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Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts

Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Europarecht

Aufrechnung Kaufpreisrückerstattung / Wertersatzanspruch

Hinweis auf die Wertersatzpflicht

Wertersatzklauseln bei Amazon

Wertersatzklauseln bei eBay

Wertersatz bei Dienstleistungen

Ausprobieren - In-Gebrauch-Nehmen

Katalysator

Matratzen

Partnerschaftsvermittlung

Wasserbetten




Einleitung:





Beim Problem des Wertersatzes sind zwei verschiedenen Problemfelder zu unterscheiden:

- Es wurde eine fehlerhafte Ware geliefert; dann stellt sich die Frage, ober der Kunde bis zur Lieferung einer fehlerfreien Ware für die Benutzung des gelieferten Gegenstandes in der Zwischenzeit einen Ersatz für die genossenen Gebrauchsvorteile schuldet oder nicht. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu 2008 festgestellt, dass ein nationales Gesetz hierfür keinen Ersatz vorsehen darf.

- Die Warenlieferung war an sich fehlerfrei, der Kunde will aber von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen und schickt fristgemäß eine angebrochene Packung (z. B. Kosmetika, Heilmittel usw.) zurück. Hier stellt sich die Frage, ob durch das Öffnen der Tube, des Flakons, des Töpfchens, der Schachtel usw. ein Wertverlust eingetreten ist, der so weit gehen kann, dass die Ware anderweitig nicht mehr verwendet, insbesondere nicht anderweit verkauft werden kann. Zu diesem Problem besteht noch keine einheitliche Rechtsprechung.

Zum Fall 1 und einer entsprechenden Gesetzesanpassung an die Rechtsprechung des EuGH siehe Wertersatz (Nutzungsentgelt) für die Zeit bis zum Austausch fehlerhaft gelieferter Waren?.




In der Rechtsprechung wurde bisher überwiegend davon ausgegangen, dass im Fall 2 der Kunde vor (oder spätestens bei) Vertragsabschluss darauf hingewiesen werden muss, dass die Wertersatzpflicht nicht besteht, soweit die Ware lediglich wie in einem Ladengeschäft in Gebrauch genommen worden ist; und zwar muss dieser Hinweis in Textform gegeben werden, was bei eBay beispielsweise nicht möglich ist. Um insofern eine Gleichstellung der eBay-Händler mit den sonstigen Webshop Betreibern zu erreichen, wird § 357 Abs. 3 BGB entsprechend geändert, indem nach Satz 1 folgender Satz eingefügt wird:

„Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.“

Mit Urteil vom 03.09.2009 hat der EuGH erklärt, dass der Verbraucher keinen Wertersatz schuldet, soweit es lediglich um die reine Ingebrauchnahme der Sache bis zur Rückgabe geht. Nimmt der Kunde die Sache allerdings in einer Weise in Gebrauch, die den "Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung in unvereinbarer Art und Weise" widerspricht, dann darf der Verkäufer für den dadurch verursachen Wertverlust Ersatz verlangen.




Es bleibt abzuwarten, inwieweit die bisherigen deutschen Regelungen zum Wertersatz geändert werden müssen und welchen Einfluss das EuGH-Urteil in den Augen der Gerichte auf die derzeitige Widerrufserklärung haben wird.

In Konsequenz der Messner-Entscheidung des EuGH musste der amtliche Text für die Widerrufsbelehrung erneut verändert werden.

§ 357 Abs. 7 BGB n. F. hat nun folgenden Wortlaut:

Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und

2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

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Weiterführende Links:


Ausschluss des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts oder voller Wertersatz bei angebrochenen Lebensmitteln, Kosmetika oder Heilmitteln?

Wertersatz (Nutzungsentgelt) für die Zeit bis zum Austausch fehlerhaft gelieferter Waren?

Dienstleistungen - Erbringung von Diensten über das Internet

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Allgemeines:


LG Wuppertal v. 22.08.2006:
Kosmetik- und Hautpflegeartikel werden nicht wie eine Sache in Gebrauch genommen, sondern sie sind nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung überhaupt nicht mehr vorhanden. Das ist aber die typische Folge eines Verbrauchs. Einer Belehrung über die Folgen eines Verbrauchs bedarf es aber nach den genannten Vorschriften nicht, denn der gänzliche oder teilweise Verbrauch des empfangenen Gegenstandes hat immer zur Folge, dass Wertersatz zu leisten ist.

LG Dortmund v. 14.03.2007:
Durch eine überraschende Wertersatz-Pauschalisierungsklausel, die dem Verwender einen Wertersatzanspruch in Höhe von 100 % des Verkaufspreises einräumt, wird das Widerrufsrecht für den Verbraucher faktisch entwertet, da er sich im Regelfall nicht in der Lage sehen wird, den nach der Klausel erforderlichen Gegenbeweis eines niedrigeren Wertverlustes zu führen.

AG Backnang v. 17.06.2009:
Wird ein Elektrorasierer über eine bloße Gebrauchsprüfung, wie sie auch im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, in Gebrauch genommen und wird das Gerät dadurch für den Verkäufer wertlos und unverkäuflich, muss der Kunde im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz in voller Höhe des Kaufpreises leisten.

BGH v. 09.12.2009:
Die Klausel

"Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist."

ist unwirksam.

AG Berlin-Mitte v. 05.01.2010:
Die gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 3 BGB ist auch in Anbetracht des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 – C-489/07 als wirksam anzusehen, wobei die in § 357 Abs. 3 BGB enthaltene Ausnahmeregelung im Lichte dieser Entscheidung dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Prüfung der Ware auch ein Ausprobieren der Ware einschließt. Die bis zum 10.06.2010 geltende Musterbelehrung über das Widerrufsrecht ist ausreichend.

LG Düsseldorf v. 12.05.2010:
Eine Unlauterkeit im wettbewerbsrechtlichen Sinne ist zu verneinen, wenn der Händler die vom Verordnungsgeber als Muster für eine Belehrung vorgegebene Fassung der Wertersatzklausel verwendet. Grundsätzlich muss ein Marktteilnehmer nicht die Richtigkeit der in staatlichen Verordnungen geregelten Normen in Frage stellen. Insbesondere liegt kein unlauteres Handeln vor, wenn nicht ein genereller Wertersatz verlangt wird, sondern hiervon die Fälle der Prüfung, wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, ausgenommen werden.

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Europarecht:


AG Lahr v. 26.10.2007:
(Vorlagefrage im Vorabentscheidungsverfahren)
Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 zu bestimmten Aspekten des Verbraucherschutzes bei VertragsabschlüsseAn im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?

EuGH v. 17.04.2008:
Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.




EuGH v. 03.09.2009:
Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.

EuGH v. 08.10.2020:

1. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass zur Bestimmung des anteiligen Betrags, den der Verbraucher an den Unternehmer zu zahlen hat, wenn er ausdrücklich verlangt hat, dass die Ausführung des geschlossenen Vertrags während der Widerrufsfrist beginnt, und dann den Vertrag widerruft, grundsätzlich auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen ist. Nur wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, ist bei der Berechnung des dem Unternehmer nach Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie zustehenden Betrags der volle für eine solche Leistung vorgesehene Preis zu berücksichtigen.

2. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83 im Licht deren 50. Erwägungsgrundes ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob der Gesamtpreis im Sinne dieser Bestimmung überhöht ist, der Preis für die Dienstleistung, den der betreffende Unternehmer anderen Verbrauchern unter den gleichen Bedingungen anbietet, sowie der Preis einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von anderen Unternehmern erbrachten gleichwertigen Dienstleistung zu berücksichtigen sind.

3. Art. 16 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens auf einer Partnervermittlungs-Website auf der Grundlage eines auf dieser Website durchgeführten Persönlichkeitstests keine Lieferung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

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Aufrechnung Kaufpreisrückerstattung / Wertersatzanspruch:


AG Berlin-Mitte v. 05.01.2010:
Die gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 3 BGB ist auch in Anbetracht des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 – C – 489/07 als wirksam anzusehen, wobei die in § 357 Abs. 3 BGB enthaltene Ausnahmeregelung im Lichte dieser Entscheidung dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Prüfung der Ware auch ein Ausprobieren der Ware einschließt. Der Anspruch auf Kaufpreisrückforderung und der Wertersatzanspruch stehen sich aufrechenbar gegenüber.

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Hinweis auf die Wertersatzpflicht:


LG Flensburg v. 23.08.2006:
Bei Fernabsatzverträgen genügt es gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Verbraucher über die Erweiterung der Wertersatzpflicht i.S.d. § 357 Abs. 3 S. 1 BGB spätestens bei Lieferung der Ware in Textform unterrichtet wird.

KG Berlin v. 09.11.2007:
Wer im Rahmen der gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrung als Widerrufsfolgen die sich aus §§ 357, 346 BGB ergebenden Rückgewährs- und Herausgabeverpflichtungen benennt, handelt unlauter i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn hierbei jeglicher Hinweis auf eine mögliche Haftung auf Wertersatz wegen Verschlechterung oder Untergangs der empfangenen Sache fehlt.

OLG Zweibrücken v. 15.11.2007:
Gemäß § 312 c BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Zf. 10 BGB-InfoVO sind die Verbraucher bei den Fernabsatzverträgen über sämtliche Rechtsfolgen eines ausgeübten Widerrufsrechts zu belehren. Der Verbraucher soll durch die Belehrung in der Lage sein, die Vor- und Nachteile einer Rückabwicklung eines Vertrages beurteilen zu können. Dazu gehört auch, dass der Verbraucher beim Widerruf Wertersatz zum Ausgleich für die Verschlechterung der Ware zu leisten hat, die durch einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch eingetreten ist (§ 346 Abs. 2 BGB). Die Unterlassung dieses Hinweises ist wettbewerbswidrig.

KG Berlin v. 11.04.2008:
Beim Warenfernabsatz schuldet der kaufende Verbraucher dem verkaufenden Unternehmer Wertersatz gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Ware nur dann, wenn der Unternehmer ihn spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen hat. Verstößt sonach eine vor Vertragsschluss lediglich ins Internet gestellte Belehrung "Im Übrigen kann der Verbraucher die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt" gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, so bleibt es eine Frage des Einzelfalls, ob das geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.

OLG Düsseldorf v. 15.04.2008::
Eine Widerrufsbelehrung, wonach der Verbraucher in allen Fällen einer Rückgabe der Kaufsache in verschlechtertem Zustand Wertersatz zu leisten hat, und zwar auch dann, wenn die Verschlechterung Folge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache ist, entspricht der Rechtslage nur dann, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.

OLG Hamm v. 26.08.2008:
Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht nach § 312 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. Wird die mögliche Wertersatzpflicht überhaupt nicht erläutert, liegt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher oder der Mitbewerber vor.

OLG Hamm v. 12.03.2009:
Nur wenn die Belehrung über den Wertersatz spätestens bei Vertragsabschluss in Textform vorliegt, ist sie wirksam. Wird auf der Internetseite nur eine entsprechende Voraus-Belehrung gem. § 312c Abs. 1 BGB erteilt, wird eine Verpflichtung zum Wertersatz nicht begründet.

BGH v. 02.02.2011:
Eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher bei einem Haustürgeschäft nicht über die gegenseitige Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen belehrt, genügt nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB an eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB. Entbehrlich ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB nur dann, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen ist.

OLG Hamm v. 18.09.2012:
Die Klausel „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten, wenn wir Sie nicht rechtzeitig vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet haben und auch nicht unseren Informationspflichten gemäß Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB nachgekommen sind.“ verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, weil sie nicht klar und verständlich ist und somit den Verbraucher unangemessen benachteiligt.

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Wertersatzklauseln bei Amazon:


AG Mettmann v. 06.08.2014:
Für eine formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach §§ 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 BGB in der Fassung vom 29. Juli 2011, 126b BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 reicht die Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung über den Amazon Marketplace nicht aus. - Das Erfordernis der Erteilung einer formgerechten Widerrufsbelehrung wird auch dann nicht erfüllt, wenn der Verbraucher nur vom Plattformbetreiber Amazon eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält, da es maßgeblich ist, dass der Unternehmer als Vertragspartner den Verbraucher belehrt. - Dem Verkäufer steht in einem derartigen Fall kein Wertersatzanspruch zu, da der erforderliche Hinweis auf eine Wertersatzpflicht nicht erfolgt ist.

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Wertersatzklauseln bei eBay:


OLG Hamburg v. 19.06.2007:
Wie und wann der Hinweis auf die Haftung des Käufers für Verschlechterungen der Sache nach Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 357 Abs. 3 S. 1 BGB zu erteilen ist, richtet sich für den Fernabsatz von Waren nach den §§ 312c Abs.1, 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 4 Nr. 1 BGB-InvoV. Hierbei handelt es sich um Spezialvorschriften für den Fernabsatz, die in ihrem Anwendungsbereich § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vorgehen.(Rn.3). Eine Belehrung vor oder bei Vertragsabschluss in Textform ist nicht nötig.

LG Dortmund v. 19.07.2007:
Die in einer Widerrufsbelehrung enthaltenen Angaben zur Wertersatzpflicht sind dann zu beanstanden, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei der Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB). Hiervon kann zu Lasten der Verbraucher nur dann abgesehen werden, wenn sie spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Möglichkeit hingewiesen werden (§ 357 Abs. 3 S. 1 BGB). Eine Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss findet aber bei Verkäufen über die Auktionsplattform eBay nicht statt, da die ins Internet gestellte Belehrung nicht der Textform genügt.

OLG Stuttgart v. 04.02.2008:
Es stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur "klaren und verständlichen" Belehrung über "die Rechtsfolgen des Widerrufs" (§ 312c I 1 BGB, § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV) dar, wenn ein Belehrungstext den irrigen Eindruck erweckt, allein durch die Ingebrauchnahme der Sache, d.h. auch ohne rechtzeitige Belehrung in Textform hierüber, könne die Wertersatzpflicht eintreten.

OLG München v. 26.06.2008:
eBay-Händler können eine Wertersatzklausel nicht wirksam vereinbaren, weil eine Belehrung in Textform vor Vertragsschluss nicht erfolgt.

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Wertersatz bei Dienstleistungen:


BGH v. 15.04.2010:
Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts (hier: Partnerschaftsvermittlung) für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.

