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Rechts- und Schuldnerberatung aus dem Ausland - Rechtsdienstleistungen durch niederländische Firma

Rechts- und Schuldnerberatung aus dem Ausland




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Europarecht



Allgemeines:


OLG Köln v. 19.12.2003:
Berät eine im Grenzgebiet zu Deutschland ansässige niederländische Stiftung (mit deutschem Vorstand) deutsche Schuldner und wirbt für diese Tätigkeit mit einem Internetauftritt, in dem auf die "bundesweite Tätigkeit" hingewiesen wird, ohne eine Zulassung nach dem Rechtsberatungsgesetz zu besitzen, so ist die wettbewerbswidrig und begründet einen Unterlassungsanspruch. Dem steht europäisches Recht nicht entgegen.

BGH v. 05.12.2006:
Die Zulässigkeit einer aus dem Ausland erbrachten Rechtsdienstleistung, welche die Regelung des Rechtsverhältnisses von im Inland ansässigen Parteien betrifft (hier: Schuldenbereinigung nach §§ 305 ff. InsO), ist nach dem Rechtsberatungsgesetz zu beurteilen. Die Werbung einer holländischen Schuldnerberatung im Internet ist nach deutschem Wettbewerbsrecht zu beurteilen, wenn sie zielgerichtet für den deutschen Markt bestimmt ist und sich dort auswirkt. Das gleiche gilt für Anschreiben der Schuldnerberatung im Auftrag eines im Inland lebenden Schuldners an einen inländischen Gläubiger. - nach oben -



Europarecht:


EuGH v. 03.10.2006:
Eine innerstaatliche Regelung, nach der ein Mitgliedstaat für die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Kreditvergabe im Inland durch ein in einem Drittstaat ansässiges Unternehmen eine vorherige Erlaubnis vorschreibt und diese Erlaubnis u. a. dann zu versagen ist, wenn das betreffende Unternehmen nicht seine Hauptverwaltung oder eine Zweigstelle im Inland hat, berührt vorwiegend die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Artikel 49 ff. EG. Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat kann sich nicht auf diese Bestimmungen berufen.



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