Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Payment-Service-Provider (PSP) / Zahlungsdienstleister

Payment-Service-Provider (PSP) / Zahlungsdienstleister




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Eurooparecht
-   Erfüllungseintritt / Zahlung über PayPal
-   Rechtswahl und AGB-Recht



Einleitung:


Zahlungsdienstleister sind im Online-Handel ein äußerst wichtiges Zwischenglied; sie nehmen - unbare - Geldbeträge von Zahlungspflichtigen entgegen und leiten diese an die vertraglichen Zahlungsempfänger weiter. Diese mit dem „Besitz“ an Geldern von Verbrauchern und Händlern verbundene Dienstleistung erfordert ein hohes Maß an Vertrauen und daher auch den Nachweise von Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit und daher adäquate behördliche Aufsicht nach vorheriger Zulassung.




Folgende - nur beispielhaften und ohne die diversen Kredit- und Guthabenkarten - Internet-Zahlungsdienstleistungen werden derzeit - wenn auch in sehr unterschiedlicher Verbreitung - für den deutschen Markt angeboten (alphabetisch):

   AfterPay (Lieferung auf Rechnung)
Billink (Lieferung auf Rechnung)
BillPay (Liefrung auf Rechnung)
Cash-Ticket
ClickandBuy
Daopay
Einzugsermächtigung
Giropay
Google Checkout
Klarna (Lieferung auf Rechnung)
Lastschriftverfahren (ELV)
Moneybookers
PayPal
Paysafecard
SEPA-Lastschrift
Sofortüberweisung.de
SOFORT Banking
T-Pay (Deutsche Telekom - wird eingestellt)
Web.Cent (von Web.de)
Wirecard (hat 2020 Insolvenz beantragt)

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel

Bezahlen im Internet - Zahlungsabwicklung im Onlinehandel

Zahlungskosten - Aufschläge für Zahlungsarten

KWG - Kreditwesengesetz

ZAG - Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz)

PayPal

Lastschriftverfahren - ELV - Einzugsermächtigung
Das SEPA-Lastschriftverfahren im Onlinehandel

Kreditkartengeschäfte - Zahlung mit Kreditkarte

Zahlungskosten - Aufschläge für Zahlungsarten
- nach oben -



Allgemeines:


LG Köln v. 29.09.2011:
Der Vermittler von Online-Essensbestellungen, der Zahlungen vereinnahmt und weiterleitet, erbringt gewerbsmäßig Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut und handelt ohne eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wettbewerbswidrig.

VG Frankfurt am Main v. 05.10.2012:
Zum Finanztransfergeschäft gehören nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen eines Zahlers oder eines Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird.

- nach oben -



Europarecht:


Richtlinie 2015/2366/EU - Zahlungsdienstleistungen im Binnenmarkt (deutsche Version)

Richtlijn 2015/2366/EU - Betalingsdiensten in de interne markt (Nederlandse versie)

Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (deutsche Version)

Verordening (EG) nr. 2560/2001 van het Europees Parlement en de Raad van 19 december 2001 betreffende grensoverschrijdende betalingen in euro niederländische Version)

- nach oben -







Erfüllungseintritt / Zahlung über PayPal:


LG Saarbrücken v. 31.08.2016:
Wenn der Käufer nach seinem Einkauf in einem Internetshop den Kaufpreis mit Zustimmung des Verkäufers über den Online-Zahlungsdienst PayPal an den Verkäufer zahlt, tritt mit der Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers auch dann Erfüllung ein, wenn PayPal nach einem erfolgreichen Käuferschutzverfahren das PayPal-Konto des Empfängers rückbelastet. - Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergleiche BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 - 295) zu dem "SEPA-Basis-Lastschriftverfahren" finden auf diesen Fall keine Anwendung.

BGH v. 22.11.2017:
  1.  Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wird, sodass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.

  2.  Eine – gegebenenfalls stillschweigende – Wiederbegründung einer getilgten Forderung kann bei entsprechendem Willen der Parteien, die frei darin sind, unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren, bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss und für den Fall getroffen werden, dass zukünftig eine Rückgabe oder Rückbuchung des bereits gezahlten Schuldbetrags erfolgt.

  3.  Der Erklärungsgehalt der mit Abschluss des Kaufvertrags als Nebenabrede getroffenen Vereinbarung, zur Tilgung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich neben den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nach den Bestimmungen der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter anderem der PayPal-Käuferschutzrichtlinie, denen die Kaufvertragsparteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes zugestimmt haben (Fortführung von Senat, Urt. v. 24.08.2016 – VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; jeweils m. w. Nachw.).

  4.  Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien – bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte – zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet und der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutgeschrieben wird.

- nach oben -



SEPA-Lastschrift:


Das SEPA-Lastschriftverfahren im Onlinehandel

- nach oben -





Rechtswahl und AGB-Recht:


LG Hamburg v. 02.09.2014:
Die AGBs eines ausländischen Online-Bezahldienstes, der mit im Inland ansässigen Verbrauchern einen Nutzungsvertrag eingeht, unterliegen auch bei der Wahl ausländischen Rechts nach Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO den Vorschriften der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB. Dazu gehört auch eine Kontrolle der Rechtswahlklausel selbst. - Eine Rechtswahlklausel eines ausländischen Online-Bezahldienstes, der im Wege von AGBs mit einem inländischen Verbraucher das Recht eines Drittstaates vorsieht, in welchem weder der Diensteanbieter selbst noch der Verbraucher ansässig sind, ist überraschend im Sinne des § 305c BGB.

OLG Hamburg v. 24.04.2015:

  1.  Einer wirksamen Einbeziehung des Vorbots, einen Online-Bezahldienst (hier: PayPal) aus einem Land zu nutzen, das sich nicht auf der Liste der unterstützten Länder befindet, in die Nutzungsbedingungen des Online-Bezahldienstes steht nicht entgegen, dass diese Liste nicht unmittelbar in den Nutzungsbedingungen enthalten ist, sondern durch Anklicken von Hyperlinks aufgerufen werden muss.

  2.  Die Verwendung einer Liste unterstützter Länder verstößt weder gegen § 305 Abs. 2 BGB, noch verletzt sie das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch ist die Länderliste nicht überraschend oder mehrdeutig i.S.d. § 305c BGB.

  3.  Insbesondere steht der wirksamen Einbeziehung einer solchen Länderliste nicht entgegen, dass die Ländernamen dort nur in englischer Sprache aufgeführt sind.

  4.  Auf welche Länder der Online-Bezahldienst sein Angebot ausdehnt, ist eine privatautonome Entscheidung und unterliegt als Bestimmung über Art und Umfang der Hauptleistung keiner Inhaltskontrolle.

  5.  Bei Verstoß gegen das Verbot der Nutzung des Online-Bezahldienstes aus einem Land, das sich nicht auf der Liste der unterstützten Länder befindet (hier: Iran), ist die Sperrung des Nutzerkontos zulässig.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum