Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Zahlungskosten - Aufschläge für Zahlungsarten

Zahlungskosten - Aufschläge für Zahlungsarten




Gliederung:


-   Einleitung I - Das Kostenverbot
-   Einleitung II - Der Authentifizierungszwang
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Weder gängig noch zumutbar?
-   Kontoüberziehungen
-   Kreditkarten
-   Rücklastschriften
-   Sofortüberweisung



Einleitung I - Das Kostenverbot:


Teils werden die Händler von den großen Zahlungssystemen (Kreditkartengesellschaften, PayPal u. a.) mit relativ hohen Geldtransferkosten (im Vergleich zu den sehr oft nur geringen Kaufpreisen) belastet. Dies übt einen gewissen Druck auf die Händler aus, die durch die verschiedenen Zahlungsmethoden entstehenden Kosten wenigstens teilweise von den Kunden bezahlen zu lassen, indem der Kunde - zusätzlich zum Kaufpreis und zusätzlich zu eventuellen Versandkosten - einen gewissen Preis bezahlen muss, wenn er eine bestimmte Zahlungsart wählen möchte.

Um andererseits die Verbraucher nicht durch zu hohe Zahlungskosten vom Onlinehandel abzu"schrecken", hat der Gesetzgeber der Weiterbelastung mit Zahlungskosten in § 312a Abs. 4 BGB n. F. Grenzen gesetzt:

   Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

        1.  für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder

        2.  das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Beachte: Wird gegen eine der beiden Alternativen oder gar gegen beide verstoßen, ist die gesamte Zahlungs-Entgelt-Regelung unwirksam!




Neben kostenpflichtigen Zahlmethoden muss also mindestens eine weit verbreitete und auch hinsichtlich ihrer sonstigen Bedingungen (Datenschutz!) zumutbare kostenlose Zahlungsmöglichkeit angeboten werden.

Und selbst wenn der Händler insoweit erst einmal alles richtig macht, darf er an den Zahlungskosten, mit denen er den Kunden belastet, nicht etwas verdienen. Die Zahlungskosten sind auf den Betrag begrenzt, mit denen der Händler vom Payment-Service-Provider belastet wird.

Mit Wirkung zum 13.01.2018 tritt das Verbot von zusätzlichen Kosten für bestimmte Zahlungsarten in Kraft, siehe § 270a BGB:

   „Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“

§ 270a BGB beruht wiederum auf Artikel 62 Abs. 4 der Richtlinie 2015/2366/EU über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Verbot des Surcharging):

   „(4) Die Mitgliedstaaten stellen in jedem Fall sicher, dass der Zahlungsempfänger keine Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten verlangt, für die mit Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 Interbankenentgelte festgelegt geregelt werden, und für die Zahlungsdienstleistungen, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 anwendbar ist.“

Verboten sind somit Kosten für folgende Zahlarten:

betrifft Zahlungen von Verbrauchern und Unternehmern:

   SEPA-Überweisungen
   SEPA-Lastschriften sowie alle auf dem SEPA-System beruhenden Zahlarten wie
   Giropay, Sofort..., PayPal, AmazonPay,

betrifft nur Zahlungen von Verbrauchern:

   VISA
   Mastercard sowie alle in Europa gängigen
   Debit- und Kreditkarten

PayPal ist ein Sonderfall: Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren bestimmt, dass das Verbot nicht gelten soll, obwohl diese Ausnahme systemwidrig ist, denn die Zahlungsabwicklung bei PayPal beruht auf dem SEPA-System. PayPal hat aber von sich aus den Kunden empfohlen, keine Zahlungskosten zu berechnen. Zweifelsfälle werden die Gerichte entscheiden müssen.

Für die Bezahlung mit American Express-Karte dürfen weiterhin Kosten berechnet werden, da weder der europäische noch der deutsche Gesetzgeber über eine entsprechende Regelungsbefugnis verfügen.

- nach oben -



Einleitung II - Der Authentifizierungszwang:


Im Abschnitt Europarecht in diesem Artikel sind die derzeitigen (2019) geltenden eurooparechtlichen Vorschriften aufgeführt.

Soweit es dabei um Kosten für einzelne Zahlungsarten geht, wird auf die Erläuterungen in Einleitung I verwiesen. Die dafür geltenden Regelungen traten am 13.01.2018 in Kraft.




