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Landgericht Berlin Urteil vom 21.07.2015 - 16 O 183/14 - Beförderung von pflegebedürftigen Fluggästen

LG Berlin v. 21.07.2015: Beförderung von pflegebedürftigen Fluggästen


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 21.07.2015 - 16 O 183/14) hat entschieden:
Eine AGB-Klausel eines Flugticketanbieters, nach der eine Beförderung von Personen, die eine pflegerische Begleitperson benötigen, nur möglich ist, wenn der Fluggast selbst für die nötige Anzahl von Begleitpersonen sorgt, ist rechtswidrig.




Siehe auch Onlinehandel mit Flugtickets und Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB


Tatbestand:

Der Kläger ist ein anerkannter Verbraucherverband, zu dessen satzungsgemäßen Zielen die Wahrnehmung und Förderung des Verbraucherschutzes gehört.

Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in London. Ihren in Deutschland abgeschlossenen Beförderungsverträgen legt sie Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, die die nachfolgend wiedergegebenen Klauseln enthalten. Gegen diese wendet sich der Kläger, beschränkt auf die in Fettdruck wiedergegebenen Passagen:
"10.2
Wir können keine behinderten Fluggäste befördern, die die Unterstützung eines Pflegers / Betreuers benötigen, sofern der Fluggast nicht von einem Pfleger / Betreuer begleitet wird. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass Sie unter Berücksichtigung Ihres Bedürfnisses nach Unterstützung während des Fluges von ausreichend vielen Pflegern / Betreuern begleitet werden, der / die Ihnen bei Ihren Bedürfnissen während des Fluges behilflich ist.

10.4
Rollstühle und Mobilitätshilfen, die nicht manuell in den Frachtraum gehoben werden können, können nur befördert werden, wenn beide Flughäfen über die Einrichtung verfügen, die zum Ein- / Ausladen des Geräts benötigt wird. Bitte beachten Sie, dass einige Flughäfen möglicherweise nicht über die für das Heben von schweren Rollstühlen und Mobilitätshilfen benötigte Ausrüstung verfügen. Wenn Sie uns jedoch 48 Stunden vor Ihrem Abflug benachrichtigen, können wir dies für Sie einleiten und angemessene Bemühungen anstellen, Ihren Bedürfnissen gerecht zu werden."
Ergänzend hält die Beklagte unter der Adresse hilfe.easyjet.com/besondere-unterstuzung nähere Informationen für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität" gemäß Anlage KE 6 bereit.

Zum anwendbaren Recht enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten folgende Bestimmung:
"Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des Abkommens, einschlägiger Gesetze, staatlicher Vorschriften oder Regelungen gilt Folgendes:
(a) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Beförderungen, zu deren Durchführung wir uns verpflichten (...) gilt das Recht von England und Wales."
Die Klauselrichtlinie wurde in Großbritannien durch das Gesetz Unfair Terms in Consumer Contracts Regulations 1999 (Statuten/ Instrument 1999 No. 2083) umgesetzt. Wegen ihres Inhalts, insbesondere den Ziff. 5 und 6 wird auf die Anlage KE 3 verwiesen.

Den im Vereinten Königreich ansässigen Fluggesellschaften gab die Civil Aviation Authority das Dokument Flight Operations Division Communication 49/2008 (im folgenden: FODCOM 49/08) an die Hand, dessen Inhalt der Anlage KE 4 zu entnehmen ist. Es verweist seinerseits auf den Access to Air Travel for Disabled Persons and Persons with Reduced Mobility - Code of Practice, den das Department for Transport herausgab. Die Einzelheiten des Code of Practica sind der Anlage KE 5 zu entnehmen.

Der Kläger meint, die beanstandeten Klauseln seien nach § 1 UklaG in Verbindung mit Ziff. 5 und 6 der Unfair Terms in Consumer Contracts Regulations 1999 (Statuten/ Instrument 1999 No. 2083) unwirksam, weil sie In ihrer Pauschalität mit dem auch im Vereinigten Königreich gültigen Unionsrecht, nämlich mit Art. 3 der VO (EG) Nr. 1107/2006 vom 05. Juli 2005 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität unvereinbar seien. Der Code of Practice sei keine nationale Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 4 VO 1107/2006. Zudem könne die Fluggesellschaft selbst nach Sec. 3.14 des Code of Practice nur dann eine persönliche Begleitung vom Fluggast verlangen, wenn seine fehlende Fähigkeit, sich selbst zu versorgen, ein Sicherheitsrisiko in sich berge. Die Entscheidung, ob diese Voraussetzung vorliege, verbleibe bei der Fluggesellschaft.

