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Reiseveranstalter - Reiseveranstaltungen - Hinweis auf Ausschlussfrist - Widerrufsrecht - Reisevermittler

Reiseveranstalter - Reisevermittler - Ferienwohnungen - Ferienhäuser - Hotelbuchungen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Dynamic Packaging
-   AGB / Haftungsbeschränkung / Vermittlerklausel
-   Widerrufsrecht für Reisevermittler?

-   Anzahlung / Vorauszahlung / Sicherheitsleistung
-   Service- und Bearbeitungsgebühren:

-   Ferienwohnungen / Ferienhäuser
-   Hotelbuchungen
-   Flugtickets
-   Kreuzfahrten
-   Reisen zu Kliniken im Ausland

-   Verbindlichkeit von Reisezeiten
-   Tagesaktuell veränderliches Preissystem
-   Irrtum bei Preisangaben
-   Rabattaktionen
-   Reisewerte / Verjährung
-   Werbung für Hotel mit Sternen
-   Werbung für Kreuzfahrtschiff mit Sternen
-   Gültigkeitsdauer von Reisegutscheinen
-   Reiseversicherung / Rücktrittsversicherung



Einleitung:


Neben CD- und Bücherkauf haben Reise- und dabei insbesondere Flugbuchungen einen erheblichen Anteil am Online-Geschäft. Aber auch dem sonstigen Onlineverkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Theateraufführungen und sonstige Events kommt erhebliche Bedeutung zu.

Besonders der Ausgestaltung der für diese Geschäfte vorgesehenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die oftmals fehlende Transparenz der Preisgestaltung (versteckte Nebenkosten, Buchungsgebühren usw.) sind hier oftmals Stein des Anstoßes und somit Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.




Zur Beurteilung, ob ein Reisebüro als Reisevermittler oder Reiseveranstalter anzusehen ist, hat der BGH (Urteil vom 30.09.2010 - Xa ZR 130/08) in einer neueren Grundsatzentscheidung ausgeführt:

   Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können, sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist gemäß § 651a Abs. 2 BGB entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1973 - VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275, 277 f. = WM 1973, 1405; Urt. v. 30.9.2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225 f. = NJW 2004, 681). Reiseveranstalter und damit der Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht (vgl. BGH, Urt. 24.11.1999 - I ZR 171/97, NJW 2000, 1639, 1640; Urt. v. 25.7.2006 - X ZR 182/05, RRa 2006, 266 ff. Rn. 11; Urt. v. 19.7.2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 ff. Rn. 14).

Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von der eines Reisevermittlers obliegt bei einer Individualvereinbarung dem Tatrichter, der hierbei im Wege der Auslegung der Willenserklärungen nach den Maßstäben der §§ 133, 157, 164 Abs. 2 BGB und der besonderen Maßgabe des § 651a Abs. 2 BGB die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (statt vieler: BGH, Urt. v. 20.4.2004 - X ZR 255/02, NJW-RR 2004, 1464 unter II 1 b aa; Urt. v. 19.6.2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 ff. Rn. 15; Urt. v. 26.10.2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18).

2. Das Zusammenstellen von Einzelleistungen verschiedener Anbieter durch ein Reisebüro, das damit dem Kunden eine individuelle, auf ihn zugeschnittene Reise aufzeigt, führt dabei nicht zwangsläufig dazu, dass das Reisebüro als Reiseveranstalter zu qualifizieren ist. Hierfür streitet weder ein Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsregel.

a) Typischerweise übernimmt ein Reisebüro lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen und nicht die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1969 - VI ZR 45/67, BGHZ 52, 194, 198; Urt. v. 18.10.1973 - VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275, 278 = WM 1973, 1405; Urt. v. 21.12.1973 - IV ZR 158/72, BGHZ 62, 71, 78 = WM 1974, 396). Gleichwohl kann ein Reisebüro auch als Reiseveranstalter auftreten, etwa wenn es diverse Einzelleistungen im Voraus bündelt, die Leistungserbringer nicht benennt und insbesondere dem Kunden nur einen Gesamtpreis nennt (vgl. OLGR Düsseldorf 1997, 313; AG Bad Homburg RRa 1999, 92 f.; Führich, Reiserecht, 5. Aufl., § 5 Rn. 91, S. 74; Staudinger/Eckert, BGB, Bearb. 2003, § 651a Rn. 110). Jedoch folgt nicht allein aus dem Angebot mehrerer zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmter Reiseleistungen durch das Reisebüro, dass es damit sämtliche Reiseleistungen dem Kunden in eigener Verantwortung verspricht. Für den Kunden ist erkennbar, dass das Reisebüro mit dem Aufzeigen einer weiteren Reiseleistung, die wie schon die erste nach Maßgabe seiner individuellen Wünsche herausgesucht wurde, nicht allein aus diesem Grund eine weitergehende Verantwortung übernehmen will als bei der bloßen Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung.



