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OLG Brandenburg Urteil vom 03.02.2009 - 6 U 46/08 - Unterlassungsantrag in Beug auf diverse Hilfeleistungen in Steuersachen

OLG Brandenburg v. 03.02.2009: Unterlassungsantrag in Beug auf diverse Hilfeleistungen in Steuersachen


Das Brandenburgische OLG in Brandenburg (Urteil vom 03.02.2009 - 6 U 46/08) hat entschieden:

   Eine Steuerberaterkammer hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Internetwerbung eines nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Buchführungsbüros für die Leistungen "Buchführung" und "Buchhaltung". Bei einem Internetauftritt, in dem Hinweise auf das Leistungsangebot eines Buchführungsbüros enthalten sind, ist eine Irreführungsgefahr zwar dahingehend denkbar, jedoch ist die Verwendung der Begriffe "Buchführung" und "Buchhaltung" oder "Finanzbuchhaltung" und "Lohnbuchhaltung" für sich allein nicht wettbewerbswidrig.




Siehe auch

Auslandsberatung

und

Dienstleistungen


Zum Sachverhalt:


Die Klägerin machte gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend.

Die Klägerin ist die Berufskammer der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die im Bezirk der ehemaligen Oberfinanzdirektion C. ihre berufliche Niederlassung haben.

Die Beklagte, die nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, betreibt ein so genanntes DATAC Buchführungsbüro.

Jedenfalls bis Ende Oktober 2006 unterhielt die Beklagte unter der Web-Adresse www.datacw….de eine Homepage. Die „Startseite“ ist in drei Spalten eingeteilt. In der mittleren Spalte heißt es:

   Willkommen auf der Homepage vom
DATAC Buchführungsbüro M.W.

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Ihr Dienstleister, der sich auf das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle und auf die Erstellung der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen spezialisiert hat.

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In der rechten Spalte heißt es unter den Kontaktdaten:

   Arbeit ausschließlich im Rahmen des § 6 STBerG. (keine Steuer- und Rechtsberatung)!

In der linken Spalte auf der Startseite befinden sich acht Menüpunkte, darunter solche mit der Bezeichnung „Finanzbuchhaltung“ und „Lohnbuchhaltung“. Nach Anklicken des Menüpunktes „Finanzbuchhaltung“ öffnet sich eine neue Seite. Dort heißt es unter anderem:

   „Bei der monatlichen Buchführung kann der Unternehmer viel Geld sparen!“

      Finanzbuchhaltung

      Sortieren von Belegen
      Fachgemäße Kontierung und Erfassung auf eigener EDV-Anlage
      Verarbeitung im Haus, ein Datentransport ins Rechenzentrum entfällt
      Betriebswirtschaftliche Auswertungen sind übersichtlich und für den Unternehmer leicht lesbar
      Übertragung der Ust-Voranmeldung im Elsterverfahren

Durch Anklicken des Menüpunktes „Lohnbuchhaltung“ gelangte man zu einer weiteren Seite. Dort heißt es u.a.

   „Bei der monatlichen Buchführung kann der Unternehmer viel Geld sparen!“

die Lohnabrechnung ist dreistufig aufgebaut

Stammdaten erfassen: …

variable Lohndaten erfassen: …

abrechnen: …"

Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 , der Beklagten über den Gerichtsvollzieher zugestellt am 15. Mai 2007, wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte diese auf, ihr gegenüber bis zum 06. Juni 2007, 12.00 Uhr, eine im Entwurf beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte, hinsichtlich derer mit Nichtwissen bestritten werde, dass sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 StBerG erfülle, habe noch im Mai 2007 im Internet in der beschriebenen Form für ihr Buchführungsbüro geworben; die zur Akte gereichten Ausdrucke seien am 08. Mai 2007 erstellt worden.



