SEPA = Single Euro Payments Area bezeichnet den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, in dem alle Zahlungen wie Inlandszahlungen behandelt werden. Es wird nicht mehr zwischen nationalen und genzüberschreitenden Zahlungen unterschieden. Kunden im Euroraum sollen mittels einheitlicher Zahlungsinstrumente gleich sicher, einfach und auch effizient ihre Zahlungen vornehmen können. Neben den 13 Euro-Staaten sind alle weiteren EU-Länder beteiligt.
BGH v. 13.02.2001:
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, verstoßen gegen AGBG § 9.
OLG Dresden v. 26.05.2011:
Nimmt man für die Einzugsermächtigungslastschrift im Falle ungenügender Deckung auf dem Konto des Zahlers eine Benachrichtigungspflicht seitens der Bank gemäß § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB analog bzw. Art. 65 Abs. 1 1. Unterabsatz der Richtlinie analog oder erweiternd an, hält eine Klausel, durch die dem Kontoinhaber die Kosten für diese Benachrichtigung auferlegt werden, der AGB-rechtlichen Prüfung stand. Stützt sich die Herleitung einer Benachrichtigungspflicht darauf, dass die Situation für den Zahler bei den verschiedenen Formen der Lastschrift dieselbe ist, folgt eine entsprechende Benachrichtigungspflicht auch denselben Regelungen. Nicht ersichtlich ist, weshalb der Zahler bei der Einzugsermächtigungslastschrift gegenüber den anderen Formen der Lastschrift, insbesondere der Abbuchungsauftragslastschrift, insoweit privilegiert sein sollte, wenn aus der vergleichbaren Situation her die Benachrichtigungspflicht als solche abgeleitet wird.
BGH v. 22.05.2012:
Die Bestimmung in den AGB einer Sparkasse, wonach für die Benachrichtigung ihrer Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift ein Entgelt anfällt, ist unwirksam. Das gilt jedenfalls solange, bis die Kreditwirtschaft das Einzugsermächtigungsverfahren durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das SEPA-Lastschriftmandat umgestellt haben wird.
EuGH v. 05.09.2019:
Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Zahlung mittels einer Lastschrift, die auf Euro lautet und über das in der Europäischen Union bestehende Lastschriftverfahren vorgenommen wird (SEPA-Lastschrift), ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.
Zahlungsempfänger muss Konten aus dem EU-Raum akzeptieren:
LG Freiburg v. 21.07.2017:
Die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung ist ein Verbraucherschutzgesetz. In Art. 9 SEPA-Verordnung ist geregelt, dass Zahler (Abs. 1) oder Zahlungsempfänger (Abs. 2) nicht vorgeben dürfen, in welchem Mitgliedstaat das Konto zu führen ist, auf welches (Abs. 1) oder von welchem (Abs. 2) die Zahlungen erfolgen sollen. Innerhalb des EU-Raums soll es also keine Bedeutung haben, in welchem Mitgliedsstaat das Konto geführt wird.
Eine Zahlung, die mittels des im November 2009 neu eingeführten SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkt wird, ist insolvenzfest. Der Anspruch des Zahlers, gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB i.V.m. Abschn. C. Nr. 2.5 Abs. 1 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren binnen acht Wochen ab Belastungsbuchung von seinem Kreditinstitut Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu können, fällt in entsprechender Anwendung des § 377 Abs. 1 BGB nicht in die Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren kann von der Kreditwirtschaft seit Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts rechtswirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nachgebildet werden (§ 675j Abs. 1, § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB). Bei einer solchen rechtlichen Ausgestaltung der Einzugsermächtigungslastschrift sind auch die auf diesem Wege bewirkten Zahlungen von Anfang an insolvenzfest.
Nach derzeitiger Ausgestaltung des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung davon ab, dass der Lastschriftschuldner diese gegenüber seinem Kreditinstitut genehmigt (§ 684 Satz 2 BGB). Dabei schließt die Genehmigungsfiktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute eine vorherige Genehmigung durch schlüssiges Verhalten nicht aus. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, wie etwa aus Dauerschuldverhältnissen, ständigen Geschäftsbeziehungen oder zur Steuervorauszahlung, kann nach den vom Tatgericht festzustellenden Umständen des Einzelfalls jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr - eine konkludente Genehmigung vorliegen, wenn der Lastschriftschuldner in Kenntnis der Belastung dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht und er einen früheren Einzug zuvor bereits genehmigt hatte.
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