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OLG Köln Urteil vom 24.03.2017 - I-6 U 146/16 - Lastschrift darf nicht die einzige Zahlmöglichkeit sein

OLG Köln v. 24.03.2017: Lastschrift darf nicht die einzige Zahlmöglichkeit sein


Das OLG Köln (Urteil vom 24.03.2017 - I-6 U 146/16) hat entschieden:

   Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG sind die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten vor Vertragsschluss anzubieten. „Verschiedene Zahlungsmöglichkeiten“ bedeuten dem Wortsinn nach, dass mindestens zwei unterschiedliche Zahlungsweisen angeboten werden müssen. Nach Anhang I lit. d) der Elektrizitäts-​Richtlinie 2009/72/EG soll sichergestellt werden, dass die Kunden über ein „breites Spektrum an Zahlungsmöglichkeiten“ verfügen können. Ob daraus die Verpflichtung folgt, mindestens drei verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten (vgl. BGH NJW 2013, 2814, Juris-​Tz. 19), kann dahinstehen, da die Beklagte für den Basistarif jedenfalls nur eine Zahlungsmöglichkeit vor Vertragsschluss vorsieht.

Ob § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG ist, kann dahinstehen.




Siehe auch Zahlungskosten und Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel


Gründe:


I.

Die klagende Verbraucherzentrale nimmt die Beklagte, eine große Stromanbieterin, wegen Verstoßes gegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei einer Bestellung über die Webseite der Beklagten können Verbraucher zwischen verschiedenen Angeboten für Stromlieferungsverträge wählen. Die Beklagte bietet u.a. die Tarife "Strom Basic", "Strom Best" und "Strom Plus" an, mit jeweils unterschiedlichen Bedingungen und mit verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten. Bei einer Online-​Bestellung des "Strom Basic" verlangt die Beklagte von den Verbrauchern zwingend die Angabe von Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-​Lastschriftmandats. Wählt der Verbraucher die Variante "Strom Best" oder "Strom Plus", kann er entweder ein solches Lastschriftmandat erteilen oder alternativ Abschläge per Überweisung oder Dauerauftrag zahlen.

Der Kläger hält die Beschränkung des Zahlungsweges für den Tarif "Strom Basic" als mit § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG unvereinbar, wonach bei Energielieferungsverträgen mit Haushaltskunden diesen vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten sind. Er hat in erster Instanz sinngemäß beantragt,

   der Beklagten bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, bei der Bestellung eines Stromlieferungsvertrages im Internet den Verbrauchern nicht verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten, sondern die Bestellung von der Erteilung der Ermächtigung für das SEPA-​Lastschriftverfahren abhängig zu machen, bezogen auf die als konkrete Verletzungsform wiedergegebenen Screenshots der Webseite der Beklagten;

außerdem hat er die Beklagte auf Zahlung von 214,20 EUR Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat eingewandt, dass die Vorgaben des § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG auch dann erfüllt seien, wenn - wie hier - dem Kunden mehrere Vertragsmodelle mit jeweils unterschiedlichen Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt würden. Dass die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten für jedes einzelne Angebot bereitgestellt werden müssten, folge weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus deren Sinn und Zweck. Außerdem habe der Kunde während der Laufzeit des Vertrages sowohl die Möglichkeit, die Zahlungsmethode zu wechseln, was aus § 9 der AGB folge, als auch den Tarif zu wechseln und so eine andere Zahlungsmethode auszuwählen. Sie habe ein wirtschaftlich legitimes Interesse daran, die Lastschrift als Zahlungsmethode für den Tarif "Strom Basic" vorzugeben, da damit die Überwachung des Zahlungsverkehrs erleichtert werde; die eingesparten Kosten würden durch den günstigen Tarif an die Kunden weitergegeben. Es entspreche dem Grundsatz der Preisgünstigkeit und Effizienz der Versorgung, wenn Lieferanten ihre Kunden mit attraktiven Produkten zum wenig kostenträchtigen Lastschriftverfahren animierten. Im Übrigen sei § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG bei europarechtskonformer Auslegung keine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG, wobei für § 2 UKlaG der gleiche Maßstab gelten müsse.

