Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Flugtickets - Werbung mit Flugpreisen - Billigflieger - Nebenkosten

Onlinehandel mit Flugtickets und Werbung mit Flugpreisen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   AGB / Haftungsbeschränkung
-   Preisgestaltung
-   Screen Scraping
-   Eingabefehler / Korrektur
-   Buchung ohne Namen ("noch unbekannt")
-   Checkbox-Werbeeinwilligung
-   Rücktritt und Entschädigung
-   Verbindlichkeit von Reisezeiten
-   Gültigkeitsdauer von Reisegutscheinen
-   Gültigkeitsdauer von Flugbonuspunkten
-   Reiseversicherung / Rücktrittsversicherung
-   Vorauszahlung des vollen Preises
-   Kreditkartenpflicht?
-   Zahlungsabwicklung
-   Zuständigkeit



Einleitung:


Neben CD- und Bücherkauf haben Reise- und dabei insbesondere Flugbuchungen einen erheblichen Anteil am Online-Geschäft.




Werden Flüge für einen ganz bestimmten Reisezeitpunkt oder für eine bestimmte der Zeit nach feststehende Dauer über das Internet gebucht, dann findet das Fernabsatzrecht gem. § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB keine Anwendung, so dass ein Widerrufsrecht oder ein Rücktrittsrecht ohne Entschädigung nicht möglich ist. Im Gegenzug kann der Kunde aber ohne zeitliche Beschränkungen vom Vertrag zurücktreten, muss dann allerdings je nach dem Zeitpunkt des Rücktritts gestaffelte Stornogebühren bezahlen, die umso höher sind, je dichter der Rücktritt vor dem gebuchten Reisebeginn erfolgt.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Beförderungsleistungen - BahnCard - Fahrkarten - Flugtickets

Ticketverkauf im Internet - Events - Konzertkarten - Flugtickets - Bahnfahrscheine

Reiseveranstalter - Reisevermittler - Ferienwohnungen - Ferienhäuser - Hotelbuchungen

Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht

Ausschluss oder Erlöschen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen

- nach oben -



Allgemeines:


OLG München v. 15.11.2002:
Wer in Kenntnis, dass der im Internet angegebene Preis für einen Flug viel zu niedrig ist, diesen online bucht, um den Anbieter nach einer online erfolgten Bestätigung für die Nichtinanspruchnahme des gebuchten Flugs zu einer Zahlung zu veranlassen, handelt rechtsmissbräuchlich und kann deshalb aus der Buchung keine Rechte herleiten.

BGH v. 17.09.2009:
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame Schadenspauschalierung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde zur Entrichtung des Beförderungsentgelts eine Belastungsermächtigung für ein Kreditkartenkonto oder eine Einzugsermächtigung für ein Bankkonto erteilen muss und andere Zahlungswege nach den vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen sind. Eine derartige Klausel ist auch nicht als Preisnebenabrede wirksam.

BGH v. 16.10.2012:
Der Inhalt eines unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel über ein automatisiertes Buchungs- oder Bestellsystem an ein Unternehmen gerichteten Angebots und einer korrespondierenden Willenserklärung des Unternehmens ist nicht danach zu bestimmen, wie das automatisierte System das Angebot voraussichtlich deuten und verarbeiten wird. Maßgeblich ist vielmehr, wie der menschliche Adressat die jeweilige Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf.




LG Frankfurt am Main v. 22.12.2016:
Es ist davon auszugehen, dass ein Internet-Reisebüro über ein Buchungsportal einen Luftbeförderungsvertrag lediglich vermittelt und nicht als Eigengeschäft geschlossen hat, wenn in der Rechnung und dem Ticket ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass diese "im Namen und für Rechnung der..." Fluggesellschaft erstellt wurde. Bei dieser Sachlage kann es nicht als Indiz für ein Eigengeschäft angesehen werden, dass das Beförderungentgelt an das Internet-Reisebüro geleistet worden ist. Es entspricht üblicher Praxis eines Reisebüros, dass dieses Empfangsbevollmächtigter ist für die Zahlung des Reisepreises und den Reisepreis danach an den Reiseveranstalter bzw. Luftfahrtunternehmen weiterleitet.

