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Landgericht Berlin Urteil vom 29.07.2014 - 15 O 413/13 - Aufnahme von Versicherungsleistungen in die Flugbuchung
LG Berlin v. 29.07.2014: Unlautere Gestaltung der Buchungsmaske hinsichtlich der Aufnahme von Versicherungsleistungen in die Flugbuchung
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 29.07.2014 - 15 O 413/13) hat entschieden:
Ein Buchungssystem, welches die vorherige Auswahlentscheidung des Kunden, sich gegen einen zusätzlichen Reiseversicherungsschutz entschieden zu haben, durch ein nachfolgendes "Popup"-Fenster in Frage stellt und den Kunden durch dessen Gestaltung dazu verleitet, die Zusatzleistung trotzdem zu buchen, ohne dass sichergestellt ist, dass er diese ausdrücklich wünscht, ist nicht mit Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008 vereinbar.
Siehe auch Reiseveranstalter - Reisevermittler und Onlinehandel mit Flugtickets und Werbung mit Flugpreisen
Tatbestand:
Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen und weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen und in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne des § 4 UKlaG aufgenommen. Er macht Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG und § 8 UWG sowie Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend.
Die Beklagte, die ihren Sitz in Großbritannien hat, ist als Vermittlerin von Reisedienstleistungen - insbesondere Flugreisen, auch von und nach Berlin - tätig und unterhält zu diesem Zweck einen Telemediendienst unter der Adresse www.....de, bei deren Anwahl der Nutzer auf eine deutschsprachige Seite geführt wird.
Kunden, die über die Internetseite der Beklagten eine Flugreise buchen wollen, erhalten nach Eingabe der gewünschten Flugverbindung zunächst eine Auswahl möglicher Verbindungen; dieser Buchungsschritt wird auf der Internetseite der Beklagten mit der Ziffer 1 belegt. Dem Kunden wird der Preis sämtlicher Verbindungen angezeigt. Dabei ist eine bestimmte Zahlungsart voreingestellt. Am Ende jeder Verbindung wird darauf hingewiesen, dass der günstigste Gesamtpreis ausgewählt worden sei und der "Zahlungsfilter" Preise bei Wahl anderer Zahlungsmittel anzeige (vgl. Anlage K8b, Bl. Bl. 135-139 d.A.). Bei Auswahl eines anderen als des voreingestellten Zahlungsmittels erhöht sich der Gesamtpreis um eine Servicepauschale und ein Zahlungsentgelt, das je nach ausgewähltem Zahlungsmittel variiert.
Nach Auswahl einer Verbindung wird dem Kunden unter dem mit der Ziffer 2 bezeichneten Buchungsschritt "Ihre Angaben" u.a. der für die ausgewählte Verbindung maßgebliche Flugpreis, die insoweit anfallenden Steuern und der Gesamtpreis – bei Auswahl eines anderen als des voreingestellten Zahlungsmittels bereits im ersten Buchungsschritt zuzüglich der Servicepauschale und des Zahlungsentgelts - angezeigt (vgl. Anlage K2, Bl. 14 d.A. und Anlage K8c, Bl. 129 d.A.). Ferner erscheint in einem Kästchen die Rubrik "Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseversicherung zu Ihrem Flug". Der Kunde erhält sodann die Möglichkeit, zwischen den drei Optionen "Reiserücktrittsversicherung", "Reiseschutz und Rücktrittsversicherung" und "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst" zu wählen. Keine der Optionen ist voreingestellt. Eine Fortsetzung der Buchung ohne Wahl einer der drei Optionen ist nicht möglich. Vielmehr erscheint in diesem Fall der rot unterlegte Hinweis "Bitte wählen Sie eine der gültigen Versicherungsoptionen, um Ihre Buchung fortsetzen zu können" (vgl. Anlage K3, Bl. 18 d.A.). Entscheidet sich der Kunde für den Verzicht auf Versicherungsschutz, öffnet sich ein "Popup"-Fenster. Darin heißt es wörtlich: "Sie haben sich entschieden, ohne Versicherung zu verreisen. Sollten Sie Ihren Flug unerwartet stornieren müssen, kostet dies durchschnittlich 275 EUR, in einigen Fällen aber auch deutlich mehr. Darüber hinaus sind jeden Monat ca. 500.000 Flüge verspätet." Sodann folgt ein Hinweis, dass die Beklagte für einen bestimmten (je nach Buchung variierenden) Betrag eine Reiserücktrittsversicherung anbiete, die bei Verspätung eine Entschädigung und im Versicherungsfall bis zu EUR 5.000 zahle. Der Kunde muss sich nun zwischen den Optionen "Weiter ohne Versicherung" und "Weiter Ich möchte abgesichert sein" entscheiden, wobei die letztgenannte Option am rechten unteren Rand des Fensters erscheint, farblich hervorgehoben und das Wort "Weiter" in größerer Schrift gehalten ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K4 (Bl. 20 d.A.) Bezug genommen.