Sie hat gemeint, die Werbung der Beklagten auf der Homepage mit dem Begriff „Buchführungsbüro“ verstoße gegen die §§ 3, 5 UWG. Die Beklagte versuche, sich einen Vorsprung durch Rechtsbruch zu verschaffen, weil die Buchführung bzw. Buchhaltung den Angehörigen der steuerberatenden Berufe gem. § 3 StBerG vorbehalten seien. Zugleich verstoße sie mit ihrer Werbung gegen § 5 UWG, da sie die angesprochenen Verkehrskreise, in der Regel kleine Gewerbetreibende, die Bücher zu führen, Bilanzen zu erstellen und Steuererklärungen abzugeben haben, über den gesetzlich zulässigen Umfang ihres Leistungsangebotes täusche. Die Beklagte biete mit der Buchführung eine den Berufsträgern im Sinne des § 3 StBerG vorbehaltene Tätigkeit an, die einem Kontierer nach § 6 Nr. 4 StBerG nicht erlaubt sei. Der in der Anmerkung enthaltene Hinweis sei nicht geeignet, eine Irreführung zu vermeiden, weil der Leser unter Steuerberatung das gesamte Rechnungslegungswerk der handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung verstehe. Die Angabe „Arbeit ausschließlich im Rahmen des § 6 StBerG“ genüge nicht als Hinweis darauf, dass die Beklagte nur als Kontiererin tätig werden dürfe, zumal sie selbst irreführend weitergehende Tätigkeiten anbiete und mit „Buchführungsbüro“ werbe. Insbesondere biete sie die Durchführung der Umsatzsteuervoranmeldung an, eine Tätigkeit, zu der sie nicht berechtigt sei.

Der Verjährungseinwand laufe ins Leere, da die Homepage in der beanstandeten Form noch im Mai 2007 im Netz gewesen und zudem von einerdreijährigen Verjährungsfrist auszugehen sei.

Die Klägerin hat mit ihrer am 30.7.2007 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 26.9.2007 zugestellten Klage Unterlassung in den wesentlichen Punkten begehrt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat gemeint, die Klägerin sei als Kammer von Freiberuflern mit Zwangsmitgliedschaft nicht aktiv legitimiert. Im Übrigen hat sie behauptet, sie, die Beklagte, leiste keine Hilfe in Steuersachen und biete eine solche auch nicht an. Sie sei Buchhalterin und berechtigt, die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tätigkeiten auszuführen. Ihr stehe nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG offen, mit der Bezeichnung „Buchhalter“ zu werben, auch sei sie berechtigt, den Begriff „Buchhaltung“ zu verwenden. Zudem gestatte ihr die Änderung des § 8 Abs. 4 StBerG, in der beanstandeten Form für ihre Angebote zu werben.

Ihre Werbung werde im klägerischen Antrag im Übrigen verfälscht wiedergegeben, er lasse die auf der Homepage enthaltenen Einschränkungen ihrer Tätigkeit unbeachtet. Der Antrag sei zu unbestimmt und beziehe sich auf kumulativ zusammengewürfelte Werbeaussagen. Darüber hinaus fehle jeglicher Vortrag der Klägerin zu dem über die Werbung hinaus beanstandeten Anbieten und Erbringen von Hilfeleistungen in Steuersachen.

Letztlich sei der mögliche Unterlassungsanspruch der Klägerin auch verjährt. Denn seit November 2006 verwende sie die beanstandeten Seiten nicht mehr, so dass die maßgebliche Frist des § 11 Abs. 1 UWG verstrichen sei. Die Klägerin habe mehrfach die Website der Beklagten angeklickt und habe bereits mehr als sechs Monate vor dem 1.8.2007 von der streitgegenständlichen Werbung Kenntnis gehabt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und sich dabei maßgeblich auf die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12.7.2005 - 6 U 108/04 - gestützt. Dem stehe die Aufhebung dieses Urteils durch den BGH nicht entgegen. Auch die Änderung der Vorschrift des § 8 Abs. 4 StBerG führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht verjährt, denn die Beklagte berühme sich weiterhin des Rechts, in der beanstandeten Form werben zu dürfen.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Die Klägerin hielt das landgerichtliche Urteil für richtig.

Die Berufung hatte Erfolg.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Klage ist sowohl in ihrem in erster Instanz gestellten Antrag als auch in Form des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages abzuweisen.