BGH v. 19.07.2012:
Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen für die bis dahin empfangenen Dienste des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt. Der objektive Wert richtet sich dabei nach der üblichen oder (mangels einer solchen) nach der angemessenen Vergütung, die für die Vermittlung eines entsprechenden Hauptvertrags zu bezahlen ist, nicht dagegen nach dem konkret-individuellen Wert des Erlangten für den Schuldner. Entspricht der vermittelte Hauptvertrag nicht den individuellen Bedürfnissen des Auftraggebers und liegt insoweit eine Beratungspflichtverletzung vor, können dem Kunden allerdings Ansprüche auf Schadensersatz nach § 280 BGB zustehen, die er dem Wertersatzanspruch entgegenhalten kann.

BGH v. 02.03.2017:

1. Beschränkt sich die angebotene und vertraglich vereinbarte Leistung einer Partnervermittlung im Internet nicht in der Erbringung einer bestimmten Anzahl von garantierten Kontakten, sondern ist ein zentrales Element der Leistung die weitere zeitbezogene Nutzung der Online-Plattform und damit auch die Kontaktaufnahme zu weiteren und künftig neuen Mitgliedern, dann ist die Berechnung einer Wertersatzforderung nach Widerruf des Partnervermittlungsvertrages (§ 357 Abs. 8 BGB) unzulänglich, wenn sie darauf fußt, dass der vertraglich vereinbarte Gesamtpreis bereits dann vollständig geschuldet ist, weil der widerrufende Nutzer innerhalb der Widerrufsfrist die ihm vom Anbieter garantierten Kontakte in Anspruch genommen hat.

2. Der Nutzer einer Partnervermittlungsplattform hat jedenfalls dann, wenn nicht nur die Möglichkeit zur Nutzung der Plattform nach Zeitabschnitten vertraglich vereinbart ist, sondern daneben auch werthaltige einmalige Leistungen, wie etwa die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens, erbracht werden, sowie mit Rücksicht darauf, dass die Nutzung des Partnervermittlungsangebotes gerade zu Beginn der Mitgliedschaft besonders attraktiv ist, keinen Anspruch darauf, dass der Wertersatz generell gemessen an der vereinbarten Gesamtlaufzeit des Vertrages zeitanteilig (pro rata temporis) berechnet wird.

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Ausprobieren - In-Gebrauch-Nehmen:



Bücher / Lexika:


OLG Celle v. 21.05.2015:
Zur Bewertung der Nutzung umfangreicher Lexikotheken und anderer Nachschlagewerke. - Vorteile aufgrund einer Teilzahlungsmöglichkeit begründen bei Widerruf von Teilzahlungsgeschäften keinen Anspruch auf Ersatz des Wertes von Nutzungen.

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Katalysator:


Autohandel - Handel mit Fahrzeugen im Interne

BGH v. 12.10.2016:
Der Verbraucher, der im Fernabsatz einen Katalysator gekauft, diesen anschließend in sein Kraftfahrzeug eingebaut und mit diesem eine (kurze) Probefahrt durchgeführt hat, schuldet im Falle des Widerrufs dem Verkäufer Ersatz für die Verschlechterung, die dadurch an dem Katalysator eingetreten ist. Solche Maßnahmen gehen über die in § 357 Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung vorgesehene Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise der Sache hinaus, denn diese Vorschrift soll den Verbraucher nicht gegenüber einem Käufer im stationären Handel begünstigen, sondern nur einen Ausgleich dafür schaffen, dass ihm die im stationären Handel zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten entgangen sind (Fortführung von Senatsurteil vom 3. November 2010, VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 23).

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Matratzen:


AG Köln v. 04.04.2012:
Eine fünftägige Nutzung einer Matratze nicht mehr lediglich als Prüfung der Kaufsache angesehen werden. Der Käufer schuldet daher im Fall des Widerrufs mit dem Kaufpreis aufrechenbaren Wertersatz für die Nutzung in angemessener Höhe. Ausreichend zur Prüfung der Qualität der Eigenschaften der Kaufsache wäre die Benutzung für eine Nacht, allenfalls über zwei Nächte, gewesen.

AG Bremen v. 15.04.2016:
Das dem Verbraucher im Onlinehandel zustehende Prüfungsrecht beinhaltet die Berechtigung des Verbrauchers, die Ware auszuprobieren und zu testen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn damit eine Ingebrauchnahme verbunden ist. Solange sich der Verbraucher hier im Rahmen der berechtigten Prüfung bewegt, schuldet dieser auch dann keinen Wertersatz, wenn die Ware einen vollständigen Wertverlust erleidet. Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Anspruch des Händlers auf ein Nutzungsentgelt, wenn der Kunde zwei bestellte Matratzen jeweils eine Nacht lang benutzt hat.

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Partnerschaftsvermittlung:


BGH v. 15.04.2010:
Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts (hier: Partnerschaftsvermittlung) für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.

LG Hamburg v. 25.01.2019:
Der Gesetzgeber hat eine Belehrung über die Berechnung des Wertersatzes bei Widerruf eines Dienstleistungsvertrags im einzelnen nicht vorgeschrieben. Insoweit ist der Betreiber einer Partnerschaftsvermittlungsplattform von der Einhaltung besonderer formeller oder materieller Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung befreit.

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Wasserbetten:


BGH v. 03.11.2010:
Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt.

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Hinweis auf die Wertersatzpflicht

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Einleitung:





Beim Problem des Wertersatzes sind zwei verschiedenen Problemfelder zu unterscheiden:

- Es wurde eine fehlerhafte Ware geliefert; dann stellt sich die Frage, ober der Kunde bis zur Lieferung einer fehlerfreien Ware für die Benutzung des gelieferten Gegenstandes in der Zwischenzeit einen Ersatz für die genossenen Gebrauchsvorteile schuldet oder nicht. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu 2008 festgestellt, dass ein nationales Gesetz hierfür keinen Ersatz vorsehen darf.

- Die Warenlieferung war an sich fehlerfrei, der Kunde will aber von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen und schickt fristgemäß eine angebrochene Packung (z. B. Kosmetika, Heilmittel usw.) zurück. Hier stellt sich die Frage, ob durch das Öffnen der Tube, des Flakons, des Töpfchens, der Schachtel usw. ein Wertverlust eingetreten ist, der so weit gehen kann, dass die Ware anderweitig nicht mehr verwendet, insbesondere nicht anderweit verkauft werden kann. Zu diesem Problem besteht noch keine einheitliche Rechtsprechung.

Zum Fall 1 und einer entsprechenden Gesetzesanpassung an die Rechtsprechung des EuGH siehe Wertersatz (Nutzungsentgelt) für die Zeit bis zum Austausch fehlerhaft gelieferter Waren?.




In der Rechtsprechung wurde bisher überwiegend davon ausgegangen, dass im Fall 2 der Kunde vor (oder spätestens bei) Vertragsabschluss darauf hingewiesen werden muss, dass die Wertersatzpflicht nicht besteht, soweit die Ware lediglich wie in einem Ladengeschäft in Gebrauch genommen worden ist; und zwar muss dieser Hinweis in Textform gegeben werden, was bei eBay beispielsweise nicht möglich ist. Um insofern eine Gleichstellung der eBay-Händler mit den sonstigen Webshop Betreibern zu erreichen, wird § 357 Abs. 3 BGB entsprechend geändert, indem nach Satz 1 folgender Satz eingefügt wird:

„Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.“

Mit Urteil vom 03.09.2009 hat der EuGH erklärt, dass der Verbraucher keinen Wertersatz schuldet, soweit es lediglich um die reine Ingebrauchnahme der Sache bis zur Rückgabe geht. Nimmt der Kunde die Sache allerdings in einer Weise in Gebrauch, die den "Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung in unvereinbarer Art und Weise" widerspricht, dann darf der Verkäufer für den dadurch verursachen Wertverlust Ersatz verlangen.