Der BGH hat damit das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 30.10.2008: bestätigt, das festgestellt hatte:

   Eine Reise im Sinne des § 651a BGB kann auch vorliegen, wenn ein Reisebüro vor Vertragsschluss mehrere Reiseleistungen zusammenstellt, dieses Paket als eigene Leistung im eigenen Namen in Rechnung stellt und den Gesamtreisepreis vereinnahmt. Reiseveranstalter ist das Reisebüro nur dann, wenn es die zusammengestellten Reiseleistungen gemäß der oben genannten Definition auch als eigene anbietet. Beschränkt sich ein Reisebüro für den Kunden erkennbar auf seine Vermittlerrolle, so wird ein Reisebüro auch dann nicht zum Reiseveranstalter, wenn es dem Verbraucher nach dessen Wunsch mehrere einzelne touristische Dienstleistungen verkauft.

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Weiterführende Links:


Reiseveranstalter - Reisevermittler - Ferienwohnungen - Ferienhäuser - Hotelbuchungen
Die Vermietung und/oder Vermittlung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen

Das Widerrufsrecht im Online-Handel

Stornogebühren und Stornogebührenstaffeln bei Reiserücktritt

Bonuspunke - Treueprämien - Sammelaktionen

Fernabsatzgeschäfte - Vertragsabschluss durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

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Allgemeines:


Flugtickets

Ticketverkauf

BGH v. 12.03.1987:
Zur Wettbewerbswidrigkeit von Klauseln über Vorauszahlungen, Landesüblichkeit und zur Haftung bei Reiseverträgen

OLG Frankfurt am Main v. 19.06.1997:
Es entspricht zwar der herrschenden Meinung, dass auf einen Vermittler von fremden Ferienunterkünften das Reisevertragsrecht analog anzuwenden ist, jedoch trifft dies nicht auf den Fall der Vermittlung von Ferienunterkünften zu, die im Verfügungsrecht des Vermittlers selbst stehen, er also selbst der Leistungsträger ist (hier: Betreiber eines Ferienparks im Ausland). In einem solchen Fall ist die Aushändigung eines Sicherungsscheines nicht nötig.

BGH v. 24.11.1999:
Reiseveranstalter im Sinne des BGB § 651k kann auch ein Unternehmen sein, das die Vertragsleistungen selbst als Leistungsträger erbringt. Entsprechend den Vorgaben der Pauschalreise-Richtlinie ist als Reiseveranstalter im Sinne der §§ 651a ff. BGB jedenfalls derjenige anzusehen, der als Vertragspartei des Reisekunden bei einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Pauschalreise-Richtlinie die Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht. Dabei kommt es auch nach § 651a Abs. 1 BGB nicht entscheidend darauf an, ob sich der Reiseveranstalter zur Erbringung der geschuldeten Reiseleistungen eines anderen Leistungsträgers bedient.




BGH v. 30.09.2003:
Reiseunternehmen können in verschiedener Weise tätig werden, einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Darf der Reisende, der eine Pauschalreise bucht, das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin verstehen, dass dieses selbst der Veranstalter der Reise und damit sein Vertragspartner ist, dann setzt sich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in unvereinbaren Widerspruch mit seinem tatsächlichen Auftreten, wenn es bei Abschluss des Reisevertrages vorgibt, nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen zu handeln.

LG Berlin v. 07.07.2004:
Legt der Anbieter vor dem Buchungsvorgang klar, dass nicht er, sondern ein anderer der Veranstalter einer Reise oder einer Beförderungsleistung ist, so ist er nicht Reiseveranstalter, sondern Reisevermittler mit der Folge, dass das Reisevertragsrecht keine Anwendung findet.

