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Landgericht Berlin Urteil vom 17.06.2003 - 16 0 743/02 - Zur Hinweispflicht des Onlineverkäufers auf die Möglichkeit, Eingabefehler zu korrigieren

LG Berlin v. 17.06.2003: Zur Hinweispflicht des Onlineverkäufers auf die Möglichkeit, Eingabefehler zu korrigieren


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 17.06.2003 - 16 0 743/02) hat entschieden:

   Der Unternehmer muss bei Onlineangeboten den Kunden vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich auf die technischen Mittel hinweisen, die zur Behebung und Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stehen. Das Gesetz fordert gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 3 BGB-InfoV ausdrücklich eine Aktion des Unternehmers in Form der Aufklärung über die zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten. Es kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass Verbraucher über die erforderliche technische Kenntnis verfügen, die nötig ist, um Eingabefehler mittels ihres Browsers zu beheben.




Siehe auch
Informationspflichten im Onlinehandel - Pflichtangaben
und
AGB


Tatbestand:


Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein; er ist seit dem 16.07.2002 beim Bundesverwaltungsamt in die Liste der qualifizierten Einrichtungen. i.S.v. § 4 des Unterlassungsklagegesetzes (UKIaG) eingetragen.

Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft Sie bietet au'' ihrer Internetseite germaniaairline die Möglichkeit, Flugscheine online zu buchen. Zum Zwecke der Buchung hat der Kunde zunächst die Anzahl der Reisenden, das Flugziel, die Reisedaten und den Namen des Reisenden anzugeben. Nach Prüfung der Verfügbarkeit durch die Beklagte kann der Kunde durch Betätigen des Buttons „Buchung starten" eine neue Seite öffnen, die den Namen des Reisenden, die Flugdaten und den Reisepreis aufzeigt und den Text enthält „Überprüfen Sie bitte Ihre eingegebenen Daten". Auf der gleichen Seite wird der Kunde um Angabe gebeten, ob er Sondergepäck mit sich führt, die AGB der Beklagten akzeptiert und über welche Kreditkartenverbindung (Karteninhaber, Kartennummer, Gültigkeit der Flugpreis abgerechnet werden soll. Ferner wird der Kunde, aufgefordert, mindestens eine sog. Kontaktmöglichkeit in Form von Anschrift, Telefon, Fax und/oder eMail zu benennen, damit die Beklagte den Kunden von eventuellen Flugänderungen informieren kann. Der Teil auf dieser Seite ist nicht insgesamt auf dem Bildschirm sichtbar, sondern durch sog. Scrollen werden jeweils Ausschnitte gezeigt. Die lnternetseite schließt mit dem Button „Jetzt buchen" ab. Betätigt der Besucher diesen Button öffnet sich ein gesondertes, den Hintergrund teilweise überlagerndes Fenster mit folgendem Text: „Die Buchung kann jetzt ausgeführt werden. Ich bestätige die Richtigkeit meiner Angaben und stimme der Abbuchung von meiner Kreditkarte zu." Am unteren Ende des Fensters wird dem Nutzer die Möglichkeit gegeben, den Button mit der Bezeichnung „OK" oder alternativ den Button mit der Bezeichnung "Abbrechen" zu betätigen. Wegen der Gestaltung der Internetseiten im Einzelnen wird Bezug genommen auf die vom Kläger zur Akte gereichten Screenshots (Anlage K2 bis K6 und K9, Bl. 9 bis 13 und 35 d.A.).

Der Kläger meint, dass die Beklagte bei der von ihr angebotenen Form der Online-Buchung ihren Informationspflichten hinsichtlich der Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung nicht nachkomme (§ 312e Abs. 1 Satz Nr. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 3 BGBInfoV).




Der Kläger beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

   im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, Verbrauchern auf der Internetseite mit der Adresse www.germaniaairline.de die Möglichkeit einzuräumen, Flüge zu buchen durch Betätigen des Buttons »OK" in dem Fenster

   „lch bestätige die Richtigkeit meiner Angaben und stimme der Abbuchung von meiner Kreditkarte zu."

ohne den Verbraucher darüber zu informieren, welche technischen Mittel bereitgestellt werden, Eingabefehler vor der Abgabe der Buchung zu erkennen und zu berichtigen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, Fehleingaben bei der Kreditkartennummer würden vom Programm selbständig erkannt werden. Die Beklagte meint, der Verbraucher könne den Text während der Eingabe in ausreichendem Umfang lesen und habe vor Abgabe seiner Erklärung Gelegenheit, diese zu korrigieren. Die technischen Mittel hierzu bedürften keiner Erläuterung. Die Beklagte dürfe davon ausgehen, dass der Kunde seinen Computer kenne und insbesondere wisse, dass er mittels sog. Scrollen bzw. durch Betätigen der Maus oder der Backspace-Taste zu den bisherigen Eingabezeilen zurückgelange, mittels der Delete-Taste die bisherigen Angaben löschen und sodann eine Neueintragung vornehmen könne.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf deren zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokol Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Online-Buchung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKIaG i.V.m. § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, § 3 Nr. 3 BGB-InfoV.

Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKIaG denn er ist beim Bundesverwaltungsamt als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKIaG registriert. Damit ist er berechtigt, Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze geltend zu machen. Zu den Verbraucherschutzgesetzen i.S.v. § 2 UKIaG zählt auch § 312 e BGB (Palandt-Heinrichs; Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl., § 312e Rn. 11; Schmidt-Räntsch, Maifeld u.a., Das neue Schuldrecht. Einführung-Texte-Materialien, S. 320).

