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BGH Urteil vom 28.02.1989 - XI ZR 80/88 - Zur Benachrichtigungspflicht der Bank bei Nichteinlösung einer Lastschriftabbuchung

BGH v. 28.02.1989: Zur Benachrichtigungspflicht der Bank bei Nichteinlösung einer Lastschriftabbuchung


Der BGH (Urteil vom 28.02.1989 - XI ZR 80/88) hat entschieden:

   Lastschriftschuldner über die Nichteinlösung der Lastschrift unterrichten; die Nachricht ist spätestens mit der Rückgabe der Lastschrift abzusenden.

Siehe auch
Zahlungsabwicklung
und
ELV - Lastschriftverfahren


Tatbestand:


Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Schadensersatz wegen entgangener Versicherungsleistungen in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte eröffnete am 25. Mai 1982 für den damals 17 Jahre alten Kläger auf seinen Antrag und mit Zustimmung seiner Eltern ein Girokonto. In der Zeit von Oktober 1982 bis Juni 1983 wurden die Ausbildungsvergütungen des Klägers auf das Konto überwiesen, und zwar regelmäßig zum 10. jedes Monats und in unterschiedlicher Höhe, die jedoch in der Regel bei etwa 500 DM lag. Der Kläger hob wechselnde Beträge in bar ab. Außerdem wurde das Konto regelmäßig mit Lastschriften einer Bausparkasse belastet. Die Beklagte ließ wiederholt Kontoüberziehungen in Höhe von einigen hundert DM zu.

Das Ausbildungsverhältnis des Klägers wurde im Juli 1983 vorzeitig beendet. Die Ausbildungsvergütung für den Monat Juni wurde nicht auf das Konto bei der Klägerin überwiesen, sondern dem Kläger bar ausgehändigt. Das Konto stand Ende Juli 1983 mit 572,94 DM im Soll.

Am 1. August 1983 suchten die Eltern des Klägers den Leiter der Zweigstelle W. der Beklagten auf und informierten ihn darüber, dass das Ausbildungsverhältnis ihres Sohnes nicht mehr bestehe, Ausbildungsvergütungen nicht mehr eingingen und sie für die Kontoüberziehung nicht einstehen würden. Der Zweigstellenleiter veranlasste daraufhin sofort eine Konto- und Bonitätssperre und teilte dies den Eltern des Klägers mit. Infolge der Sperrung des Kontos wurde eine am 2. August 1983 bei der Beklagten eingegangene, aufgrund einer Einzugsermächtigung des Klägers ausgestellte Lastschrift der V. Versicherung über 61,50 DM von der Beklagten mangels Deckung nicht eingelöst und am 3. August 1983 zurückgesandt.

Die nicht eingelöste Lastschrift betraf die Erstprämie einer vom Kläger mit der V. Lebensversicherung AG und der V. Deutsche Sachversicherung AG vereinbarten Lebens- und Unfallversicherungskombination. Diese Versicherungskombination sah für den Fall eines zur Berufsunfähigkeit führenden Unfalls eine Kapitalzahlung von 80.000 DM, ein Krankenhaustagegeld von 20 DM pro Tag sowie eine Rente von monatlich 371,60 DM vor.

Am 7. August 1983 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall eine hundertprozentige Querschnittslähmung. Die beiden Versicherungsgesellschaften lehnten den Versicherungsschutz mangels rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie ab.

Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe ihre bankvertraglichen Pflichten verletzt und ihm außerdem in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt, indem sie die Lastschrift nicht eingelöst und ihn weder über die gegen ihn verhängte Kontosperre noch über die Nichteinlösung der Lastschrift unterrichtet habe. Er behauptet, von seinen Eltern nicht über die gegen ihn verhängte Kontosperre informiert worden zu sein, und ist der Ansicht, durch die Mitteilung an seine Eltern sei die Beklagte ihrer ihm gegenüber bestehenden Informationspflicht nicht nachgekommen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 95.046,80 DM nebst Zinsen zu verurteilen und außerdem festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, an ihn ab dem 1. Juli 1985 bis zu seinem Tode, spätestens jedoch bis zum 1. August 2024 monatlich 371,60 DM zu zahlen.

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.





Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Die Verneinung vertraglicher Schadensersatzansprüche durch das Berufungsgericht ist nicht frei von Rechtsirrtum.