- nach oben -



Europarecht:


Verordnung 1008/2008/EG über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Verordening 1008/2008/EG inzake gemeenschappelijke regels voor de exploitatie van luchtdiensten in de Gemeenschap

EuGH v. 19.07.2012:
Der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.

EuGH v. 15.01.2015:
Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. - Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 ist dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst auszuweisen ist, dessen Preis angezeigt wird.

- nach oben -



AGB / Haftungsbeschränkung:


LG Berlin v. 07.07.2004:
Bei grober Fahrlässigkeit entfällt eine Haftungsbeschränkung des Reisevermittlers. Es ist grob fahrlässig, wenn in einer Buchungsmaske hinter verschiedenen Zielorten gleichen Namens nicht angegeben wird, in welchem Land die Zielorte liegen - hier Melbourne -, so dass für den Kunden akute Verwechslungsgefahr besteht.

LG Dortmund v. 15.05.2009:
Klauseln in AGB einer Fluggesellschaft, die sie berechtigen, einen gebuchten Flug sofort zu stornieren und die SCHUFA zu informieren, wenn eine Kreditkartenlastschrift oder sonstiger Bankeinzug misslingt, ohne dass der Kunde durch Mahnung in Verzug gesetzt worden ist, sind überraschend und unangemessen und somit unzulässig.

LG Berlin v. 21.07.2015:
Eine AGB-Klausel eines Flugticketanbieters, nach der eine Beförderung von Personen, die eine pflegerische Begleitperson benötigen, nur möglich ist, wenn der Fluggast selbst für die nötige Anzahl von Begleitpersonen sorgt, ist rechtswidrig.

LG Köln v. 17.02.2016:

Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Luftbeförderungsvertrag

   „Die im Flugschein eingetragenen Reisedaten (Flugdatum, Flugnummer, Abflug- und Bestimmungsort, Name des Fluggastes) sind verbindlich und können unter Umständen nur gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr oder gar nicht verändert werden.“

und

   „Sofern Sie an Ihrer Beförderung Änderungen vornehmen wollen, sind Sie verpflichtet, im Vorfeld mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir weisen besonders darauf hin, dass gewisse Veränderungen keine, andere jedoch Erhöhungen des Flugpreises nach sich ziehen können.“

halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen.

- nach oben -






Preisgestaltung:


Preisangaben beim Verkauf von Flugtickets

Zahlungskosten - Aufschläge für Zahlungsarten

- nach oben -



Screen Scraping:


Screen Scraping - das Wrappen fremder Inhalte zu eigenen gewerblichen Zwecken

- nach oben -





Eingabefehler / Korrektur:


LG Berlin v. 17.06.2003:
Der Unternehmer muss bei Onlineangeboten den Kunden vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich auf die technischen Mittel hinweisen, die zur Behebung und Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stehen. Das Gesetz fordert gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 3 BGB-InfoV ausdrücklich eine Aktion des Unternehmers in Form der Aufklärung über die zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten. Es kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass Verbraucher über die erforderliche technische Kenntnis verfügen, die nötig ist, um Eingabefehler mittels ihres Browsers zu beheben.

LG München v. 17.06.2008:
Der Betreiber eines Internetportals zur Buchung von Reisen bzw. Flügen schuldet dem Kunden keine Beratung. Der Kunde lässt sich durch die Nutzung des Internetportals vielmehr bewusst auf die Möglichkeiten und Vorteile und damit aber auch auf die Risiken einer Buchung im Internet ein. Zu den Risiken einer Buchung über Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich „verklicken“ kann. Der Betreiber ist wiederum verpflichtet, Vorsorge zu treffen, damit dem Kunden bewusst wird, dass er eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten zu treffen hat und dem Kunden diese Auswahlmöglichkeiten zur Vermeidung von Verwechslungen deutlich vor Augen geführt werden.

- nach oben -



Buchung ohne Namen ("noch unbekannt"):


BGH v. 16.10.2012:
Gibt ein Flugreisender in die über das Internet zur Verfügung gestellte Buchungsmaske eines Luftverkehrsunternehmens, die den Hinweis enthält, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der angegebene Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse, in die Felder für Vor- und Zunamen des Fluggastes jeweils "noch unbekannt" ein, kommt ein Beförderungsvertrag regelmäßig weder durch die Buchungsbestätigung noch durch die Einziehung des Flugpreises zustande.

