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Amtsgericht Bretten Urteil vom 21.01.2016 - 1 C 362/15 - Haftung der Verkäufers für Mangelfolgeschaden

AG Bretten v. 21.01.2016: Haftung der Verkäufers für Mangelfolgeschaden bei Inkompatibilität von Druckerpatronen


Das Amtsgericht Bretten (Urteil vom 21.01.2016 - 1 C 362/15) hat entschieden:

   Hat der Verkäufer die Kompatibilität der Druckerpatrone eines Drittanbieters für den Drucker eines Markenherstellers zugesichert und verfügt der Drucker entgegen der Zusicherung nicht über den erforderlichen Chip und kommt es deshalb zu Schäden an dem Drucker, steht dem Käufer gegen den Verkäufer ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB zu. Nicht von der Nachbesserungsmöglichkeit des Verkäufers gemäß § 439 BGB umfasst ist hingegen eine Beseitigung des Mangelfolgeschadens.



Siehe auch Gewährleistung - Haftung für Mängel im Internethandel und Urheberrechtsabgabe für Drucker


Gründe:


1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 193,99 € gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB.

Zwischen den Parteien kam ein Kaufvertrag über vier Druckerpatronen kompatibel für den Drucker hp 950xl 951xl Set mit Chip und Füllstandsanzeige zustande.

Zumindest eine der von der Beklagten überlassenen Druckerpatronen ist mangelhaft im Sinne des § 434 BGB. Die Ist-Beschaffenheit der Druckerpatrone weicht negativ von der Soll-Beschaffenheit der Druckerpatrone ab. Die Beklagte hat die Kompatibilität der Druckerpatrone zugesichert. Entgegen dieser Zusicherung verfügt eine Druckerpatrone jedoch nicht über den ebenfalls seitens der Beklagten zugesicherten Chip. Diese Behauptung des Klägers hat die Beklagte auch auf den richterlichen Hinweis vom 28.12.2015 nicht innerhalb der gesetzten Frist bestritten, sodass die Behauptung des Klägers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

Der Mangel lag auch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor. Hierfür spricht bereits die Vermutung des § 476 BGB. Tatsachen, die diese Vermutung wiederlegen hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Dem Kläger ist durch den fehlenden Chip unstreitig ein Schaden in Höhe von 193,99 € entstanden. Durch den nicht vorhandenen Chip hat sich eine der Kontaktfedern verbogen. Der Austausch hierfür verursacht Kosten in Höhe von 193,99 €, auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben.

Der Kläger kann auch seitens der Beklagten nicht darauf verwiesen werden, dass diese zunächst selbst einen Reparaturversuch unternehmen kann. Zum einen stellt ein solcher Reparaturversuch nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Vortrage des Klägers keine geeignete Reparaturmaßnahme dar. Ein Zurückbiegen der Federn kann die Schadhaftigkeit des Gerätes nicht beseitigen, lediglich der Austausch des defekten Teiles. Zudem erstreckt sich die Nachbesserungsmöglichkeit gemäß § 439 BGB ausschließlich auf den Sachmangel an sich, hier also das Nichtvorhandensein eines Chips in der Druckerpatrone. Nicht von der Nachbesserungsmöglichkeit des Verkäufers gemäß § 439 BGB umfasst ist hingegen eine Beseitigung des Mangelfolgeschadens.

2. Der Zinsanspruch folgt aus dem §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers befindet sich die Beklagte seit dem 21.07.2015 im Verzug.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

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