I.

Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings wegen fehlender Deckung eine Verpflichtung der Beklagten zur Einlösung der Lastschrift verneint. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen.

II.

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Beklagten die Pflicht oblag, den Kläger über die am 1. August 1983 verhängte Kontosperre zu unterrichten, nicht erörtert, sondern ist davon ausgegangen, eine solche Unterrichtung sei dadurch geschehen, dass der Zweigstellenleiter der Beklagten den Eltern des Klägers die Sperrung des Kontos mitgeteilt habe. Diese Prämisse war allerdings, wie noch auszuführen sein wird (vgl. III 2), unzutreffend. Die Frage, ob ein Kreditinstitut grundsätzlich verpflichtet ist, den Kontoinhaber über eine Kontosperre unverzüglich zu unterrichten, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Der Kläger konnte jedenfalls unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte ihm weiterhin Kredit gewähren werde. Für ihn konnte es keinem Zweifel unterliegen, dass die bisherige Duldung von Kontoüberziehungen durch die Beklagte auf dem regelmäßigen Eingang der Ausbildungsvergütung beruhte und die Grundlage dafür mit der Auflösung des Ausbildungsverhältnisses und dem Ausbleiben der Juni-Vergütung entfallen war, zumal der Debetsaldo seines Kontos nach dem Vorbringen in der Klageschrift seit dem letzten Habenumsatz auf einen Stand angestiegen war, der weit höher lag als jemals zuvor und die bisherigen monatlichen Gutschriften deutlich überstieg.

III.

Dagegen hält die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre Informationspflichten im Zusammenhang mit der Nichteinlösung der Lastschrift erfüllt, rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger unverzüglich über die Nichteinlösung der Lastschrift zu unterrichten. Diese Pflicht entfiel auch nicht deshalb, weil der Kläger ohnehin nicht mehr damit rechnen durfte, dass die Beklagte weitere Überziehungen seines Kontos zulassen werde.

Die Zahlungsabwicklung im Lastschriftverfahren bringt es mit sich, dass ein Schuldner, der seinem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, keine weiteren Aktivitäten zu entfalten braucht, solange sein Konto ein hinreichendes Guthaben aufweist oder sein Kreditinstitut entsprechende Kontoüberziehungen zulässt. Der Schuldner weiß häufig nicht, wann eine ihn betreffende Lastschrift bei seinem Kreditinstitut eingehen wird. Die Nichteinlösung einer Lastschrift kann aber, wie der vorliegende Fall zeigt, für den Schuldner einschneidende Folgen haben. Die Schuldnerbank (Zahlstelle) ist daher in aller Regel verpflichtet, den Kontoinhaber unverzüglich über die Nichteinlösung einer Lastschrift zu unterrichten (Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 545, 539; Hadding in Festschrift Bärmann S. 375, 390), um ihn in die Lage zu versetzen, anderweitig für die rechtzeitige Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu sorgen.

Dabei kann offen bleiben, ob ein Kreditinstitut verpflichtet ist, den Kontoinhaber noch vor der Rücksendung einer Lastschrift zu informieren und seine Weisung einzuholen. Auf jeden Fall folgt aus der Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung, dass die Beklagte entgegen der von der Revision mit Recht angegriffenen Ansicht des Berufungsgerichts nicht bis zum 4. August 1983, dem Tag nach der Rückgabe der Lastschrift, zuwarten durfte. Vielmehr hätte sie die Benachrichtigung des Klägers am 3. August 1983, dem gleichen Tag, an dem sie die Lastschrift zurückgab, zur Post geben müssen. Eine Benachrichtigung erfüllt ihren Zweck nur, wenn sie dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, nachteilige Folgen der Lastschriftrückgabe alsbald zu beseitigen. Das gilt nicht nur für Fälle, in denen es um die Erstprämie einer Versicherung geht. Ganz allgemein kann die Rückgabe einer Lastschrift schwerwiegende Nachteile zur Folge haben, denen der Schuldner so früh wie möglich entgegenwirken können muss.



2. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei ihrer Informationspflicht bereits dadurch nachgekommen, dass sie die Eltern des Klägers anlässlich ihrer Vorsprache bei dem Zweigstellenleiter durch diesen davon unterrichtet habe, dass ab sofort eine Bonitätssperre über das Konto des Klägers verhängt werde. Dabei kommt es nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Eltern den Kläger tatsächlich entsprechend informiert haben, da die Eltern als Empfangsboten des Klägers anzusehen seien.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.

