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Lastschriftverfahren - Einzugsermächtigung - ELV - SEPA-Lastschrift

Lastschriftverfahren - ELV - Einzugsermächtigung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   SEPA-Lastschriftverfahren
-   Mehrere Zahlungsmöglichkeiten
-   Kein Widerruf bei Einverständnis
-   Benachrichtigung vor und bei Nichteinlösung



Einleitung:


Unter den Begriff Lastschriftverfahren fallen zwei Abbuchungsvarianten:
Beim Abbuchungsauftrag erteilt der Bankkunde seiner Bank den Auftrag, von seinem Konto (einmalig oder regelmäßig) einen Betrag abzubuchen und an den Zahlungsempfänger zu überweisen.

Bei der Einzugsermächtigung erteilt der Zahlungpflichtige dem Zahlungsempfänger eine Vollmacht, den vereinbarten Betrag selbst vom Konto des Zahlungspflichtigen "zu holen" (indem er seiner Bank einen entsprechenden Inkassoauftrag mit den Kontoangaben des Zahlungspflichtigen erteilt).

Im Onlinehandel spielt der Abbuchungsauftrag nahezu keine Rolle, während der Einzugsermächtigung eine durchaus nicht zu vernachlässigende Bedeutung zukommt, da diese Möglichkeit von Händlern relativ oft angeboten und von den Kunden auch in einem gewissen Umfang genutzt wird.




Die Einzugsermächtigung hat für den Händler den Vorteil, dass er relativ schnell über den Kaufpreis verfügen kann. Allerdings besteht auch ein Nachteil: Der Kunde kann der Abbuchung des Kaufpreises zeitlich nahezu unbegrenzt ohne jegliche Begründung widersprechen (die von den Banken vorgesehene Frist von 6 Wochen ist in der Praxis bedeutungslos, weil nach der Rechtsprechung diese Frist erst mit der Genehmigung der Abbuchung durch den Kunden zu laufen beginnt).

Allerdings ist die Einzugsermächtigung noch mit einem weiteren bedeutsamen Nachteil behaftet: Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies wird zwar nirgends ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben, wird aber von den Banken im sog. Lastschriftabkommen ausdrücklich gefordert (und wird mit der Einführung der sog. SEPA-Lastschrift durch die EU zum 01.11.2009 auch international rechtlich geregelt sein). Da der Verkäufer durch Inanspruchnahme der Inkassotätigkeit seiner Bank deren Geschäftsbedingungen - also auch die Bedingungen des Lastschriftabkommens - anerkennen und beachten muss, handelt es sich um eine zwischen Bank und Verkäufer gewillkürte Schriftform. Hinsichtlich der gewillkürten Schriftform sagt aber § 127 Abs. 1 BGB:

   "(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form."

Der angesprochene § 126 Abs. 1 BGB schreibt vor, dass ein Vertrag nichtig ist, der der vorgeschriebenen Form entbehrt. Im Zweifel ist also die Einzugsermächtigung, bei der die vereinbarte Schriftform nicht eingehalten wurde, nichtig.

Allerdings muss auch § 127 Abs. 2 BGB beachtet werden:

   "Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden."

Aus dieser Bestimmung darf nicht der Schluss gezogen werden, dass für die wirksame Vereinbarung einer Einzugsermächtigung ein Internetformular ausreichend ist, in das der Zahlungspflichtige seine Personen- und Kontodaten einträgt. Telekommunikative Übermittlung erfordert mindestens die Einhaltung der Textform des § 126b BGB:

   "Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden."




Junker in jurisPK - BGB, Band 1, § 125 Rd.-Nr. 64:

   "Das Abkommen über den Lastschriftverkehr und die in Abschnitt I Nummer 1 geregelte Schriftform für Einziehungsermächtigungen und Abbuchungsaufträge bindet z.B. lediglich die daran beteiligten Kreditinstitute, nicht aber den Kunden. Die als Inkassostellen fungierenden Kreditinstitute haben aber aufgrund des Abkommens die Verpflichtung, in die Vereinbarungen mit ihren Kunden eine Verpflichtung aufzunehmen, die diesen anhält, das Schriftformerfordernis zu beachten. Abweichungen hiervon sind nur im Rahmen von Anlage 3 des Abkommens zulässig. Nach Auffassung von Mitterhuber/Mühl ist die für eine Einzugsermächtigung im Lastschriftabkommen vorgesehene Schriftform inhaltlich kongruent mit der gesetzlichen Textform nach § 126b BGB, ..."

