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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 17.12.1981 - 6 U 26/81 - Zum pauschalierten Schadensersatz beim Rücktritt von einer Reisebuchung

OLG Frankfurt am Main v. 17.12.1981: Zum pauschalierten Schadensersatz beim Rücktritt von einer Reisebuchung


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.12.1981 - 6 U 26/81) hat entschieden:
  1. Eine pauschalierte Rücktrittsgebühr, die der Reiseveranstalter der Höhe nach ausschließlich nach der Zeitdauer zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn bemisst, ist unwirksam, weil sie mit dem wesentlichen Grundgedanken des BGB § 651i nicht zu vereinbaren ist. Auch muss aus der Klausel hervorgehen, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens besteht (AGBG § 11 Nr 5b).

  2. Eine Preisanpassungsklausel eines Reiseveranstalters an sich ändernde Flugtarife ist unwirksam, wenn sie ohne Einschränkungen gilt und nicht die Möglichkeit bietet, sich vom Vertrage zu lösen.



Siehe auch Preisanpassungsklauseln - Preiserhöhung und Pauschalisierter Schadensersatz


Tatbestand:

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist ein ... Reiseunternehmen, das den Reiseveranstalter ... übernommen hat. Dessen Reise- und Zahlungsbedingungen sahen unter anderem vor:

Ziff. 4.4.1.
"Sollten sich nachträglich Veränderungen der behördlich festgelegten oder genehmigten Beförderungstarife, der Steuern oder öffentlichen Angaben ergeben, sind wir zu einer auch nachträglichen Anpassung unserer Preise an die veränderte Situation berechtigt."
Ziff. 5.3.

bis 30 Tage vor Reisebeginn 4 %
ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 8 %
ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 25 %
ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab 6. Tag vor Reisebeginn 50 %

des Reisepreises".
Ziff. 5.5.2.
"Die Bearbeitungsgebühr für Änderungen bis 30 Tage vor Reiseantritt beträgt DM 20,–. Spätere Änderungen müssen wir Ihnen wie einen Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung berechnen".
Der Kläger hat den Gebrauch dieser Klauseln beanstandet und hierzu im einzelnen vorgetragen:

Die Preisanpassungsklausel verstoße gegen § 11 Nr. 1 AGBG; die Beklagte sei auch an diese Vorschrift gebunden, da sie eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringe, so dass die im Gesetz vorgesehene Bereichsausnahme nicht für sie gelte; die Klausel lasse zudem Preiserhöhungen auch aus Gründen zu, die mit den Beförderungsleistungen nichts zu tun hätten. Auch verstoße die Klausel gegen § 9 Abs. 1 AGBG, da den Reiseteilnehmern im Falle einer Preiserhöhung kein entschädigungsfreies Rücktrittsrecht eingeräumt und die Erhöhung betragsmäßig nicht begrenzt werde.

Die Klausel über die Berechnung pauschalierter Rücktrittsgebühren hat der Kläger beanstandet, da diese unangemessen hoch seien und den in § 651 i BGB enthaltenen Grundsätzen widersprächen und nicht erkennen ließen, dass der Kunde auch berechtigt sei, überhaupt eine Zahlung im Falle des Rücktritts an die Beklagte zu verweigern.