Hinsichtlich der Klausel 10.4 meint der Kläger, dass sie ihrem Wortlaut nach an die Transportpflicht anknüpfe, die der Beklagten nach Art. 3 VO (EG) 1107 / 2006 in Verbindung mit Anhang II uneingeschränkt obliege. Tatsächlich beschränke die Beklagte ihre Transportpflicht aber durch die beanstandete Klausel. Es sei daher zu fragen, ob der damit für den Fluggast einhergehende Nachteil durch die gleichzeitig in der Klausel gewährten Vorteile kompensiert werde. Dies sei nicht der Fall, weil die Beklagte lediglich in Aussicht stelle, „angemessene Bemühungen" zu entfalten, um den Transport der Mobilitätshilfen zu ermöglichen. Das genüge nicht weil unklar sei, nach welchen Kriterien sie die Angemessenheit beurteile. Der Beklagten obliege es unter diesen Umständen vielmehr, sämtliche ihr zumutbaren Anstrengungen zur Mitnahme der Mobilitätshilfen zu unternehmen. Das schließe die Einflussnahme auf die Leitungsorgane des Flughafens ein.

Der Kläger hat zu Ziff. I. ursprünglich einen Antrag angekündigt, mit dem der Beklagten die Verwendung beider eingangs genannter Klauseln untersagt werden sollte. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Klausel 10.2 eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat der Kläger die Klage zu Ziff. I.1 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Der Kläger beantragt jetzt noch,
  1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Luftbeförderungsverträgen mit Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
    "10.4
    Rollstühle und Mobilitätshilfen, die nicht manuell in den Frachtraum gehoben werden können, können nur befördert werden, wenn beide Flughäfen über die Einrichtung verfügen, die zum Ein- / Ausladen des Geräts benötigt wird. Bitte beachten Sie, dass einige Flughäfen möglicherweise nicht über die für das Heben von schweren Rollstühlen und Mobilitätshilfen benötigte Ausrüstung verfügen. [Wenn Sie uns jedoch 48 Stunden vor Ihrem Abflug benachrichtigen,, können wir dies für Sie einleiten und angemessene Bemühungen anstellen, Ihren Bedürfnissen gerecht zu werden.]"

  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, § 4a UklaG sei auf grenzüberschreitend tätige Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat nicht anwendbar.

Es liege auch kein Verstoß gegen englisches Recht vor. Ziff. 10.2 begründe kein Ungleichgewicht der vertraglichen Pflichten und stelle daher keinen „unfair term" im Sinne des englischen Rechts dar. Die Klausel gebe lediglich eine von der britischen Luftfahrtbehörde aufgestellte Verpflichtung wieder, die sie zwingend einzuhalten habe. Es liege daher ein Ausnahmefall nach Art. Abs. 1 a VÖ 1107/2006 vor. Die FODCOM stelle eine Interpretation der Sicherheitsvorgaben dar, deren Einhaltung für ein Luftfahrtunternehmen in Großbritannien zwingend sei. Aus Sec. 3.14 des Code of Practice folge ihre Verpflichtung, die Beförderung behinderter Menschen und solcher mit eingeschränkter Mobilität unter den genannten Voraussetzungen zur Vermeidung eines Sicherheitsrisikos zu verweigern.

Zur Auslegung der Klausel seien ihre im Internet gegebenen Informationen heranzuziehen.

Die Klausel 10.4 sei ebenfalls nicht unwirksam. Sie unterscheide zwischen der Abfertigung, also dem Beladen des Flugzeugs mit der Mobilitätshilfe und deren Beförderung. Als Fluggesellschaft sei sie nur für die Beförderung zuständig, während Anhang I VO 1107/2006 die Abfertigung der Mobilitätshilfe den Leitungsorganen der Flughäfen zuweise.

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Das Landgericht Berlin ist zur Entscheidung über die am 06. Oktober 2014 zugestellt Klage noch auf der Grundlage von Art. 5 Ziff. 3 Brüssel-I-VO international zuständig. Die Verwendung einer missbräuchlichen Klausel stellt eine unerlaubte Handlung dar. Der Verletzungserfolg tritt in Deutschland ein, weil die Beklagte die Klauseln gegenüber Kunden mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland verwendet.