BGH v. 12.06.2007:
Zur Hinweispflicht des Reiseveranstalters auf die Ausschlussfrist nach § 651g Abs. 1 BGB

LG München v. 15.01.2009:
Ordnet eine Klausel in den AGB eines Reisevermittlers die Geltung auch der AGB der eigentlichen Reiseveranstalter an, dann sind diese dadurch nicht ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen. Denn nach § 305 Abs. 2 BGB muss für die Einbeziehung die Möglichkeit geschaffen sein, in zumutbarer Weise vom Inhalt der einbezogenen AGB Kenntnis zu nehmen. Dass bloße Angebot, die AGB zu übersenden reicht nicht aus.

OLG Frankfurt am Main v. 30.10.2008:
Eine Reise im Sinne des § 651a BGB kann auch vorliegen, wenn ein Reisebüro vor Vertragsschluss mehrere Reiseleistungen zusammenstellt, dieses Paket als eigene Leistung im eigenen Namen in Rechnung stellt und den Gesamtreisepreis vereinnahmt. Reiseveranstalter ist das Reisebüro nur dann, wenn es die zusammengestellten Reiseleistungen gemäß der oben genannten Definition auch als eigene anbietet. Beschränkt sich ein Reisebüro für den Kunden erkennbar auf seine Vermittlerrolle, so wird ein Reisebüro auch dann nicht zum Reiseveranstalter, wenn es dem Verbraucher nach dessen Wunsch mehrere einzelne touristische Dienstleistungen verkauft.

OLG Frankfurt am Main v. 28.09.2009:
Wer als "online-Reisebüro" auf einer Internetplattform keine Reisen im eigenen Namen anbietet, sondern diese lediglich vermittelt, ist Reisevermittler, aber nicht Reiseveranstalter, wenn dies dem Verbraucher hinreichend genug deutlich gemacht wird. Der Reisevermittler ist für Ansprüche des Kunden nicht passivlegitimiert.

BGH v. 30.09.2010:
Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können, sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist gemäß § 651a Abs. 2 BGB entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit der Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht. Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von der eines Reisevermittlers obliegt bei einer Individualvereinbarung dem Tatrichter, der hierbei im Wege der Auslegung der Willenserklärungen nach den Maßstäben der §§ 133, 157, 164 Abs. 2 BGB und der besonderen Maßgabe des § 651a Abs. 2 BGB die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden.

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Europarecht:


EuGH v. 19.07.2012:
Der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.

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Dynamic Packaging:


BGH v. 09.12.2014:
Wer eine nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis als Reise anbietet, ist auch dann Reiseveranstalter, wenn der Reisende selbst Einzelleistungen von Leistungsträgern auswählt, deren Angebote ihm der Veranstalter im Rahmen eines Buchungsprogramms zur "dynamischen Bündelung" ("Dynamic Packaging") zu fortlaufend aktualisierten Einzelpreisen zur Verfügung stellt.

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AGB / Haftungsbeschränkung / Vermittlerklausel:


BGH v. 30.09.2003:
Eine Vermittlerklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge, mit der bestimmt wird:

   "Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein. ...",

benachteiligt den Kunden des Verwenders unangemessen und ist unwirksam.

BGH v. 30.09.2003:
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge enthaltene Klausel:

   "Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden"

ist unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstößt und den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt.

LG Berlin v. 07.07.2004:
Bei grober Fahrlässigkeit entfällt eine Haftungsbeschränkung des Reisevermittlers. Es ist grob fahrlässig, wenn in einer Buchungsmaske hinter verschiedenen Zielorten gleichen Namens nicht angegeben wird, in welchem Land die Zielorte liegen - hier Melbourne -, so dass für den Kunden akute Verwechslungsgefahr besteht.

BGH v. 19.06.2007:
Der Pauschalreiseveranstalter haftet auch für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen, wenn er durch sein tatsächliches Auftreten dem Reisenden gegenüber den Eindruck einer Eigenleistung erweckt hat. Ob vor Ort verwendete Vermittler bzw. Fremdleistungsklauseln diesen Eindruck verhindern oder hinter dem anderweitigen Verhalten des Reiseveranstalters zurücktreten, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung.