Die die Umbuchung betreffende Klausel hat der Kläger beanstandet, weil einmal auf die Rücktrittsregelung, die unwirksam sei, Bezug genommen werde, zum anderen aber die Beklagte die Umbuchung als Rücktritt mit anschließendem Neuabschluss behandele und deshalb von einer fingierten Willenserklärung ausgehe.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis DM 500.000, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, für Reiseverträge, bei denen dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbracht wird, wörtlich oder inhaltsgleich die vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, sofern sie n gegenüber einem Kaufmann verwendet werden und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Verwendung der beanstandeten Klauseln sei in dem von ihr abgewickelten Massengeschäft, nämlich Reiseveranstaltungen, gerade auch im Interesse ihrer Kunden notwendig. Das Verbot der Preisänderung im AGBG betreffe ihre Angebote nicht, da ihre Tätigkeit im Gesetz ausgenommen sei. Auch könne sie nach ihrer Klausel keine beliebigen Preiserhöhungen weitergeben. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, die Klausel für den Fall des Rücktritts könne an den Vorschriften des AGBG ebenfalls nicht gemessen werden, da sie sich insoweit im Rahmen des gesetzlich geregelten Reisevertragsrechts halte. Die Berechnung der Gebühren sei angemessen und der Sache nach gerechtfertigt. Das gelte insbesondere für die Vom-Hundert-Sätze, da sie häufig im Falle eines Rücktritts nach dem Reisetermin die Reisen anderweitig nicht mehr verkaufen könne. Die Stornogebühr von 4% decke die ihr durch Rücktritt entstehenden Ausfälle. Zu der Klausel über die Umbuchung hat die Beklagte vorgetragen, nur so könnten Missbräuche verhindert werden, da andernfalls ein rücktrittswilliger Kunde die Möglichkeit einer Reiseänderung so vornähme, dass er den Reisebeginn auf einen Termin verschiebe, der mehr als 30 Tage entfernt liege; am nächsten Tag könne dieser Kunde dann von der Reise zurücktreten und brauche nur 4 % des Reisepreises als Rücktrittspauschale zu bezahlen. Sie hat ausgeführt, es liege eine Änderung des zunächst abgeschlossenen Vertrages vor und eine Willenserklärung werde nicht fingiert.

Das Landgericht hat in dem am 14.1.1981 verkündeten Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 84 bis 104 d. A.), der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klausel über die Berechtigung der Beklagten zu Preisänderungen sei unwirksam, die Beklagte müsse diese an § 11 Nr. 1 AGBG messen lassen, da die Reisetarife im Angebot der Beklagten nur ein Kalkulationsposten seien.

Die Beklagte müsse nach der gesetzlichen Wertung das Risiko auch unvorhergesehener Änderungen der einzelnen Preisfaktoren tragen. Sie habe ausreichende Möglichkeiten, insoweit individualvertragliche Vereinbarungen zu treffen. Auch verstoße die Klausel gegen § 9 Abs. 1 AGBG, weil der Kunde keine Möglichkeit erhalte, bei Preisänderungen vom Vertrag zurückzutreten. Die Klausel über die Schadenspauschalierung hat das Landgericht zwar mit § 10 Nr. 7 AGBG als vereinbar angesehen, da die Pauschalen sachgerecht seien und die Interessen ausgewogen berücksichtigten. Es hat den Gebrauch der Klausel jedoch untersagt, da sie nicht erkennen lasse, dass der Kunde auch das Recht habe, das Entstehen eines geringen Schadens nachzuweisen. Die Klausel für die Umbuchung hat es als unwirksam angesehen, weil in ihr eine Rücktrittserklärung fingiert werde.

Gegen dieses am 27.1.1981 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 26.2.1981, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.4.1981 an diesem Tag auch begründet hat.

