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BGH Urteil vom 29.10.2009 - I ZR 168/06 - Zur Meldepflicht der Hersteller und Importeure von Scannern und zur Angemessenheit der Tarife der Verwertungsgesellschaften
 

 

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BGH v. 29.10.2009: Der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG a.F. gegen die zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. verpflichteten Hersteller, Importeure und Händler richtet sich nur auf Auskunftserteilung über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und nicht auf Auskunftserteilung über hergestellte und importierte Geräte. Die von der Verwertungsgesellschaft Wort zusammen mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gemäß § 13 UrhWG aufgestellten Tarife für die Vergütung von Scannern nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. sind angemessen.

Der BGH (Urteil vom 29.10.2009 - I ZR 168/06) hat entschieden:
  1. Der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG a.F. gegen die zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. verpflichteten Hersteller, Importeure und Händler richtet sich nur auf Auskunftserteilung über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und nicht auf Auskunftserteilung über hergestellte und importierte Geräte.

  2. Die von der Verwertungsgesellschaft Wort zusammen mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gemäß § 13 UrhWG aufgestellten Tarife für die Vergütung von Scannern nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. sind angemessen (§ 54d Abs. 1 UrhG a.F.), soweit nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif für jeden ab dem 1. Januar 1994 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Scanner, der mindestens zwei Seiten in der Minute vervielfältigen kann, eine nach Kopiergeschwindigkeit und Auflösungsvermögen des Scanners gestaffelte Vergütung zu bezahlen ist und soweit nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif für ab dem 1. Januar 2001 veräußerte oder sonst in Verkehr gebrachte Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 12 Seiten in der Minute eine Vergütung von 20 DM zu entrichten ist.

  3. Der doppelte Vergütungssatz nach § 54f Abs. 3 UrhG a.F. kann nur verlangt werden, wenn der Meldepflichtige schuldhaft gegen seine Meldepflicht verstoßen hat.




Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung von Scannern nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F.

Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt in Deutschland als einzige Verwertungsgesellschaft die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Sprachwerken wahr. Im Zusammenhang mit der Vergütungspflicht gemäß § 54a UrhG a.F. ist sie auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig. Deren Aufgabe ist die Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art. Die Beklagte importiert und vertreibt Scanner.

Die Klägerin hat zusammen mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gemäß § 13 UrhWG Tarife für die Vergütung von Scannern nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. aufgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif ist für jeden ab dem 1. Januar 1994 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Scanner, der mindestens zwei Seiten in der Minute vervielfältigen kann, eine nach Kopiergeschwindigkeit und Auflösungsvermögen des Scanners gestaffelte Vergütung zu bezahlen. Der am 19. Dezember 2000 veröffentlichte Tarif sieht für Scanner, die ab dem 1. Januar 2001 veräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden, eine nach der Kopiergeschwindigkeit des Scanners gestaffelte Vergütung vor. Für Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 12 Seiten in der Minute ist dabei eine Vergütung von 20 DM zu entrichten; für in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2000 veräußerte oder in Verkehr gebrachte Scanner enthält der Tarif eine Übergangsregelung.

Die Klägerin hat von der Beklagten – nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 Abs. 1 und 2 Satz 2 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle – zuletzt Auskunft darüber verlangt, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 sowie ab dem 1. April 2001 Scanner hergestellt, importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht hat und wie viele Seiten pro Minute in welchem DIN-Format mit Hilfe dieser Scanner vervielfältigt werden können. Soweit sie ursprünglich auch Auskunftserteilung für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 begehrt hatte, hat sie – nachdem die Beklagte insoweit Auskunft erteilt hat – beantragt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Die Klägerin hat darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für jeden von der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die doppelte Vergütung nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif und für jeden von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die (einfache) Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif zu bezahlen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen.

