßnahmen behindern.

...

(52) Bei der Umsetzung einer Ausnahme oder einer Beschränkung im Hinblick auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) sollten die Mitgliedstaaten auch die Anwendung freiwilliger Maßnahmen fördern, mit denen dafür Sorge getragen wird, dass die Ziele derartiger Ausnahmen oder Beschränkungen erreicht werden können. Werden innerhalb einer angemessenen Frist keine derartigen freiwilligen Maßnahmen zur Ermöglichung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch getroffen, können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, damit die Begünstigten der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung sie tatsächlich nutzen können. Freiwillige Maßnahmen des Rechtsinhabers, einschließlich etwaiger Vereinbarungen zwischen Rechtsinhabern und interessierten Parteien, sowie Maßnahmen der Mitgliedstaaten stehen solchen technischen Maßnahmen der Rechtsinhaber nicht entgegen, die mit den im nationalen Recht vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) vereinbar sind, wobei der Bedingung des gerechten Ausgleichs nach jener Bestimmung und der Möglichkeit einer Differenzierung zwischen verschiedenen Anwendungsbedingungen nach Artikel 5 Absatz 5, wie z. B. Überwachung der Anzahl der Vervielfältigungen, Rechnung zu tragen ist. Damit bei derartigen Maßnahmen kein Missbrauch entsteht, sollten alle technischen Schutzmaßnahmen Rechtsschutz genießen, die bei der Umsetzung derartiger Maßnahmen zur Anwendung kommen.“

4 Art. 2 der Richtlinie 2001/29 lautet:
„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

b) für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

c) für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger,

d) für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme,

e) für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“

5 In Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie heißt es:
„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

a) in Bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, mit Ausnahme von Notenblättern und unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten;

b) in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden;

c) in Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen;

...“

6 Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:

a) für die Nutzung ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, wann immer dies möglich ist, angegeben wird und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist;

...

n) für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, für die keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen der Einrichtungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) befinden, durch ihre Wiedergabe oder Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen;

...“

7 Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie lautet:
„Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

8 Art. 6 der Richtlinie 2001/29 sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolg[en].

...

(3) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚technische Maßnahmen‘ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten gesetzlich geschützten Schutzrechte oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG verankerten Sui-generis-Rechts ist. Technische Maßnahmen sind als ‚wirksam‘ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(4) Werden von Seiten der Rechtsinhaber freiwillige Maßnahmen, einschließlich Vereinbarungen zwischen den Rechtsinhabern und anderen betroffenen Parteien, nicht ergriffen, so treffen die Mitgliedstaaten ungeachtet des Rechtsschutzes nach Absatz 1 geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechtsinhaber dem Begünstigten einer im nationalen Recht gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a), c), d) oder e) oder Absatz 3 Buchstaben a), b) oder e) vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung die Mittel zur Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung in dem für die Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung erforderlichen Maße zur Verfügung stellen, soweit der betreffende Begünstigte rechtmäßig Zugang zu dem geschützten Werk oder Schutzgegenstand hat.

...“

9 Art. 10 („Zeitliche Anwendbarkeit“) der Richtlinie 2001/29 bestimmt:
„(1) Die Vorschriften dieser Richtlinie finden auf alle von ihr erfassten Werke und Schutzgegenstände Anwendung, die am 22. Dezember 2002 durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte geschützt sind oder die die Schutzkriterien im Sinne dieser Richtlinie oder der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bestimmungen erfüllen.

(2) Die Richtlinie berührt Handlungen und Rechte nicht, die vor dem 22. Dezember 2002 abgeschlossen bzw. erworben wurden.“

10 Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 22. Dezember 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.“


Deutsches Recht

11 § 53 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, im Folgenden: UrhG) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) in der zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774) geänderten Fassung lautet:
„Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,

2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,

3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,

4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,

a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,

b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder

2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder

3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch

1. im Schulunterricht, in nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder

2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.

(4) Die Vervielfältigung

a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,

b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im Wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“


12 § 54a UrhG bestimmt:
„Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Ablichtung

(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr weniger als 20 Geräte bezieht.

(2) Werden Geräte dieser Art in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Gerätes einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(3) § 54 Abs. 2 gilt entsprechend.“


13 Gemäß § 54d und der Anlage zum UrhG liegt die nach § 54a Abs. 1 UrhG für Geräte erhobene Vergütung je nach der Zahl der Vervielfältigungen, die in der Minute hergestellt werden können, und der Möglichkeit, Farbkopien herzustellen, zwischen 38,35 Euro und 613,56 Euro. Andere Beträge können jedoch vereinbart werden.


Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C-457/11

14 Die VG Wort ist eine zugelassene Verwertungsgesellschaft von Urheberrechten. Sie ist für die Vertretung der Urheber und Verleger literarischer Werke in Deutschland ausschließlich zuständig. Sie ist daher befugt, bei den Herstellern, Importeuren und Händlern von Geräten, die nach § 54a Abs. 1 UrhG zur Zahlung einer Vergütung an die Urheber verpflichtet sind, den Vergütungsanspruch für die Urheber geltend zu machen.

15 Die VG Wort verlangt im eigenen Namen und im Auftrag der VG Bild-Kunst, einer weiteren Verwertungsgesellschaft, die Inhaber von Rechten an grafischen Werken aller Art vertritt, Auskunft über die Art der seit dem 1. Januar 2001 verkauften oder in anderer Weise auf den Markt gebrachten Drucker und die betreffenden Mengen sowie über die Kapazitäten dieser Geräte und ihre Bezugsquellen in Deutschland. Sie begehrt zudem die Feststellung, dass Kyocera, Epson und Xerox verpflichtet sind, an sie eine Vergütung für zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2007 in Deutschland vertriebene PCs, Drucker und/oder Plotter zu entrichten. Die geltend gemachten Beträge bemessen sich nach den mit der VG Bild-Kunst vereinbarten und im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarifen.

16 Das Landgericht Düsseldorf gab dem Auskunftsanspruch in vollem Umfang und dem Antrag auf Feststellung der Pflicht von Kyocera, Epson und Xerox zur Zahlung einer Vergütung an die VG Wort weitgehend statt. Auf Berufung von Kyocera, Epson und Xerox wies das Berufungsgericht die Klage ab. Unter Hinweis auf ein Urteil vom 6. Dezember 2007 wies der Bundesgerichtshof die von der VG Wort eingelegte Revision durch Beschluss zurück.

17 Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf und verwies die Sache an diesen zurück.

18 Die VG Wort erstrebt im erneuten Revisionsverfahren die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens beantragen, die Revision zurückzuweisen.

19 Da der Ausgang des Rechtsstreits nach Ansicht des Bundesgerichtshofs von der Auslegung der Richtlinie 2001/29 abhängt, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
  1. Ist die Richtlinie 2001/29 bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie am 22. Juni 2001, aber vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22. Dezember 2002 ereignet haben?

  2. Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29?

  3. Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU-Grundrechtecharta (im Folgenden: Charta) auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler der Drucker, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der angemessenen Vergütung sind?

  4. Lässt bereits die Möglichkeit einer Anwendung von technischen Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie 2001/29 die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entfallen?

  5. Entfällt die Bedingung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29) und die Möglichkeit (vgl. 36. Erwägungsgrund der Richtlinie) eines gerechten Ausgleichs, soweit die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben?

Rechtssachen C-458/11 bis C-460/11

20 Der Sachverhalt und die rechtlichen Ausführungen in den Rechtssachen C-458/11 bis C-460/11 entsprechen im Wesentlichen jenen in der Rechtssache C-457/11.

21 Die Fragen in den Rechtssachen C-457/11 und C-458/11 sind identisch. In der Rechtssache C-460/11 sind die Vorlagefragen mit den ersten drei Fragen in der Rechtssache C-457/11 identisch. In den Rechtssachen C-457/11 und C-459/11 sind die erste, die vierte und die fünfte Frage identisch. Dagegen weichen die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-459/11 insofern von den in der Rechtssache C-457/11 gestellten Fragen ab, als sie sich nicht auf Drucker, sondern auf Computer beziehen.

22 In der Rechtssache C-459/11 lauten die zweite und die dritte Vorlagefrage:
2. Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels PCs um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29?

3. Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der Richtlinie 2001/29 an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der Charta auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler von PCs, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der angemessenen Vergütung sind?

23 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2011 sind die Rechtssachen C-457/11 bis C-460/11 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.


Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

24 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich die Richtlinie 2001/29 auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in der Zeit zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, auswirkt.

25 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die nationalen Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der in Rede stehenden Richtlinie auslegen, um das darin festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen. Die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Die allgemeine Pflicht der nationalen Gerichte, das innerstaatliche Recht im Einklang mit der Richtlinie auszulegen, besteht erst ab Ablauf ihrer Umsetzungsfrist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 115).