Mit Urteil vom 16.08.2016, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und Zahlung von 214,20 EUR verpflichtet.

Mit der Berufung hält die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage aufrecht, unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.





II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG aktivlegitimierte Kläger hat einen Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 UKlaG. Danach kann derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von AGB Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Beklagte hat gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG verstoßen, der wie folgt lautet:

   "Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten."

a) § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG dient der Umsetzung der Vorgaben der Elektrizitäts-​Richtlinie 2009/72/EG, Art. 3 Abs. 7 und Anhang I lit. d, sowie der Gasrichtlinie 2009/73/EG, Art. 3 Abs. 3 und Anhang I lit. d) (vgl. BGH NJW 2013, 1260, Juris-​Tz. 11, für Gaslieferungsverträge). Er ist ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 2 UKlaG. Dies folgt bereits aus den Überschriften der angeführten EU-​Regelungen (Artikel 3: "Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden", Anhang I: "MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER KUNDEN"), die inhaltlich u.a. Informationspflichten begründen sowie einen bestimmten Standard für Vertragsangebote bei Energielieferungsverträgen mit Haushaltskunden setzen, einschließlich eines Benachteiligungsverbotes speziell bezüglich der Zahlungsmodalitäten: Art. 3 Abs. 7 Richtlinie 2009/72/EG [= Abs. 3 Richtlinie 2009/73/EG]:

   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und ... gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. ... Zumindest im Fall der Haushalts-​Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen ein.

Anhang I Richtlinien 2009/72/EG [und 2009/73/EG]:

   Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft ... soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden ...

d) über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können, durch die sie nicht unangemessen benachteiligt werden. Alle [Die] Vorauszahlungssysteme sind fair und spiegeln den wahrscheinlichen Verbrauch angemessen wider. Die Unterschiede in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen müssen fair und transparent sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst sein und dürfen keine außervertraglichen Hindernisse enthalten, durch die die Kunden an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden, zum Beispiel eine übermäßige Zahl an Vertragsunterlagen. Die Kunden müssen gegen unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden geschützt sein;

Ob § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG zugleich auch eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG ist, kann dahinstehen.




b) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG sind die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten vor Vertragsschluss anzubieten. Die Beklagte kann insoweit nicht auf die Möglichkeit einer späteren Änderung der Zahlungsmodalitäten gemäß ihren AGB und/oder durch einen Wechsel des Tarifs verweisen.

c) "Verschiedene Zahlungsmöglichkeiten" bedeuten dem Wortsinn nach, dass mindestens zwei unterschiedliche Zahlungsweisen angeboten werden müssen. Nach Anhang I lit. d) der o.a. Richtlinien soll sichergestellt werden, dass die Kunden über ein "breites Spektrum an Zahlungsmöglichkeiten" verfügen können. Ob daraus die Verpflichtung folgt, mindestens drei verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten (vgl. BGH NJW 2013, 2814, Juris-​Tz. 19), kann dahinstehen, da die Beklagte für den Basistarif jedenfalls nur eine Zahlungsmöglichkeit vor Vertragsschluss vorsieht.

d) Die Ansicht der Beklagten, bei Energielieferungsverträgen gebe es - anders als etwa bei Verkaufsplattformen oder Flugbuchungsseiten im Internet - kein Bedürfnis für eine freie Wahl bestimmter Zahlungsmethoden, da über 90 % der Haushaltskunden die Lastschrift als Bezahlmethode wünsche, steht nicht in Einklang mit der Wertung des Gesetzgebers, der vor dem Abschluss von Energielieferungsverträgen ausdrücklich das Angebot verschiedener Zahlungsmöglichkeiten fordert.

e) Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG genügt es nicht, dem Kunden (nur) die Wahl zwischen unterschiedlichen Tarifen und damit zugleich unterschiedlichen Zahlungsanweisungen einzuräumen, vielmehr sind für alle Tarife vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm (vgl. de Wyl/Soetebeer in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 11 Rn. 252), jedenfalls in ihrem Gesamtkontext: § 41 EnWG gilt für "Energielieferungsverträge mit Haushaltskunden", aus § 41 Abs. 1 EnWG ergibt sich, dass alle Energielieferungsverträge mit Haushaltskunden bestimmte Bestimmungen enthalten müssen, und § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG lässt sich - im Gegensatz zur Regelung in § 40 Abs. 5 EnWG für die Kriterien "Energieverbrauch" und "Daten" - gerade nicht entnehmen, dass es genügt, wenn der Lieferant nur mindestens einen Tarif mit dem Kriterium "verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten" anbietet.

Nach Sinn und Zweck der Norm ist es ebenfalls erforderlich, für jeden Tarif mehrere Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG soll vor dem Hintergrund der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG nicht nur gewährleisten, dass die Kunden über ein "breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten" verfügen, sondern auch, dass die Kunden durch die vorgesehenen Zahlungsmodalitäten "nicht unangemessen benachteiligt" werden. Eine unangemessene Benachteiligung ist anzunehmen, wenn bestimmte, an sich vorgesehene Zahlungsweisen einzelnen Kundengruppen verschlossen sind (s. BGH NJW 2013, 2814, Juris-​Tz. 25, 26, 28). Hier werden Kunden, die über kein Konto verfügen und deshalb auch kein Lastschriftverfahren durchführen können, durch die von der Beklagten vorgesehenen Zahlungsmodalitäten unangemessen benachteiligt, weil ihnen nicht alle Tarife offen stehen. Gerade die in der Regel einkommensschwachen Kunden ohne Girokonto sind vom Abschluss des für sie besonders attraktiven weil besonders preisgünstigen Basistarifs von vorneherein ausgeschlossen, wobei der Preisvorteil gegenüber den anderen Tarifen nicht nur auf der Ersparnis wegen des SEPA-​Lastschriftverfahrens beruht, sondern auch auf weitergehenden Leistungen der Beklagten bzw. abweichenden Bedingungen in den anderen Tarifen.



Schließlich könnte, wie bereits vom Kläger angemerkt, mit der Lesart der Beklagten der Schutzzweck der Norm leicht umgangen werden, indem der Unternehmer die Angebote so zusammenstellt, dass nur Tarife mit der von ihm favorisierten Zahlungsmethode für den Verbraucher überhaupt attraktiv sind.

f) Das berechtigte wirtschaftliche Interesse der Energielieferanten, aufwändigere Zahlungsweisen nur gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt anbieten zu können, wird durch die Möglichkeit gewahrt, die Mehrkosten unter Beachtung der Vorgaben des § 312a Abs. 4 BGB an die Kunden weiterzugeben. Dass danach das Entgelt nicht über die Kosten hinausgehen darf, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen, wahrt den Schutzzweck des § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG. Gemäß Anhang I lit. d) der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG sollen die Unterschiede in den Vertragsbedingungen die Kosten widerspiegeln, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen.

Dem Einwand der Beklagten, dass wenn für jedes einzelne Angebot ein "breites Spektrum an Zahlungsmöglichkeiten" angeboten werden müsse, dies zu einem unübersichtlichen und intransparenten Gesamtbild für den Haushaltskunden führen würde, kann nicht beigetreten werden. Wie er die gesetzlichen Vorgaben im Einzelfall sinnvoll umsetzt, bleibt dem Energielieferanten überlassen. Die Gefahr der Intransparenz besteht z.B. dann gerade nicht, wenn die Merkosten für bestimmte Zahlungsmittel als solche ausgewiesen und nicht in die Tarife eingepreist werden.

2. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt dem Unterlassungsanspruch. Die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Kostenpauschale wird von der Beklagten nicht beanstandet.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 15.000,00 EUR.

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