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Der Wert der Nutzung eines Laptops ist nicht exakt berechenbar und deshalb von dem Gericht entsprechend § 287 Abs.2 ZPO zu schätzen. Dabei darf nicht auf den Wertverlust abgestellt werden. Denn dieser ist in den ersten Tagen und Wochen nach Auslieferung besonders hoch. Es entspricht daher der herrschenden Meinung, dass die Nutzungsvorteile nicht degressiv, sondern durch Schätzung der zeitanteiligen linearen Wertminderung der Kaufsache zu ermitteln sind (Amtsgericht Schwäbisch Gmünd (8 C 130/01), Urteil vom 23.07.2002; Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 67. Aufl., § 346 RN 10 m.w.A.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., RN 803 ff (allerdings mit Besonderheiten bei Autos)). Dazu sind bei Computern und vergleichbaren Geräten die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer und die tatsächliche Nutzungszeit in das Verhältnis zu setzen.
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