1. |
Einer wirksamen Einbeziehung des Verbots, einen Online-Bezahldienst (hier: PayPal) aus einem Land zu nutzen, das sich nicht auf der Liste der unterstützten Länder befindet, in die Nutzungsbedingungen des Online-Bezahldienstes steht nicht entgegen, dass diese Liste nicht unmittelbar in den Nutzungsbedingungen enthalten ist, sondern durch Anklicken von Hyperlinks aufgerufen werden muss.
|
2. |
Die Verwendung einer Liste unterstützter Länder verstößt weder gegen § 305 Abs. 2 BGB, noch verletzt sie das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch ist die Länderliste nicht überraschend oder mehrdeutig i.S.d. § 305c BGB.
|
3. |
Insbesondere steht der wirksamen Einbeziehung einer solchen Länderliste nicht entgegen, dass die Ländernamen dort nur in englischer Sprache aufgeführt sind.
|
4. |
Auf welche Länder der Online-Bezahldienst sein Angebot ausdehnt, ist eine privatautonome Entscheidung und unterliegt als Bestimmung über Art und Umfang der Hauptleistung keiner Inhaltskontrolle.
|
5. |
Bei Verstoß gegen das Verbot der Nutzung des Online-Bezahldienstes aus einem Land, das sich nicht auf der Liste der unterstützten Länder befindet (hier: Iran), ist die Sperrung des Nutzerkontos zulässig.
|