1. |
Telefaxgeräte gehören zu den nach UrhG § 54a Abs 1 vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
|
2. |
Die Anlage zu UrhG § 54d Abs 1 enthält für Telefaxgeräte, bei denen die Vorlage durch einen Schlitz eingezogen wird, keine angemessenen Vergütungssätze. Für derartige Geräte richtet sich der gesetzliche Vergütungsanspruch daher auf eine angemessene Vergütung.
|
3. |
Der Hersteller oder Importeur von Telefaxgeräten muss nach UrhG § 54g Abs 1 auch über Geräte Auskunft erteilen, für die nach der Anlage zu UrhG § 54d Abs 1 wegen der langsamen Kopiergeschwindigkeit keine Vergütung zu zahlen wäre.
|