Das Landgericht hat den Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht für die Zeit ab dem 1. Oktober 2000 stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten gegen ihre teilweise Verurteilung eingelegte Berufung zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin der Klage auch in dem Umfang stattgegeben, in dem das Landgericht sie abgewiesen hat. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2007 im Hinblick darauf für erledigt erklärt, dass die Beklagte mit Wirkung zum 1. Januar 2007 dem zwischen Bitkom und der Klägerin bestehenden Gesamtvertrag beigetreten sei und seither die nach dem Gesamtvertrag anfallende Vergütung entrichte. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung weder zugestimmt noch widersprochen.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei der Klägerin gemäß § 54g Abs. 1 UrhG a.F. zur Auskunftserteilung und nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Zahlung einer Vergütung nach dem jeweiligen Tarif der Klägerin verpflichtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Die Klägerin könne die beanspruchte Auskunft gemäß § 54g Abs. 1 UrhG a.F. für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 und ab dem 1. April 2001 verlangen, weil es sich bei den von der Beklagten importierten und vertriebenen Scannern um vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG handele. Der Auskunftsanspruch bestehe unabhängig davon, ob für diese Scanner nach den Tarifen der Klägerin eine Vergütung geschuldet sei. Es sei daher unerheblich, ob die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 importierten und veräußerten Scanner eine Kopiergeschwindigkeit von mindestens zwei Seiten in der Minute gehabt hätten. Hinsichtlich des ursprünglich gleichfalls zulässigen und begründeten Antrags auf Auskunftserteilung für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 sei die Erledigung der Hauptsache festzustellen, nachdem die Beklagte insoweit Auskunft erteilt und die Klägerin daraufhin die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt habe.

Die Klägerin habe Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte ihr für die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 in Verkehr gebrachten Scanner gemäß § 54a Abs. 1 UrhG a.F. eine Vergütung nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif der Klägerin – und zwar gemäß § 54f Abs. 3 UrhG a.F. in Höhe des doppelten Vergütungssatzes – schulde. Auch insoweit sei unerheblich, ob die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Scanner mindestens zwei Vervielfältigungen in der Minute hätten herstellen können. Der Feststellungsantrag sei dahin auszulegen, dass er nur die grundsätzliche Anwendbarkeit des Tarifs auf Scanner, die Angemessenheit der Vergütung nach diesem Tarif und den Anfall des doppelten Vergütungssatzes betreffe, nicht aber die Frage umfasse, ob die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte nach ihrer Kopiergeschwindigkeit unter diesen Tarif fielen. Die im Tarif geforderte Vergütung sei angemessen. Die Klägerin schulde den doppelten Vergütungssatz, weil sie die Einfuhr der Scanner nicht gemeldet habe. Der Antrag festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin für jeden seit dem 1. Oktober 2000 in Verkehr gebrachten Scanner eine Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif zu zahlen habe, sei gleichfalls begründet. Die Einwände der Beklagten gegen die Angemessenheit des Tarifs für ab dem 1. Januar 2001 verkaufte Scanner seien nicht gerechtfertigt.


II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg.

1. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Eine Beschränkung der Revisionszulassung ergibt sich, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht daraus, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision damit begründet hat, die Frage der Angemessenheit der Einzelgerätevergütungen für Vervielfältigungsgeräte, die in einer Funktionseinheit zum Einsatz kämen, habe Grundsatzbedeutung. Zwar kann die Zulassung der Revision auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte, und kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus der Begründung für die Zulassung der Revision ergeben, wenn daraus hinreichend deutlich hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines Teils des Streitgegenstandes eröffnen wollte (BGH, Urt. v. 26.3.2009 – I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Tz. 21 = WRP 2009, 847 – Resellervertrag, m.w.N.). Die Begründung des Berufungsgerichts lässt jedoch nicht erkennen, dass es die Zulassung der Revision auf einen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen, der von der von ihm als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage betroffen ist. Die Frage der Angemessenheit der Einzelgerätevergütungen lässt sich auch nicht allein dem Teil eines Streitgegenstandes zuordnen, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte.

2. Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin durch Einreichung eines Schriftsatzes den Rechtsstreit in der Hauptsache für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2007 im Hinblick darauf für erledigt erklärt, dass die Beklagte mit Wirkung zum 1. Januar 2007 dem zwischen Bitkom und der Klägerin bestehenden Gesamtvertrag beigetreten sei und seither die nach dem Gesamtvertrag anfallende Vergütung entrichte. Diese Erledigungserklärung betrifft den Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden von der Beklagten in diesem Zeitraum veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif zu bezahlen sowie den als Hilfsantrag zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gestellten Antrag auf Auskunftserteilung für diesen Zeitraum.