Zur Rechtfertigung der Berufung vertieft die Beklagte ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Sie trägt vor, da sie nur Pauschalflugreisen in Verbindung mit Charterflugunternehmen anbiete, die die Preise frei vereinbarten, könne es auch nicht zur nachträglichen Änderung der behördlich genehmigten Flugbeförderungstarife kommen. Sie führt aus, die für die Auslandspauschalflugreisen abgeschlossenen Reiseverträge gehörten zu den Verträgen im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 GWB, die nach § 11 Nr. 1 Satz 2 AGBG gerade außerhalb des Klauselverbots lägen. .... Der Gesetzgeber habe nämlich den grenzüberschreitenden Flugverkehr und die internationale Verflechtung als maßgeblich erachtet. Es komme hinzu, dass die Linienfluggesellschaften mehr und mehr dazu übergingen, ebenfalls Pauschalangebote zu machen. Sie habe ebensowenig wie diese eine Möglichkeit, sich vor behördlich angeordneten Preiserhöhungen zu schützen; sie könne auch nicht einzelvertragliche Absprachen bei dem Massengeschäft, das sie in der Reisetouristik betreibe, treffen. Im übrigen habe sie bewiesen, dass sie von der vorgesehenen Anpassungsmöglichkeit nur verantwortungsbewusst Gebrauch gemacht habe, so dass nicht zu befürchten sei, sie werde ... willkürliche Preisänderungen herbeiführen. Von Wechselkursänderungen oder Ölpreissteigerungen werde sie genauso überrascht wie die Kunden.

Zu der Klausel über die pauschalierten Rücktrittsgebühren trägt die Beklagte vor, diese könnten nicht nach den Vorschriften des AGBG überprüft werden, da sie sich im Rahmen des § 651 i Abs. 3 BGB hielten. Insbesondere ... eine Anwendung des § 11 Nr. 5 b AGBG scheide aus, da Gegenstand der Regelung nicht Schadensersatzansprüche seien. Die Beklagte führt weiter an, sie verweise hinreichend deutlich darauf, dass auch nur ein geringerer Schaden von ihr geltend gemacht werden könne. In der beanstandeten Klausel bezüglich der Umbuchung sieht die Beklagte keine fingierte Willenserklärung und hält sie auch nicht aus sonstigen Gründen für unwirksam.

Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Mai vom 14.1.1981 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es für ihn günstige Feststellungen enthält. Er trägt vor, die Pauschalbeträge für einen Rücktritt von der Reise seien unangemessen hoch berechnet.

Wegen des Parteivortrags im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.


Tatbestand:

Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung ist in der Sache nicht begründet.

Das Landgericht hat der Beklagten den Gebrauch der von dem Kläger befugtermaßen, § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG beanstandeten Klauseln mit eingehender Begründung, der sich der Senat weitgehend anschließt, untersagt. Auch die von der Beklagten weiter und vertiefend vorgetragenen Gründe können eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen.

I.

Die Beklagte muss die Bedingung, die ihr die Möglichkeit einer Preisanpassung in Falle einer Erhöhung der Flugtarife oder der behördlichen Abgaben oder Steuern eröffnet, an den Vorschriften des § 11 Nr. 1 AGBG messen lassen, das aber führt dazu, dass diese Klausel unwirksam ist.

Die Bereichsausnahme nach § 11 Nr. 1 AGBG in Verbindung mit § 99 GWB gilt für die Beklagte nicht. In dem GWB sind nämlich nur die Flugunternehmen selbst angesprochen, darunter auch die Charterunternehmen (Immenga-Mestmäcker GWB, § 99 Rdn. 48; Gleiß-Hootz, Gemeinschaftskommentar, § 99 Rdn. 12). Zu den dort angesprochenen Flugunternehmen gehört die Beklagte aber nicht. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit den Hilfsunternehmen, wie etwa den Flughafenbetrieben, vergleichen, denn auch deren Tätigkeit wird genehmigt, wie sich aus § 43 Luft VZO (WuW/E BGH 1200 "Vermittlungsprovision für Flugpassagen") ergibt. Aus der Tatsache, dass allmählich Linienfluggesellschaften ähnliche Angebote wie Reiseveranstalter unterbreiten folgt ebenfalls nicht, dass es geboten wäre, die Beklagte den Flugunternehmen gleichzustellen. Bei Erlass des AGBG war nämlich diese Entwicklung bereits absehbar, und es war bekannt, dass die Ausnahmevorschrift des § 99 GWB auf Reiseveranstalter nicht angewandt wird. Bei dieser Sachlage sind die Gerichte nicht befugt, eine von dem Gesetzgeber getroffene Entscheidung zu korrigieren. Obwohl die Entwicklung erkennbar war, hat der Gesetzgeber nämlich durch die Verweisung auf § 99 GWB die Reiseveranstalter insoweit von den Vorschriften des AGB gerade nicht freigestellt. Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass Sinn der Ausnahmeregelung ist, Beförderungsunternehmen eine einheitliche neue Preisfestsetzung für einen bestimmten Zeitpunkt zu ermöglichen. Nur die Unternehmen, die die Massenbeförderung auch tatsächlich durchführen, sind von dieser Ausnahme betroffen. Bei den Verträgen zwischen den Reiseveranstaltern und dem Reisegast kommt aber der Gesichtspunkt der Wahrung der Einheitlichkeit des Preisgefüges nicht zum Tragen, denn den Reisenden werden nicht Preise oder Tarife für bestimmte Beförderungsleistungen in Rechnung gestellt, sondern die Pauschalpreise gelten für die insgesamt angebotenen Reiseleistungen. Die Tarife sind innerhalb dieses Angebots nur Kalkulationsposten. Unterfällt damit die Klausel der Beklagten dem in § 11 Nr. 1 AGBG angeordneten Verbot kurzfristiger Preisänderung, ist die verwandte Klausel unwirksam.

