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1. | Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wird, sodass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält. |
2. | Eine – gegebenenfalls stillschweigende – Wiederbegründung einer getilgten Forderung kann bei entsprechendem Willen der Parteien, die frei darin sind, unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren, bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss und für den Fall getroffen werden, dass zukünftig eine Rückgabe oder Rückbuchung des bereits gezahlten Schuldbetrags erfolgt. |
3. | Der Erklärungsgehalt der mit Abschluss des Kaufvertrags als Nebenabrede getroffenen Vereinbarung, zur Tilgung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich neben den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nach den Bestimmungen der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter anderem der PayPal-Käuferschutzrichtlinie, denen die Kaufvertragsparteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes zugestimmt haben (Fortführung von Senat, Urt. v. 24.08.2016 – VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; jeweils m. w. Nachw.). |
4. | Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien – bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte – zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet und der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutgeschrieben wird. |
1. | Einer wirksamen Einbeziehung des Vorbots, einen Online-Bezahldienst (hier: PayPal) aus einem Land zu nutzen, das sich nicht auf der Liste der unterstützten Länder befindet, in die Nutzungsbedingungen des Online-Bezahldienstes steht nicht entgegen, dass diese Liste nicht unmittelbar in den Nutzungsbedingungen enthalten ist, sondern durch Anklicken von Hyperlinks aufgerufen werden muss. |
2. | Die Verwendung einer Liste unterstützter Länder verstößt weder gegen § 305 Abs. 2 BGB, noch verletzt sie das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch ist die Länderliste nicht überraschend oder mehrdeutig i.S.d. § 305c BGB. |
3. | Insbesondere steht der wirksamen Einbeziehung einer solchen Länderliste nicht entgegen, dass die Ländernamen dort nur in englischer Sprache aufgeführt sind. |
4. | Auf welche Länder der Online-Bezahldienst sein Angebot ausdehnt, ist eine privatautonome Entscheidung und unterliegt als Bestimmung über Art und Umfang der Hauptleistung keiner Inhaltskontrolle. |
5. | Bei Verstoß gegen das Verbot der Nutzung des Online-Bezahldienstes aus einem Land, das sich nicht auf der Liste der unterstützten Länder befindet (hier: Iran), ist die Sperrung des Nutzerkontos zulässig. |