Die Erledigungserklärung der Klägerin ist einseitig geblieben, da die Beklagte ihr nicht zugestimmt hat und der fehlende Widerspruch der Beklagten nicht als Zustimmung gilt. Die Regelung des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheidet, wenn der Beklagte der durch Einreichung eines Schriftsatzes abgegebenen Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht und der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist, ist gemäß § 29 Nr. 1 EGZPO nicht auf Verfahren anzuwenden, die – wie das vorliegende – bereits am 1. September 2004 anhängig gewesen sind (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rdn. 10).

Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin ist zulässig. Die Erledigung der Hauptsache kann vom Kläger auch im Revisionsverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll – wie hier – als solches außer Streit steht (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 18.12.2003 – I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 – Einkaufsgutschein II, m.w.N.). Zu prüfen ist dann, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und – wenn das der Fall ist – ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 349 – Einkaufsgutschein II, m.w.N.).

Danach ist die Klage insoweit abzuweisen. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif zu bezahlen, war unzulässig, soweit er sich auf den Zeitraum ab dem Eintritt des geltend gemachten erledigenden Ereignisses am 1. Januar 2007 bezog. Der in die Zukunft gerichtete Feststellungsantrag ist nur zulässig, soweit er die Zahlungspflicht der Beklagten für bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 9. Mai 2006 in Verkehr gebrachte Scanner betrifft. Für die Zeit danach fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Für den als Hilfsantrag zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gestellten Antrag auf Auskunftserteilung für die Zeit ab dem 1. April 2001 besteht ein Rechtsschutzinteresse demzufolge gleichfalls nur hinsichtlich von Scannern, die bis zum 9. Mai 2006 in Verkehr gebracht worden sind.

Die im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht allein aus Gründen der Prozessökonomie zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits eröffnete Möglichkeit, statt der an sich vorrangigen Leistungsklage in Form der Stufenklage ausnahmsweise eine Feststellungsklage zu erheben, darf nicht dazu führen, dass der Kläger mit der Feststellungsklage mehr erreicht, als er mit einer Leistungsklage erreichen könnte. So verhielte es sich aber, wenn der Feststellungsantrag im Streitfall zeitlich unbeschränkt wäre und sich demnach auch auf erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstandene Vergütungsansprüche erstrecken würde. Mit einer Leistungsklage hätte die Klägerin nur bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bereits entstandene und fällige Vergütungsansprüche geltend machen können. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 259 ZPO Klage auf künftige Leistung erhoben werden kann, sind weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich. Zwar kann eine Feststellungsklage eine künftige Leistung betreffend zulässig sein, auch wenn eine entsprechende Leistungsklage an § 259 ZPO scheitern würde. Dies setzt indessen ein besonderes Feststellungsinteresse hinsichtlich der künftigen Leistung voraus, für das im Streitfall nichts dargetan ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 – I ZR 206/05, GRUR 2008, 993 Tz. 11-13 = WRP 2008, 1445 – Kopierstationen; Urt. v. 2.10.2008 – I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 Tz. 10 f. = WRP 2009, 80 – PC).

3. Soweit der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif zu bezahlen, den Zeitraum zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 9. Mai 2006 und dem geltend gemachten erledigenden Ereignis am 1. Januar 2007 betrifft, ist er – wie unter II 2 ausgeführt – unzulässig, weil ihm insoweit das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Der als Hilfsantrag zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gestellte Antrag auf Auskunftserteilung für die Zeit ab dem 1. April 2001 ist gleichfalls unzulässig, soweit er nach dem 9. Mai 2006 und bis zum 1. Januar 2007 in Verkehr gebrachte Scanner betrifft, da insofern – wie ebenfalls unter II 2 ausgeführt -kein Rechtsschutzinteresse besteht. Die Klage ist daher insoweit als unzulässig abzuweisen.

4. Da demnach lediglich zu beurteilen ist, ob Ansprüche wegen Scannern begründet sind, die bis zum 9. Mai 2006 in Verkehr gebracht worden sind, ist es nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden ist (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall ist allein die bis zum 9. Mai 2006 bestehende Rechts- und Sachlage maßgeblich.

5. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 54g Abs. 1 UrhG a.F. Auskunft verlangen, in welchem Umfang diese in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 und vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 sowie vom 1. April 2001 bis zum 9. Mai 2006 Scanner veräußert oder in Verkehr gebracht hat und wie viele Seiten pro Minute in welchem DIN-Format mit Hilfe dieser Scanner vervielfältigt werden können. Die Anträge auf Auskunftserteilung sind daher insoweit für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 und vom 1. April 2001 bis zum 9. Mai 2006 begründet. Für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 hat das Berufungsgericht insoweit mit Recht die Erledigung des Antrags auf Auskunftserteilung festgestellt, da die Beklagte sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen hat und der ursprünglich zulässige und begründete Auskunftsantrag sich dadurch erledigt hat, dass die Beklagte der Klägerin Auskunft erteilt hat (vgl. BGH GRUR 2004, 349 – Einkaufsgutschein II, m.w.N.). Die Revision rügt allerdings mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung nicht nur über von ihr veräußerte oder in Verkehr gebrachte Scanner, sondern über sämtliche von ihr hergestellte und importierte Scanner verurteilt bzw. insoweit die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat.

a) Der Urheber kann gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. von dem nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte verlangen. Dieser Anspruch kann gemäß § 54h Abs. 1 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte grundsätzlich zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. verpflichtet ist. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.) sowie gegen den Importeur und Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F.) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.

aa) Scanner sind vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG a.F. (BGH, Urt. v. 5.7.2001 – I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 247 f. = WRP 2002, 219 – Scanner, m.w.N.). Sie sind dazu bestimmt, urheberrechtlich geschützte Vorlagen zwar nicht durch Ablichtung eines Werkstücks, wohl aber in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen. Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Vervielfältigung – insbesondere im Wege der Fotokopie – gemeint (vgl. BGH GRUR 2009, 53 Tz. 15 – PC, m.w.N.). Mit einem Scanner können weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden. Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. sind Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen (BGHZ 174, 359 Tz. 16 ff. – Drucker und Plotter). Ein Scanner ist im Zusammenspiel mit einem PC und einem Drucker geeignet, wie ein herkömmliches Fotokopiergerät zur Vervielfältigung von Druckwerken eingesetzt zu werden.

bb) Auch bei dem von der Beklagten importierten und vertriebenen Flachbettscanner handelt es sich danach um ein vergütungspflichtiges Vervielfältigungsgerät im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, ob mit diesem Gerät – wie die Revision geltend macht – Vervielfältigungen nicht mit einer Texterkennungssoftware, sondern nur mit einer Bildverarbeitungssoftware bewerkstelligt werden können und auf dem Bildschirm des PC daher keine Textdateien, sondern nur Bilddateien dargestellt werden. Es kommt nicht darauf an, dass der Scanner seine Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen kann; desgleichen ist es unerheblich, ob die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird (BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner, m.w.N.). Entscheidend ist, dass die mit Hilfe des Scanners und des PC – sei es als Textdatei, sei es als Bilddatei – erfasste Vorlage ausgedruckt und damit – im Ergebnis wie mit einem Fotokopiergerät – vervielfältigt werden kann. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der von der Beklagten vertriebene Scanner sei, da er lediglich eine Darstellung der Vorlage als Bilddatei zulasse, nicht mit einem – vergütungspflichtigen – Fotokopiergerät, sondern mit einer – nicht vergütungspflichtigen – digitalen Kamera gleichzusetzen. Der Vergütungspflicht digitaler Kameras nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. steht nicht entgegen, dass diese keine Textdateien, sondern Bilddateien erzeugen. Digitalkameras sind im Unterschied zu Scannern vielmehr deshalb nicht nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtig, weil sie nicht im Sinne dieser Vorschrift dazu bestimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke zu vervielfältigen.

c) Da die Beklagte als Importeurin und Vertreiberin vergütungspflichtiger Vervielfältigungsgeräte der Klägerin dem Grunde nach zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet ist, hat sie dieser selbst dann Auskunft über Art und Stückzahl der von ihr veräußerten oder in Verkehr gebrachten Scanner zu erteilen, wenn für diese Geräte nach dem Tarif der Klägerin vom 19. Dezember 1996 keine Vergütung geschuldet sein sollte, weil die Kopiergeschwindigkeit der Scanner nicht mindestens zwei Seiten in der Minute beträgt. Die nach § 54g Abs. 1 UrhG a.F. geschuldete Auskunft erstreckt sich auch auf Geräte, für die nach der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. oder dem Tarif einer Verwertungsgesellschaft mit Rücksicht auf ihre Kopiergeschwindigkeit keine Vergütung zu zahlen ist, weil auch diese langsameren Geräte grundsätzlich nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig sind (vgl. BGHZ 140, 326, 335 – Telefaxgeräte; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54g UrhG Rdn. 2; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 54f UrhG Rdn. 6).