BGH v.26.02.2009:
Dem Reisenden, der in einem Reisebüro eine Reise bucht, wird nur dann die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Reisebedingungen Kenntnis zu nehmen, die der Reiseveranstalter dem Reisevertrag zugrunde legen will, wenn der Reiseveranstalter die Reisebedingungen dem Reisenden vor Vertragschluss vollständig übermittelt. Eine Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

BGH v. 28.10.2010:
Die Einstandspflicht eines Reiseveranstalters für dritte Leistungserbringer hängt auch bei dem gemeinsamen Angebot einer Flugpauschalreise mit einer Bahnanreise zum Flughafen ("Rail & Fly Ticket") davon ab, ob er eine von Dritten (hier der Deutschen Bahn AG) ausgeführte Reiseleistung als eigene anbietet.

LG Leipzig v. 18.09.2015:
Die Klausel, wonach nach einem zuvor festgesetzten Fristende keine - auch vom Anbieter verschuldeten - Fehler mehr berichtigt werden können, ist unzulässig, weil sie die Beweislast dem Besteller aufbürdet.

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Widerrufsrecht für Reisevermittler?


LG Berlin v. 07.07.2004:
Die Regelungen über Fernabsatzverträge über §§ 312 b ff. BGB sind wegen § 312 Abs. 3 Nr. 6 BGB unmittelbar auf Reiseveranstalter und Reisevermittler nicht anwendbar. Der Grund, dass Reiseveranstalter und auch Reisevermittler nicht darauf verwiesen werden können, einem zweiwöchigen Widerrufsrecht ausgesetzt zu sein, trifft zu.

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Anzahlung / Vorauszahlung / Sicherheitsleistung:


BGH v. 24.11.1999:
Ein Reiseveranstalter handelt wettbewerbswidrig, wenn er von seinen Reisekunden entgegen BGB § 651k Abs 4 ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder entgegen BGB § 651k Abs 5 iV mit BGB § 651k Abs 4 ohne Nachweis einer Sicherungsleistung Zahlungen auf den Reisepreis fordert oder annimmt (Sicherungsschein).

LG München v. 14.02.2006:
Dass § 4 II BGB-InfoV Vorschrift auf die Internetwerbung für Reisen Anwendung findet, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift, denn sie stellt erkennbar nicht auf das Medium ab, mittels dessen Pauschalreisen beworben werden, sondern sieht in genereller Hinsicht Regelungen vor, wie und in welcher Form ein Reiseveranstalter zur Information des Verbrauchers seine Pauschalreisen zu bewerben hat. Wird nicht deutlich lesbar und mit klaren und eindeutigen Angaben über die Höhe einer zu leistenden Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrags hingewiesen, so ist die wettbewerbswidrig.

BGH v. 09.12.2014:
Eine höhere Anzahlung als 20% kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient. - Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende den (gesamten) restlichen Reisepreis früher als 30 Tage vor Reiseantritt zu entrichten hat, benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.

BGH v. 09.12.2014:
Eine höhere Anzahlung als 20% kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient. - Lässt eine Anzahlungsklausel nicht klar erkennen, bei welchen Reisen eine höhere Anzahlung (hier: 40 % des Reisepreises) fällig werden soll, ist dem Transparenzgebot auch dann nicht genügt, wenn der Reiseveranstalter bei Buchung einer Reise, die er der Verpflichtung zu einer höheren Anzahlung unterwerfen will, hierauf ausdrücklich hinweist.

BGH v. 09.12.2014:
Eine höhere Anzahlung als 20% kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient. - Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende den (gesamten) restlichen Reisepreis früher als 30 Tage vor Reiseantritt zu entrichten hat, benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.

OLG Rostock v. 06.05.2015:
Legt der Reiseveranstalter nicht dar, dass der Wert der vor oder bei Vertragsschluss durch sie zu erbringenden Leistungen - bezogen auf die konkrete Reise - jeweils die Höhe der Anzahlung erreicht oder übersteigt, ist eine höhere Anzahlung als 20% des Reisepreises unzulässig.