Nach Auswahl einer Option zur Versicherungsleistung und der nachfolgenden Eingabe der persönlichen Daten des Kunden öffnet sich eine weitere, auf der Internetseite der Beklagten als Buchungsschritt "3. Zahlung" bezeichnete Unterseite, in der unter der Überschrift "Zusammenfassung und Zahlung" die Angaben zum Zahlungsmittel zu erfolgen haben. Bei Auswahl einer anderen als der voreingestellten Zahlungsart erhöht sich der Gesamtpreis sodann um ein Zahlungsentgelt, das je nach Zahlungsmittel variiert. Ferner wird eine Servicepauschale/Ticketentgelt erhoben, die bei Auswahl der voreingestellten Zahlungsart dem Nutzer wieder gutgeschrieben wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K8d (Bl. 143 d.A.) sowie die Darstellung im klägerischen Schriftsatz vom 12. Februar 2014 (dort S. 3, Bl. 124 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der Gestaltung des Buchungsvorgangs bezüglich der Auswahl einer Reiserücktrittsversicherung mit Schreiben vom 30. Mai 2013 (Anlage K5, Bl.21ff.), der ein vorformuliertes Vertragsstrafeversprechen (Anlage B2, Bl. 61 d.A.) beigefügt war, auf das wegen des weiteres Inhalts Bezug genommen wird, sowie wegen der Ausweisung der Servicepauschale erst im Rahmen des dritten Buchungsschrittes "3. Zahlung" mit Schreiben vom 19. August 2013 (Anlage K 9, Bl. 145ff. d.A.) erfolglos ab, wobei seinerzeit allein die voreingestellte Zahlungsart mittels Kreditkarte von ... keine zusätzlichen Kosten auslöste.
Der Kläger ist der Ansicht, das Buchungssystem in der von der Beklagten gewählten Gestaltung verstoße hinsichtlich der Versicherungsoption gegen Sinn und Zweck des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008; es verstoße zudem gegen § 4 Nr. 11 UWG sowie gegen § 4 Nr. 1 und § 5 UWG. Es handele sich nicht um ein echtes "Opt-in"-System, weil die Beklagte vom Nutzer eine aktive Auswahlentscheidung gegen den Versicherungsschutz fordere, die zudem durch nahezu Angst einflößende Angaben sowie eine unzulässige Gestaltung in unredlicher Weise beeinflusst werde und zudem irreführend sei, weil der Nutzer nicht damit rechne, dass seine einmal getroffene Auswahlentscheidung gegen den Versicherungsschutz nochmals in Frage gestellt werde. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass im Falle einer Stornierung der Nutzer die anteiligen Gebühren und die nicht verbrauchten Steuern auch ohne Versicherungsschutz zurückfordern könne, so dass der Warnhinweis über durchschnittliche Stornokosten von 275,00 EUR auch deshalb irreführend sei. Zudem habe der Verbraucher im Falle von großen Verspätungen regelmäßig Ausgleichsansprüche gegen die ausführende Fluggesellschaft.
Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten ist er der Ansicht, das zusätzliche Serviceentgelt müsse, um den Erfordernissen des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1008/2008 gerecht zu werden, in den Flugpreis inkludiert werden, weil es sich für die Mehrzahl der Reisenden – die nicht über das voreingestellte Zahlungsmittel verfügten - um unvermeidbare Kosten handele. Selbst wenn von fakultativen Kosten ausgegangen würde, seien diese jedenfalls bereits zu Beginn des Buchungsvorgangs und nicht erst im dritten Buchungsschritt auszuweisen. Dem genüge der von der Beklagten bereit gestellte "Zahlungsfilter" nicht, weil es nicht dem Kunden obliege, sich Informationen einzuholen, sondern der Beklagten, die entstehenden Kosten transparent mitzuteilen.
Der Kläger beantragt – nachdem er die Klage wegen anteilig geltend gemachter Umsatzsteuer in Höhe von 14,00 EUR zurückgenommen hat – mit der am 1. Oktober 2013 zugestellten Klage und nach der am 24. Februar 2014 zugestellten Klageerweiterung, mit der er u.a. Kostenersatz auch für die weitere Abmahnung vom 19. August 2013 begehrt,
- die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in einem Buchungssystem für Flüge auf dem Telemediendienst mit der Internetadresse www.....de
- zusätzliche Versicherungsleistungen derart anzubieten, dass der Verbraucher zur Fortsetzung des Buchungsvorgangs eine Auswahl unter den nachfolgend abgebildeten Möglichkeiten
[es folgt eine Abbildung]
treffen muss und bei der Auswahl "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst" im Rahmen eines Popup-Fensters zur erneuten Entscheidung wie nachfolgend abgebildet aufgefordert wird:
[es folgt eine Abbildung]
- ein dem ausgewiesenen Flugpreis hinzuzurechnendes Entgelt (Ticketentgelt/ Servicepauschale) erst im dritten Buchungsschritt mit der Bezeichnung "Zusammenfassung und Zahlung" wie nachfolgend abgebildet anzugeben:
[es folgt eine Abbildung]
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Amtsblatt L 293, Seite 3) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
"Erfasst die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 LVO, wonach fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn eines jeden Buchungsvorgangs mitgeteilt werden und die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf Opt-in-Basis erfolgt, auch eine Buchungsstrecke eines Flugvermittlers, bei der der Nutzer sich aktiv für oder gegen die Einbeziehung einer Rücktrittversicherung durch einen Klick entscheiden muss, um die Buchung fortzuführen?",
hilfsweise,
das Verfahren entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes vom 19. September 2013 (Gz.: I ZR 29/12) auszusetzen.