Nach Art. 4 Abs. 1 ROM-II-VO ist deutsches materielles Recht anwendbar. Der den Fluggästen nach Ansicht des Klägers durch die angegriffenen Klauseln entstehende Schaden tritt in Deutschland ein, weil die hiesigen Verbraucherinteressen berührt sind.

1. Dem Kläger steht gegen Beklagte aus § 1 UklaG kein Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung und Geltendmachung der Klausel Nr. 10.4 gegenüber Verbrauchern zu. Ungeachtet des grundsätzlich anwendbaren materiellen deutschen Rechts folgt der Maßstab, an dem die Wirksamkeit einer allgemeinen Vertragsbedingung zu messen ist, dem Vertragsstatut (BGH Xa ZR 10(08 Tz. 25 ff = NJW 2009, 3371). Das ist hier das Recht von England und Wales. Die Rechtswahl kann nach deutschem Recht auch in Allgemeinen Geschäftsbedingung getroffen werden, soweit sie eindeutig ist (BGH GRUR 2013,4211,425 Tz. 34 - Pharmazeutische Beratung über Call-Center -). Das ist hier der Fall. Die damit wirksam vorgenommene Rechtswahl verdrängt Art. 5 Abs. 2 S. 1 ROM-I-VO, der zwar für Personenbeförderungsverträge eine gesonderte Regelung bereit hält, dies aber nur für den Fall fehlender Rechtswahl.

Nach Art. 5 der Unfair Terms in Consumer Contracts Regulations 1999 (Statuten/ Instrument 1999 No. 2083) ist eine Klausel missbräuchlich, wenn sie den Verbraucher entgegen Treu und Glauben benachteiligt und ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Da das Gesetz der Umsetzung der Europäischen Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie) dient, ist es in diesem Licht auszulegen. Das gilt gleichermaßen für den Begriff „Treu und Glauben", dessen Reichweite ebenfalls unter Beachtung des Unionsrechts zu bestimmen ist. Die Klausel wäre daher unzulässig, wenn sie die dem Verbraucher durch die VO 1107/2006 garantierten Rechte beschnitte. Das ist nicht der Fall. Entgegen der Ansicht des Klägers schränkt die Beklagte mit der angegriffenen Klausel ihre Beförderungspflicht nicht in unzulässiger Weise ein. Mit der Weigerung, eine Mobilitätshilfe zu befördern, die nicht manuell in den Frachtraum des Flugzeuges gehoben und von dort wieder entladen werden kann, geht bei wertender Betrachtung schon keine Beschränkung der Transportpflicht einher. Die Beklagte verweigert nicht den Transport der Mobilitätshilfe, sondern weist zutreffend darauf hin, dass das Verbringen des Hilfsmittels in den Frachtraum nicht zu ihren Pflichten gehört, sofern dazu mehr als nur ein manuelles Hochheben der Mobilitätshilfe erforderlich ist. Ein rechtskonformer Hinweis verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Nach Anhang I der VO 1107 / 2006 obliegt es den Leitungsorganen der Flughäfen, das Gepäck von Passagieren mit besonderen Bedürfnissen im Flugzeug zu verstauen. Dazu zählen auch Mobilitätshilfen. Selbst ohne diese Klarstellung entspricht es der üblichen Aufgabenverteilung an allen Flughäfen, dass es Sache des Flughafenbetreibers ist, das Gepäck der Passagiere bis an die Ladekante des Frachtraums zu bringen. An dieser Aufgabenverteilung ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass die Beklagte ihren Kunden im zweiten Teil der Klausel überobligationsmäßig anbietet, sich bei Anmeldung des Bedarfs innerhalb der in Anhang I der VO 1107 / 2006 genannten Frist von 48 Stunden um eine ihrem Bedarf entsprechende Lösung zu bemühen. Damit übernimmt sie keine Pflichten des Flughafens, sondern schon dem Wortlaut nach eine Obliegenheit des Kunden ("für Sie einleiten..."), der andernfalls binnen genannter Frist seinen Bedarf selbst in beiden Flughäfen (und bei Zwischenlandungen ggfls. noch in weiteren Flughäfen) anmelden müsste. Dem Passagier erwachsen daraus erheblich Vorteile, weil er selbst in der Regel wegen fehlender Kenntnis der Kontaktdaten der Flughäfen und wegen fehlender Sprachkenntnisse kaum in der Lage sein dürfte, seinen Bedarf selbst anzumelden. Da die Beklagte zu dieser Leistung weder gegenüber dem Passagier, noch gegenüber dem Flughafen verpflichtet ist, benachteiligt es den Kunden nicht unangemessen, wenn sie ihre freiwillige Leistung auf "angemessene Bemühungen" beschränkt. Der Begriff mag zwar einen Interpretationsspielraum eröffnen. Das ist aber unschädlich, weil der Kunde, wie ausgeführt, ohne diese Bestimmung ohnehin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anmeldung seines besonderen Bedarfs bei den Flughäfen hätte. Darüber hinaus bleibt es ihm unbenommen, seinen Bedarf in Übereinstimmung mit Anhang I der VO 1107/2006 selbst am Abflug- und Zielflughafen anzumelden. Die Klage war daher abzuweisen.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB zu, weil die Abmahnung hinsichtlich der Beanstandung der Klausel 10.2 berechtigt war.