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Rücktritt / Stornogebühren:


Stornogebühren und -staffeln bei Reiserücktritt

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Service- und Bearbeitungsgebühren:


KG Berlin v. 21.07.2015:
Enthält die vom Kunden zu entrichtende "Servicepauschale" nur obligatorische und unerlässliche Leistungen, also insbesondere den erforderlichen Verwaltungs- und Organisationsaufwand, so muss dieser Bestandteil des stets auszuweisenden Endpreises sein.

LG Bremen v. 31.08.2016:
Einem Online-Ticketverkäufer, der die Tickets im Namen des jeweiligen Veranstalters vertreibt, ist es nicht erlaubt neben Versandkosten von Verbrauchern „Service- und Versandkosten einschließlich Bearbeitungsgebühren“ zu verlangen, da die Bearbeitungs- und Personalkosten zu den kostenlos zu erbringenden Hauptleistungen eines Vermittlers gehören. - Die Erhebung einer gesonderten Servicegebühr für das Angebot zum Selbstausdrucken van Tickets ist unzulässig.

BGH v. 29.09.2016:
Eine Servicepauschale, die Kunden nur im Falle der Wahl eines von mehreren möglichen Zahlungsmitteln (hier: einer bestimmten Kreditkarte) erlassen wird und die bei Bezahlung mit anderen Zahlungsmitteln entrichtet werden muss, ist ein unvermeidbares und vorhersehbares Entgelt, das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1008/2008 in den Endpreis einzurechnen ist. Entgelte sind nicht nur dann unvermeidbar im Sinne dieser Vorschrift, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann.

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Ferienwohnungen / Ferienhäuser:


Die Vermietung und Vermittlung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern

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Hotelbuchungen:


Buchung von Hotelzimmern - Hotelreservierung

Hotelbewertung im Internet

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Flugtickets:


Flugtickets

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Kreuzfahrten:


LG Berlin v. 10.08.2010:
Die Vergabe der Bewertung "5 Sterne Superior" entsprechend der bei den Verbrauchern bekannten deutschen Hotelklassifizierung an ein Kreuzfahrtschiff ist irreführend; denn der auf Beherbergungssysteme zu Lande zugeschnittene Kriterienkatalog des Bewertungssystems stellt von vorneherein keinen geeigneten Maßstab für die Bewertung von Kreuzfahrtschiffen dar, weil er eine Reihe von Anforderungen enthält, die ein Schiff entweder aus der Natur der Sache heraus nicht erfüllen kann, oder die bei Kreuzfahrten bedeutungslos sind. Eine relevante Irrführung liegt darüber hinaus darin, dass der Dachverband bzw. seine Landesverbände das bewertete Schiff als einziges zertifiziert haben und die Zertifizierung anderer Passagierschiffe grundsätzlich verweigern.

LG Hanau v. 01.09.2014:
Die Bewerbung eines Kreuzfahrtschiffes mit dem Hinweis darauf, dass das Schiff über 4 Sterne verfügt, ist irreführend und wettbewerbswidrig gemäß §§ 3 Abs 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Diese Sterne-Angabe nimmt auf ein dem durchschnittlichen Verbraucher bekanntes Bewertungssystem insbesondere aus dem Hotelgewerbe Bezug und stellt keinen geeigneten Maßstab für die Bewertung von Kreuzfahrtschiffen dar.

BGH v. 07.05.2015:
Auf Preisangaben für Dienstleistungen sind die Vorschriften über die Informationspflichten in Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und in Art. 22 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt nebeneinander anwendbar. - Ein Service-Entgelt, das bei einer Kreuzfahrt für jede beanstandungsfrei an Bord verbrachte Nacht zu zahlen ist, ist Teil des nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG anzugebenden Gesamtpreises (Der Zauber des Nordens).

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Reisen zu Kliniken im Ausland:


Klinikwerbung - Krankenhauswerbung

OLG Hamm v. 18.05.2010:
Wirbt der Vermittler von Reisen ins Ausland zwecks Durchführung kosmetischer Korrekturen auf seiner Internetseite mit der Angabe: „In unserer Klinik in J treffen Sie jedoch auf erfahrene Spezialisten, die sich durch Qualität und Ästhetik enorm von anderen Anbietern für professionelle Haartransplantationen unterscheiden", ohne über den Umstand aufzuklären, dass die Klinikleistungen nur vermittelt werden, ist eine irreführende Werbung gegeben, da die Darstellung jedenfalls für einen erheblichen Teil des angesprochenen Publikums signalisiert, dass die Klinikleistungen vertraglich selbst mit angeboten werden.