Sie ist der Ansicht, ihr Buchungssystem und die dort vorgesehene Auswahlentscheidung hinsichtlich der Versicherungsleistung sei mit Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008 vereinbar. Die Verordnung sei schon nicht einschlägig, weil es sich nicht um fakultative Kosten handele, sondern um optionale. Im Übrigen handele es sich um ein "Opt-in"-Verfahren, denn der Kunde müsse sich aktiv für den Versicherungsschutz entscheiden. Sie ist zudem der Ansicht, der Warnhinweis bei Auswahl der Option ohne Versicherungsschutz sei nicht irreführend. Vielmehr sei es sinnvoll, den Nutzer auf die entsprechenden Risiken hinzuweisen. Dies ergebe sich auch aus § 6 Abs. 2 Nr. 9 BGB-InfoV. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten für die Abmahnung vom 30. Mai 2013 sei zudem auch deshalb unbegründet, weil die Abmahnung und insbesondere die ihr beigefügte Unterlassungserklärung im Hinblick auf den dort verwendeten Begriff "kostenauslösende Zusatzfaktoren" zu weit gefasst und deshalb zu unbestimmt gewesen sei.
Sie ist ferner der Ansicht, die Erhebung einer Servicegebühr sei mit der Verordnung vereinbar, zumal es sich bei der ... Karte - bei deren Auswahl die Gebühr zur Zeit der Abmahnung unstreitig entfiel - um ein gängiges Zahlungsmittel handele und der Kunde zudem in transparenter Weise durch den "Zahlungsfilter" die Möglichkeit erhalte, sich die entstehenden Kosten einschließlich der Servicepauschale bei anderen Zahlungsmitteln zutreffend anzeigen zu lassen. Im Übrigen sei der Antrag zu I.2. zu unbestimmt, weil er auch andere Formen möglicher Zusatzentgelte erfasse, nicht auf eine konkrete Buchungsstrecke Bezug nehme und der Begriff "dritter Buchungsschritt" unklar sei.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in voller Höhe zu.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die Beklagte wendet sich durch die geschäftliche Handlung an in Deutschland ansässige Verbraucher. Die Verwendung eines – unterstellt – verordnungs- und wettbewerbswidrigen, gegen Verbraucher schützende Normen verstoßenden Buchungssystems stellt eine unerlaubte Handlung dar, deren Erfolgsort auch in Berlin liegt, weil die Beklagte sich auch an Verbraucher aus Berlin wendet. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit folgt im Übrigen aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG bzw. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 Satz 2 UWG.
2. Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt, die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
3. Die Klageanträge sind auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies gilt, entgegen der Ansicht der Beklagten, insbesondere auch für den Klageantrag zu I.2. Der Klageantrag nimmt durch die Abbildung des entsprechenden, von der Internetseite der Beklagten entnommenen Fensters sowie den Klammerzusatz ("Ticketentgelt/Servicepauschale") Bezug auf das zusätzlich geltend gemachte, von der Beklagten als "Servicepauschale" bezeichnete Entgelt, nicht dagegen auf mögliche weitere von der Beklagten erhobene zusätzliche Entgelte, etwa das Zahlungsentgelt. Einer Bezugnahme auf eine konkrete Buchungsstrecke bedarf es nicht, zumal die Beklagte die Servicepauschale, soweit ersichtlich, für jede Strecke erhebt. Das in der Abbildung des Fensters neben der Servicepauschale aufgeführte "Zahlungsentgelt" für die gewählte Zahlungsart ist – wie sich aus der Klagebegründung und der zugrunde liegenden Abmahnung ergibt – nicht Bestandteil des Unterlassungsantrags.
Soweit die Beklagte weiterhin rügt, es sei nicht erkennbar, was mit dem "dritten Buchungsschritt" gemeint sei, weil die anderen Buchungsschritte nicht erwähnt würden, so dass auch Gestaltungen unter den Tenor fielen, bei denen der Flugpreis in zulässiger Weise überhaupt erst im dritten Schritt angezeigt würde, geht dies fehl. Der Klage liegt der konkrete Buchungsablauf bei der Beklagten zugrunde. Dabei werden die Angaben der Beklagten gegenwärtig erst in dem von ihr in ihrem eigenen Internetauftritt selbst so bezeichneten dritten Buchungsschritt "3. Zahlung" vorgenommen und nicht in den vorangestellten Buchungsschritten, in denen der Reisepreis und die weiteren Preisbestandteile angezeigt werden. Die Frage, ob künftig von der Beklagten vorgenommene abweichende Gestaltungen von dem Urteilstenor erfasst werden, ist eine Frage der Vollstreckung und der Kerngleichheit des Verstoßes, nicht der Bestimmtheit des Antrags.
II.
Die Klage ist begründet.
1. Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu I.1. (Auswahl der Reiseversicherung) geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 2 UKlaG und aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008 zu. Denn die Gestaltung des Buchungsvorgangs bezüglich der Auswahl der Versicherungsleistung durch die Beklagte ist mit Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008 – einer Norm, die eine dem Verbraucherschutz dienende Marktverhaltensregelung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2012, I ZR 81/11, Juris Rn. 9) - nicht vereinbar.
Gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008 werden "fakultative Zusatzkosten (...) auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf `Opt-in´-Basis." Diesen Anforderungen genügt das Buchungssystem der Beklagten nicht.
a) Die von der Beklagten angebotene Reiseversicherung wird nur gegen fakultative Zusatzkosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) Nr. 1008/2008 angeboten. Dass derartige Reiseversicherungen, die ein Reisevermittlungsunternehmen dem Kunden im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Flugreise anbietet, unter den Begriff der fakultativen Zusatzkosten fallen, hat der EuGH in der Entscheidung "ebookers" (Rs. C-112/11 vom 19.07.2012, zit. nach Juris Rn. 20; ebenso BGH, Beschluss vom 25.10.2012, I ZR 81/11, Juris Rn. 10) entschieden. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.
Es handelt sich auch um fakultative Zusatzkosten, weil diese für die Beförderungsleistung weder obligatorisch noch unerlässlich sind. Soweit die Beklagte meint, die Leistung falle nicht darunter, weil sie nicht fakultativ (von ihr im Sinne von "obligatorisch" verstanden) sei, sondern optional angeboten werde, missversteht sie die Bedeutung des Begriffs "fakultativ".
b) Das Buchungssystem der Beklagten in der Ausgestaltung, in der es der Kläger zum Klagegegenstand gemacht hat, ist mit Sinn und Zweck von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008 nicht vereinbar, so dass dem Kläger der geltend gemacht Unterlassungsanspruch zusteht.
aa) Unstreitig mit der Verordnung nicht vereinbar und damit unzulässig sind Gestaltungen, bei denen die fakultative Zusatzleistung voreingestellt ist und der Kunde diese aktiv abwählen muss ("Opt-out"; vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2012, I ZR 81/11, Juris Rn. 11). Ein solches "Opt-out" im eigentlichen Sinn liegt allerdings nicht vor. Vielmehr muss der Kunde eine aktive Auswahl zugunsten des Versicherungsschutzes treffen, indem er diese entweder sogleich auswählt oder - sofern er sich im ersten Schritt dagegen entschieden hat – in dem sich sodann öffnenden Fenster den Button "Weiter Ich möchte abgesichert sein" anklickt. Andererseits kann der Kunde, der die fakultative Zusatzversicherung "Reiseversicherung" nicht wünscht, den Buchungsvorgang allerdings auch nicht fortsetzen, ohne eine ausdrückliche Entscheidung gegen den Versicherungsschutz getroffen zu haben.
bb) Es erscheint zweifelhaft, ob der von der Beklagten gegenüber dem Kunden ausgeübte Zwang, eine aktive Auswahlentscheidung für oder gegen den fakultativen Versicherungsschutz zu treffen, ohne die der Kunde mit dem Buchungsvorgang nicht fortfahren kann – d.h. das erste Fenster im Klageantrag zu I.1. - mit Art 23. Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008 noch vereinbar ist. Dies ist bisher, soweit ersichtlich, nicht höchstrichterlich entschieden. Der Wortlaut der Vorschrift spricht zwar für die Ansicht der Beklagten, weil die Zusatzleistung nicht voreingestellt, sondern aktiv auszuwählen ist. Allerdings sind bei der Auslegung der Verordnung nicht nur der Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (EuGH, Rs. C-112/11 vom 19.07.2012, zit. nach Juris Rn. 12). Die Regelung soll im Hinblick auf die Preise Informationen und Transparenz gewährleisten und dient damit dem Schutz des Kunden (EuGH, a.a.O., Juris Rn. 13). Dessen Schutzbedürfnis ist daher bei der Auslegung der Vorschrift zu berücksichtigen (BGH, Vorlagebeschluss vom 18.09.2013, I ZR 29/12, Juris Rn. 13). Ziel der Vorschrift ist es zu verhindern, dass der Kunde dazu verleitet wird, Zusatzleistungen zum Flug selbst anzunehmen, die für dessen Zwecke nicht unvermeidbar und unerlässlich sind, sofern er sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet, solche Zusatzleistungen abzunehmen und die Kosten dafür zu zahlen (EuGH, a.a.O., Juris Rn. 15).