Die Klausel verstieß gegen Ziff. 5, 6 der Unfair Terms in Consumer Contracts Regulations 1999 (Statutory Instrument 1999 No. 2083), weil sie den behinderten oder in seiner Mobilität eingeschränkten Passagier nach Maßgabe der seinem Schutz dienenden Bestimmungen der VO 1107/ 2006 entgegen Treu und Glauben benachteiligt. Nach Art. 4 Abs. 1 Iit. a der VO 1107 / 2006 darf die Fluggesellschaft die Beförderung von Fluggästen mit besonderen Bedürfnissen nur ablehnen, wenn Sicherheiteanforderungen aus internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften oder Sicherheitsanforderungen entgegen stehen, die die Behörde aufstellt, die dem Luftfahrtuntemehmen das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausstellte. Es kann offen bleiben, ob die FODCOM 49/08 und der durch Verweisung in Bezug genommene Code of Practice diese Voraussetzungen schon unter formalen Gesichtspunkten nicht erfüllen; denn es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass dem Code of Practice die Qualität eines Gesetzes zukommt und / oder dass das Department of Transportation der Beklagten das Luftverkehrbetreiberzeugnis ausstellte. Nach sec. 3.14 des Code of Practice kann die Fluggesellschaft zwar vom Passagier mit besonderen Bedürfnissen eine Begleitung („personal assistant") verlangen. Den Maßstab für ein solches Verlangen bilden aber hier ebenso wie in Art 4 VO 1107/2006 ausschließlich Sicherheitsanforderungen, insbesondere mit Blick auf mögliche Notfälle. Die Fluggesellschaft darf daher einen in seiner Mobilität eingeschränkten Fluggast nicht allein aus ihr praktisch erscheinenden Erwägungen heraus auf einen Pfleger oder Betreuer verweisen, sondern nur, wenn dies im Interesse der Flugsicherheit unerlässlich ist, etwa, um im Notfall den Notausgang zu erreichen, die Sauerstoffmaske überzustreifen und die Ansagen zu verstehen. Demgegenüber eröffnet der Wortlaut der Klausel der Beklagten generell die Möglichkeit, die Beförderung unbegleiteter Passagiere mit besonderen Bedürfnissen abzulehnen, weil offen bleibt, wann ein Fluggast einen Pfleger oder Betreuer benötigt. Dass die Beklagte auf ihrer Internetseite ergänzend zutreffende Informationen dazu vorhält, wann eine Begleitung erforderlich ist - nämlich dann, wenn der Fluggast die dort genannten sicherheitsrelevanten Handlungen nicht selbst ausführen kann -, nimmt der Klausel nichts von ihrer Rechtsmissbräuchlichkelt; denn diese Informationen nehmen im Gegensatz zu der weitergehenden Klausel 10.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht am verbindlichen Inhalt des Vertrages teil.

3. Die Kostenentscheidung beruht insgesamt auf § 92 ZPO.

Soweit die Klage abgewiesen wurde (vorstehend Ziff. 2), fallen die Kosten gemäß § 91 ZPO dem Kläger zur Last.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte diesen Kostenanteil nach § 91 a ZPO zu fragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.



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