Vergeblich beruft sich die Beklagte darauf, sie habe keine Möglichkeit die Preiserhöhungen weiter zugeben. Der Gesetzgeber hat nämlich eine Wertung dahingehend getroffen, dass dieses Risiko von der Beklagten als Veranstalterin zu tragen ist und nicht von den Kunden. Die von dem Landgericht vorgenommene Interessenabwägung entspricht der Wertung des Gesetzgebers, dass das Risiko der Veränderung einzelner Kalkulationsposten des Angebots dem Verwender der AGB auferlegt ist, der die Rechte, die die Vertragsfreiheit gibt, für sich in Anspruch nimmt, und der zudem viel eher in der Lage ist, das Risiko abzuschätzen (Senat in NJW 1979, 985). Der Bundesgerichtshof (NJW 1980, 2133) hat in gleicher Weise für die Umsatzsteuer entschieden. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die für die in der Klausel genannten Beförderungstarife, Steuern und Abgaben eine andere Beurteilung zuließen. Organisatorische Gründe kommen nicht in Betracht, denn es ist Sache der Beklagten, hier für Abhilfe zu sorgen. Dem Gesetzgeber war bekannt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen häufig im Interesse der Rationalisierung vereinbart werden (vgl. etwa Kötz, Gutachten zum 50. Deutschen Juristentag 1974 A 13 ff). Gleichwohl hat er die in Klauselwerken eröffnete Möglichkeit kurzfristiger Preisänderungen missbilligt.

Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass die Klausel in ihrer Ausgestaltung gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstößt, denn sie enthält eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten. Sie gilt nach ihrem Wortlaut nämlich einschränkungslos. Den Reiseteilnehmern wird selbst bei erheblichen Preissteigerungen nicht das Recht zur Lösung vom Vertrag zugebilligt, und es ist keine Bestimmung darüber in der Klausel enthalten, bis zu welchem Betrag, ggf. bis zu welcher Größenordnung, automatische Preiserhöhungen auf Grund der Erhöhung der Beförderungstarife, Steuern und öffentlichen Abgaben hinzunehmen sind.