Das Landgericht Frankfurt/Main (Urteil vom 22.01.2014, Gz. 2-06 O 379/13, Bl. 109ff. d.A.) hat aus dieser Zielrichtung gefolgert, dass bereits der Zwang, sich gegen die Versicherungsleistung aussprechen zu müssen und ohne diesbezügliche Auswahlentscheidung mit der Buchung nicht fortfahren zu können, mit Sinn und Zweck der Verordnung nicht vereinbar und im Ergebnis als unzulässiges "Opt-out" anzusehen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Entscheidungsprozess des Kunden sei derselbe wie bei einer unzulässigen Voreinstellung; denn anstatt nur einen kurzen Blick auf das Kästchen mit optionalem Versicherungsschutz zu werfen und dieses bei Desinteresse zu ignorieren, müsse der Kunde – wie bei einem unzulässigen Opt-out – aktiv tätig werden und sich explizit gegen die Versicherung entscheiden. Dies wolle die Vorschrift gerade verhindern.
cc) Ob dem zu folgen ist, kann vorliegend dahin stehen. Denn jedenfalls ist das Buchungssystem der Beklagten deshalb mit der Verordnung nicht vereinbar, weil die Auswahlentscheidung des Kunden gegen den Versicherungsschutz durch das nachfolgende "Popup"-Fenster in Frage gestellt und der Kunde durch dessen Gestaltung dazu verleitet wird, die Zusatzleistung zu buchen, ohne dass sichergestellt ist, dass er diese ausdrücklich wünscht.
aaa) Der Kläger hat mit dem Klageantrag zu I.1. nicht isoliert den Zwang zur Auswahlentscheidung überhaupt angegriffen. Er wendet sich vielmehr ausdrücklich gegen das Buchungssystem, soweit der Verbraucher dort zunächst eine Auswahlentscheidung zu treffen hat und er bei der Entscheidung gegen den Versicherungsschutz sodann zur erneuten Entscheidung in der angegriffenen Form aufgefordert wird, d.h. mit den beanstandeten Warnhinweisen und einem farblich und in der Textgröße hervorgehobenen Button, der bei Anklicken zur Entscheidung für den Versicherungsschutz führt.
bbb) In dieser von der Beklagten gewählten und vom Kläger konkret angegriffenen Gestaltung verstößt das Buchungssystem gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008.
Denn durch die Gestaltung wird der Flugkunde entgegen Sinn und Zweck der Vorschrift durch irreführende Warnhinweise und eine farblich und textlich auffällige Gestaltung gerade dazu verleitet, die fakultative Zusatzleistung ohne ausdrückliche (bewusste) Entscheidung abzunehmen. Das Buchungssystem der Beklagten ist derart gestaltet, dass die Entscheidung des Kunden gegen einen Versicherungsschutz in Frage gestellt wird. Ob dieses In-Frage-stellen allein noch mit der Verordnung vereinbar ist, kann dahin stehen. Denn der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher rechnet jedenfalls nicht damit, dass der farblich hervorgehobene Button, der zur Fortsetzung des Buchungsvorgangs führt, seine Auswahlentscheidung gerade nicht bestätigt, sondern revidiert und nunmehr zu einer Hinzufügung des - zuvor explizit abgelehnten – Versicherungsschutzes führt. Dies gilt umso mehr, als das Wort "Weiter" nicht nur farblich, sondern auch in der Schriftgröße hervorgehoben ist, so dass der Kunde davon ausgeht, durch das Anklicken seine Auswahlentscheidung zu bestätigen und den Buchungsvorgang fortzusetzen. Den in kleiner Schrift folgenden Zusatz "Ich möchte abgesichert sein", mit der er entgegen seiner ursprünglichen Intention die zusätzliche Versicherungsleistung auswählt, wird er dagegen leicht übersehen. Dies hat zur Folge, dass der Kunde entgegen Sinn und Zweck der Verordnung gerade keine ausdrückliche Entscheidung zugunsten der fakultativen Zusatzleistung trifft, sondern durch die Art der Gestaltung zu deren Auswahl verleitet wird.
ccc) Hinzu kommt, dass die Angaben, die die Beklagte in diesem Zusammenhang vorhält, irreführend und auch dadurch geeignet sind, die Entscheidung des Verbrauchers durch unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen (vgl. § 4 Nr. 1 UWG) und ihn damit in unzulässiger Weise zum Abschluss der Versicherung zu verleiten. Zum einen ist der Hinweis auf durchschnittliche Stornierungskosten von 275 EUR unsachlich und irreführend. Denn diese Angabe erfolgt unstreitig bei jeder Flugreise, also auch bei solchen mit einem deutlich darunter liegenden Gesamtpreis, wie der von dem Kläger exemplarisch dokumentierte Buchungsvorgang zeigt. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die infolge einer Stornierung nicht mehr anfallenden Steuern und Gebühren dem Kunden ohnehin zu erstatten sind, so dass die Beklagte eine Drohkulisse aufbaut, die mit der Realität nicht übereinstimmt. Dies wird noch verstärkt durch den zusätzlichen Hinweis, wonach die Kosten in einigen Fällen auch deutlich höher liegen könnten, während die Möglichkeit, dass die Kosten auch deutlich darunter liegen könnten, nicht angesprochen wird. Ferner ist auch der Hinweis auf die tägliche Anzahl von 500.000 Verspätungen und den Umstand, dass dem Kunden bei Abschluss der Versicherung im Falle einer Verspätung eine Entschädigung gezahlt werde, schlicht irreführend, weil dem Kunden im Falle einer Verspätung von mehr als drei Stunden in der Regel Ausgleichsansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen aus der Verordnung (EG) 261/2004 zustehen. Die Beklagte erweckt dagegen den unzutreffenden Eindruck, dass bei Verspätungen ohne Abschluss der Versicherung keine Ausgleichsansprüche bestehen.