Die Beklagte hat in anderer Weise als durch Verwendung und Empfehlung einem Verbraucherschutzgesetz zuwidergehandelt. Sie genügt ihrer Informationspflicht gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 3 BGB-InfoV nicht. Im Einzelnen:

Bei der Online-Buchung der Flugscheine handelt es sich um einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne von § 312e BGB, weil sich die Beklagte als Unternehmerin zum Zweck eines Abschlusses eines Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen (Beförderung) eines Tele- oder Mediendienstes bedient.

Die Beklagte hat die Informationspflicht nach § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB verletzt. Diese spezifiziert sich in § 3 Nr. 3 BGB-InfoV. Hiernach muss der Unternehmer den Verbrauchern vor Abgabe einer Bestellung klar und verständlich mitteilen, wie er mit den nach § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten Mitteln Eingabefehler erkennen und berichtigen kann. Diese nationale Regelung ist eine Umsetzung vor Art. der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (sog. E-Commerce-Richtlinie).

Nach Eingabe des Reiseziels, der Flugdaten und des Namen des Reisenden mag die Beklagte den Kur den durch die Zeile „Überprüfen Sie bitte Ihre eingegebenen Daten" um eine Kontrolle der bisherigen Angaben ersuchen. Es fehlt aber jeglicher Hinweis, mit welchen technischen Mitteln diese Prüfung erfolgen kann und insbesondere, wie erforderlichenfalls eine Korrektur vorzunehmen ist. Für die nachfolgenden Angaben, die der Kunde nunmehr einzutragen hat - wie Sondergepäck, Anerkennung der AGB, Kreditkartenverbindung (Karteninhaber, Kartennummer, Gültigkeit) und die Angaben für eine eventuelle Kontaktaufnahme (Name, Anschrift, Telefon, Fax und/oder eMail) - fehlt eine derartige Information ebenfalls. Der Kunde hat vor Auslösung der Buchunq (Button „Jetzt buchen") nur die Wahl zwischen den Buttons "OK" oder ,,Abbrechen". Ihm wird nicht aufgezeigt, wie er Eingabefehler erkennen und berichtigen kann.

Ein derartiger Hinweis ist auch nicht etwa entbehrlich.

Ein Ausnahmetatbestand i.S.v. § 312e Abs. 2 BGB liegt nicht vor.



Eine Ausnahme leitet sich auch nicht aus der Überlegung ab, es handele sich um einen puren Formalismus bzw. um einen Hinweis auf Selbstverständlichkeiten. Die Beklagte beruft sich daher zu Unrecht darauf, der Verbraucher verfüge ohnehin über die entsprechenden Computerkenntnisse und werde eigeninitiativ durch Betätigen der Maus oder der Backspace-Taste zu seinen bisherigen Angaben zurückkehren, diese überprüfen und durch Betätigen der Delete-Taste in Verbindung mit einer Neueingabe die Daten korrigieren. Dieser Ansatz überzeugt schon deshalb nicht, weil die streitgegenständlichen lnternetpräsentation das nochmalige Lesen der bisherigen Eingaben im Zeitpunkt des Erscheinens des Fensters „Die Buchung kann jetzt ausgeführt werden. Ich bestätige die Richtigkeit meiner Angaben und stimme der Abbuchung von meiner Kreditkarte zu." nicht ermöglicht. Zum einen sind die Daten nicht insgesamt auf dem Bildschirm sichtbar, sondern stets nur ausschnittweise durch sog. Scrollen sichtbar zu machen. Zudem verdeckt das Fenster den Hintergrund bzw. wesentliche Teile der jeweiligen Eingaben. Eine vom Kunden in Eigeninitiative ausgelöste Kontrolle und Korrektur vor der entscheidenden Buchung scheitert damit bereits aus tatsächlichen Gründen.

Letztlich kann dies offen bleiben, denn nach der gesetzlichen Regelung ist der Kunde auf eine in Eigeninitiative durchgeführte Kontrolle gerade nicht angewiesen. Der Unternehmer - hier die Beklagte - soll ihn klar und verständlich auf die technischen Mittel, die zur Behebung und Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stehen, vor Abgabe der Bestellung hinweisen. Das Gesetz fordert gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 3 BGB-InfoV ausdrücklich eine Aktion des Unternehmers in Form der Aufklärung über die zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten. Dem genügt die Beklagte nicht. Dabei bedarf es nicht der Entscheidung, welche Hinweise der Unternehmer beim Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr im Einzelfall zu machen hat. Die Beklagte kann bereits deshalb erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, weil sie die gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 3 InfoV geforderte Mitteilung schlicht nicht vornimmt.

Auch der Einwand der Beklagten, sie verfüge über ein internes Kontrollsystem, welches die Richtigkeit der Kreditkartendaten und der Kreditkartennummer selbständig überprüfe, greift nicht. Diese Behauptung als wahr unterstellt, lässt die Informationspflicht unberührt, denn dem Verbraucher wird auch insoweit keine Mitteilung gemacht. Der Einwand zeigt vielmehr, dass Selbst die Beklagte mögliche Eingabefehler nicht ausschließen kann. Gerade auf die Handhabung bezüglich dieser Fehlerquellen muss sie den Verbraucher aber hinweisen.

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des gerügten Verstoßes vermutet (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Rn. 263 zu Einl. UWG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 ZPO.

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