I. Die Klage ist allerdings nicht schon deshalb abzuweisen, weil Unterlassungsansprüche der Klägerin, soweit sie bestehen sollten, verjährt wären.

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 11 Abs. 1 UWG sechs Monate. Sie beginnt mit der Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner. Die Klägerin trägt vor, im Mai 2007 Kenntnis vom Internetauftritt der Beklagten erlangt zu haben. Ihre Klage ist weniger als sechs Monate danach rechtshängig geworden.

Die Beklagte behauptet eine den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzende Kenntniserlangung durch die Klägerin bereits im November 2006. Hierfür trägt sie die Darlegungs- und Beweislast. Insoweit hat sie schon nicht ausreichend vorgetragen. Sie hat behauptet, der Präsident der Klägerin habe ihre Homepage bereits im Jahr 2006 angeklickt und habe aus dem Cache seines Computers im Mai 2007 den Ausdruck gefertigt, der der Klageschrift beilag. Wie die Beklagte Kenntnis von diesen Vorgängen erlangt haben will, die sich im Einflussbereich der Klägerin und außerhalb ihrer eigenen Wahrnehmungsmöglichkeit vollzogen haben sollen, hat sie nicht näher dargelegt. Dieser Vortrag stellt sich damit als eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue dar. Es war nicht erforderlich insoweit ihrem Beweisangebot nachzugehen.

II. Der Hauptantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist teils unzulässig, jedenfalls in vollem Umfang unbegründet.

1.) Die Klage ist nur teilweise zulässig.

Die Klägerin begehrt mit den ersten beiden Teilen ihres Antrages, es der Beklagten zu untersagen, „Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten und/oder zu erbringen“. Insoweit ist der Klageantrag unzulässig.

Diese Teile des Klageantrages entsprechen nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb auch nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist.

Diesen Anforderungen genügen die vorstehend zitierten Teile des Unterlassungsantrages nicht, weil sie lediglich den Wortlaut des Verbots des § 5 Abs. 1 StBerG wiedergeben, wonach andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2001, I ZR 261/98, NJW-RR 2002, 108; Senat, Urteil vom 3.2.2004, 6 U 128/03, OLGR Brandenburg 2004, 338; jeweils zitiert nach Juris). Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge sind grundsätzlich unzulässig. Da die Beklagte nicht zu den Berufsgruppen gehört, die von dem Verbot des § 5 Abs. 1 StBerG ausgenommen sind, trifft sie das Verbot wie jedermann. Auf diesen Umstand und auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung, die der Klägerin ohnehin deshalb bekannt ist, weil sie in dem Verfahren 6 U 128/03 beteiligt war, ist die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.1.2009 hingewiesen worden.

Soweit die Klägerin beantragt, es der Beklagten zu untersagen „wie folgt zu werben und ihre Dienste anzubieten: … (nun folgen konkrete Zitate aus dem Internetauftritt der Beklagten)“, ist die Klage zulässig, denn es wird hinreichend konkretisiert, was verboten werden soll. Sie ist jedoch insoweit unbegründet.




2.) Die Klage ist jedenfalls in vollem Umfang unbegründet.

a.) Der ohne jede Einschränkungen gestellte Klageantrag, es der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten und/oder zu erbringen, ist vom Vortrag der Klägerin nicht gedeckt. Die Klägerin begehrt nach dem Inhalt ihres Klagevorbringens keine vollständige Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen durch die Beklagte, sondern nur eine Untersagung solcher Tätigkeiten, die über die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Ausnahmen vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen hinausgehen.

Im Übrigen hat die Beklagte auf ihrer Homepage ausdrücklich angegeben, sie erbringe „keine Steuer- und Rechtsberatung“. Angesichts dieses Hinweises hätte es besonderer Darlegungen der Klägerin bedurft, dass die Beklagte dennoch Steuerberatungsleistungen anbietet und erbringt. Denn nur dann, wenn Steuerberatungsleistungen beworben werden, kann davon ausgegangen werden, dass eine Erstbegehungsgefahr für das Anbieten und Erbringen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen besteht. Erklärt der auf Unterlassung in Anspruch genommene in seiner Werbung jedoch ausdrücklich, dass er keine Steuerberatung erbringt, kann daraus nicht auf das Gegenteil geschlossen werden.

b.) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Werbung mit den von ihr konkret beanstandeten Textpassagen.