ddd) Soweit die Beklagte meint, aus § 6 Abs. 2 Nr. 9 BGB-InfoV ergebe sich etwas anderes, ist dies unzutreffend. Nach dieser Vorschrift muss eine Reisebestätigung des Reiseveranstalters Angaben über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit unter Angabe von Namen und Anschrift des Versicherers enthalten. Diese Pflicht zur Information über die Möglichkeit zum Abschluss eines Reiserücktrittsversicherung ist für die Frage der Gestaltung einer Werbung und der Einstellung des Buchungsvorgangs, die zu deren Auswahl führt, und der in diesem Zusammenhang erteilten irreführenden Warnhinweise ohne Bedeutung.
c) Einer Vorlage zum EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bedurfte es für diese Feststellung nicht. Die Kammer ist zur Vorlage als nicht letztinstanzliches Gericht ohnehin nicht verpflichtet. Es bestehen nach Ansicht der Kammer auch keine ernsthaften Zweifel daran, dass jedenfalls in der vorliegenden Gestaltung das Buchungssystem der Beklagten mit Sinn und Zweck der Verordnung nicht vereinbar ist.
d) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird vermutet. Sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können.
2. Dem Kläger steht auch wegen des Klageantrags zu I.2. (Servicepauschale) ein Anspruch auf Unterlassung aus § 2 UKlaG bzw. § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1008/2008 zu.
Denn es verstößt gegen Art 23. Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1008/2008, eine Servicepauschale, die dem Flugpreis hinzugerechnet wird, nicht bereits bei dem - hier ersten - Buchungsschritt auszuweisen, in dem die übrigen Preisbestandteile (Flugpreis sowie die anwendbaren Steuern und Gebühren) für die gesuchte Reiseverbindung angezeigt werden, sondern erst bei Auswahl der Zahlungsmittel im weiteren Verlauf des Buchungsvorgangs, vorliegend im dritten Schritt.
a) Gemäß Art 23. Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1008/2008 ist für Flugdienste der zu zahlende Endpreis "stets" auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Dem wird das Buchungssystem der Beklagten nicht gerecht.
aa) Bei der von der Beklagten erhobenen Servicepauschale handelt es sich um ein Entgelt, das unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar ist, so dass es "stets" auszuweisen ist. Anders als die Beklagte meint ist nicht deshalb von einer Vermeidbarkeit auszugehen, weil das Entgelt bei denjenigen Kunden, die über das voreingestellte Zahlungsmittel verfügen - zum Zeitpunkt der Abmahnung die Kreditkarte von "..." - nicht erhoben wird. Die Verordnung unterscheidet zwischen unvermeidbaren Kosten und fakultativen Zusatzkosten. Fakultative Zusatzkosten betreffen Dienste, die den Luftverkehrsdienst als solchen ergänzen, aber für die Beförderung des Fluggasts oder der Luftfracht weder obligatorisch noch unerlässlich sind, so dass der Kunde die Wahl hat, sie anzunehmen oder abzulehnen (EuGH, a.a.O., Juris Rn. 14). Das ist vorliegend nicht der Fall, denn die Mehrzahl der Kunden hat nicht die Wahl, die zusätzlichen Kosten in Gestalt der Servicepauschale anzunehmen oder abzulehnen. Nur diese Leistungen, über deren Auswahl der Kunde - d.h. grundsätzlich jeder Kunde, jedenfalls aber die große Mehrheit - tatsächlich frei entscheiden kann, fallen unter den Begriff der fakultativen Zusatzleistung. Alle anderen Kosten, die im Regelfall anfallen, sind demnach obligatorisch (vgl. in diesem Sinn auch BGH, Beschluss vom 18.09.2013, I ZR 29/12 – Buchungssystem, Juris Rn. 9, wonach eine "Service Charge", die bei den angebotenen Flugdiensten im Regelfall anfällt, Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung unterfalle). Es kommt daher entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht darauf an, wie verbreitet die ... Kreditkarte ist.
Im Übrigen trägt die Beklagte zur Verbreitung der Zahlungsart aber auch nichts konkretes vor. Insbesondere bleibt unklar, in wie vielen der bei der Beklagten vorgenommenen Buchungsfällen die Kreditkarte von ... als Zahlungsmittel überhaupt gewählt wird.
bb) Dafür, dass es sich um unvermeidbare Kosten im Sinne der Verordnung handelt, spricht im Übrigen auch die Gestaltung des Buchungsvorgangs der Beklagten selbst. Denn die Beklagte weist die Servicepauschale auch bei Auswahl der kostenfreien Zahlungsart – vorliegend mittels Kreditkarte von "..." - im dritten Buchungsschritt zunächst aus, schreibt sie jedoch sogleich wieder gut (vgl. die Darstellung auf Seite 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 12.2.2014, Bl. 124 d.A.). Damit handelt es sich indes um einen Rabatt, also um eine ausnahmsweise Nichterhebung eines Entgelts, das an sich bei jedem Buchungsvorgang anfällt und für die Mehrzahl der Kunden unvermeidbar ist. Auf einen solchen Rabatt mag die Beklagte zwar gesondert hinzuweisen, an der Verbindlichkeit der Kosten im Regelfall ändert dies indes nichts (vgl. in diesem Sinn auch KG, Urteil vom 04.01.2012, 24 U 90/10, Juris Rn. 49).