Allerdings können die von Rechtsprechung und Schrifttum zu § 130 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze über den Zugang von Willenserklärungen im Falle der Abgabe gegenüber einem Abwesenden entsprechende Anwendung finden, wenn es, wie hier, nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine der Unterrichtung des Adressaten dienende Mitteilung geht. Grundsätzlich können auch die Eltern des volljährigen Mitteilungsadressaten als geeignete Empfangsboten im Sinne der genannten Rechtsgrundsätze in Betracht kommen.

Eine Mitteilung kann jedoch nur dann mit ihrer Abgabe gegenüber einer als Empfangsbote in Betracht kommenden Person zugleich als einem anderen zugegangen angesehen werden, wenn sie an den anderen gerichtet ist. Daran fehlt es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Eltern des Klägers den Zweigstellenleiter der Beklagten aufgesucht, ihm unter Hinweis auf die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses des Klägers erklärt, für dessen Kontoüberziehung nicht einstehen zu wollen, und daraufhin die Mitteilung erhalten, das Konto des Klägers werde sofort gesperrt. Dieser Sachverhalt lässt nur die Deutung zu, dass die Mitteilung über die Kontosperrung an die Eltern des Klägers gerichtet war, die in eigener Sache - Verwahrung gegen eine etwaige Inanspruchnahme für Schulden ihres Sohnes - den Zweigstellenleiter der Beklagten aufgesucht hatten. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Zweigstellenleiter die Eltern des Klägers zugleich auch gebeten hätte, diesen über die Kontosperrung zu unterrichten. Es wertet den von ihm festgestellten Sachverhalt lediglich dahin, der Zweigstellenleiter habe davon ausgehen dürfen, dass die Eltern des Klägers diesen in dessen wohlverstandenem Interesse, aber auch in ihrem eigenen Interesse entsprechend informieren würden. Das reicht jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus, um die Eltern hinsichtlich der an sie selbst und nicht an den Kläger gerichteten Mitteilung über die Kontosperrung als Empfangsboten des Klägers anzusehen. Daran ändert auch nichts, dass der Mutter des Klägers bei der Eröffnung des Kontos eine Kontovollmacht erteilt worden ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Vollmachterteilung wirksam war und ob gegebenenfalls die Vollmacht über den Zeitpunkt der Volljährigkeit des Klägers hinaus Bestand hatte.

IV.

Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung auch darauf, dass selbst bei Annahme einer Pflicht der Beklagten zur persönlichen Unterrichtung des Klägers über die Nichteinlösung der Lastschrift ein Schadensersatzanspruch nicht begründet sei, weil ihn eine Mitteilung der Beklagten so spät erreicht hätte, dass er nicht mehr für die rechtzeitige Zahlung der Erstprämie hätte sorgen können. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine Absendung der Mitteilung am 4. August 1983 noch vertretbar gewesen wäre und der Kläger die Nachricht dann am 5., vielleicht auch erst am Samstag, dem 6. August, erhalten hätte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte der Kläger dann die Mitteilung möglicherweise erst am Samstagmittag oder später zur Kenntnis genommen, so dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass er in der Lage gewesen wäre, die Überweisungsformalitäten noch vor seinem Unfall am Sonntag, dem 7. August, auf einem Postamt zu erledigen.




Das Berufungsurteil kann in diesem Punkt schon deshalb keinen Bestand haben, weil es davon ausgeht, dass eine am 4. August 1983 an den Kläger abgesandte Mitteilung noch vertretbar gewesen wäre. Die Beklagte war jedoch, wie oben dargelegt, verpflichtet, eine Nachricht über die Nichteinlösung der Lastschrift bereits am 3. August 1983 an den Kläger abzusenden. Bei normaler Postlaufzeit, von der bei der Prüfung der Kausalität auszugehen ist, hätte die Nachricht den Kläger am Donnerstag, dem 4. August 1983, erreicht.

V.