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Verbindlichkeit von Reisezeiten:


BGH v. 10.12.2013:
Die Luftbeförderung gehört bei einer Flugreise zu der vom Reiseveranstalter zu erbringenden Hauptleistung. Der Reisevertrag muss die Frage regeln, wann sie erbracht werden soll. Der Zeitpunkt der Abreise kann im Reisevertrag nicht nur als nach Tag und Uhrzeit bezeichneter Zeitpunkt vereinbart, sondern auch zum Gegenstand eines Leistungsbestimmungsrechts des Reiseveranstalters gemacht werden, das es diesem erlaubt, die genaue Leistungszeit innerhalb eines vereinbarten Rahmens festzulegen. Ein solches Bestimmungsrecht kann auch durch die Vereinbarung einer als voraussichtlich bezeichneten Abreisezeit eingeräumt werden. Liegt dem Reisevertrag eine vom Reiseveranstalter genannte voraussichtliche Abreisezeit (hier: Abflugzeit) zugrunde, ist diese jedenfalls annähernd einzuhalten.

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Tagesaktuell veränderliches Preissystem:


BGH v. 29.04.2010:
Ein "tagesaktuelles Preissystem", bei dem sich der Reiseveranstalter im Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge in Höhe von bis zu 50 € für jede Flugstrecke vorbehält, verstößt nicht gegen geltendes Preisrecht (Costa del Sol).

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Irrtum bei Preisangaben:


Irrtümliche Preisangaben und Anfechtung

AG München v. 04.11.2009:
Beläuft sich der im Internet ausgewiesene Reisepreis lediglich auf etwa 30 Prozent des regulären Gesamtpreises, dann besteht ein ohne weiteres erkennbares Missverhältnis zur angebotenen Leistung. Der Reiseinteressent kann sich diesbezüglich einfach durch andere Quellen im Internet, durch Reiseprospekte oder Fernsehsendungen informieren. Wenn er sich dennoch auf den per Internet geschlossenen Vertrag beruft, so handelt er rechtsmissbräuchlich.

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Rabattaktionen:


Rabattgewährungen

OLG Dresden v. 20.05.2008:
Werden in einer Google Adwords-Anzeige in einem Internetauftritt allgemein Reisen mit dem Hinweis "45%, 55% bis zu 65% günstiger als im Katalog" beworben, so muss auf der Internetseite, über die die Buchung der Reisen angeboten wird, erkennbar sein, welche konkreten Reisen günstiger als im Katalog sind, weil ansonsten die in Betracht kommenden Verkehrskreise irregeführt werden, indem sie das Angebot auf sämtliche Reisen beziehen.

LG Berlin v. 05.08.2009:
Beim Erwerb von Reisegutscheinen einer Fluggesellschaft benachteiligt eine Regelung den Kunden unangemessen, welche vorsieht, dass Flugbuchungen ohne Verlängerungsmöglichkeit binnen 186 Tagen nach Ausstellung des Reisegutscheins erfolgen müssen und der Reisegutschein ansonsten ersatzlos verfällt. Sie ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Flug selbst innerhalb eines Jahres nach Ausstellung des Reisegutscheines erfolgen kann.

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Reisewerte / Verjährung:


OLG Köln v. 23.08.2013:
Wenn ein Unternehmen, bei dem Verbraucher durch regelmäßige Zahlungen "Reisewerte" erwerben können, die sie anschließend bei der Buchung von Reisen auf den Reisepreis verrechnen können, diesen Verbrauchern regelmäßig mit "Ihre Salden" überschriebene Mitteilungen übersendet, auf denen sich der Hinweis findet, die Saldenaufstellung gelte als genehmigt, wenn der Verbraucher nicht binnen einer bestimmten Frist Einwendungen erhebe, so handelt es sich bei diesen Mitteilungen um Schuldanerkenntnisse im Sinne von § 781 BGB. - Es stellt dann jedenfalls wegen der verjährungsunterbrechenden Wirkung dieses Anerkenntnisses eine Irreführung der Verbraucher dar, wenn sich auf ihm der Hinweis findet, die Reisewerte würden drei Jahre nach dem Schluss des Jahres verjähren, in dem der jeweilige Reisewert dem Reisewertkonto gutgeschrieben worden sei.