cc) Nicht maßgeblich ist dagegen, dass die Erhebung der Servicepauschale mittlerweile auch gegen § 312a Abs. 4 BGB verstoßen dürfte, durch den Art. 19 der Verbraucherrechte-Richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU VOM 25.10.201) umgesetzt wurde. Danach dürfen Entgelte, die von Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln durch Unternehmer erhoben werden, u.a. nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer für die Nutzung der Zahlungsmittel entstehen. Da ein eventuell gegen die Vorschrift vorliegender Verstoß indes vor Ablauf der Umsetzungsfrist bezüglich der Richtlinie und vor Inkrafttreten des § 312a Abs.4 BGB erfolgte, kann ein allein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch, wie hier geltend gemacht, hierauf nicht gestützt werden.
b) Handelt es sich danach bei der Servicepauschale um unvermeidbare Kosten, so sind diese gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1008/2008 "stets" auszuweisen.
aa) Ob dies erfordert, dass sie beim ersten Buchungsschritt gemeinsam mit dem Flugpreis und den anfallenden Gebühren und Steuern anzuzeigen sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts vom 4. Januar 2012 (24 U 90/10, zit. nach Juris), das sich mit einer Servicepauschale ("Service Charge") in einem ähnlichen Buchungssystem befasste, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1008/2008 dahin auszulegen ist, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei der erstmaligen Angabe von Preisen für Flugdienste auszuweisen ist (BGH, Vorlagebeschluss vom 18.09.2013, I ZR 29/12 - Buchungssystem, Juris Rn. 19).
bb) Nach Auffassung der Kammer ist aus Gründen des Verbraucherschutzes Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1008/2008 und der dort verwendete Begriff "stets" so zu verstehen, dass die Servicepauschale vorliegend zeitlich zusammen mit dem reinen Flugpreis und den anderen Preisbestandteilen (Steuern; Sicherheitszuschläge) auszuweisen ist, die Ausweisung erst im dritten Buchungsschritt bei der Eingabe der Zahlungsart deshalb gegen die Vorschrift verstößt.
Hierfür spricht insbesondere Erwägungsgrund 16 der VO (EG) Nr. 1008/2008. Danach sollten die Kunden in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen; daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte (...).
Das Kammergericht hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 4. Januar 2012 - 24 U 90/10, Juris Rn. 43):
"Bei den Zuschlägen (...), um deren Darstellung es vorliegend geht, handelt es sich um unvermeidbar und im Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar vom Kunden zu entrichtende Zuschläge. Sie sind daher in den nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 LVO stets auszuweisenden Endpreis einzurechnen. Dies gilt auch für die im Rahmen des zweiten Buchungsschritts - nach Auswahl von Datum und Flugroute - angezeigte tabellarische Darstellung möglicher Flüge und deren Preise. Für eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass der Endpreis einschließlich obligatorischer und vorhersehbarer Zuschläge bei jeglicher Darstellung von Preisen und nicht erst zum Abschluss eines in mehreren Schritten verlaufenden Buchungsvorgangs anzuzeigen ist, spricht die Verwendung des Adverbs ´stets` im deutschen Wortlaut der Vorschrift, die weiter gestützt wird durch den Begriff ´jederzeit` im (...) Erwägungsgrund (16). Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für eine Pflicht zur Angabe des Endpreises bereits zu Beginn der Buchung. Denn sie soll es den Kunden ermöglichen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Ein effektiver Vergleich erfordert eine möglichst frühzeitige Angabe des tatsächlich vom Kunden zu entrichtenden Flugpreises. Eine zunächst erfolgende Angabe eines zu niedrigen, gar nicht buchbaren Preises hindert den Kunden gerade an einem effektiven Vergleich, indem sie ihn durch den mit dem besonders günstig erscheinenden Angebot verbundenen Anlockeffekt veranlasst, den Buchungsvorgang weiter zu betreiben und möglicherweise abzuschließen, ohne noch weitere Preisvergleiche vorzunehmen."
Diese Erwägungen gelten gleichermaßen auch für den vorliegenden Fall. Die Beklagte weist den Gesamtpreis einschließlich der Servicepauschale grundsätzlich erst nach Eingabe der persönlichen Daten unmittelbar vor der Buchung im dritten Buchungsschritt aus, sofern nicht der Kunde bereits im ersten Buchungsschritt die für ihn zutreffende Zahlungsart auswählt. Nur in diesem Fall erscheint er als Gesamtpreis schon im ersten und - unter Aufgliederung der einzelnen Preisbestandteile - auch im zweiten Buchungsschritt. Dies ist mit dem Schutzzweck der Verordnung, dem Verbraucher einen effektiven Vergleich der Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, nicht mehr vereinbar.
