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festzustellen, dass die Beklagte an sie für jedes bis 31. August 2001 von der Beklagten importierte, veräußerte oder in sonstiger Weise in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachte Exemplar der Geräte des Typs Laserjet und des Typs Upgradekit sowie sämtliche weitere Exemplare elektronisch betriebener Fotokopiergeräte oder Multifunktionsgeräte, mit denen von einem festen Vorlagenglas Kopien hergestellt werden können, einen Betrag gemäß Anlage II zu § 54d Abs. 1 UrhG in der jeweils zum Zeitpunkt des Imports, der Veräußerung oder der sonstigen Inverkehrbringung geltenden Fassung - abzüglich eines gegebenenfalls von der Beklagten für das jeweilige Exemplar bereits geleisteten Betrags - zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen zu bezahlen hat.
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