- | Einleitung |
- | Allgemeines |
- | SEPA-Lastschriftverfahren |
- | Mehrere Zahlungsmöglichkeiten |
- | Kein Widerruf bei Einverständnis |
- | Benachrichtigung vor und bei Nichteinlösung |
- | Beim Abbuchungsauftrag erteilt der Bankkunde seiner Bank den Auftrag, von seinem Konto (einmalig oder regelmäßig) einen Betrag abzubuchen und an den Zahlungsempfänger zu überweisen. |
- | Bei der Einzugsermächtigung erteilt der Zahlungpflichtige dem Zahlungsempfänger eine Vollmacht, den vereinbarten Betrag selbst vom Konto des Zahlungspflichtigen "zu holen" (indem er seiner Bank einen entsprechenden Inkassoauftrag mit den Kontoangaben des Zahlungspflichtigen erteilt). |
"(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form." |
"Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden." |
"Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden." |
"Das Abkommen über den Lastschriftverkehr und die in Abschnitt I Nummer 1 geregelte Schriftform für Einziehungsermächtigungen und Abbuchungsaufträge bindet z.B. lediglich die daran beteiligten Kreditinstitute, nicht aber den Kunden. Die als Inkassostellen fungierenden Kreditinstitute haben aber aufgrund des Abkommens die Verpflichtung, in die Vereinbarungen mit ihren Kunden eine Verpflichtung aufzunehmen, die diesen anhält, das Schriftformerfordernis zu beachten. Abweichungen hiervon sind nur im Rahmen von Anlage 3 des Abkommens zulässig. Nach Auffassung von Mitterhuber/Mühl ist die für eine Einzugsermächtigung im Lastschriftabkommen vorgesehene Schriftform inhaltlich kongruent mit der gesetzlichen Textform nach § 126b BGB, ..." |
„Sämtliche Rechnungsbeträge sind (...) ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder von Jahreszahlern mittels Überweisung zu zahlen“ |