Das Richtlinienpaket aus dem Jahre 2015 enthält aber noch eine weitere Komponente, die unter der Abkürzung PSD2 in die E-Commerce-Sprache Eingang gefunden hat. Gemeint ist damit wiederum eine Sammlung von Anweisungen insbesondere an Zahlungsdienstleister, die jedoch auch für die Online-Händler von einschneidender Bedeutung sind: Es geht um die Zweifaktor-Authentifizierungspflicht .

Mit Strong Customer Authentication (SCA „starke Kundenauthentifizierung“) soll mehr Sicherheit beim Bezahlen im Online-Handel gewährleistet werden.

Das ist nötig, weil es mit verschiedenen kriminellen Methoden möglich war, unter "gestohlenen" Identitäten Online-Bestellungen zu platzieren, die nicht vom eigentlichen Zahlungs-Account- und/oder Kreditkarteninhaber stammten. Gebraucht wird also eine Methode, durch die sichergestellt wird, dass eine Bestellung einer echten Willenserklärung der als Besteller benannten Person entspricht.

Eine klassische Zwei-Faktoren-Authentifizierung kann z. B. so aussehen, dass auf das Mobiltelefon des Bestellers eine Nachricht mit einem Code gesendet wird, der dann in das Online-Bestellformular eingetragen wird. Immerhin besteht ja ein hohe Unwahrscheinlichkeit, dass ein Datendieb auch noch das Handy des Betroffenen in seinen Besitz gebracht hat.

Es gibt auch andere Faktoren:

Wissen (etwas, das nur der wirkliche Besteller kennt)

Besitz (etwas; das nur der wirkliche Besteller hat)

Einmalige Eigenschaft (etwas, das nur der wirkliche Besteller hat - DNA / Fingerabdruck)

Treffen mindestens zwei der in Frage kommenden Faktoren zu (Passwort und SMS-Code) ist die Authentifizierung stark genug.

Die Vorschriften richten sich in erster Linie an die Zahlungsdienstleister. Da aber in vielen Fällen die Online-Händler mit Programm-Schnittstellen die Verbindung zwischen Kunden und Paymaentprovidern herstellen, liegt auf der Hand, das gerade auch auf Händlerseite umfangreiche technische Anpassungsmaßnahmen durchzuführen sind.

Bereits mit dem zum 13.01.2018 in Kraft getretenen Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG) wurden die Vorgaben der Richtlinie 2015/2366/EU über Zahlungsdientleistungen im Binnenmarkt in innerdeutsches Recht umgesetzt. Im Gegensatz zum Zahlungskostenverbot treten die strengen Authentifizierungsvorschriften aber erst zum 18.09.2019 in Kraft. So war es jedenfalls gedacht.

Und nun wurde durch empirische Untersuchungen festgestellt, dass ein maßgeblich großer Teil des in Betracht kommenden Anwenderkreises nur sehr mangelhaft auf die Umstellung vorbereitet ist, ja dass den meisten Online-Händlern noch nicht einmal ihre künftigen Pflichten bekannt sind.

Dies hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - die für die Umsetzung zuständige Aufsichtsbehörde - veranlasst, die Verpflichtungen für das Gebiet der Kreditkartenzahlungen zunächst - befristet ohne Angabe der Dauer - auszusetzen.

Der - an sich für alle elektronischen Zahlungen geltende - Umfang der Vorkehrungen ergibt sich aus § 55 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).

Es sind aber Ausnahmen möglich:

Kunden können (kleinere) Händler, bei denen sie häufig einkaufen, in eine Whitelist eintragen. Für Zahlungsvorgänge bei derartig gelisteten Online-Händlern besteht anschließend keine Pflicht zur starken Kundenauthentifizierung.