OLG Hamm v. 05.04.2016:
Bei einem Anspruch auf „Anrechnung“ von Reisewerten handelt es sich um einen sogenannten verhaltenen Anspruch. Derartige Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss bzw. nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt. Der Beginn der Verjährung ist der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch der konkret zu betrachtenden Reisewerte auf ein Entgelt für gebuchte Reiseleistungen (erstmals) geltend gemacht wurde.

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Werbung für Hotel mit Sternen:


LG Freiburg v. 20.06.2016:
Eine Internetwerbung eines Hotels im Form einer graphischen Gestaltung von 4 golden ausgefüllten Sternen, die sich auf einer als oval zu beschreibenden Kurve befinden, ist nicht per se ein Hinweis auf eine Einstufung durch ein Hotelklassifizierungssystem.

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Werbung für Kreuzfahrtschiff mit Sternen:


Stichwörter zum Thema Werbung

Verschiedene Werbeaussagen

LG Hanau v. 01.09.2014:
Die Bewerbung eines Kreuzfahrtschiffes mit dem Hinweis darauf, dass das Schiff über 4 Sterne verfügt, ist irreführend und wettbewerbswidrig gemäß §§ 3 Abs 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Diese Sterne-Angabe nimmt auf ein dem durchschnittlichen Verbraucher bekanntes Bewertungssystem insbesondere aus dem Hotelgewerbe Bezug und stellt keinen geeigneten Maßstab für die Bewertung von Kreuzfahrtschiffen dar.

EuGH v. 21.01.2016:
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn der Administrator eines Informationssystems, das Reisebüros ermöglichen soll, in einheitlicher Buchungsform Reisen auf ihrer Website zu vertreiben, diesen Wirtschaftsteilnehmern über einen individuellen elektronischen Mitteilungsdienst eine Mitteilung sendet, in der sie darauf aufmerksam gemacht werden, dass für die Preisnachlässe auf die mittels dieses Systems vertriebenen Produkte fortan eine Obergrenze gelte und im Anschluss an die Verbreitung dieser Mitteilung an dem fraglichen System technische Änderungen vorgenommen würden, die für die Durchführung dieser Maßnahme erforderlich seien, vermutet werden kann, dass diese Wirtschaftsteilnehmer ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der vom Systemadministrator versandten Mitteilung Kenntnis erlangten, sich an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sinne dieser Bestimmung beteiligt haben, wenn sie es unterlassen haben, sich öffentlich von dieser Verhaltensweise zu distanzieren, sie nicht bei den Behörden angezeigt haben oder keine anderen Beweise zur Widerlegung dieser Vermutung wie etwa den Nachweis einer systematischen Gewährung eines über die fragliche Obergrenze hinausgehenden Preisnachlasses vorgelegt haben.

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Gültigkeitsdauer von Reisegutscheinen:


LG Berlin v. 05.08.2009:
Beim Erwerb von Reisegutscheinen einer Fluggesellschaft benachteiligt eine Regelung den Kunden unangemessen, welche vorsieht, dass Flugbuchungen ohne Verlängerungsmöglichkeit binnen 186 Tagen nach Ausstellung des Reisegutscheins erfolgen müssen und der Reisegutschein ansonsten ersatzlos verfällt. Sie ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Flug selbst innerhalb eines Jahres nach Ausstellung des Reisegutscheines erfolgen kann.

BGH v. 04.05.2017:
Spart ein Kunde durch regelmäßige Zahlungen ein Reisewertguthaben an und kann er die erworbenen Reisewerte bei der späteren Buchung von Reiseleistungen dazu einsetzen, sich in einem dem Wert der Reisewerte entsprechenden Umfang von der Verpflichtung zur Zahlung des Reiseentgelts zu entlasten, handelt es sich bei dem Anspruch auf Einlösung von Reisewerten um einen aufschiebend bedingten Anspruch, der erst mit Eintritt der Bedingung - dem auf eine konkrete Reise bezogenen Einlösungsbegehren - entsteht. Die Verjährung für diesen Anspruch beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist (Reisewerte).

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