d) Die Revision rügt allerdings mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung nicht nur über von ihr veräußerte oder in Verkehr gebrachte Scanner, sondern über sämtliche von ihr hergestellte und importierte Scanner verurteilt bzw. insoweit die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat. Der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG a.F. richtet sich zwar gegen die zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. verpflichteten Hersteller, Importeure und Händler. Diese haben aber nur Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte zu erteilen. Allein die Herstellung oder der Import der Geräte löst keine Vergütungspflicht aus. Hersteller oder Importeure veräußern die von ihnen hergestellten oder importierten Geräte nicht zwangsläufig im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes oder bringen sie hier in Verkehr. Werden die Geräte nicht im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußert oder in Verkehr gebracht, bedarf es keiner Auskunftspflicht des Herstellers oder des Importeurs, da dann weder diese selbst noch Dritte vergütungspflichtig sind. Insoweit verhält es sich anders als bei Händlern, die nach § 54g Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UrhG a.F. bzw. § 54f Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UrhG n.F. auch dann auskunftspflichtig sind, wenn sie nicht selbst vergütungspflichtig sind, damit die vergütungspflichtige Bezugsquelle aufgedeckt oder überprüft werden kann (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BR-Drucks. 218/94, S. 26 f.).

6. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin für jeden von der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner gemäß § 54d Abs. 1 UrhG a.F. eine Vergütung nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif der Klägerin – und zwar gemäß § 54f Abs. 3 UrhG a.F. in Höhe des doppelten Vergütungssatzes – zu bezahlen.

a) Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag der Klägerin dahin ausgelegt, dass dieser nur die grundsätzliche Anwendbarkeit des Tarifs auf Scanner, die Angemessenheit der Vergütung nach diesem Tarif und den Anfall des doppelten Vergütungssatzes betrifft, nicht aber die Frage umfasst, ob die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte nach ihrer Kopiergeschwindigkeit unter diesen Tarif fallen. Es hat diese Auslegung des Feststellungsantrags mit den Parteien in der Verhandlung erörtert. Diese haben gegen die Auslegung keine Einwände erhoben.

b) Einem auf die drei genannten Fragen beschränkten Feststellungsantrag fehlt, wie die Revision zutreffend geltend macht, das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Das rechtliche Interesse an einer Feststellung kann zwar auf einzelne Streitpunkte eines Rechtsverhältnisses beschränkt sein, wenn der Feststellungsausspruch geeignet ist, zu einer endgültigen Erledigung der gesamten Streitigkeit zu führen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin kann von der Beklagten für die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die beanspruchte Vergütung nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif nur verlangen, wenn diese Scanner – wie in dem Tarif vorausgesetzt – mindestens zwei Seiten in der Minute vervielfältigen können. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die in Rede stehenden Scanner der Beklagten diese Kopiergeschwindigkeit erreichen. Allein die Feststellung, dass der Tarif der Klägerin grundsätzlich auf Scanner anwendbar ist, die Vergütung nach diesem Tarif für Scanner angemessen und der doppelte Vergütungssatz angefallen ist, ist daher nicht geeignet, den Streit der Parteien über die Vergütungspflicht der fraglichen Scanner zu beenden.

c) Der Umstand, dass dem Feststellungsantrag in der Auslegung des Berufungsgerichts das Feststellungsinteresse fehlt, führt allerdings nicht dazu, dass dieser Antrag beim derzeitigen Stand des Verfahrens als unzulässig abzuweisen ist. Die Klägerin hat zwar gegen die Auslegung ihres Feststellungsantrags durch das Berufungsgericht keine Einwände erhoben. Sie durfte jedoch darauf vertrauen, dass an einem so verstandenen Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse besteht. Das Berufungsgericht hätte die Klägerin nicht entgegen § 139 Abs. 1 ZPO dazu verleiten dürfen, den Feststellungsantrag auf die drei genannten Streitpunkte zu beschränken und ihm damit das Feststellungsinteresse zu nehmen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen und der Klägerin im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit für die Erklärung zu geben, dass ihr Feststellungsantrag die Frage umfasst, ob die von der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Scanner nach ihrer Kopiergeschwindigkeit unter den am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif der Klägerin fallen (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2007 – I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Tz. 22 f. = WRP 2008, 98 – Versandkosten, m.w.N.).