27 Was speziell die Richtlinie 2001/29 betrifft, ergibt sich aus ihrem Art. 10 Abs. 2, dass sie Handlungen und Rechte nicht berührt, die vor dem 22. Dezember 2002 abgeschlossen bzw. erworben wurden.

28 Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des genannten Art. 10 Abs. 2 und insbesondere dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission vom 10. Dezember 1997 (KOM[97] 628), der zum Erlass der Richtlinie 2001/29 führte, ergibt, beruht der Schutz der genannten Handlungen auf einem „allgemeinen Grundsatz ..., dass die Richtlinie nicht rückwirkend gilt und keine Anwendung auf die Verwertungshandlungen bezüglich von Werken und sonstigen Schutzgegenständen findet, die vor dem Zeitpunkt erfolgten, zu dem die Richtlinie von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss“.

29 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass sich die Richtlinie 2001/29 auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht auswirkt.


Zur fünften Frage

30 Mit seiner fünften Frage, die an zweiter Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich der Umstand, dass der Rechtsinhaber einer Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat, auf den nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 zwingend oder fakultativ vorgesehenen gerechten Ausgleich auswirkt und ob eine solche Zustimmung diesen Ausgleich gegebenenfalls entfallen lässt.

31 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof speziell hinsichtlich der Ausnahme für Privatkopien bereits entschieden hat, dass durch den gerechten Ausgleich den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgte Anfertigung von Privatkopien ihrer geschützten Werke vergütet werden soll, so dass er als Ersatz für den den Urhebern durch eine solche nicht genehmigte Privatkopie entstandenen Schaden zu sehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, Slg. 2010, I-10055, Randnrn. 39 und 40).

32 Diese Rechtsprechung gilt auch für andere Bestimmungen des Art. 5 der Richtlinie 2001/29.

33 Bereits in der Überschrift dieses Artikels hat der Unionsgesetzgeber eine Unterscheidung zwischen den Ausnahmen und den Beschränkungen getroffen, die für das ausschließliche Recht der Rechtsinhaber gelten, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu erlauben oder zu verbieten.

34 Daher kann dieses ausschließliche Recht je nach den Umständen ausnahmsweise völlig ausgeschlossen oder lediglich eingeschränkt sein. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine solche Beschränkung teilweise, je nach den verschiedenen besonderen Sachverhalten, für die sie gilt, einen Ausschluss, eine Einschränkung oder auch die Aufrechterhaltung des genannten Rechts umfassen kann.

35 Diese auf legislativer Ebene vorgenommene Unterscheidung ist somit umzusetzen.

36 Zudem steht es den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 frei, in ihrem innerstaatlichen Recht Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das ausschließliche Vervielfältigungsrecht vorzusehen. Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, behalten die Rechtsinhaber in diesem Staat ihr ausschließliches Recht, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu erlauben oder zu verbieten.

37 Hat ein Mitgliedstaat aufgrund einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 enthaltenen Bestimmung beschlossen, im materiellen Geltungsbereich dieser Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände auszuschließen, entfaltet eine etwaige Zustimmung dieser Rechtsinhaber im Recht dieses Staates keine Rechtswirkungen. Somit wirkt sie sich aufgrund der Einführung der betreffenden, die Befugnis ausschließenden Maßnahme nicht auf den Schaden aus, der den Rechtsinhabern entstanden ist, und kann daher keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben, unabhängig davon, ob dieser nach der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie 2001/29 zwingend oder fakultativ vorgesehen ist.

38 Hat ein Mitgliedstaat dagegen beschlossen, die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu genehmigen, nicht völlig auszuschließen, sondern nur eine Beschränkung dieser Befugnis vorzunehmen, ist zu klären, ob der nationale Gesetzgeber im konkreten Fall das den Urhebern zustehende Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten wollte.

39 Wurde im konkreten Fall dieses Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten, können die Bestimmungen über den gerechten Ausgleich keine Anwendung finden, da die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Beschränkung die Vervielfältigung ohne Zustimmung der Urheber nicht erlaubt und daher nicht zu der Art von Schaden führt, für den der gerechte Ausgleich einen Ersatz darstellt. Wurde umgekehrt im konkreten Fall das Vervielfältigungsrecht nicht beibehalten, wirkt sich die Zustimmung nicht auf den Schaden aus, der den Urhebern entstanden ist, und kann somit keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben.

40 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich hat, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist.