Es bleibt abzuwarten, inwieweit die bisherigen deutschen Regelungen zum Wertersatz geändert werden müssen und welchen Einfluss das EuGH-Urteil in den Augen der Gerichte auf die derzeitige Widerrufserklärung haben wird.

In Konsequenz der Messner-Entscheidung des EuGH musste der amtliche Text für die Widerrufsbelehrung erneut verändert werden.

§ 357 Abs. 7 BGB n. F. hat nun folgenden Wortlaut:

Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und

2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

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Ausschluss des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts oder voller Wertersatz bei angebrochenen Lebensmitteln, Kosmetika oder Heilmitteln?

Wertersatz (Nutzungsentgelt) für die Zeit bis zum Austausch fehlerhaft gelieferter Waren?

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Allgemeines:


LG Wuppertal v. 22.08.2006:
Kosmetik- und Hautpflegeartikel werden nicht wie eine Sache in Gebrauch genommen, sondern sie sind nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung überhaupt nicht mehr vorhanden. Das ist aber die typische Folge eines Verbrauchs. Einer Belehrung über die Folgen eines Verbrauchs bedarf es aber nach den genannten Vorschriften nicht, denn der gänzliche oder teilweise Verbrauch des empfangenen Gegenstandes hat immer zur Folge, dass Wertersatz zu leisten ist.

LG Dortmund v. 14.03.2007:
Durch eine überraschende Wertersatz-Pauschalisierungsklausel, die dem Verwender einen Wertersatzanspruch in Höhe von 100 % des Verkaufspreises einräumt, wird das Widerrufsrecht für den Verbraucher faktisch entwertet, da er sich im Regelfall nicht in der Lage sehen wird, den nach der Klausel erforderlichen Gegenbeweis eines niedrigeren Wertverlustes zu führen.

AG Backnang v. 17.06.2009:
Wird ein Elektrorasierer über eine bloße Gebrauchsprüfung, wie sie auch im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, in Gebrauch genommen und wird das Gerät dadurch für den Verkäufer wertlos und unverkäuflich, muss der Kunde im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz in voller Höhe des Kaufpreises leisten.

BGH v. 09.12.2009:
Die Klausel

"Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist."

ist unwirksam.

AG Berlin-Mitte v. 05.01.2010:
Die gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 3 BGB ist auch in Anbetracht des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 – C-489/07 als wirksam anzusehen, wobei die in § 357 Abs. 3 BGB enthaltene Ausnahmeregelung im Lichte dieser Entscheidung dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Prüfung der Ware auch ein Ausprobieren der Ware einschließt. Die bis zum 10.06.2010 geltende Musterbelehrung über das Widerrufsrecht ist ausreichend.

LG Düsseldorf v. 12.05.2010:
Eine Unlauterkeit im wettbewerbsrechtlichen Sinne ist zu verneinen, wenn der Händler die vom Verordnungsgeber als Muster für eine Belehrung vorgegebene Fassung der Wertersatzklausel verwendet. Grundsätzlich muss ein Marktteilnehmer nicht die Richtigkeit der in staatlichen Verordnungen geregelten Normen in Frage stellen. Insbesondere liegt kein unlauteres Handeln vor, wenn nicht ein genereller Wertersatz verlangt wird, sondern hiervon die Fälle der Prüfung, wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, ausgenommen werden.

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Europarecht:


AG Lahr v. 26.10.2007:
(Vorlagefrage im Vorabentscheidungsverfahren)
Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 zu bestimmten Aspekten des Verbraucherschutzes bei VertragsabschlüsseAn im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?

EuGH v. 17.04.2008:
Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.




EuGH v. 03.09.2009:
Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.

EuGH v. 08.10.2020:

1. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass zur Bestimmung des anteiligen Betrags, den der Verbraucher an den Unternehmer zu zahlen hat, wenn er ausdrücklich verlangt hat, dass die Ausführung des geschlossenen Vertrags während der Widerrufsfrist beginnt, und dann den Vertrag widerruft, grundsätzlich auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen ist. Nur wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, ist bei der Berechnung des dem Unternehmer nach Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie zustehenden Betrags der volle für eine solche Leistung vorgesehene Preis zu berücksichtigen.

2. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83 im Licht deren 50. Erwägungsgrundes ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob der Gesamtpreis im Sinne dieser Bestimmung überhöht ist, der Preis für die Dienstleistung, den der betreffende Unternehmer anderen Verbrauchern unter den gleichen Bedingungen anbietet, sowie der Preis einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von anderen Unternehmern erbrachten gleichwertigen Dienstleistung zu berücksichtigen sind.

3. Art. 16 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens auf einer Partnervermittlungs-Website auf der Grundlage eines auf dieser Website durchgeführten Persönlichkeitstests keine Lieferung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

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Aufrechnung Kaufpreisrückerstattung / Wertersatzanspruch:


AG Berlin-Mitte v. 05.01.2010:
Die gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 3 BGB ist auch in Anbetracht des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 – C – 489/07 als wirksam anzusehen, wobei die in § 357 Abs. 3 BGB enthaltene Ausnahmeregelung im Lichte dieser Entscheidung dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Prüfung der Ware auch ein Ausprobieren der Ware einschließt. Der Anspruch auf Kaufpreisrückforderung und der Wertersatzanspruch stehen sich aufrechenbar gegenüber.

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Hinweis auf die Wertersatzpflicht:


LG Flensburg v. 23.08.2006:
Bei Fernabsatzverträgen genügt es gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Verbraucher über die Erweiterung der Wertersatzpflicht i.S.d. § 357 Abs. 3 S. 1 BGB spätestens bei Lieferung der Ware in Textform unterrichtet wird.

KG Berlin v. 09.11.2007:
Wer im Rahmen der gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrung als Widerrufsfolgen die sich aus §§ 357, 346 BGB ergebenden Rückgewährs- und Herausgabeverpflichtungen benennt, handelt unlauter i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn hierbei jeglicher Hinweis auf eine mögliche Haftung auf Wertersatz wegen Verschlechterung oder Untergangs der empfangenen Sache fehlt.

OLG Zweibrücken v. 15.11.2007:
Gemäß § 312 c BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Zf. 10 BGB-InfoVO sind die Verbraucher bei den Fernabsatzverträgen über sämtliche Rechtsfolgen eines ausgeübten Widerrufsrechts zu belehren. Der Verbraucher soll durch die Belehrung in der Lage sein, die Vor- und Nachteile einer Rückabwicklung eines Vertrages beurteilen zu können. Dazu gehört auch, dass der Verbraucher beim Widerruf Wertersatz zum Ausgleich für die Verschlechterung der Ware zu leisten hat, die durch einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch eingetreten ist (§ 346 Abs. 2 BGB). Die Unterlassung dieses Hinweises ist wettbewerbswidrig.

KG Berlin v. 11.04.2008:
Beim Warenfernabsatz schuldet der kaufende Verbraucher dem verkaufenden Unternehmer Wertersatz gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Ware nur dann, wenn der Unternehmer ihn spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen hat. Verstößt sonach eine vor Vertragsschluss lediglich ins Internet gestellte Belehrung "Im Übrigen kann der Verbraucher die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt" gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, so bleibt es eine Frage des Einzelfalls, ob das geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.