d) Von einer Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil der Feststellungsantrag jedenfalls unbegründet ist (vgl. BGHZ 156, 1, 10 – Paperboy; BGH, Urt. v. 11.12.2003 – I ZR 74/01, GRUR 2004, 344 = WRP 2004, 491 – Treue-Punkte). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Tarif der Klägerin grundsätzlich auf Scanner anwendbar ist, die Vergütung nach diesem Tarif für Scanner angemessen ist und – für den Fall, dass die Scanner aufgrund ihrer Kopiergeschwindigkeit nach dem Tarif vergütungspflichtig sind – der doppelte Vergütungssatz angefallen ist.

aa) Die in dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif für ab dem 1. Januar 1994 veräußerte oder sonst in Verkehr gebrachte Scanner geforderte Vergütung ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, angemessen.

(1) Die tatrichterliche Entscheidung darüber, ob ein von einer Verwertungsgesellschaft aufgestellter Tarif als angemessen oder unangemessen anzusehen ist, kann in der Revisionsinstanz nicht uneingeschränkt überprüft werden. Sie kann vom Revisionsgericht – abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen – zwar insbesondere darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Maßstäbe verkannt hat, nach denen die angemessene Vergütung zu bestimmen ist (BGH, Urt. v. 29.1.2004 – I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 669 – Musikmehrkanaldienst, m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

(2) Als angemessene Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. gelten gemäß § 54d Abs. 1 UrhG a.F. die in der Anlage zu dieser Vorschrift bestimmten Sätze, soweit – wie hier – nicht etwas anderes vereinbart ist. In Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. in ihrer vom 1. August 1994 bis zum 13. September 2000 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994 ist die Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. geregelt. Sie ist nach der Leistungsfähigkeit der Vervielfältigungsgeräte gestaffelt und beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute 75 DM.

(3) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelung in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. auf Scanner anwendbar ist. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind die in Ziffer II der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. aufgeführten Vergütungssätze gemäß Ziffer II 4 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. entsprechend anzuwenden. Bei Scannern handelt es sich – wie oben unter II 5b aa ausgeführt -um Vervielfältigungsgeräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. dazu bestimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen. Da der Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners dem im Gesetz ausdrücklich geregelten Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Fotokopiergeräts weitgehend vergleichbar ist, gelten die angegebenen Vergütungssätze grundsätzlich auch für Scanner (BGH GRUR 2002, 246, 248 – Scanner).

(4) Der am 19. Dezember 1996 veröffentlichte Tarif der Klägerin bewegt sich innerhalb des durch Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. vorgegebenen Rahmens und ist auch in seiner konkreten Ausgestaltung, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, sachgerecht und angemessen. Die Klägerin hat ihren Tarif nach der Kopiergeschwindigkeit und dem Auflösungsvermögen der Scanner gestaffelt. Die Staffelung nach der Kopiergeschwindigkeit im Tarif stimmt mit der Staffelung nach der Kopiergeschwindigkeit in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. überein. Die Staffelung nach dem Auflösungsvermögen, die in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F keine Entsprechung findet, hat zur Folge, dass die Tarife für Scanner mit geringerem Auflösungsvermögen erheblich unter den Vergütungssätzen in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. liegen und die Vergütungssätze in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. nur für Scanner mit besonders hohem Auflösungsvermögen zu zahlen sind. Es ist nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht gerügt, dass der Tarif der Klägerin die Höhe der Gerätevergütung auf diese Weise von der Leistungsfähigkeit der Scanner abhängig macht (vgl. BGH GRUR 2002, 246, 248 – Scanner).