Zur vierten Frage

41 Mit seiner vierten Frage, die an dritter Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs entfallen lassen kann.


Zur Zulässigkeit

42 Ohne ausdrücklich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, hat Fujitsu Zweifel in Bezug auf die Erheblichkeit der vierten Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits geäußert.

43 In ihren Erklärungen trägt Fujitsu vor, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 im Ausgangsverfahren keine Anwendung finde, da er nur private Vervielfältigungen von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material und nicht auch Vervielfältigungen von Texten und nicht bewegten Bildern auf Computern erfasse.

44 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09, Slg. 2010, I-9391, Randnr. 33, und vom 18. April 2013, L, C-463/11, Randnr. 28).

45 Es ist jedoch nicht offensichtlich, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder ein hypothetisches Problem betrifft.

46 Außerdem betrifft der von Fujitsu erhobene Einwand, der aus der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Ausgangsverfahren hergeleitet wird, nicht die Zulässigkeit, sondern die Beantwortung der vierten Frage.

47 Daher ist die vierte Vorlagefrage zulässig.


Zur Beantwortung der Vorlagefrage

48 Wie sich aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ergibt, können die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht eine Ausnahme für Privatkopien vorsehen, wobei die Rechtsinhaber jedoch einen gerechten Ausgleich erhalten müssen, bei dem berücksichtigt wird, ob auf die betreffenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände technische Maßnahmen im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie angewandt wurden.

49 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Randnr. 31 des vorliegenden Urteils ergibt, mit dem gerechten Ausgleich bezweckt wird, den Schaden zu ersetzen, der den Urhebern infolge der Einführung der Ausnahme für Privatkopien entstanden ist, und somit die ohne ihre Genehmigung erfolgte Nutzung ihrer geschützten Werke zu vergüten.

50 Im Übrigen sind unter „technischen Maßnahmen“ nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile zu verstehen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte ist.

51 Daraus folgt, dass es sich bei den „technischen Maßnahmen“, von denen in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Rede ist, um Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile handelt, mit denen Handlungen eingeschränkt werden sollen, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden, d. h., mit denen die korrekte Anwendung dieser Bestimmung, die eine Einschränkung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte begründet, sichergestellt werden soll und damit Handlungen verhindert werden sollen, die nicht die strengen Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllen.

52 Es sind aber die Mitgliedstaaten und nicht die Rechtsinhaber, die die Ausnahme für Privatkopien einführen und die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zur Anfertigung einer solchen Kopie gestatten.

53 Folglich ist es Sache des Mitgliedstaats, der die Anfertigung von Privatkopien durch die Schaffung dieser Ausnahme gestattet hat, ihre korrekte Anwendung sicherzustellen und somit Handlungen einzuschränken, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden.

54 Daraus ergibt sich, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die korrekte Anwendung der Ausnahme für Privatkopien nicht sichergestellt hat, keineswegs den gerechten Ausgleich entfallen lassen kann, auf den die Rechtsinhaber Anspruch haben, denen im Übrigen gerade wegen dieses Versäumnisses des betreffenden Mitgliedstaats ein zusätzlicher Schaden entstehen kann.

55 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach dem 52. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 die Rechtsinhaber freiwillige technische Maßnahmen anwenden können, die mit der Ausnahme für Privatkopien vereinbar sind und mit denen dafür Sorge getragen wird, dass die Ziele dieser Ausnahme erreicht werden können. Derartige technische Maßnahmen sind von den Mitgliedstaaten zu fördern.

56 Somit sind unter den technischen Maßnahmen, die von den Rechtsinhabern getroffen werden können, Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile zu verstehen, mit denen das mit der Ausnahme für Privatkopien verfolgte Ziel erreicht werden kann und Vervielfältigungen verhindert oder eingeschränkt werden können, die die Mitgliedstaaten nicht im Rahmen dieser Ausnahme gestattet haben.

57 In Anbetracht des freiwilligen Charakters der Anwendung dieser technischen Maßnahmen kann, selbst wenn eine solche Möglichkeit besteht, ihre Nichtanwendung den gerechten Ausgleich nicht entfallen lassen.

58 Gleichwohl steht es dem betreffenden Mitgliedstaat frei, die konkrete Höhe des den Rechtsinhabern geschuldeten Ausgleichs davon abhängig zu machen, ob derartige technische Maßnahmen angewandt werden oder nicht, damit für sie tatsächlich ein Anreiz besteht, diese Maßnahmen zu treffen und so freiwillig zur korrekten Anwendung der Ausnahme für Privatkopien beizutragen.

59 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die vierte Frage zu antworten, dass die Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen kann.


Zur zweiten und zur dritten Frage

60 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die an letzter Stelle gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Ausdruck „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs – vor allem dann, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind – umfasst, und wer in einem solchen Fall als Schuldner des gerechten Ausgleichs nach dieser Bestimmung anzusehen ist.

61 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29 den Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte grundsätzlich das ausschließliche Recht einräumen, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.

62 Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers oder des Inhabers verwandter Schutzrechte für sein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand vorsehen, wenn es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt, sofern die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten (im Folgenden: Ausnahme für Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger).

63 Vorab ist festzustellen, dass sich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten erheblich ist, welcher Natur gegebenenfalls das Original sein muss, von dem die Vervielfältigung angefertigt wird. Somit ist darüber nicht zu entscheiden.

64 Wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, wird in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 zwischen dem Vervielfältigungsmedium, nämlich Papier oder einem ähnlichen Träger, und dem bei dieser Vervielfältigung verwendeten Mittel, nämlich beliebige fotomechanische Verfahren oder andere Verfahren mit ähnlicher Wirkung, unterschieden.

65 Was zunächst den Träger – das materielle Element, auf dem sich die Vervielfältigung eines Werks oder eines bestimmten sonstigen Schutzgegenstands befindet – betrifft, wird in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ausdrücklich Papier genannt, dem durch eine allgemeine Formulierung andere Träger gleichgestellt sind, die ähnliche, d. h. vergleichbare und gleichwertige, Eigenschaften aufweisen müssen wie Papier.

66 Daraus ergibt sich, dass Träger, die keine vergleichbaren und gleichwertigen Eigenschaften wie Papier aufweisen, nicht in den Anwendungsbereich der in dieser Bestimmung geregelten Ausnahme fallen. Andernfalls könnte nämlich deren praktische Wirksamkeit nicht gewährleistet werden, insbesondere in Anbetracht der Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29, die sich auf „Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern“ bezieht.

67 Daraus folgt, dass nicht analoge, also insbesondere digitale, Vervielfältigungsmedien aus dem Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 auszunehmen sind, da, wie die Generalanwältin in Nr. 63 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ein Träger nur dann Ähnlichkeit mit Papier als Vervielfältigungsmedium aufweist, wenn er eine gegenständliche Darstellung zu zeigen vermag, die der Wahrnehmung durch menschliche Sinne zugänglich ist.

68 Des Weiteren ergibt sich hinsichtlich des Mittels, das eine Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger ermöglicht, aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29, dass diese Bestimmung nicht nur fotomechanische Verfahren erfasst, sondern auch „andere Verfahren mit ähnlicher Wirkung“, also jedes andere Mittel, mit dem sich ein ähnliches Ergebnis erzielen lässt wie durch fotomechanische Verfahren, d. h. die analoge Darstellung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands.

69 Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen bestätigt durch die Begründung des Vorschlags der Kommission (KOM[97] 628), der zum Erlass der Richtlinie 2001/29 führte; danach steht bei der betreffenden Ausnahme nicht die verwendete Technik im Vordergrund, sondern das zu erzielende Ergebnis.

70 Solange dieses Ergebnis erreicht wird, kommt es auf die Zahl der Vorgänge oder die Art des Verfahrens oder der Verfahren, die bei der fraglichen Vervielfältigung angewandt werden, nicht an, allerdings unter der Voraussetzung, dass die verschiedenen Elemente oder die verschiedenen nicht eigenständigen Schritte dieses einheitlichen Verfahrens unter der Kontrolle derselben Person stattfinden oder ablaufen und dass sie alle darauf abzielen, das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand auf Papier oder einem ähnlichen Träger zu vervielfältigen.

71 Gestützt wird diese Auslegung durch die Erwägungsgründe 2 und 5 der Richtlinie 2001/29, wonach mit ihr ein allgemeiner und flexibler Rahmen auf Unionsebene für die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft geschaffen werden soll und die Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte angepasst und ergänzt werden sollen, um der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, die zu neuen Formen der Verwertung der geschützten Werke geführt hat (Urteil vom 24. November 2011, Circul Globus Bucureşti, C-283/10, Slg. 2011, I-12031, Randnr. 38).

72 Daraus folgt, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 es unter den in Randnr. 70 des vorliegenden Urteils genannten Vorbehalten nicht ausschließt, dass im Rahmen des in dieser Bestimmung genannten Verfahrens verschiedene Geräte, darunter auch solche mit digitaler Zweckbestimmung, verwendet werden.