OLG Düsseldorf v. 15.04.2008::
Eine Widerrufsbelehrung, wonach der Verbraucher in allen Fällen einer Rückgabe der Kaufsache in verschlechtertem Zustand Wertersatz zu leisten hat, und zwar auch dann, wenn die Verschlechterung Folge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache ist, entspricht der Rechtslage nur dann, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.

OLG Hamm v. 26.08.2008:
Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht nach § 312 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. Wird die mögliche Wertersatzpflicht überhaupt nicht erläutert, liegt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher oder der Mitbewerber vor.

OLG Hamm v. 12.03.2009:
Nur wenn die Belehrung über den Wertersatz spätestens bei Vertragsabschluss in Textform vorliegt, ist sie wirksam. Wird auf der Internetseite nur eine entsprechende Voraus-Belehrung gem. § 312c Abs. 1 BGB erteilt, wird eine Verpflichtung zum Wertersatz nicht begründet.

BGH v. 02.02.2011:
Eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher bei einem Haustürgeschäft nicht über die gegenseitige Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen belehrt, genügt nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB an eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB. Entbehrlich ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB nur dann, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen ist.

OLG Hamm v. 18.09.2012:
Die Klausel „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten, wenn wir Sie nicht rechtzeitig vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet haben und auch nicht unseren Informationspflichten gemäß Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB nachgekommen sind.“ verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, weil sie nicht klar und verständlich ist und somit den Verbraucher unangemessen benachteiligt.

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Wertersatzklauseln bei Amazon:


AG Mettmann v. 06.08.2014:
Für eine formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach §§ 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 BGB in der Fassung vom 29. Juli 2011, 126b BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 reicht die Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung über den Amazon Marketplace nicht aus. - Das Erfordernis der Erteilung einer formgerechten Widerrufsbelehrung wird auch dann nicht erfüllt, wenn der Verbraucher nur vom Plattformbetreiber Amazon eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält, da es maßgeblich ist, dass der Unternehmer als Vertragspartner den Verbraucher belehrt. - Dem Verkäufer steht in einem derartigen Fall kein Wertersatzanspruch zu, da der erforderliche Hinweis auf eine Wertersatzpflicht nicht erfolgt ist.

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Wertersatzklauseln bei eBay:


OLG Hamburg v. 19.06.2007:
Wie und wann der Hinweis auf die Haftung des Käufers für Verschlechterungen der Sache nach Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 357 Abs. 3 S. 1 BGB zu erteilen ist, richtet sich für den Fernabsatz von Waren nach den §§ 312c Abs.1, 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 4 Nr. 1 BGB-InvoV. Hierbei handelt es sich um Spezialvorschriften für den Fernabsatz, die in ihrem Anwendungsbereich § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vorgehen.(Rn.3). Eine Belehrung vor oder bei Vertragsabschluss in Textform ist nicht nötig.

LG Dortmund v. 19.07.2007:
Die in einer Widerrufsbelehrung enthaltenen Angaben zur Wertersatzpflicht sind dann zu beanstanden, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei der Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB). Hiervon kann zu Lasten der Verbraucher nur dann abgesehen werden, wenn sie spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Möglichkeit hingewiesen werden (§ 357 Abs. 3 S. 1 BGB). Eine Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss findet aber bei Verkäufen über die Auktionsplattform eBay nicht statt, da die ins Internet gestellte Belehrung nicht der Textform genügt.

OLG Stuttgart v. 04.02.2008:
Es stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur "klaren und verständlichen" Belehrung über "die Rechtsfolgen des Widerrufs" (§ 312c I 1 BGB, § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV) dar, wenn ein Belehrungstext den irrigen Eindruck erweckt, allein durch die Ingebrauchnahme der Sache, d.h. auch ohne rechtzeitige Belehrung in Textform hierüber, könne die Wertersatzpflicht eintreten.

OLG München v. 26.06.2008:
eBay-Händler können eine Wertersatzklausel nicht wirksam vereinbaren, weil eine Belehrung in Textform vor Vertragsschluss nicht erfolgt.

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Wertersatz bei Dienstleistungen:


BGH v. 15.04.2010:
Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts (hier: Partnerschaftsvermittlung) für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.

BGH v. 19.07.2012:
Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen für die bis dahin empfangenen Dienste des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt. Der objektive Wert richtet sich dabei nach der üblichen oder (mangels einer solchen) nach der angemessenen Vergütung, die für die Vermittlung eines entsprechenden Hauptvertrags zu bezahlen ist, nicht dagegen nach dem konkret-individuellen Wert des Erlangten für den Schuldner. Entspricht der vermittelte Hauptvertrag nicht den individuellen Bedürfnissen des Auftraggebers und liegt insoweit eine Beratungspflichtverletzung vor, können dem Kunden allerdings Ansprüche auf Schadensersatz nach § 280 BGB zustehen, die er dem Wertersatzanspruch entgegenhalten kann.

BGH v. 02.03.2017:

1. Beschränkt sich die angebotene und vertraglich vereinbarte Leistung einer Partnervermittlung im Internet nicht in der Erbringung einer bestimmten Anzahl von garantierten Kontakten, sondern ist ein zentrales Element der Leistung die weitere zeitbezogene Nutzung der Online-Plattform und damit auch die Kontaktaufnahme zu weiteren und künftig neuen Mitgliedern, dann ist die Berechnung einer Wertersatzforderung nach Widerruf des Partnervermittlungsvertrages (§ 357 Abs. 8 BGB) unzulänglich, wenn sie darauf fußt, dass der vertraglich vereinbarte Gesamtpreis bereits dann vollständig geschuldet ist, weil der widerrufende Nutzer innerhalb der Widerrufsfrist die ihm vom Anbieter garantierten Kontakte in Anspruch genommen hat.

2. Der Nutzer einer Partnervermittlungsplattform hat jedenfalls dann, wenn nicht nur die Möglichkeit zur Nutzung der Plattform nach Zeitabschnitten vertraglich vereinbart ist, sondern daneben auch werthaltige einmalige Leistungen, wie etwa die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens, erbracht werden, sowie mit Rücksicht darauf, dass die Nutzung des Partnervermittlungsangebotes gerade zu Beginn der Mitgliedschaft besonders attraktiv ist, keinen Anspruch darauf, dass der Wertersatz generell gemessen an der vereinbarten Gesamtlaufzeit des Vertrages zeitanteilig (pro rata temporis) berechnet wird.

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Ausprobieren - In-Gebrauch-Nehmen:



Bücher / Lexika:


OLG Celle v. 21.05.2015:
Zur Bewertung der Nutzung umfangreicher Lexikotheken und anderer Nachschlagewerke. - Vorteile aufgrund einer Teilzahlungsmöglichkeit begründen bei Widerruf von Teilzahlungsgeschäften keinen Anspruch auf Ersatz des Wertes von Nutzungen.