Für die Einhaltung der Textform kommen somit in Betracht: Brief, Datenträger (Disketten, CDs), Telefax, Computerfax, E-Mail und SMS. Nur dass ein simples Internetformular für die Einhaltung der Textform nicht ausreichend ist, sollte jedem Shopbetreiber durch die Auseinandersetzungen über die Widerrufsbelehrung geläufig sein.

Noch eine Anmerkung: Nebst weiteren Einschränkungen sind Ausnahmen von der Schriftform gem. Anlage 3 des Lastschriftabkommens nur bei Beträgen bis höchstens 50,00 € zulässig.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel

LG Dortmund v. 30.01.2009:
Es ist zwischen der Entgeltregelung für die Einlösung von Schecks, Wechseln und Lastschriften aus dem sog. Abbuchungsauftragsverfahren (AA-Lastschriften) einerseits sowie für die Einlösung von Lastschriften aus dem sog. Einzugsermächtigungsverfahren (EE-Lastschriften) andererseits zu unterscheiden. Die Erhebung von Bankgebühren bei fehlender Deckung auf dem Konto des Bankkunden ist beim EE-Lastschriftverfahren unzulässig, weil insoweit kein Auftrag des Kunden vorliegt.

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SEPA-Lastschriftverfahren:


Das SEPA-Lastschriftverfahren im Onlinehandel

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Mehrere Zahlungsmöglichkeiten:


BGH v. 05.06.2013:
Die von einem Energieversorger in Gaslieferungsverträgen mit Sonderkunden verwendete Formularklausel:

   „Sämtliche Rechnungsbeträge sind (...) ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder von Jahreszahlern mittels Überweisung zu zahlen“

ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie dem wesentlichen Grundgedanken des § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 EnWG widerspricht.

OLG Köln v. 24.03.2017:
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG sind die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten vor Vertragsschluss anzubieten. „Verschiedene Zahlungsmöglichkeiten“ bedeuten dem Wortsinn nach, dass mindestens zwei unterschiedliche Zahlungsweisen angeboten werden müssen. Nach Anhang I lit. d) der Elektrizitäts-​Richtlinie 2009/72/EG soll sichergestellt werden, dass die Kunden über ein „breites Spektrum an Zahlungsmöglichkeiten“ verfügen können. Ob daraus die Verpflichtung folgt, mindestens drei verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten (vgl. BGH NJW 2013, 2814, Juris-​Tz. 19), kann dahinstehen, da die Beklagte für den Basistarif jedenfalls nur eine Zahlungsmöglichkeit vor Vertragsschluss vorsieht.

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Kein Widerruf bei Einverständnis:


OLG Koblenz v. 26.11.2009:
Auch wenn nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses es Einwendungen gegen Lastschriftbuchungen erhoben werden können, ist ein Widerruf jedenfalls dann nicht möglich, wenn eine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchungen vorliegt. Dies kann bei Lastschriftabbuchungen von Dauerschuldverhältnissen – Leasingraten, Telefonkosten, Energie- und Sozialversicherungsbeiträge – der Fall sein, insbesondere wenn der Kunde und spätere Insolvenzschuldner durch tägliche Kundendispositionen auf einem ausschließlich auf Guthabensbasis zu führenden Online-Konto zum Ausdruck gebracht, dass er die Lastschriftbuchungen nicht rückgängig machen wollte.

BGH v. 20.07.2010:
Nach derzeitiger Ausgestaltung des Ein­zugs­ermächtigungs­lastschrift­ver­fahrens hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung davon ab, dass der Lastschriftschuldner diese gegenüber seinem Kreditinstitut genehmigt (§ 684 Satz 2 BGB). Dabei schließt die Genehmigungsfiktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute eine vorherige Genehmigung durch schlüssiges Verhalten nicht aus. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, wie etwa aus Dauerschuldverhältnissen, ständigen Geschäftsbeziehungen oder zur Steuervorauszahlung, kann nach den vom Tatgericht festzustellenden Umständen des Einzelfalls jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr - eine konkludente Genehmigung vorliegen, wenn der Lastschriftschuldner in Kenntnis der Belastung dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht und er einen früheren Einzug zuvor bereits genehmigt hatte.

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Benachrichtigung vor und bei Nichteinlösung:


Das SEPA-Lastschriftverfahren im Onlinehandel

BGH v. 28.02.1989:
Im Einzugsermächtigungsverfahren muss die Schuldnerbank den Lastschriftschuldner über die Nichteinlösung der Lastschrift unterrichten; die Nachricht ist spätestens mit der Rückgabe der Lastschrift abzusenden.

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