73 Was zweitens die Frage betrifft, wer im Rahmen eines solchen Verfahrens, in dem mehrere Geräte – einige mit analoger Zweckbestimmung, andere mit digitaler Zweckbestimmung – miteinander kombiniert werden, als Schuldner des gerechten Ausgleichs anzusehen ist, ist zunächst auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, die sich zwar auf die Ausnahme für Privatkopien bezieht, aber im Wege der Analogie auf die Ausnahme für Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger übertragbar ist, wobei das in Art. 20 der Charta niedergelegte Grundrecht auf Gleichbehandlung gewahrt werden muss.

74 In Bezug darauf, welche Person als Schuldner des gerechten Ausgleichs anzusehen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 nicht ausdrücklich die Frage regeln, wer dieser Schuldner ist, so dass die Mitgliedstaaten insoweit über ein weites Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C-462/09, Slg. 2011, I-5331, Randnr. 23).

75 Da der Begriff „gerechter Ausgleich“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, hat der Gerichtshof, wie in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, darauf hingewiesen, dass den Urhebern durch diesen Ausgleich die ohne ihre Genehmigung erfolgte Vervielfältigung ihrer geschützten Werke vergütet werden soll, so dass er als Ersatz für den Schaden zu sehen ist, der den Urhebern durch eine solche Vervielfältigung entstanden ist. Daher ist grundsätzlich die Person, die diesen Schaden verursacht hat – also derjenige, der eine Kopie des geschützten Werks angefertigt hat, ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen –, verpflichtet, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der dem Rechtsinhaber gezahlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Padawan, Randnrn. 44 und 45).

76 Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten, die mit einem solchen System des gerechten Ausgleichs verbunden sind, den Mitgliedstaaten freisteht, an die vor der eigentlichen Anfertigung der Kopie liegenden Schritte anzuknüpfen und zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine „Abgabe für Privatkopien“ einzuführen, die diejenigen belastet, die über Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Personen, die Kopien anfertigen, rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder ihnen Vervielfältigungsleistungen erbringen, da ein solches System es den Schuldnern ermöglicht, die Kosten der Abgabe auf die privaten Nutzer abzuwälzen, und Letztere damit die Belastung durch die Abgabe für Privatkopien tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, Randnrn. 46 und 49, und Stichting de Thuiskopie, Randnrn. 27 und 28).

77 Wendet man diese Rechtsprechung entsprechend auf die Ausnahme für Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger an, ist grundsätzlich die Person, die eine solche Vervielfältigung angefertigt hat, verpflichtet, den Ausgleich zu finanzieren, der an die Rechtsinhaber gezahlt wird. In Anbetracht der praktischen Schwierigkeiten, denen sie dabei begegnen, steht es den Mitgliedstaaten jedoch frei, gegebenenfalls eine Abgabe einzuführen, die diejenigen belastet, die über die Anlage verfügen, mit der die Vervielfältigung vorgenommen wurde.

78 Werden die betreffenden Vervielfältigungen in einem einheitlichen Verfahren mit Hilfe einer Kette von Geräten angefertigt, steht es den Mitgliedstaaten zudem frei, an die vor der Anfertigung der Kopie liegenden Schritte anzuknüpfen und gegebenenfalls ein System einzuführen, in dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das als Teil dieser Kette in nicht eigenständiger Weise zu diesem Verfahren beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen. Der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der den Rechtsinhabern am Ende eines solchen einheitlichen Verfahrens entsteht, darf jedoch nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist.

79 Unter diesen Umständen ist das Grundrecht aller Betroffenen auf Gleichbehandlung gewahrt.

80 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass der Ausdruck „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs umfasst, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind. In diesem Fall steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das in nicht eigenständiger Weise zu dem einheitlichen Verfahren der Vervielfältigung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands auf dem betreffenden Träger beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen; dabei darf der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der dem Urheber am Ende eines solchen einheitlichen Verfahrens entstanden ist, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist.


Kosten

81 Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
  1. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft wirkt sich auf die Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht aus.

  2. Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist.

  3. Die Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 kann die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen.

  4. Der Ausdruck „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs umfasst, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind. In diesem Fall steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das in nicht eigenständiger Weise zu dem einheitlichen Verfahren der Vervielfältigung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands auf dem betreffenden Träger beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen; dabei darf der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der dem Urheber am Ende eines solchen einheitlichen Verfahrens entstanden ist, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist.










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