Der Senat hat in seinen Entscheidungen 6 U 185/79 (BB 1980, 1550) und 6 U 30/80 (WRP 1981, 396) darauf hingewiesen, dass Preisänderungsklauseln gegenüber Letztverbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie einschränkungslos gelten sollen und nicht eine Lösungsmöglichkeit vom Vertrag eröffnen. Dem stimmt auch Micklitz (BB 1981, 635) mit gewissen Einschränkungen zu. Zwar ist hier anders als in den entschiedenen Fällen die Berechtigung zur Preiserhöhung an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Aber gerade die Beförderungsentgelte können sich grundlegend verändern, denn sie sind von der internationalen Entwicklung, den Preisen für Kraftstoffe und dem Verhältnis der Währungen zueinander, soweit es sich um ...-Preise handelt, abhängig (vgl. dazu Urteil des Senats 6 U 111/81). Der Verbraucher, dessen Möglichkeit, die Vertragsfreiheit für sich in Anspruch zu nehmen, durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt sind, darf hier nicht einseitig festgelegt werden, vielmehr muss für ihn die Möglichkeit bestehen bleiben, gerade bei besonders erheblichen Veränderungen der Beförderungsentgelte, die ... auf den ihm berechneten Preis durchschlagen, sich vom Vertrage lösen zu können.


II.

Auch die Klausel über die pauschalierte Berechnung der Kosten der Beklagten im Falle des Rücktritts ist unwirksam.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kosten von der Beklagten betriebswirtschaftlich zutreffend und vertretbar kalkuliert sind. Selbst wenn das der Fall ist, wie das Landgericht ausgeführt hat, ist diese Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Die Beklagte weicht nämlich bei der Berechnung von der zwingend, § 651 k BGB, im Gesetz, § 651 i Abs. 2 BGB, vorgesehenen Berechnungsweise ab. Zwar darf die Beklagte auch pauschaliert, § 651 i Abs. 3 BGB, eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und der anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen. Die Beklagte bringt demgegenüber in der Klausel aber zum Ausdruck, dass ihr "pauschalierte Rücktrittsgebühren" zustehen sollen. Es ist der Klausel nicht zu entnehmen, dass sie auf der vom Gesetz, § 651 i Abs. 2 BGB, vorgesehenen Berechnungsweise aufbaut, und ob sie diese zum Inhalt hat oder nicht. Nur wenn das der Fall wäre, könnte angesichts der zwingenden Bestimmung des § 651 i Abs. 3 BGB die Wirksamkeit der Klausel in Betracht kommen. Darüberhinaus ist die Klausel aber auch wegen eines Verstoßes gegen § 11 Nr. 5 b AGBG unwirksam. Soweit Loewe (Münchener Kommentar, § 651 e, Rdn. 14) und Ermann-Seiler (BGB, 7. Aufl., § 651 i Rdn. 8) ausführen, derartige Pauschalen könnten an der Vorschrift des § 11 Nr. 5 b AGBG nicht gemessen werden, treffen deren Bedenken für den hier vorliegenden Fall nicht zu, denn die genannten Autoren sind nur der Auffassung, dass Klauseln, die den Vorschriften des § 651 i Abs. 2 und 3 entsprechen, an § 11 Nr. 5 b AGBG nicht zu messen seien. Hier aber ist, wie ausgeführt, die Klausel inhaltlich nicht nach § 651 i Abs. 2 und 3 BGB gestaltet. Die Beklagte macht vielmehr der Sache nach einen Schadensersatzanspruch geltend. Dann aber darf den Kunden ... der Beklagten nicht der Nachweis abgeschnitten werden, ein Schaden sei überhaupt nicht oder in wesentlich geringerem Umfang eingetreten, § 11 Nr. 5 b AGBG. Das geschieht durch die beanstandete Klausel. Zwar besagt sie das nicht ausdrücklich. Es mag auch nicht erforderlich sein, dass in der Klausel ausdrücklich die Möglichkeit des Gegenbeweises verlautbart wird (so Frank-Werner BB 1977, 21; Hensen in Ulmer-Brandner-Hensen, AGBG, 3. Aufl., § 11 Nr. 5, Rdn. 18; Loewe in Loewe-Graf-von Westphalen-Trinkner, AGBG, § 11 Nr. 5 Rdn. 12 gegen Schlosser in Staudinger-Schlosser, AGBG, § 11 Nr. 5 Rdn. 20); § 11 Nr. 5 b AGBG ist aber bereits dann verletzt, wenn sich aus der Formulierung der Klausel ergibt, dass der Gegenbeweis ausgeschlossen sein soll (Palandt-Heinrichs, AGBG, 41. Aufl., § 11, 5 b bb; OLG Stuttgart, NJW 1981, 1106 und Senat in 6 U 14/80). Das ... ist hier der Fall. Für den in der Regel rechtsunkundigen Vertragspartner der Beklagten ist nicht erkennbar, dass er den Gegenbeweis führen kann. Aus der Formulierung, die Beklagte "könne" die pauschalierten Gebühren verlangen, ist zwar zu folgern, dass diese es tun kann, nicht tun muss. Für den Kunden wird aber dadurch gerade nicht erkennbar, dass auch er bei einer Auseinandersetzung den Anspruch der Beklagten bestreiten kann. Ihm wird – in Abweichung von dem Gesetz – ein geschlossenes System dargestellt. Ihm wird die Möglichkeit genommen, überhaupt zu erkennen, dass er gegenüber der Beklagten eine andere Rechtsposition, und zwar eine für ihn günstigere, einnehmen kann. Dadurch wird für den Vertragspartner der Beklagten, die die Gestaltungsmöglichkeiten der Vertragsfreiheit einseitig für sich in Anspruch nimmt, die rechtliche Lage weiter erschwert. Das aber stellt eine unangemessene Benachteiligung dar.