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Katalysator:


Autohandel - Handel mit Fahrzeugen im Interne

BGH v. 12.10.2016:
Der Verbraucher, der im Fernabsatz einen Katalysator gekauft, diesen anschließend in sein Kraftfahrzeug eingebaut und mit diesem eine (kurze) Probefahrt durchgeführt hat, schuldet im Falle des Widerrufs dem Verkäufer Ersatz für die Verschlechterung, die dadurch an dem Katalysator eingetreten ist. Solche Maßnahmen gehen über die in § 357 Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung vorgesehene Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise der Sache hinaus, denn diese Vorschrift soll den Verbraucher nicht gegenüber einem Käufer im stationären Handel begünstigen, sondern nur einen Ausgleich dafür schaffen, dass ihm die im stationären Handel zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten entgangen sind (Fortführung von Senatsurteil vom 3. November 2010, VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 23).

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Matratzen:


AG Köln v. 04.04.2012:
Eine fünftägige Nutzung einer Matratze nicht mehr lediglich als Prüfung der Kaufsache angesehen werden. Der Käufer schuldet daher im Fall des Widerrufs mit dem Kaufpreis aufrechenbaren Wertersatz für die Nutzung in angemessener Höhe. Ausreichend zur Prüfung der Qualität der Eigenschaften der Kaufsache wäre die Benutzung für eine Nacht, allenfalls über zwei Nächte, gewesen.

AG Bremen v. 15.04.2016:
Das dem Verbraucher im Onlinehandel zustehende Prüfungsrecht beinhaltet die Berechtigung des Verbrauchers, die Ware auszuprobieren und zu testen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn damit eine Ingebrauchnahme verbunden ist. Solange sich der Verbraucher hier im Rahmen der berechtigten Prüfung bewegt, schuldet dieser auch dann keinen Wertersatz, wenn die Ware einen vollständigen Wertverlust erleidet. Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Anspruch des Händlers auf ein Nutzungsentgelt, wenn der Kunde zwei bestellte Matratzen jeweils eine Nacht lang benutzt hat.

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Partnerschaftsvermittlung:


BGH v. 15.04.2010:
Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts (hier: Partnerschaftsvermittlung) für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.

LG Hamburg v. 25.01.2019:
Der Gesetzgeber hat eine Belehrung über die Berechnung des Wertersatzes bei Widerruf eines Dienstleistungsvertrags im einzelnen nicht vorgeschrieben. Insoweit ist der Betreiber einer Partnerschaftsvermittlungsplattform von der Einhaltung besonderer formeller oder materieller Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung befreit.

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Wasserbetten:


BGH v. 03.11.2010:
Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt.

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Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts

Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Europarecht

Aufrechnung Kaufpreisrückerstattung / Wertersatzanspruch

Hinweis auf die Wertersatzpflicht

Wertersatzklauseln bei Amazon

Wertersatzklauseln bei eBay

Wertersatz bei Dienstleistungen

Ausprobieren - In-Gebrauch-Nehmen

Katalysator

Matratzen

Partnerschaftsvermittlung

Wasserbetten




Einleitung:





Beim Problem des Wertersatzes sind zwei verschiedenen Problemfelder zu unterscheiden:

- Es wurde eine fehlerhafte Ware geliefert; dann stellt sich die Frage, ober der Kunde bis zur Lieferung einer fehlerfreien Ware für die Benutzung des gelieferten Gegenstandes in der Zwischenzeit einen Ersatz für die genossenen Gebrauchsvorteile schuldet oder nicht. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu 2008 festgestellt, dass ein nationales Gesetz hierfür keinen Ersatz vorsehen darf.

- Die Warenlieferung war an sich fehlerfrei, der Kunde will aber von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen und schickt fristgemäß eine angebrochene Packung (z. B. Kosmetika, Heilmittel usw.) zurück. Hier stellt sich die Frage, ob durch das Öffnen der Tube, des Flakons, des Töpfchens, der Schachtel usw. ein Wertverlust eingetreten ist, der so weit gehen kann, dass die Ware anderweitig nicht mehr verwendet, insbesondere nicht anderweit verkauft werden kann. Zu diesem Problem besteht noch keine einheitliche Rechtsprechung.

Zum Fall 1 und einer entsprechenden Gesetzesanpassung an die Rechtsprechung des EuGH siehe Wertersatz (Nutzungsentgelt) für die Zeit bis zum Austausch fehlerhaft gelieferter Waren?.




In der Rechtsprechung wurde bisher überwiegend davon ausgegangen, dass im Fall 2 der Kunde vor (oder spätestens bei) Vertragsabschluss darauf hingewiesen werden muss, dass die Wertersatzpflicht nicht besteht, soweit die Ware lediglich wie in einem Ladengeschäft in Gebrauch genommen worden ist; und zwar muss dieser Hinweis in Textform gegeben werden, was bei eBay beispielsweise nicht möglich ist. Um insofern eine Gleichstellung der eBay-Händler mit den sonstigen Webshop Betreibern zu erreichen, wird § 357 Abs. 3 BGB entsprechend geändert, indem nach Satz 1 folgender Satz eingefügt wird:

„Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.“

Mit Urteil vom 03.09.2009 hat der EuGH erklärt, dass der Verbraucher keinen Wertersatz schuldet, soweit es lediglich um die reine Ingebrauchnahme der Sache bis zur Rückgabe geht. Nimmt der Kunde die Sache allerdings in einer Weise in Gebrauch, die den "Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung in unvereinbarer Art und Weise" widerspricht, dann darf der Verkäufer für den dadurch verursachen Wertverlust Ersatz verlangen.




Es bleibt abzuwarten, inwieweit die bisherigen deutschen Regelungen zum Wertersatz geändert werden müssen und welchen Einfluss das EuGH-Urteil in den Augen der Gerichte auf die derzeitige Widerrufserklärung haben wird.

In Konsequenz der Messner-Entscheidung des EuGH musste der amtliche Text für die Widerrufsbelehrung erneut verändert werden.

§ 357 Abs. 7 BGB n. F. hat nun folgenden Wortlaut:

Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und

2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

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Weiterführende Links:


Ausschluss des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts oder voller Wertersatz bei angebrochenen Lebensmitteln, Kosmetika oder Heilmitteln?

Wertersatz (Nutzungsentgelt) für die Zeit bis zum Austausch fehlerhaft gelieferter Waren?

Dienstleistungen - Erbringung von Diensten über das Internet

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Allgemeines:


LG Wuppertal v. 22.08.2006:
Kosmetik- und Hautpflegeartikel werden nicht wie eine Sache in Gebrauch genommen, sondern sie sind nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung überhaupt nicht mehr vorhanden. Das ist aber die typische Folge eines Verbrauchs. Einer Belehrung über die Folgen eines Verbrauchs bedarf es aber nach den genannten Vorschriften nicht, denn der gänzliche oder teilweise Verbrauch des empfangenen Gegenstandes hat immer zur Folge, dass Wertersatz zu leisten ist.

LG Dortmund v. 14.03.2007:
Durch eine überraschende Wertersatz-Pauschalisierungsklausel, die dem Verwender einen Wertersatzanspruch in Höhe von 100 % des Verkaufspreises einräumt, wird das Widerrufsrecht für den Verbraucher faktisch entwertet, da er sich im Regelfall nicht in der Lage sehen wird, den nach der Klausel erforderlichen Gegenbeweis eines niedrigeren Wertverlustes zu führen.

AG Backnang v. 17.06.2009:
Wird ein Elektrorasierer über eine bloße Gebrauchsprüfung, wie sie auch im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, in Gebrauch genommen und wird das Gerät dadurch für den Verkäufer wertlos und unverkäuflich, muss der Kunde im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz in voller Höhe des Kaufpreises leisten.