1. Das Berufungsgericht verneint eine Ersatzpflicht der Beklagten schließlich auch mit der Begründung, ein etwaiger Ersatzanspruch des Klägers werde durch ein eigenes, überwiegendes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB verdrängt. Dem Kläger hätte nach Ansicht des Berufungsgerichts die besondere Wichtigkeit der ersten Prämienzahlung bekannt sein müssen, weil darauf in den Bedingungen seines Versicherungsvertrages besonders hingewiesen worden sei. Da der Kläger gewusst habe, dass sein Konto keine Deckung aufwies, hätte er nach Meinung des Berufungsgerichts unbedingt rechtzeitig etwas unternehmen und etwa die Einräumung eines Kontokorrentkredits beantragen müssen. Das Berufungsgericht hält es für unbillig, der Beklagten auch nur einen Teil des Schadens aufzubürden, zumal sie die Eltern des Klägers über die Bonitätssperre unterrichtet habe und ihr nach Rückgabe der Lastschrift rein zeitlich gar nicht mehr die Möglichkeit zur Verfügung gestanden habe, durch eine nachträgliche Information des Klägers die Zahlung der Erstprämie noch vor dem Unfalltag zu gewährleisten.

2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision mit Recht an.

Die Abwägung der Verantwortlichkeit zwischen Schädiger und Geschädigtem ist zwar grundsätzlich Tatfrage; das Revisionsgericht kann jedoch nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, BGHR BGB § 254 Abs. 1 Abwägung 1 m.w.Nachw.).

Das Berufungsgericht hat hier gegen Denkgesetze verstoßen, indem es der Beklagten zugute gehalten hat, aus Zeitgründen habe nicht mehr die Möglichkeit bestanden, durch eine nachträgliche Information des Klägers die rechtzeitige Zahlung der Prämie sicherzustellen. Da das Berufungsgericht die Verschuldensabwägung für den Fall vorgenommen hat, dass - entgegen seiner Ansicht - ein Schadensersatzanspruch des Klägers im übrigen begründet wäre, musste es für diesen Fall auch davon ausgehen, dass die Unterlassung der Beklagten für den Schaden des Klägers ursächlich war und somit im Falle einer rechtzeitigen Benachrichtigung des Klägers die Zeit noch für die Zahlung der Erstprämie ausgereicht hätte.



Außerdem hat das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers den Umstand nicht berücksichtigt, dass die Beklagte bereits wiederholt Kontoüberziehungen des Klägers zugelassen und hingenommen hatte. Diese Unterlassung wird nicht dadurch ausgeglichen, dass das Berufungsgericht auf der anderen Seite die neue Lage nicht mit in seine Erwägungen einbezogen hat, die sich dadurch ergab, dass keine Ausbildungsvergütung mehr auf dem Konto des Klägers eingegangen war.

Schließlich hat das Berufungsgericht, als es dem Kläger anlastete, ihm hätte die besondere Wichtigkeit der ersten Prämienzahlung bekannt sein müssen, außer acht gelassen, dass der im Berufungsurteil in Bezug genommene Versicherungsantrag einen Text enthält, der in dem hier entscheidenden Punkt gerade sehr wenig deutlich ist. Dort heißt es: "Voraussetzung für den V.-Sofort-Schutz ist, dass bei Antragstellung der erste Beitrag für die beantragte Versicherung gezahlt oder die Ermächtigung für den Beitragseinzug erteilt wurde." Hier fehlt der Hinweis, dass es mit einer Beitragseinzugsermächtigung allein noch keineswegs getan ist und dass der Versicherungsnehmer auch dafür sorgen muss, dass die Beitragslastschrift zu gegebener Zeit eingelöst wird.

VI.

Das Berufungsurteil konnte somit keinen Bestand haben. Die Sache musste daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nunmehr in erster Linie davon ab, ob die unterlassene Mitteilung über die Nichteinlösung ursächlich für den Schaden des Klägers geworden ist. Das ist nur der Fall, wenn der Kläger die Erstprämie noch vor dem 7. August 1983 bei einem Kreditinstitut oder der Bundespost eingezahlt hätte. Dies hätte ausgereicht, die Rechtsfolge des § 38 Abs. 2 VVG zu vermeiden und dem Kläger den Versicherungsschutz zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1963 - II ZR 219/62, NJW 1964, 499; Knappmann in Prölls/Martin, VVG, 24. Aufl. § 38 Anm. 2b).

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