| 1. | Telefaxgeräte gehören zu den nach UrhG § 54a Abs 1 vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten. 
 
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| 2. | Die Anlage zu UrhG § 54d Abs 1 enthält für Telefaxgeräte, bei denen die Vorlage durch einen Schlitz eingezogen wird, keine angemessenen Vergütungssätze. Für derartige Geräte richtet sich der gesetzliche Vergütungsanspruch daher auf eine angemessene Vergütung. 
 
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| 3. | Der Hersteller oder Importeur von Telefaxgeräten muss nach UrhG § 54g Abs 1 auch über Geräte Auskunft erteilen, für die nach der Anlage zu UrhG § 54d Abs 1 wegen der langsamen Kopiergeschwindigkeit keine Vergütung zu zahlen wäre. 
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