BGH v. 09.12.2009:
Die Klausel

"Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist."

ist unwirksam.

AG Berlin-Mitte v. 05.01.2010:
Die gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 3 BGB ist auch in Anbetracht des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 – C-489/07 als wirksam anzusehen, wobei die in § 357 Abs. 3 BGB enthaltene Ausnahmeregelung im Lichte dieser Entscheidung dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Prüfung der Ware auch ein Ausprobieren der Ware einschließt. Die bis zum 10.06.2010 geltende Musterbelehrung über das Widerrufsrecht ist ausreichend.

LG Düsseldorf v. 12.05.2010:
Eine Unlauterkeit im wettbewerbsrechtlichen Sinne ist zu verneinen, wenn der Händler die vom Verordnungsgeber als Muster für eine Belehrung vorgegebene Fassung der Wertersatzklausel verwendet. Grundsätzlich muss ein Marktteilnehmer nicht die Richtigkeit der in staatlichen Verordnungen geregelten Normen in Frage stellen. Insbesondere liegt kein unlauteres Handeln vor, wenn nicht ein genereller Wertersatz verlangt wird, sondern hiervon die Fälle der Prüfung, wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, ausgenommen werden.

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Europarecht:


AG Lahr v. 26.10.2007:
(Vorlagefrage im Vorabentscheidungsverfahren)
Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 zu bestimmten Aspekten des Verbraucherschutzes bei VertragsabschlüsseAn im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?

EuGH v. 17.04.2008:
Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.




EuGH v. 03.09.2009:
Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.

EuGH v. 08.10.2020:

1. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass zur Bestimmung des anteiligen Betrags, den der Verbraucher an den Unternehmer zu zahlen hat, wenn er ausdrücklich verlangt hat, dass die Ausführung des geschlossenen Vertrags während der Widerrufsfrist beginnt, und dann den Vertrag widerruft, grundsätzlich auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen ist. Nur wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, ist bei der Berechnung des dem Unternehmer nach Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie zustehenden Betrags der volle für eine solche Leistung vorgesehene Preis zu berücksichtigen.

2. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83 im Licht deren 50. Erwägungsgrundes ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob der Gesamtpreis im Sinne dieser Bestimmung überhöht ist, der Preis für die Dienstleistung, den der betreffende Unternehmer anderen Verbrauchern unter den gleichen Bedingungen anbietet, sowie der Preis einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von anderen Unternehmern erbrachten gleichwertigen Dienstleistung zu berücksichtigen sind.

3. Art. 16 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens auf einer Partnervermittlungs-Website auf der Grundlage eines auf dieser Website durchgeführten Persönlichkeitstests keine Lieferung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

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Aufrechnung Kaufpreisrückerstattung / Wertersatzanspruch:


AG Berlin-Mitte v. 05.01.2010:
Die gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 3 BGB ist auch in Anbetracht des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 – C – 489/07 als wirksam anzusehen, wobei die in § 357 Abs. 3 BGB enthaltene Ausnahmeregelung im Lichte dieser Entscheidung dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Prüfung der Ware auch ein Ausprobieren der Ware einschließt. Der Anspruch auf Kaufpreisrückforderung und der Wertersatzanspruch stehen sich aufrechenbar gegenüber.

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Hinweis auf die Wertersatzpflicht:


LG Flensburg v. 23.08.2006:
Bei Fernabsatzverträgen genügt es gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Verbraucher über die Erweiterung der Wertersatzpflicht i.S.d. § 357 Abs. 3 S. 1 BGB spätestens bei Lieferung der Ware in Textform unterrichtet wird.

KG Berlin v. 09.11.2007:
Wer im Rahmen der gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrung als Widerrufsfolgen die sich aus §§ 357, 346 BGB ergebenden Rückgewährs- und Herausgabeverpflichtungen benennt, handelt unlauter i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn hierbei jeglicher Hinweis auf eine mögliche Haftung auf Wertersatz wegen Verschlechterung oder Untergangs der empfangenen Sache fehlt.

OLG Zweibrücken v. 15.11.2007:
Gemäß § 312 c BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Zf. 10 BGB-InfoVO sind die Verbraucher bei den Fernabsatzverträgen über sämtliche Rechtsfolgen eines ausgeübten Widerrufsrechts zu belehren. Der Verbraucher soll durch die Belehrung in der Lage sein, die Vor- und Nachteile einer Rückabwicklung eines Vertrages beurteilen zu können. Dazu gehört auch, dass der Verbraucher beim Widerruf Wertersatz zum Ausgleich für die Verschlechterung der Ware zu leisten hat, die durch einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch eingetreten ist (§ 346 Abs. 2 BGB). Die Unterlassung dieses Hinweises ist wettbewerbswidrig.

KG Berlin v. 11.04.2008:
Beim Warenfernabsatz schuldet der kaufende Verbraucher dem verkaufenden Unternehmer Wertersatz gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Ware nur dann, wenn der Unternehmer ihn spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen hat. Verstößt sonach eine vor Vertragsschluss lediglich ins Internet gestellte Belehrung "Im Übrigen kann der Verbraucher die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt" gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, so bleibt es eine Frage des Einzelfalls, ob das geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.

OLG Düsseldorf v. 15.04.2008::
Eine Widerrufsbelehrung, wonach der Verbraucher in allen Fällen einer Rückgabe der Kaufsache in verschlechtertem Zustand Wertersatz zu leisten hat, und zwar auch dann, wenn die Verschlechterung Folge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache ist, entspricht der Rechtslage nur dann, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.

OLG Hamm v. 26.08.2008:
Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht nach § 312 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. Wird die mögliche Wertersatzpflicht überhaupt nicht erläutert, liegt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher oder der Mitbewerber vor.

OLG Hamm v. 12.03.2009:
Nur wenn die Belehrung über den Wertersatz spätestens bei Vertragsabschluss in Textform vorliegt, ist sie wirksam. Wird auf der Internetseite nur eine entsprechende Voraus-Belehrung gem. § 312c Abs. 1 BGB erteilt, wird eine Verpflichtung zum Wertersatz nicht begründet.

BGH v. 02.02.2011:
Eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher bei einem Haustürgeschäft nicht über die gegenseitige Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen belehrt, genügt nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB an eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB. Entbehrlich ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB nur dann, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen ist.

OLG Hamm v. 18.09.2012:
Die Klausel „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten, wenn wir Sie nicht rechtzeitig vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet haben und auch nicht unseren Informationspflichten gemäß Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB nachgekommen sind.“ verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, weil sie nicht klar und verständlich ist und somit den Verbraucher unangemessen benachteiligt.

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Wertersatzklauseln bei Amazon:


AG Mettmann v. 06.08.2014:
Für eine formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach §§ 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 BGB in der Fassung vom 29. Juli 2011, 126b BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 reicht die Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung über den Amazon Marketplace nicht aus. - Das Erfordernis der Erteilung einer formgerechten Widerrufsbelehrung wird auch dann nicht erfüllt, wenn der Verbraucher nur vom Plattformbetreiber Amazon eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält, da es maßgeblich ist, dass der Unternehmer als Vertragspartner den Verbraucher belehrt. - Dem Verkäufer steht in einem derartigen Fall kein Wertersatzanspruch zu, da der erforderliche Hinweis auf eine Wertersatzpflicht nicht erfolgt ist.

