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Unbestellte Warenlieferung

Unbestellte Warenlieferung - eine unzummutbare Belästigung




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Unverlangte Dienstleistungen



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Werbung

BGH v. 24.06.1976:
Eine Verkaufsmethode, bei der das Entfernen eines eingelegten Zettels aus einer Versandtasche als Bestellung eines neuen Films gelten soll, kann bei einem nicht unerheblichen Teil der Kunden zur Zusendung unbestellter Ware führen und verstößt daher gegen UWG § 1 (Filmzusendung).

BGH v. 09.04.1992:
Erbittet ein Kunde unter Einsendung einer reparaturbedürftigen Kamera vom technischen Kundendienst eines Versand- und Warenhausunternehmens einen Reparaturkostenvoranschlag, so liegt in der - mit Hinweisen auf die Unmöglichkeit einer Reparatur und mit Kamera-Angeboten des Unternehmens verbundenen - Übersendung eines Gutscheins über 30 DM ohne Rückgabe der Kamera eine dem Fall der Zusendung unbestellter Ware vergleichbare wettbewerbswidrige Belästigung und eine unzulässige Wertreklame (b>Gutscheinübersendung).




OLG Köln v. 05.05.1995:
Wenn die Ware während des Transports untergeht (hier: Verlust), wird die Leistung unmöglich und der Käufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ersatzweise übersandte Ware anzunehmen. Übersendet der Verkäufer gleichwohl unaufgefordert Ersatzware, finden die Grundsätze über die Zusendung unbestellter Waren Anwendung. - Dies gilt grundsätzlich auch im kaufmännischen Verkehr.

OLG Köln v. 19.10.2001:
Die Zusendung unbestellter Ware (hier: Zeitschrift) ist unter dem Aspekt der Belästigung wettbewerbswidrig; das gilt insbesondere, wenn durch Nichtrücksendung ein Vertrag zu Stande kommen soll. Als (Mit-)Störer haftet bei Zusendung unbestellter Ware (hier: einer Zeitschrift) auf Unterlassung (auch) derjenige (hier: Verlag), der lediglich die Versendung ausführt und ein Postfach als Rücklaufadresse unterhält.

BGH v. 21.09.2005:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel

   "Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu."

ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze

   "Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …"

gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

OLG Koblenz v. 17.06.2009:
Das Zusenden der Ware durch den Online-Händler an den Kunden, nachdem dieser seine ursprüngliche Bestellung schriftlich widerrufen hatte, ist wettbewerbswidrig und verstößt gegen § 3, § 7 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG a. F.



OLG Stuttgart v. 01.07.2010:
Die Ankündigung der Zusendung einer unbestellten, aber als bestellt dargestellten Ware, deren Zusendung als entgeltliche fortgesetzt werde, falls der Verbraucher nicht binnen einer Frist widersprecht, fällt unter § 3 Abs. 3 Anh. 1 Nr. 29 UWG. Die unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 Abs. 1 UWG liegt in der Drucksituation, welche mit der Übersendung einer unbestellten Ware jedenfalls bei damit verbundener Zahlungsaufforderung geschaffen wird. - Im Rahmen des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG kommt es nur auf die objektive Tatbestandsverwirklichung an. Ein Verschulden des Unternehmers ist nicht maßgeblich.

BGH v. 17.08.2011:
Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst auch die Ankündigung einer fortlaufenden Lieferung von Waren, bei der eine unbestellte, aber als bestellt dargestellte Ware zugesandt und, falls der Verbraucher nicht binnen einer Frist widerspricht, deren Zusendung gegen Entgelt fortgesetzt wird. Das Zusenden unbestellter Ware stellt regelmäßig ebenso wie die entsprechende Ankündigung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar.

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Unverlangte Dienstleistungen:


Angebote und/oder Erbringung von Dienstleistungen über das Internet

OLG Nürnberg v. 05.08.2003:
Die Grundsätze zur Wettbewerbswidrigkeit des Zusendens unbestellter Waren sind für das Aufdrängen nicht verlangter Dienstleistungen entsprechend anwendbar. - "Aufdrängen" von Dienstleistungen verlangt nicht, dass diese auch tatsächlich erbracht werden.

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