- nach oben -



Checkbox-Werbe-Einwilligung:


LG Hamburg v. 22.07.2016:
Es ist irreführend, wenn dem Kunden bei Buchung einer Flugreise im Internet während eines Buchungsschrittes suggeriert wird, dass er bei Nichtanklicken eines Kontrollkästchens buchungsrelevante Informationen erhalte, das Nichtaktivieren des Kontrollkästchens aber gleichzeitig eine Zustimmung zur Übersendung von Werbeinformationen darstellt und dies für den Kunden aufgrund der verwendeten Formulierung nicht erkennbar ist bzw. ihn befürchten lässt, dass er bei Aktivieren des Kontrollkästchens auch keine buchungsrelevanten Informationen zu seiner Flugreise erhalten wird. - Selbst wenn Kunden die sprachliche Differenz zwischen „Buchungsinformation“ und „Angebote“ erkennen sollten, werden sie möglicherweise das Kontrollkästchen nicht aktivieren, weil sie befürchten, dass sie dann auch keine buchungsrelevanten Informationen erhalten, zu denen die Antragsgegnerin schon auf Grund des Beförderungsvertrages verpflichtet ist.

- nach oben -



Rücktritt und Entschädigung:


AG Bonn v. 08.02.2010:
Klauseln in AGB, die eine vom Reisepreis unabhängige Pauschale vorsehen, verstoßen gegen §§ 651i Abs. 3, 651m BGB. Im Rahmen des § 651i Abs. 2 S 3 BGB ist nicht die tatsächliche anderweitige Verwendung, sondern die objektiv noch mögliche anderweitige Verwendung vom Reisepreis in Abzug zu bringen. Insbesondere bei zeitlich weit vor Reiseantritt erfolgten Kündigungen muss der Reiseveranstalter substantiiert vortragen, weshalb eine anderweitige Verwendung der Reiseleistung nicht möglich gewesen ist.

LG Köln v. 28.10.2010:
Die Verwendung eines zwingend vorgeschriebenen Rückerstattungsformulars nach einer Flugstornierung durch einen Flugveranstalter, wobei der Kunde auf dem vollständig auszufüllenden Papierformular Angaben über alle mitreisenden Passagiere zu machen hat, es weiterhin von allen mitreisenden Passagieren zu unterzeichnen ist und es in ungeknicktem Zustand zurückzusenden ist., verstößt gegen § 4 Nr. 1 UWG. Sie beeinträchtigt die Freiheit des Verbrauchers, sich für die Geltendmachung eines etwaigen Rückerstattungsanspruchs nach einer Flugstornierung zu entscheiden, in unangemessener, unsachlicher Weise.

LG Köln v. 28.10.2010:
Eine Regelung in den ABB eines Flugveranstalters, wonach ihm im Falle der Rückerstattung von Steuern und Gebühren eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 5,50 € pro Person und Strecke zusteht, wenn der Kunde nicht nachweist, dass der mit der Rückabwicklung verbundene Mehraufwand wesentlich geringer ist, verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

LG Frankfurt am Main v. 22.12.2016:
Als Rechtsfolge einer Flugstornierung kann der vertragliche Luftfrachtführer die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, d.h. im Falle eines gekündigten Luftbeförderungsvertrages die durch anderweitige Buchung erzielten oder böswillig nicht erzielten Erlöse, § 649 Satz 2 BGB. Wird ein Flugbeförderungsvertrag gem. § 649 BGB gekündigt, sind zum einen die im Flugpreis enthaltenen Steuern (wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge) zu erstatten. Diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt. Darüber hinaus besteht auch ein Anspruch auf Erstattung des hälftigen restlichen Beförderungentgelts. Das Luftbeförderungsunternehmen ist so zu behandeln, als habe es die stornierten Tickets anderweitig mit einem Erlös weiterverkaufen können, der zumindest dem von dem Fluggast anteilig bezahlten Betrag entsprach.

Wenn zwischen Kündigung und planmäßigem Abflug noch ein größerer Zeitraum, etwa von mehreren Wochen bis Monaten, liegt, kann unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit einer vollen Auslastung seiner Fluggeräte kalkuliert, davon ausgegangen werden, dass die Flugtickets nach der Stornierung an Dritte zu einem Entgelt "weiterverkauft" werden konnten, welches zumindest dem ursprünglich geschuldeten Entgelt entspricht. Lediglich dann, wenn die Kündigung erst unmittelbar vor dem Abflug erfolgt, etwa wenn der Fluggast nicht zum Check-in erscheint, kann davon ausgegangen werden, dass ein Weiterverkauf tatsächlich nicht mehr möglich war.

