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Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können, sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist gemäß § 651a Abs. 2 BGB entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1973 - VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275, 277 f. = WM 1973, 1405; Urt. v. 30.9.2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225 f. = NJW 2004, 681). Reiseveranstalter und damit der Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht (vgl. BGH, Urt. 24.11.1999 - I ZR 171/97, NJW 2000, 1639, 1640; Urt. v. 25.7.2006 - X ZR 182/05, RRa 2006, 266 ff. Rn. 11; Urt. v. 19.7.2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 ff. Rn. 14).
Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von der eines Reisevermittlers obliegt bei einer Individualvereinbarung dem Tatrichter, der hierbei im Wege der Auslegung der Willenserklärungen nach den Maßstäben der §§ 133, 157, 164 Abs. 2 BGB und der besonderen Maßgabe des § 651a Abs. 2 BGB die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (statt vieler: BGH, Urt. v. 20.4.2004 - X ZR 255/02, NJW-RR 2004, 1464 unter II 1 b aa; Urt. v. 19.6.2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 ff. Rn. 15; Urt. v. 26.10.2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18).
2. Das Zusammenstellen von Einzelleistungen verschiedener Anbieter durch ein Reisebüro, das damit dem Kunden eine individuelle, auf ihn zugeschnittene Reise aufzeigt, führt dabei nicht zwangsläufig dazu, dass das Reisebüro als Reiseveranstalter zu qualifizieren ist. Hierfür streitet weder ein Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsregel.
a) Typischerweise übernimmt ein Reisebüro lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen und nicht die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1969 - VI ZR 45/67, BGHZ 52, 194, 198; Urt. v. 18.10.1973 - VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275, 278 = WM 1973, 1405; Urt. v. 21.12.1973 - IV ZR 158/72, BGHZ 62, 71, 78 = WM 1974, 396). Gleichwohl kann ein Reisebüro auch als Reiseveranstalter auftreten, etwa wenn es diverse Einzelleistungen im Voraus bündelt, die Leistungserbringer nicht benennt und insbesondere dem Kunden nur einen Gesamtpreis nennt (vgl. OLGR Düsseldorf 1997, 313; AG Bad Homburg RRa 1999, 92 f.; Führich, Reiserecht, 5. Aufl., § 5 Rn. 91, S. 74; Staudinger/Eckert, BGB, Bearb. 2003, § 651a Rn. 110). Jedoch folgt nicht allein aus dem Angebot mehrerer zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmter Reiseleistungen durch das Reisebüro, dass es damit sämtliche Reiseleistungen dem Kunden in eigener Verantwortung verspricht. Für den Kunden ist erkennbar, dass das Reisebüro mit dem Aufzeigen einer weiteren Reiseleistung, die wie schon die erste nach Maßgabe seiner individuellen Wünsche herausgesucht wurde, nicht allein aus diesem Grund eine weitergehende Verantwortung übernehmen will als bei der bloßen Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung.
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