Die Klägerin wendet sich zum einen gegen solche Teile der Werbung der Beklagten, in denen diese die Worte „Buchführung“ bzw. „Buchhaltung“ verwendet. Ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung dieser Begriffe in der Werbung besteht jedoch nicht.

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG in der seit dem 12.4.2008 geltenden Fassung und auch gleichlautend in der vorher geltenden Fassung dürfen die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Wenn sie sich als Buchhalter bezeichnen dürfen, dürfen sie grundsätzlich auch „Buchhaltung“ bzw. „Buchführung“ anbieten.

Nach § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG dürfen die genannten Personen dabei jedoch nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Nach der bis zum 11.4.2008 geltenden Fassung des Gesetzes hatten die genannten Personen dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 im Einzelnen aufzuführen. Diese Vorschrift beschränkt die Befugnis der Kontierer, mit „Buchhaltung“ bzw. „Buchführung“ zu werben. Die Verwendung dieser Begriffe für sich allein sieht das Gesetz jedoch nicht als irreführend und damit als wettbewerbswidrig an, sonst würde es eine entsprechende Gestattung nicht enthalten. Einer aus der Bezeichnung dennoch folgenden möglichen Irreführungsgefahr wird durch § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG entgegengewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.2008, I ZR 142/05, zitiert nach Juris). Dies gilt gleichermaßen für die alte wie die neue Fassung dieser Vorschrift.

Der Bundesgerichtshof hat zwar eine Werbung mit der schlagwortartigen Benennung von Tätigkeitsgebieten mit „Finanzbuchführung“, „Finanzbuchhaltung“, „Lohnabrechnung“ und „Einrichtung der Buchführung“ im Briefkopf von Werbeschreiben als wettbewerbswidrig erachtet ( BGH, NJW-RR 2002, 108-111, zitiert nach Juris). Die Beklagte hat auch die Begriffe „Finanzbuchhaltung“ und „Lohnbuchhaltung“ in ihrem Internetauftritt verwendet. Anders als im vom BGH entschiedenen Fall werden vorliegend diese Begriffe jedoch nicht isoliert auf einem Briefkopf ohne weitere Erklärung verwendet, so dass diese Begriffe als Angebot einer umfassenden Übernahme solcher Tätigkeiten verstanden werden müssen. Vielmehr gelangt man über das Menü auf der Startseite des Internetauftritts zu weiteren Seiten, auf denen die Leistungen der Beklagten im Rahmen der „Finanzbuchhaltung“ und der „Lohnbuchhaltung“ im Einzelnen genannt werden. Aus der Aufzählung der angebotenen Tätigkeiten ergibt sich der stark eingeschränkte Leistungsumfang des Angebots der Beklagten.

Die Klägerin kann sich aus demselben Grund auch nicht auf die rechtliche Beurteilung des Senats in seiner Entscheidung vom 12.7.2005 in der Sache 6 U 108/04 berufen. In jenem Fall hat die Klägerin eine Werbung angegriffen, die ausschließlich den Begriff „Buchführungsbüro“ enthielt. Der Senat hat es im dortigen Fall als irreführend angesehen, dass die dortige Beklagte uneingeschränkt mit dieser Bezeichnung geworben hat. So liegt der Fall - wie vorstehend bereits ausgeführt - hier nicht. Hier wird nicht isoliert mit einem Begriff, sondern mit einem umfangreicheren Internetauftritt geworben, bei dem die von der Beklagten beworbenen Tätigkeiten nicht isoliert genannt, sondern auf mehreren Seiten erläutert werden.




