Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG sind die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten vor Vertragsschluss anzubieten. „Verschiedene Zahlungsmöglichkeiten“ bedeuten dem Wortsinn nach, dass mindestens zwei unterschiedliche Zahlungsweisen angeboten werden müssen. Nach Anhang I lit. d) der Elektrizitäts-Richtlinie 2009/72/EG soll sichergestellt werden, dass die Kunden über ein „breites Spektrum an Zahlungsmöglichkeiten“ verfügen können. Ob daraus die Verpflichtung folgt, mindestens drei verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten (vgl. BGH NJW 2013, 2814, Juris-Tz. 19), kann dahinstehen, da die Beklagte für den Basistarif jedenfalls nur eine Zahlungsmöglichkeit vor Vertragsschluss vorsieht. Ob § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG ist, kann dahinstehen. |
der Beklagten bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, bei der Bestellung eines Stromlieferungsvertrages im Internet den Verbrauchern nicht verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten, sondern die Bestellung von der Erteilung der Ermächtigung für das SEPA-Lastschriftverfahren abhängig zu machen, bezogen auf die als konkrete Verletzungsform wiedergegebenen Screenshots der Webseite der Beklagten; |
"Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten." |
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und ... gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. ... Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen ein. |
Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft ... soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden ... d) über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können, durch die sie nicht unangemessen benachteiligt werden. Alle [Die] Vorauszahlungssysteme sind fair und spiegeln den wahrscheinlichen Verbrauch angemessen wider. Die Unterschiede in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen müssen fair und transparent sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst sein und dürfen keine außervertraglichen Hindernisse enthalten, durch die die Kunden an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden, zum Beispiel eine übermäßige Zahl an Vertragsunterlagen. Die Kunden müssen gegen unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden geschützt sein; |