Wird ein Elektrorasierer über eine bloße Gebrauchsprüfung, wie sie auch im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, in Gebrauch genommen und wird das Gerät dadurch für den Verkäufer wertlos und unverkäuflich, muss der Kunde im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz in voller Höhe des Kaufpreises leisten.
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