Da Drucker und Plotter im Zusammenwirken mit anderen Geräten wie etwa einem PC oder einem Scanner die Funktion eines Vervielfältigungsgerätes erfüllen, unterfallen sie der Geräteabgabepflicht des § 54a UrhG. Voraussetzung für die Abgabepflicht ist nicht, dass die Geräte technisch in der Lage sind, die zu vervielfältigende Information zu speichern. |
1. | Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten aufgeschlüsselt Auskunft zu erteilen über die Art und die jeweilige Anzahl der durch sie oder durch die mit ihr mit Wirkung vom 01.11.2002 verschmolzenen Compaq-Unternehmen seit dem 01.04.2001 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die ASCll-Code verarbeiten, sowie über die Anzahl der Vervielfältigungen (Papierausdrucke, bezogen auf das Format DIN A4), die das jeweilige Gerät pro Minute schnellstmöglich herstellen kann, und zwar - in Schwarz/Weiß sowie - in Farbe. |
2. | Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die vollständigen Namen und Anschriften der inländischen Bezugsquellen, von denen sie und die mit ihr verschmolzenen Compaq-Unternehmungen die in Antrag 1 genannten Geräte, soweit sie nicht selbst hergestellt oder importiert haben, bezogen haben, sowie Art (einschließlich Kopiergeschwindigkeit gemäß Antrag 1) und Anzahl der von diesen Quellen jeweils bezogenen Geräte jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten aufgeschlüsselt anzugeben. |
3. | Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für jedes Gerät, über welches sie nach Antrag 1 und 2 Auskunft zu erteilen hat, einen Betrag gemäß Tarif der Klägerin vom März 2001, abgedruckt im „Bundesanzeiger“ Nr. XX vom 30.03.2001, S. 5667 (Anlage K 1), zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem für die Geräte des jeweiligen Kalendermonats zu zahlenden Betrag ab dem 11. Tag des diesem Kalandermonat jeweils nachfolgenden Kalendermonats zu bezahlen hat. |