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Wertersatzklauseln bei eBay:


OLG Hamburg v. 19.06.2007:
Wie und wann der Hinweis auf die Haftung des Käufers für Verschlechterungen der Sache nach Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 357 Abs. 3 S. 1 BGB zu erteilen ist, richtet sich für den Fernabsatz von Waren nach den §§ 312c Abs.1, 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 4 Nr. 1 BGB-InvoV. Hierbei handelt es sich um Spezialvorschriften für den Fernabsatz, die in ihrem Anwendungsbereich § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vorgehen.(Rn.3). Eine Belehrung vor oder bei Vertragsabschluss in Textform ist nicht nötig.

LG Dortmund v. 19.07.2007:
Die in einer Widerrufsbelehrung enthaltenen Angaben zur Wertersatzpflicht sind dann zu beanstanden, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei der Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB). Hiervon kann zu Lasten der Verbraucher nur dann abgesehen werden, wenn sie spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Möglichkeit hingewiesen werden (§ 357 Abs. 3 S. 1 BGB). Eine Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss findet aber bei Verkäufen über die Auktionsplattform eBay nicht statt, da die ins Internet gestellte Belehrung nicht der Textform genügt.

OLG Stuttgart v. 04.02.2008:
Es stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur "klaren und verständlichen" Belehrung über "die Rechtsfolgen des Widerrufs" (§ 312c I 1 BGB, § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV) dar, wenn ein Belehrungstext den irrigen Eindruck erweckt, allein durch die Ingebrauchnahme der Sache, d.h. auch ohne rechtzeitige Belehrung in Textform hierüber, könne die Wertersatzpflicht eintreten.

OLG München v. 26.06.2008:
eBay-Händler können eine Wertersatzklausel nicht wirksam vereinbaren, weil eine Belehrung in Textform vor Vertragsschluss nicht erfolgt.

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Wertersatz bei Dienstleistungen:


BGH v. 15.04.2010:
Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts (hier: Partnerschaftsvermittlung) für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.

BGH v. 19.07.2012:
Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen für die bis dahin empfangenen Dienste des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt. Der objektive Wert richtet sich dabei nach der üblichen oder (mangels einer solchen) nach der angemessenen Vergütung, die für die Vermittlung eines entsprechenden Hauptvertrags zu bezahlen ist, nicht dagegen nach dem konkret-individuellen Wert des Erlangten für den Schuldner. Entspricht der vermittelte Hauptvertrag nicht den individuellen Bedürfnissen des Auftraggebers und liegt insoweit eine Beratungspflichtverletzung vor, können dem Kunden allerdings Ansprüche auf Schadensersatz nach § 280 BGB zustehen, die er dem Wertersatzanspruch entgegenhalten kann.

BGH v. 02.03.2017:

1. Beschränkt sich die angebotene und vertraglich vereinbarte Leistung einer Partnervermittlung im Internet nicht in der Erbringung einer bestimmten Anzahl von garantierten Kontakten, sondern ist ein zentrales Element der Leistung die weitere zeitbezogene Nutzung der Online-Plattform und damit auch die Kontaktaufnahme zu weiteren und künftig neuen Mitgliedern, dann ist die Berechnung einer Wertersatzforderung nach Widerruf des Partnervermittlungsvertrages (§ 357 Abs. 8 BGB) unzulänglich, wenn sie darauf fußt, dass der vertraglich vereinbarte Gesamtpreis bereits dann vollständig geschuldet ist, weil der widerrufende Nutzer innerhalb der Widerrufsfrist die ihm vom Anbieter garantierten Kontakte in Anspruch genommen hat.

2. Der Nutzer einer Partnervermittlungsplattform hat jedenfalls dann, wenn nicht nur die Möglichkeit zur Nutzung der Plattform nach Zeitabschnitten vertraglich vereinbart ist, sondern daneben auch werthaltige einmalige Leistungen, wie etwa die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens, erbracht werden, sowie mit Rücksicht darauf, dass die Nutzung des Partnervermittlungsangebotes gerade zu Beginn der Mitgliedschaft besonders attraktiv ist, keinen Anspruch darauf, dass der Wertersatz generell gemessen an der vereinbarten Gesamtlaufzeit des Vertrages zeitanteilig (pro rata temporis) berechnet wird.

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Ausprobieren - In-Gebrauch-Nehmen:



Bücher / Lexika:


OLG Celle v. 21.05.2015:
Zur Bewertung der Nutzung umfangreicher Lexikotheken und anderer Nachschlagewerke. - Vorteile aufgrund einer Teilzahlungsmöglichkeit begründen bei Widerruf von Teilzahlungsgeschäften keinen Anspruch auf Ersatz des Wertes von Nutzungen.

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Katalysator:


Autohandel - Handel mit Fahrzeugen im Interne

BGH v. 12.10.2016:
Der Verbraucher, der im Fernabsatz einen Katalysator gekauft, diesen anschließend in sein Kraftfahrzeug eingebaut und mit diesem eine (kurze) Probefahrt durchgeführt hat, schuldet im Falle des Widerrufs dem Verkäufer Ersatz für die Verschlechterung, die dadurch an dem Katalysator eingetreten ist. Solche Maßnahmen gehen über die in § 357 Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung vorgesehene Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise der Sache hinaus, denn diese Vorschrift soll den Verbraucher nicht gegenüber einem Käufer im stationären Handel begünstigen, sondern nur einen Ausgleich dafür schaffen, dass ihm die im stationären Handel zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten entgangen sind (Fortführung von Senatsurteil vom 3. November 2010, VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 23).

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Matratzen:


AG Köln v. 04.04.2012:
Eine fünftägige Nutzung einer Matratze nicht mehr lediglich als Prüfung der Kaufsache angesehen werden. Der Käufer schuldet daher im Fall des Widerrufs mit dem Kaufpreis aufrechenbaren Wertersatz für die Nutzung in angemessener Höhe. Ausreichend zur Prüfung der Qualität der Eigenschaften der Kaufsache wäre die Benutzung für eine Nacht, allenfalls über zwei Nächte, gewesen.

AG Bremen v. 15.04.2016:
Das dem Verbraucher im Onlinehandel zustehende Prüfungsrecht beinhaltet die Berechtigung des Verbrauchers, die Ware auszuprobieren und zu testen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn damit eine Ingebrauchnahme verbunden ist. Solange sich der Verbraucher hier im Rahmen der berechtigten Prüfung bewegt, schuldet dieser auch dann keinen Wertersatz, wenn die Ware einen vollständigen Wertverlust erleidet. Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Anspruch des Händlers auf ein Nutzungsentgelt, wenn der Kunde zwei bestellte Matratzen jeweils eine Nacht lang benutzt hat.

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Partnerschaftsvermittlung:


BGH v. 15.04.2010:
Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts (hier: Partnerschaftsvermittlung) für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.

LG Hamburg v. 25.01.2019:
Der Gesetzgeber hat eine Belehrung über die Berechnung des Wertersatzes bei Widerruf eines Dienstleistungsvertrags im einzelnen nicht vorgeschrieben. Insoweit ist der Betreiber einer Partnerschaftsvermittlungsplattform von der Einhaltung besonderer formeller oder materieller Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung befreit.

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Wasserbetten:


BGH v. 03.11.2010:
Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt.

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