- |
Es wurde eine fehlerhafte Ware geliefert; dann stellt sich die Frage, ober der Kunde bis zur Lieferung einer fehlerfreien Ware für die Benutzung des gelieferten Gegenstandes in der Zwischenzeit einen Ersatz für die genossenen Gebrauchsvorteile schuldet oder nicht. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu 2008 festgestellt, dass ein nationales Gesetz hierfür keinen Ersatz vorsehen darf.
|
- |
Die Warenlieferung war an sich fehlerfrei, der Kunde will aber von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen und schickt fristgemäß eine angebrochene Packung (z. B. Kosmetika, Heilmittel usw.) zurück. Hier stellt sich die Frage, ob durch das Öffnen der Tube, des Flakons, des Töpfchens, der Schachtel usw. ein Wertverlust eingetreten ist, der so weit gehen kann, dass die Ware anderweitig nicht mehr verwendet, insbesondere nicht anderweit verkauft werden kann. Zu diesem Problem besteht noch keine einheitliche Rechtsprechung.
|
1. |
Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass zur Bestimmung des anteiligen Betrags, den der Verbraucher an den Unternehmer zu zahlen hat, wenn er ausdrücklich verlangt hat, dass die Ausführung des geschlossenen Vertrags während der Widerrufsfrist beginnt, und dann den Vertrag widerruft, grundsätzlich auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen ist. Nur wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, ist bei der Berechnung des dem Unternehmer nach Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie zustehenden Betrags der volle für eine solche Leistung vorgesehene Preis zu berücksichtigen.
|
2. |
Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83 im Licht deren 50. Erwägungsgrundes ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob der Gesamtpreis im Sinne dieser Bestimmung überhöht ist, der Preis für die Dienstleistung, den der betreffende Unternehmer anderen Verbrauchern unter den gleichen Bedingungen anbietet, sowie der Preis einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von anderen Unternehmern erbrachten gleichwertigen Dienstleistung zu berücksichtigen sind.
|
3. |
Art. 16 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens auf einer Partnervermittlungs-Website auf der Grundlage eines auf dieser Website durchgeführten Persönlichkeitstests keine Lieferung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
|
1. |
Beschränkt sich die angebotene und vertraglich vereinbarte Leistung einer Partnervermittlung im Internet nicht in der Erbringung einer bestimmten Anzahl von garantierten Kontakten, sondern ist ein zentrales Element der Leistung die weitere zeitbezogene Nutzung der Online-Plattform und damit auch die Kontaktaufnahme zu weiteren und künftig neuen Mitgliedern, dann ist die Berechnung einer Wertersatzforderung nach Widerruf des Partnervermittlungsvertrages (§ 357 Abs. 8 BGB) unzulänglich, wenn sie darauf fußt, dass der vertraglich vereinbarte Gesamtpreis bereits dann vollständig geschuldet ist, weil der widerrufende Nutzer innerhalb der Widerrufsfrist die ihm vom Anbieter garantierten Kontakte in Anspruch genommen hat.
|
2. |
Der Nutzer einer Partnervermittlungsplattform hat jedenfalls dann, wenn nicht nur die Möglichkeit zur Nutzung der Plattform nach Zeitabschnitten vertraglich vereinbart ist, sondern daneben auch werthaltige einmalige Leistungen, wie etwa die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens, erbracht werden, sowie mit Rücksicht darauf, dass die Nutzung des Partnervermittlungsangebotes gerade zu Beginn der Mitgliedschaft besonders attraktiv ist, keinen Anspruch darauf, dass der Wertersatz generell gemessen an der vereinbarten Gesamtlaufzeit des Vertrages zeitanteilig (pro rata temporis) berechnet wird.
|