Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Pauschalierter Schadensersatz

Pauschalierter Schadensersatz




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel

Bezahlen im Internet - Zahlungsabwicklung im Onlinehandel

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

Inkassokossten - Verzugsschaden

Reiseveranstalter - Reisevermittler

- nach oben -



Allgemeines:


OLG Frankfurt am Main v. 17.12.1981:
Eine pauschalierte Rücktrittsgebühr, die der Reiseveranstalter der Höhe nach ausschließlich nach der Zeitdauer zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn bemisst, ist unwirksam, weil sie mit dem wesentlichen Grundgedanken des BGB § 651i nicht zu vereinbaren ist. Auch muss aus der Klausel hervorgehen, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens besteht (AGBG § 11 Nr 5b).

BGH v. 14.04.2010:
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Kraftfahrzeughändler gegenüber Verbrauchern in Verträgen über den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge verwendet, verstößt folgende, für den Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs durch den Käufer vorgesehene Schadenspauschalierungsklausel

   "Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist."

verstößt nicht gegen das Klauselverbot nach § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB.

LG Köln v. 21.12.2016:
Hat der Klauselverwender, der die Beweislast für die Höhe des nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schadens trägt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2015, XII ZR 199/13), weder dargelegt noch bewiesen, dass eine Rücklastschriftpauschale in Höhe von 5,00 € dem durchschnittlich zu erwartenden Schaden entspricht, verstößt die eine solche Pauschale enthaltende Klausel gegen § 309 Nr. 5a BGB.

BGH v. 10.06.2020:
Bezieht eine Formularklausel einen nicht ersatzfähigen Schaden in die Pauschale ein, ist sie nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die Schadenspauschale dann generell überhöht ist. - Dies ist der Fall, wenn ein Energieversorgungsunternehmen in die von ihm berechnete Inkassokostenpauschale den für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden und somit grundsätzlich von ihm selbst zu tragenden Arbeits- und Zeitaufwand in die Pauschale einfließen lässt. Daran ändert der Umstand nichts, dass es diese Tätigkeiten durch Schwestergesellschaften erledigen lässt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum