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Es darf keine höhere Anzahlung als 10% des Gesamtpreises verlangt werden.
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Wenn vor der Ankunft höhere Vorauszahlungen als 10% vereinbart werden, dann muss der Anbieter dem Kunden bei der Buchungsbestätigung einen sog. Sicherungsschein aushändigen; es handelt sich dabei um eine Bestätigung eines sog. Kundengeldabsicherers - einer deutschen Versicherungsgesellschaft oder einer deutschen Bank -, die dem Kunden einen direkten Anspruch auf Rückzahlung seines Reisepreises für den Fall z. b. einer Insolvenz des Immobilienanbieters gibt.
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Es dürfen für den Fall des dem Kunden jederzeit offen stehenden Rücktritts keine 100-%-igen Stornogebühren abverlangt werden (siehe hierzu das Urteil des OLG Nürnberg vom 20.07.1999 - 3 U 1559/99).
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Es muss eine gleitende Staffelung der Stornogebühren - abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Kündigung - vorgenommen werden.
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Der Anbieter darf zwar seine Haftung für vertragliche Ansprüche auf das dreifache des Buchungspreises beschränken, jedoch ist eine Beschränkung nicht für Gesundheits- und Personenschäden und andere außervertragliche Ansprüche zulässig.
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Weil das Reisevertragsrecht entsprechend anwendbar ist, darf der Anbieter den Kunden wegen Mängeln der Mietsache nicht an den Eigentümer (Vermieter) der Ferienimmobilie verweisen.
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