Alternativ kann der Zahlungsdienstleister eine Betrugs-Risikoprüfung on the fly durchführen und bei geringem Risiko auf die starke Kundenauthentifizierung verzichten.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel

Bezahlen im Internet - Zahlungsabwicklung im Onlinehandel

Lastschriftverfahren - ELV - Einzugsermächtigung
Das SEPA-Lastschriftverfahren im Onlinehandel

Kreditkartengeschäfte - Zahlung mit Kreditkarte

Zahlungskosten - Aufschläge für Zahlungsarten
Inkassokossten - Verzugsschaden

Payment-Service-Provider (PSP) / Zahlungsdienstleister
- nach oben -



Allgemeines:


LG Berlin v. 03.08.2005:
Wirbt ein Unternehmen mit Preisangaben für seine Angebote, die ausschließlich über das Internet gebucht werden können, müssen in der Preisangabe auch die Kosten für die Bezahlung per Kreditkarte enthalten sein, sofern es keine kostenfreie Zahlungsalternative anbietet.

KG Berlin v. 30.04.2009:
Klauseln in AGB, die dem Kunden bei einer Bestellung über das Internet Gebührenverpflichtungen für die Bezahlung mit Kredit- oder Zahlungskarten auferlegen, obwohl ihm keine alternativen kostenlosen Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, halten einer Inhaltskontrolle nicht Stand und sind unwirksam. Die Möglichkeit, das angebotene Produkt oder die Dienstleistung vor Ort ohne Aufschlag gegen Barzahlung zu erwerben stellt keine zumutbare Alternative dar.

LG Hamburg v. 18.11.2016:
Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit besteht. Desgleichen ist eine Vereinbarung, die den Verbraucher verpflichtet, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (hier: Prepaid-Zahlungskarten).

BGH v. 30.06.2020:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts enthaltene Entgeltklausel für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG unwirksam, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende Institut den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt hat.

OLG Dresden v. 11.02.2020:
Ein Vermittler von Flugreisen muss zusätzliche Kosten bereits zu Beginn des Buchungsvorgangs angeben. Dies gilt insbesondere für Zahlungskosten, wenn als einzige kostenfreie Zahlmethode nur „Travel24.com Mastercard Gold“ angeboten wird.

- nach oben -





Europarecht:


Verordnung 1008/2008/EG über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (deutsch)

Verordening 1008/2008/EG inzake gemeenschappelijke regels voor de exploitatie van luchtdiensten in de Gemeenschap (niederländisch)

Richtlinie 2015/2366/EU über Zahlungsdientleistungen im Binnenmarkt (deutsch)

Richtlijn 2015/2366/EU betreffende betalingsdiensten in de interne markt (niederländisch)

Verordnung 260/2012/EG zur Festlegung der Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro (deutsch)

Verordening 260/2012/EG tot vaststelling van technische en bedrijfsmatige vereisten voor overmakingen en automatische afschrijvingen in euro (niedrländisch)

Verordnung 751/2015/EU über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (deutsch)

Verordening 751/2015/EU betreffende afwikkelingsvergoedingen voor op kaarten gebaseerde betalingstransacties (niederländisch)

- nach oben -



Weder gängig noch zumutbar?:


BGH v. v. 20.05.2010:
Mit der Entgegennahme einer Zahlung kommt der Unternehmer nur seiner Obliegenheit nach, eine vertragsgemäße Leistung des Kunden anzunehmen. Er muss dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist. Die von einem Flugunternehmen vorgesehene gebührenfreie Zahlungsart durch Visa Electron-Karte genügt diesen Anforderungen nicht, wenn gleichzeitig die Barzahlung ausgeschlossen wird.

OLG Dresden v. 03.02.2015:
Verlangt ein Unternehmen, das online Flugscheine verkauft, für das Lastschriftverfahren bzw. für die Zahlung mit gängigen Kreditkarten zusätzliche Gebühren und sind die von ihr als gebührenfrei angebotenen Zahlungsmöglichkeiten weder gängig noch zumutbar, stellt dies einen Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB dar. - Die "Visa Electron"-Karte als gebührenpflichtige Guthabenkarte ist genau so wie die "MasterCard Gold" nicht nennenswert verbreitet.

LG Frankfurt am Main v. 24.06.2015:
Bei Online-Buchungen ist das Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" als einziges unentgeltliches Zahlungsmittel kein zumutbares Zahlungsmittel. - Als zusätzliche Zahlungsmöglichkeiten kommen Barzahlung, EC-Karten-Zahlung, Überweisung oder Lastschrift in Betracht.