III.

Auch die die Umbuchung betreffende Klausel ist wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam. Zutreffend hat das Landgericht zunächst herausgearbeitet, dass die Unwirksamkeit dieser Klausel bereits aus der Verknüpfung mit der Klausel über die Berechnung der Pauschalgebühren folgt.

Ein weiterer, die Unwirksamkeit der Klausel ergebender Grund ist deren Verstoß gegen § 10 Nr. 5 AGBG. Die von dem Kläger beanstandete Klausel betrifft die im Falle einer Änderung der Reise zusätzlich anfallenden Kosten, wobei sich aus dem Zusammenhang mit der vorangehenden Bedingung ergibt, dass auch Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Beförderungsart und der Abflugshäfen betroffen sind Der Vertragspartner der Beklagten, der eine derartige Änderung des Reisevertrages begehrt, gibt dadurch nicht etwa zu erkennen, dass er einen neuen Reisevertrag abschließen wolle, sondern er möchte nur einzelne Leistungen austauschen. Die Beklagte aber behandelt diesen Antrag auf Änderung des Reisevertrages als einen Rücktritt verbunden mit einem Neuabschluss. Damit gibt sie der Willenserklärung ihres Kunden eine Inhaltsbestimmung, die dieser nicht vorgenommen hat, sie fingiert damit eine Rücktrittserklärung. Gerade solche Fiktionen will das Gesetz in § 10 Nr. 5 AGBG dem Verwender von Klauseln unmöglich machen, da auch hierdurch die Gleichordnung zwischen den Vertragspartnern in erheblichem Maße gestört wird. Vergeblich beruft sich die Beklagte insoweit darauf, sie müsse einem Missbrauch vorbeugen können, der nur in dem Hinausschieben des Reisetermins bestehen könne. Wenn die Beklagte der Auffassung ist, dass diese Gefahr ernsthaft besteht, muss es ihr vorbehalten bleiben, dem zu begegnen, indem sie eine diesen Fall betreffende Klausel vorsieht. ... Die Beklagte kann aber nicht, nur um der Missbrauchsgefahr zu entgehen, eine so weit gefasste Klausel verwenden, wie sie es im vorliegenden Falle tut.

Die Beklagte hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen, § 97 ZPO. Die Anordnungen im übrigen folgen aus § 708 Nr. 10, 711 und 546 Abs. 2 ZPO.










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