Bei einem derartigen Internetauftritt, in dem Hinweise auf das Leistungsangebot der Beklagten und dessen Beschränkungen enthalten sind, ist zwar durchaus eine Irreführungsgefahr denkbar. Zum einen können einzelne Textpassagen irreführend sein, eine Irreführung kann sich aber auch aus der Gesamtschau von einer oder mehreren Internetseiten ergeben. Eine Irreführung ist dahingehend denkbar, dass der Betrachter des Internetauftrittes der Beklagten zu der Auffassung gelangen kann, sie erbringe mehr Leistungen als ihr nach § 6 Nr. 4 StBerG gestattet ist.

Es mag auch sein, dass der Internetauftritt der Beklagten in einzelnen Teilen und in größeren Passagen tatsächlich irreführend ist. Insofern hat die Klägerin jedoch - trotz des Umstandes, dass die Beklagte auf Defizite des Klageantrages schriftsätzlich hingewiesen und der Senat in der mündlichen Verhandlung weitere Hinweise erteilt hat - ihren Antrag nicht auf eine Untersagung der Werbung in der jeweiligen irreführenden Form umgestellt. Der Senat ist ohne einen entsprechenden Antrag gehindert, die Werbung der Beklagten auf irreführende Passagen zu prüfen.

c.) Die Klägerin beanstandet die Werbung der Beklagten auch insoweit zu Unrecht, als sie die „Übertragung der USt-Voranmeldung im Elster-Verfahren“ anbietet.

Es ist nicht ersichtlich, dass die bloße Übertragung im Elster-Verfahren eine Tätigkeit darstellt, die den steuerberatenden Berufen vorbehalten und deshalb der Beklagten verboten ist. Auf diesen Standpunkt stellt sich auch die Klägerin nicht. Sie weist vielmehr darauf hin, die Übertragung der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt könne jeder Steuerpflichtige selbst erledigen, der über einen Computer und eine Internetverbindung verfüge.

Soweit die Klägerin aus diesem Angebot der Beklagten ableitet, die Beklagte biete in Wirklichkeit die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung an, ist dies eine Behauptung ins Blaue, die durch die Werbung der Beklagten nicht unterlegt und durch weiteren Tatsachenvortrag der Klägerin nicht präzisiert wird. Der bloße Umstand, dass die Klägerin eine Leistung anbietet, die für viele Steuerpflichtige deshalb nichts wert ist, weil sie sie ohne weiteres selbst vornehmen können, ist kein Indiz dafür, dass die Beklagte auch ihr verbotene Leistungen erbringt.

II. Auch der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.

1.) Soweit die Klägerin begehrt, der Beklagten mit dem Hilfsantrag das Anbieten und Erbringen von uneingeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen untersagen lassen will, ist dieser Antrag mangels Bestimmtheit ebenfalls unzulässig. Auch insoweit handelt es sich um einen gesetzeswiederholenden Antrag, denn Hilfeleistung in Steuersachen ist eingeschränkt und uneingeschränkt jedermann verboten, der nicht die Voraussetzungen der §§ 3, 3a und 4 StBerG erfüllt.

Für einen bestimmten Antrag wäre es notwendig gewesen, diejenigen Leistungen konkret zu benennen, die die Klägerin der Beklagten untersagt wissen will. So wäre es denkbar gewesen, den Antrag dahingehend zu formulieren, dass der Beklagten das Anbieten und Erbringen von uneingeschränkter Hilfe bei Buchhaltung, Buchführung, Lohnbuchhaltung und Finanzbuchhaltung zu untersagen.

Einem Hinweis des Senats auf die fehlende Bestimmtheit auch des Hilfsantrages hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch nicht Rechnung tragen wollen.

2.) Der Hilfsantrag ist jedenfalls insgesamt auch unbegründet.

Zum einen hat die Beklagte nicht uneingeschränkt Hilfeleistung in Steuersachen angeboten. Dies gilt schon deshalb, weil sie unter Unterstreichung auf der Startseite ihres Internetauftritts ausdrücklich angegeben hat, sie erbringe keine Steuerberatung.



Soweit der Hilfsantrag zulässig ist, ist er aus denselben Gründen unbegründet wie der Hauptantrag. Auf die Ausführungen zur Unbegründetheit des Hauptantrages wird Bezug genommen.

IV. Die Kostenentscheidung ...

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. ..."

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