- nach oben -






Verbindlichkeit von Reisezeiten:


BGH v. 10.12.2013:
Die Luftbeförderung gehört bei einer Flugreise zu der vom Reiseveranstalter zu erbringenden Hauptleistung. Der Reisevertrag muss die Frage regeln, wann sie erbracht werden soll. Der Zeitpunkt der Abreise kann im Reisevertrag nicht nur als nach Tag und Uhrzeit bezeichneter Zeitpunkt vereinbart, sondern auch zum Gegenstand eines Leistungsbestimmungsrechts des Reiseveranstalters gemacht werden, das es diesem erlaubt, die genaue Leistungszeit innerhalb eines vereinbarten Rahmens festzulegen. Ein solches Bestimmungsrecht kann auch durch die Vereinbarung einer als voraussichtlich bezeichneten Abreisezeit eingeräumt werden. Liegt dem Reisevertrag eine vom Reiseveranstalter genannte voraussichtliche Abreisezeit (hier: Abflugzeit) zugrunde, ist diese jedenfalls annähernd einzuhalten.

- nach oben -



Gültigkeitsdauer von Reisegutscheinen:


Gutscheine

LG Berlin v. 05.08.2009:
Beim Erwerb von Reisegutscheinen einer Fluggesellschaft benachteiligt eine Regelung den Kunden unangemessen, welche vorsieht, dass Flugbuchungen ohne Verlängerungsmöglichkeit binnen 186 Tagen nach Ausstellung des Reisegutscheins erfolgen müssen und der Reisegutschein ansonsten ersatzlos verfällt. Sie ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Flug selbst innerhalb eines Jahres nach Ausstellung des Reisegutscheines erfolgen kann.

- nach oben -



Gültigkeitsdauer von Flugbonuspunkten:


Bonuspunkte

BGH Urteil vom 28.01.2010:
Eine Klausel in den Teilnahmebedingungen für das Flugprämienprogramm eines Luftverkehrsunternehmens, nach der bei einer Kündigung des Teilnehmervertrags durch das Luftverkehrsunternehmen oder bei Beendigung des Prämienprogramms erworbene und bis dahin innerhalb von fünf Jahren nach Flugdatum gegen Prämienflüge einlösbare Bonuspunkte ihre Gültigkeit sechs Monate nach Zugang der Kündigung verlieren, benachteiligt den Flugreisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.

- nach oben -



Reiseversicherung / Rücktrittsversicherung:


Reiseversicherung / Rücktrittsversicherung

- nach oben -





Vorauszahlung des vollen Preises:


Vorleistungspflicht des Auftragnehmers oder Vorauszahlungspflicht des Kunden?

- nach oben -



Kreditkartenpflicht?:


LG Frankfurt am Main v. 27.01.2011:
Eine Klausel, die den Flugveranstalter berechtigt, die Beförderungsleistung dann nicht zu erbringen, wenn der Kunde bei Antritt der Fahrt die Kreditkarte nicht vorlegen kann, mit der er den Flug gebucht hat, ist gem. §§ 307, 308 Nr. 3 BGB unwirksam. Sie weicht weit vom gesetzlichen Leitbild der §§ 323f, 326 IV, 346 BGB und der Fluggastrechte-VO (Verordnung (EG).Nr. 261/2004. des Europäischen Parlaments. und des Rates vom 11.2.2004) ab. Die Verletzung der Nebenpflicht zur Vortage der Karte rechtfertigt keine Vertragsaufsage. Die Nebenpflicht zur Vorlage der Karte hat keinen Bezug zur Durchführung der Beförderungsleistung; insbesondere erschwert deren Verletzung die Durchführung des Fluges nicht.

- nach oben -



Zahlungsabwicklung:


Zahlungsabwicklung im Internet

Zahlungskosten - Aufschläge für Zahlungsarten

- nach oben -



Zuständigkeit:


Nationale und internationale Gerichtszuständigkeit und alternative Streitbeilegung

- nach oben -



Datenschutz    Impressum