LG Leipzig v. 14.07.2015:
Es verstößt gegen Verbraucherschutzbestimmungen, wenn ein Vermittler von Flugreisen auf seinem Internetportal für die Bezahlung des Entgelts mittels weit verbreitete Kreditarten nur gegen Zahlung einer Pauschale einräumt, wenn er daneben als kostenlose Alternativen lediglich die Bezahlung mit „Visa Electron“ und „billigfluege.de MasterCard Gold“ zulässt; denn diese beiden Karten sind nicht gängig und zumutbar. - Es ist unzulässig, für die Zahlung des vereinbarten Preises mittels Kreditkarte eine „Zahlungspauschale“ zu verlangen, die höher ist als das Entgelt ist, das der Zahlungsempfänger wegen des Einsatzes des Zahlungsmittels an den Zahlungsmitteldienstleister zu entrichten hat.

LG Hamburg v. 01.10.2015:
Eine Klausel zur Regelung des Zahlungsverkehrs, wodurch dem Verbraucher bei der Buchung von Flugreisen über das Internet ausschließlich die Nutzung einer „Visa Entropay“-Karte als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten wird, verstößt gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB.

LG Berlin v. 12.01.2016:
Das Buchungssystem eines Anbieters für Flugreisen verstößt gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, wenn er dem Kunden nur eine kostenlose Zahlung mittels "Visa Entropay” ermöglicht. Denn er ist gehalten, auf die Belange seiner Kunden zumindest insoweit Rücksicht zu nehmen, als er ihnen die Auswahl unter mehreren am Markt verbreiteten Kredit- und Zahlungsarten belässt und sie nicht auf einen einzelnen Anbieter oder ein einzelnes Produkte festlegt. - Der Flugreisenanbieter darf für den Einsatz bestimmter Kreditkarten keine "Servicegebühr" verlangen, die die eigene Kostenbelastung durch die jeweiligen Zahlungsdienstleister übersteigt.



OLG Frankfurt an Main v. 24.08.2016:
Die von der SOFORT AG angebotene Zahlungsmethode „Sofortüberweisung“ ist eine den Anforderungen des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB genügende kostenlose gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit.

BGH v. 18.07.2017:
Sofortüberweisung ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit nicht zumutbar im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB.

- nach oben -



Kontoüberziehungen:


BGH v. 25.10.2016:
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos Kosten in Höhe von 6,90 € pro Rechnungsabschluss zum Ende eines Kalenderquartals anfallen, soweit die angefallenen Sollzinsen diese Kosten nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht erhoben werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

- nach oben -



Kreditkarten:


Kreditkartengeschäfte - Zahlung mit Kreditkarte

LG Düsseldorf v. 06.01.2017:
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos Kosten in Höhe von 6,90 € pro Rechnungsabschluss zum Ende eines Kalenderquartals anfallen, soweit die angefallenen Sollzinsen diese Kosten nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht erhoben werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

- nach oben -






Rücklastschriften:


OLG Hamburg v. 17.10.2016:
Ein auf die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 307 bis 309 BGB gerichteter Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erfasst auch die Umgehung gemäß § 306 a BGB. - Eine Bank, der zuvor die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezüglich eines pauschalierten Schadenersatzanspruchs für Rücklastschriften rechtskräftig untersagt wurde, umgeht das gesetzliche Verbot durch eine andere Gestaltung, indem sie durch entsprechende Programmierung ihrer Rechnungssoftware systematisch in Rücklastschriftfällen von ihren Kunden Kosten - vorliegend 8,90 € - verlangt.

LG Köln v. 21.12.2016:
Hat der Klauselverwender, der die Beweislast für die Höhe des nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schadens trägt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2015, XII ZR 199/13), weder dargelegt noch bewiesen, dass eine Rücklastschriftpauschale in Höhe von 5,00 € dem durchschnittlich zu erwartenden Schaden entspricht, verstößt die eine solche Pauschale enthaltende Klausel gegen § 309 Nr. 5a BGB.

- nach oben -






Sofortüberweisung:


BGH v. 18.07.2017:

  1.  Die Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist als Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit im Sinne von § 308 BGB ungeachtet der Verbraucherrechte-Richtlinie anwendbar.

  2.  Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht zumutbar.

  3.  Der Kunde hat im Regelfall weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sind.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum