Hat der Verkäufer die Kompatibilität der Druckerpatrone eines Drittanbieters für den Drucker eines Markenherstellers zugesichert und verfügt der Drucker entgegen der Zusicherung nicht über den erforderlichen Chip und kommt es deshalb zu Schäden an dem Drucker, steht dem Käufer gegen den Verkäufer ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB zu. Nicht von der Nachbesserungsmöglichkeit des Verkäufers gemäß § 439 BGB umfasst ist hingegen eine Beseitigung des Mangelfolgeschadens. |