cc) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kunde bereits im ersten Buchungsschritt durch einen Zusatz am Ende jeder angezeigten Flugverbindung darauf hingewiesen wird, dass der "günstigste Gesamtpreis ausgewählt" wurde, der "bei Zahlung mit der günstigsten Zahlungsart" gelte und über den "Zahlungsfilter" Preise mit anderen Zahlungsarten angezeigt würden. Zwar kann der Kunde das für ihn zutreffende Zahlungsmittel an dieser Stelle auswählen mit der Folge, dass der Flugpreis sodann im ersten und zweiten Buchungsschritt unter Einschluss der Servicepauschale und des Zahlungsentgelts für das gewählte Zahlungsmittel zutreffend ausgewiesen wird. Damit werden die Anforderungen der Verordnung indes nicht erfüllt. Denn zumindest die Servicepauschale ist – weil sie für die Mehrzahl der Kunden verbindlich ist und nur für Kunden, die ein bestimmtes, nicht allen Kunden zur Verfügung stehendes Zahlungsmittel nutzen, in Gestalt eines Rabatts wieder entfällt – gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1008/2008 durch die Beklagte auszuweisen. Es obliegt deshalb der Beklagten, die Servicepauschale von sich aus zutreffend anzuzeigen, wobei es ihr freisteht, in diesem Zusammenhang auf eine Rabattmöglichkeit hinzuweisen. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Kunden, sich die maßgeblichen Informationen durch Auswahl des von der Beklagten bereit gestellten "Zahlungsfilters" selbst zu beschaffen. Andernfalls könnte die Beklagte etwa auch die reinen Flugpreise ausweisen und es dem Kunden überlassen, die weiteren obligatorischen Kosten wie Steuern, Kerosinzuschläge oder Gebühren ebenfalls durch Auswahl bestimmter Filter selbst hinzuzufügen.
dd) Im Übrigen ist die Darstellung auch irreführend, weil der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher auf Grund des Hinweises, dass der "günstigste Gesamtpreis ausgewählt" wurde, der "bei Zahlung mit der günstigsten Zahlungsart" gelte, zwar damit rechnen mag, dass für die Nutzung einer bestimmten Kreditkarte ein zusätzliches – geringes – Entgelt auf Grund der für die Beklagte damit verbundenen Kosten anfällt. Er rechnet jedoch nicht damit, dass neben diesem Zahlungsentgelt - das die Beklagte zusätzlich erhebt und das der Höhe nach je nach Zahlungsmittel variiert - eine zusätzliche Pauschale anfällt, die die Mehrzahl der Kunden nicht vermeiden kann und die unabhängig von den der Beklagten für das Zahlungsmittel entstehenden Kosten erhoben wird (vgl. hierzu jetzt § 312a Abs. 4 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 gültigen Fassung sowie Art. 19 der Verbraucherrechterichtlinie).
ee) Schließlich folgt etwas anderes auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 3. April 2003 (I ZR 222/00, Internet-Reservierungssystem), weil diese vor Inkrafttreten der VO (EG) 1008/2008 zu § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV ergangen und für Flugreisen mithin zwischenzeitlich überholt ist.
c) Einer Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO bedurfte es - auch im Hinblick auf die nicht bestehende Vorlagepflicht der Kammer nach Art. 267 Abs. 3 AEUV - nicht, zumal der BGH ausweislich der Entscheidungsgründe im Vorlagebeschluss vom 18. September 2013 (I ZR 29/12 - Buchungssystem, Juris Rn. 14, 19) zur Auffassung des Kammergerichts neigt, auch wenn er sie nicht für sicher hält (a.a.O., Juris Rn. 26), und das Kammergericht seinerseits die Auslegung als keinem vernünftigen Zweifel unterliegend bezeichnet hat (KG a.a.O.; Juris Rn. 61).
d) Auch hinsichtlich des Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1008/2008 wird die Wiederholungsgefahr vermutet.
3. Der Kläger hat zudem Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der geltend gemachten Höhe.
Dem Anspruch auf Erstattung der vollen Abmahnkosten steht insbesondere nicht entgegen, dass die (erste) vorgerichtliche Abmahnung vom 30. Mai 2013 betreffend den Versicherungsschutz im Hinblick auf das vorgefasste Vertragsstrafeversprechen (Bl. 61 d.A.) zu weitgehend gewesen ist. Es ist zwar zutreffend, dass der Kläger in der Abmahnung bereits den Zwang zur Auswahlentscheidung für oder gegen eine Versicherungsleistung isoliert – ohne das nachfolgend erscheinende "Pop-up"-Fenster - beanstandet hat. Allerdings lag zum einen auch der Abmahnung und dem Vertragsstrafeversprechen bereits die Schilderung des vollständigen Buchungsvorgangs einschließlich des bei Entscheidung gegen den Versicherungsschutz sich öffnenden Fensters zugrunde, so dass es der Beklagten frei gestanden hätte, eine entsprechend klar gefasste Unterlassungserklärung abzugeben. Zum anderen entsteht die Kostenpauschale auch dann, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (vgl. nur Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 1.99 m.w.N. zur diesbezüglichen ständigen BGH-Rechtsprechung).
Gegen die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Pauschale bestehen keine Bedenken; hiergegen wendet sich die Beklagte auch nicht.
4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.