(5) Die Revision der Beklagten macht geltend, der Tarif der Klägerin vom 19. Dezember 1996 sei unangemessen, weil die Vergütung für vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 in Verkehr gebrachte Scanner niedriger ausgefallen wäre, wenn die Klägerin pflichtgemäß bereits zu dieser Zeit auch einen Tarif für Drucker und PCs veröffentlicht gehabt hätte. Der Verzicht der Klägerin auf eine Vergütung für die übrigen Geräte der Funktionseinheit habe dazu geführt, dass der Tarif für Scanner überhöht gewesen sei. Diese Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie auf der unzutreffenden Annahme beruht, auch die übrigen Geräte der Funktionseinheit seien nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtig. Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist jedoch allein der Scanner zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig. PCs und Drucker gehören dagegen – wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat – nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Geräten (BGHZ 174, 359 Tz. 9-12 – Drucker und Plotter; BGH GRUR 2009, 53 Tz. 16 f. – PC).

bb) Die Beklagte ist – für den Fall, dass sie aufgrund einer Kopiergeschwindigkeit der Scanner von mindestens zwei Seiten in der Minute eine Vergütung nach dem Tarif schuldet – nach § 54f Abs. 3 UrhG a.F. zur Zahlung des doppelten Vergütungssatzes verpflichtet.

(1) Wer Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind, in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes gewerblich einführt, ist dem Urheber gegenüber nach § 54f Abs. 1 und 2 UrhG a.F. verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 UrhG a.F. bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. Kommt er dieser Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann gemäß § 54f Abs. 3 UrhG a.F. der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

(2) Die Beklagte hat ihre Meldepflicht verletzt. Sie hat der Empfangsstelle nicht rechtzeitig schriftlich mitgeteilt, dass sie Scanner gewerblich einführt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Meldepflicht nach § 54f UrhG a.F. – ebenso wie die Auskunftspflicht nach § 54g UrhG a.F. – hinsichtlich sämtlicher Vervielfältigungsgeräte im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. besteht, die dem Grunde nach vergütungspflichtig sind (vgl. oben unter II 5c).

(3) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der doppelte Vergütungssatz nach § 54f Abs. 3 UrhG a.F. nur verlangt werden kann, wenn der Meldepflichtige schuldhaft gegen seine Meldepflicht verstoßen hat (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BT-Drucks. 11/5744, S. 35). Dabei kann offen bleiben, ob das Erfordernis schuldhaften Verhaltens aus dem Präventions- und Sanktionscharakter dieser Bestimmung folgt (Schricker/Loewenheim aaO § 54f UrhG [a.F.] Rdn. 4 i.V. mit § 54g [a.F.] Rdn. 9; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 54e Rdn. 6 i.V. mit § 54f Rdn. 8) oder ob ihm der Gedanke eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs zugrunde liegt (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 54e UrhG Rdn. 11; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54f UrhG Rdn. 3).

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, von einem schuldhaften Verstoß gegen die Meldepflicht könne nicht ausgegangen werden. Es habe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf der Hand gelegen, dass es sich bei Scannern um vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte handele. Für die Beklagte sei nicht erkennbar gewesen, dass eine Meldepflicht auch für Geräte bestanden habe, die nach dem Tarif der Klägerin aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit nicht vergütungspflichtig seien. Im Urheberrecht werden – ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz – an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung handelt fahrlässig, wer sich – wie hier die Beklagte – erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1997 – I ZR 79/95, GRUR 1998, 568, 569 – Beatles-Doppel-CD; Urt. v. 23.4.1998 – I ZR 205/95, GRUR 1999, 49, 51 – „Bruce Springsteen and his Band“, m.w.N.).

7. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für jeden von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2000 bis zum 9. Mai 2006 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif zu bezahlen.

a) Die Revision macht vergeblich geltend, die im Tarif der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 festgesetzte Vergütung für Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 12 Vervielfältigungen pro Minute sei unangemessen. Die Schiedsstelle habe in ihrem Einigungsvorschlag vom 6. Juli 2005 zutreffend ausgeführt, dass der Tarif insoweit nicht ausreichend nach der Leistungsstärke der Geräte differenziere, weil nach den repräsentativen Zahlen über abgerechnete Scanner und Kopiergeräte im Jahr 2001 ein Anteil von 99,28 % auf Geräte dieser Leistungsklasse entfallen sei.

aa) Das Berufungsgericht hat diese Bedenken mit Blick auf das zur Zeit der Geltung des Tarifs der Klägerin maßgebliche Recht zutreffend für nicht begründet erachtet. Nach Ziffer II der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. sowohl in der vom 14. September 2000 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vom 1. September 2000 als auch in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 13. Dezember 2001 beträgt die Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung von bis zu 12 Vervielfältigungen je Minute unterschiedslos 75 DM bzw. 38,35 €. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihrem Tarif diese – auch für Scanner geltende (vgl. oben unter II 6d aa [3]) – gesetzliche Regelung zugrunde gelegt und in dieser Leistungsklasse entsprechend der gesetzlichen Regelung nicht weiter nach der Leistungsstärke der Scanner unterschieden hat. Der Tarif der Klägerin kann zudem schon deshalb nicht als unangemessen angesehen werden, weil er nicht die im Gesetz vorgesehene Vergütung von 75 DM bzw. 38,35 €, sondern nur eine deutlich niedrigere Vergütung von 20 DM fordert.

