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Dienstleistungen - Erbringung von Diensten über das Internet

Angebote und/oder Erbringung von Dienstleistungen über das Internet




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Preisangaben
-   Schadenspauschalierung
-   Webdienste / SEO / SEM
-   Partnerschaftsvermittlung / Kontaktanzeigen
-   Arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot
-   Widerrufsrecht / Widerrrufsbelehrung
-   Unverlangte Dienstleistungen



Einleitung:


Im Zuge einer Gesetzesänderung hat § 312d Abs. 3 BGB mit Wirkung ab 04.08.2009 folgende Fassung erhalten:

   „(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“

Das bedeutet, dass das Widerrufsrecht des Kunden erst erlischt, wenn er den Preis für die Ware oder die bestellte Dienstleistung komplett bezahlt hat (möglicherweise wird dies noch mehr Händler zur Vorkasse veranlassen).




Die Änderung betrifft jedoch nur Dienstleistungen. Wer derartige Leistungen anbietet, sollte bei einem Hinweis auf dieses Erlöschen des Widerrufsrechts folgende Passage in der Kundenbelehrung verwenden:

   “Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Auf Grund der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie hat der deutsche Gesetzgeber zusätzliche Informationspflichten für Dienstleister geschaffen. Die DL-InfoV - oder „Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer” ist ab 17.05.2010 in Kraft.

Die wesentlichen Pflichten ergeben sich aus den §§ 2 und 3 DL-InfoV. Bemerkenswert sind insoweit folgende Informationen:

über ggf. bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen;

ggf. Angaben über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung (Name und Anschrift des Versicherers, räumlicher Geltungsbereich);

u den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Die Informationen müssen vom Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden. Sie müssen also bei einem Online-Angebot am besten auf einer eigenen Unterseite zur Verfügung gestellt werden. Aber auch das Impressum kann geeignet sein (z. B. für die Angaben zur Haftpflichtversicherung). Auf jeden Fall muss der Dienstleister sicherstellen, dass diese Informationen "in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind".

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Weiterführende Links:


Fernabsatzgeschäfte - Vertragsabschluss durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln

Internet-Service-Provider-Verträge und Internet-Systemverträge

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

Pauschalierter Schadensersatz

Beratungsdienstleistungen aus dem Ausland nach Deutschland

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Allgemeines:


OLG Brandenburg v. 03.02.2009:
Eine Steuerberaterkammer hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Internetwerbung eines nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Buchführungsbüros für die Leistungen "Buchführung" und "Buchhaltung". Bei einem Internetauftritt, in dem Hinweise auf das Leistungsangebot eines Buchführungsbüros enthalten sind, ist eine Irreführungsgefahr zwar dahingehend denkbar, jedoch ist die Verwendung der Begriffe "Buchführung" und "Buchhaltung" oder "Finanzbuchhaltung" und "Lohnbuchhaltung" für sich allein nicht wettbewerbswidrig.

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Preisangaben:


Preisangaben im Internethandel

OLG Stuttgart v. 06.12.2012:
Beim Abschluss eines Werbevertrages (hier: Werbeplakate für Einkaufswagen von Verbrauchermärkten) mit einer Laufzeit von 72 Monaten reicht die Angabe des Monatspreises für alle bestellten Werbeträger nicht aus. Vielmehr ist der Bruttogesamtpreis aller Werbeträger bezogen auf die gesamte Vertragslaufzeit anzugeben, und zwar auch dann, wenn im Einzelfall Rabatte, Skonti oder sonstige Nachlässe vereinbart werden können.

§ 4 Abs. 2 DL-InfoV ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift nur auf Waren- oder Dienstleistungsempfänger Anwendung findet, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV nicht in den Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung fallen, somit auf Letztverbraucher, die die Ware oder Dienstleistung im Rahmen ihrer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit verwenden.

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Schadenspauschalierung:


Pauschalierter Schadensersatz

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

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Webdienste /SEO / SEM:


Stichwörter zum Thema Onlinehandel und Internetverträge

Internet-Service-Provider-Verträge und Internet-Systemverträge

Webdienste/SEO/SEM

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Partnerschaftsvermittlung / Kontaktanzeigen:


Partnerschaftsvermittlung

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Arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot:


LAG Köln v. 07.02.2017:
Die fehlerhafte Angabe im privaten XING-Profil eines Arbeitnehmers einer Steuerberaterkanzlei, dieser sei als "Freiberufler" tätig, stellt ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch keine aktive Werbung für eine Konkurrenztätigkeit und damit noch keinen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Wettbewerbstätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis dar.

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Widerrufsrecht / Widerrrufsbelehrung:


Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht

Muster-Widerrufsbelehrung für die Erbringung von Dienstleistungen ab 05.08.2011

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Unverlangte Dienstleistungen:


Unbestellte Warenlieferung - eine unzummutbare Belästigung

OLG Nürnberg v. 05.08.2003:
Die Grundsätze zur Wettbewerbswidrigkeit des Zusendens unbestellter Waren sind für das Aufdrängen nicht verlangter Dienstleistungen entsprechend anwendbar. - "Aufdrängen" von Dienstleistungen verlangt nicht, dass diese auch tatsächlich erbracht werden

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