bb) Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus der Entscheidung „Scanner“ des Senats und der gesetzlichen Neuregelung der Vergütungspflicht. Der Senat hat im Hinblick auf die unterschiedlichen Sachverhalte, die die Vergütungsregelung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. erfasst, eine Änderung der gesetzlichen Regelung – entweder durch Abschaffung der festen Vergütungssätze oder durch eine stärkere Differenzierung der unterschiedlichen Vervielfältigungsvorgänge – für sinnvoll erachtet (BGH GRUR 2002, 246, 248 – Scanner). Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) hat die festen Vergütungssätze abgeschafft und durch eine flexible Regelung ersetzt (vgl. § 54a UrhG). Das ändert jedoch nichts daran, dass bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung die festen Vergütungssätze galten und für die Gestaltung der Tarife maßgebend waren.

b) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die im Tarif der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 festgesetzten Vergütungen für Scanner seien, wie die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag vom 6. Juli 2005 zutreffend ausgeführt habe, unangemessen, weil bei der Höhe des Tarifs nicht hinreichend berücksichtigt werde, dass Scanner nur in Funktionseinheiten eingesetzt werden könnten. Die Schiedsstelle hat angenommen, die gesetzlichen Vergütungssätze in der Anlage II zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. stellten eine Obergrenze dar, die bei einer Addition der Vergütungen für Geräte, die typischerweise in einer Funktionseinheit Verwendung fänden, in keinem Fall überschritten werden dürfe. Diese Bedenken greifen – wie bereits oben unter II 6d aa (5) ausgeführt -nicht durch, weil PCs und Drucker nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören.

c) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die in Ziffer III 2 des Urteilsausspruchs in Kopie wiedergegebene Veröffentlichung des Tarifs im Bundesanzeiger vom 19. Dezember 2000 unter Ziffer 2 Satz 1 die Zahl der Vervielfältigungen – offenbar versehentlich – nicht nennt und insoweit durch wiederholte Veröffentlichung des Tarifs im Bundesanzeiger vom 27. Januar 2001 durch Hinzufügung der Zahl „2“ berichtigt worden ist. Das Berufungsurteil ist daher in Ziffer III 2 des Urteilsausspruchs wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass es unter Ziffer 2 Satz 1 des dort eingefügten Tarifs heißt „Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 2 Vervielfältigungen pro Minute“.


III.

Auf die Revision der Beklagten ist danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Beklagte unter Ziffer I des Urteilsausspruchs zur Auskunftserteilung über den 9. Mai 2006 hinaus und über von ihr hergestellte und importierte Scanner verurteilt hat, unter Ziffer II des Urteilsausspruchs die Erledigung des Anspruchs auf Auskunftserteilung hinsichtlich von der Beklagten hergestellter und importierter Scanner festgestellt hat, unter Ziffer III 1 des Urteilsausspruchs die Zahlungspflicht der Beklagten festgestellt hat und unter Ziffer III 2 des Urteilsausspruchs die Zahlungspflicht der Beklagten über den 9. Mai 2006 hinaus festgestellt hat. Im Umfang der Aufhebung der Verurteilung unter Ziffer I und der Feststellungen unter Ziffer II und III 2 des Urteilsausspruchs ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzuändern. Der Auskunftsantrag und der Feststellungsantrag sind als unzulässig abzuweisen, soweit sie den Zeitraum vom 9. Mai 2006 bis zum 1. Januar 2007 betreffen. Im Übrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Im Umfang der Aufhebung der Feststellung unter Ziffer III 1 des Urteilsausspruchs ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsurteil ist darüber hinaus in Ziffer III 2 des Urteilsausspruchs dahin zu berichtigen, dass es unter Ziffer 2 Satz 1 des dort eingefügten Tarifs heißt „Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 2 Vervielfältigungen pro Minute“.







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