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BGH Urteil vom 22.11.2017 - VIII ZR 83/16 - Auswirkungen des PayPal-Käuferschutzes auf den Kaufpreisanspruch

BGH v. 22.11.2017: Auswirkungen des PayPal-Käuferschutzes auf den Kaufpreisanspruch


Der BGH (Urteil vom 22.11.2017 - VIII ZR 83/16) hat entschieden:

  1.  Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wird, sodass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.

  2.  Eine – gegebenenfalls stillschweigende – Wiederbegründung einer getilgten Forderung kann bei entsprechendem Willen der Parteien, die frei darin sind, unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren, bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss und für den Fall getroffen werden, dass zukünftig eine Rückgabe oder Rückbuchung des bereits gezahlten Schuldbetrags erfolgt.

  3.  Der Erklärungsgehalt der mit Abschluss des Kaufvertrags als Nebenabrede getroffenen Vereinbarung, zur Tilgung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich neben den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nach den Bestimmungen der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter anderem der PayPal-Käuferschutzrichtlinie, denen die Kaufvertragsparteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes zugestimmt haben (Fortführung von Senat, Urt. v. 24.08.2016 – VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; Urt. v. 15.02.2017 – VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; jeweils m. w. Nachw.).

  4.  Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien – bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte – zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet und der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutgeschrieben wird.




Siehe auch
Zahlungsdienstleister
und
Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel

sowie den rechtlichi identisch gelagerten Fall
BGH v. 22.11.2017 - VIII ZR 213/16:


Tatbestand:


Der Kläger bot Anfang August 2014 auf der Internet-Plattform eBay ein Mobiltelefon zum Kaufpreis von 617 € nebst Versandkosten an. Die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein Ladenlokal nebst Online-Versandhandel betreibt, erwarb das Gerät am 3. August 2014.

Die Parteien vereinbarten einen unversicherten Päckchenversand; der Kaufpreis sollte über den Online-Zahlungsdienst PayPal, der von der PayPal (Europe) S.?.r.l. et Cie, S.C.A. (im Folgenden: PayPal) in Luxemburg betrieben wird, entrichtet werden. Für die Geschäftsbeziehung zu PayPal akzeptierten die Parteien die Geltung der von PayPal formularmäßig verwendeten Nutzungsbedingungen sowie der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie und der PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie. Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie bestimmt in der hier maßgeblichen Fassung unter anderem:

   "1. Allgemeines Der PayPal-Käuferschutz schützt den Käufer, falls ein gekaufter Artikel nicht versandt wurde oder der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht, siehe hierzu Ziffer 4.

[...]

2. Auszahlung Wenn ein Antrag auf PayPal-Käuferschutz erfolgreich ist, erstattet PayPal Ihnen den geleisteten Betrag inklusive Versandkosten. [...]

Die Auszahlung erfolgt unabhängig davon, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann.

[...]

3. Anspruchsberechtigung Um den PayPal-Käuferschutz in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

3.8. [...] Der Käufer meldet den Konflikt innerhalb von 180 Tagen nach Vertragsschluss über die gekauften Waren und versucht, diesen unter Verwendung der hierfür durch PayPal bereit gestellten Hilfsmittel zu klären. [...] Falls eine Klärung hierdurch nicht erreicht wird, kann der Käufer innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung der Konfliktlösung einen Antrag auf PayPal-Käuferschutz stellen. [...]

4. Welche Fälle sind abgesichert?

Der Käufer hat PayPal-Käuferschutz in den folgenden Fällen:

4.1. Der Artikel wurde bei einem vereinbarten Versand durch den Verkäufer nicht versendet oder nachfolgend in dieser Ziffer 4.1. beschriebene sonstige Verpflichtungen des Verkäufers wurden nicht eingehalten.

Der PayPal-Käuferschutz wegen nicht versandter Artikel gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen. Falls der Verkäufer in der geschuldeten Weise einen gültigen Versandbeleg (wie im Detail in der PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie beschrieben) oder ein entsprechendes, zwischen Verkäufer und PayPal vereinbartes Äquivalent vorlegt, welches Versand beziehungsweise Empfang nachweist, so lehnt PayPal den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ab.

[...]

4.5. Die Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ist endgültig. Der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung ist ausgeschlossen.

[...]

6. Schlussbestimmungen 6.1. Abtretung des Rückzahlungsanspruchs. Der Käufer tritt mit dem Empfang der Auszahlung des PayPal-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem dem Antrag auf PayPal-Käuferschutz zugrunde liegenden Kaufvertrag in Höhe des Auszahlungsbetrages an PayPal ab. Es wird klargestellt, dass PayPal im Fall einer vollständigen Befriedigung aus solchen abgetretenen Rechten den Verkäufer aufgrund der Nutzungsbedingungen nicht doppelt in Anspruch nehmen wird.

6.2. Verfügbarkeit des PayPal-Käuferschutzes. PayPal behält sich das Recht vor, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen. [...]

6.5. Gesetzliche Rechte und Rechte unter Ihrem Kaufvertrag. Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie berührt die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht und ist separat von diesen zu betrachten. PayPal tritt nicht als Vertreter von Käufer, Verkäufer oder Zahlungsempfänger auf. PayPal entscheidet lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz. [...]."

Am 4. August 2014 benachrichtigte PayPal den Kläger, der Kaufpreis sei auf sein PayPal-Konto überwiesen worden. Daraufhin versandte der Kläger, wie in zweiter Instanz unstreitig geworden ist, das Mobiltelefon in einem Päckchen per Post an die Beklagte zu 1. Die Beklagten behaupten, es nicht erhalten zu haben. Am 12. August 2014 wandte sich der Beklagte zu 2, der ebenso wie der Beklagte zu 3 geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 1 ist, an den Kläger und teilte mit, die Sendungsverfolgung "funktioniere nicht". Ein Nachforschungsauftrag des Klägers bei dem von ihm beauftragten Versanddienstleister blieb erfolglos.

Die Beklagte zu 1 beantragte daraufhin Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Am 10. September 2014 teilte PayPal dem Kläger mit, es sei zu Gunsten der Käuferin entschieden worden, weil er keinen Nachweis über den Versand des Mobiltelefons vorgelegt habe. PayPal schrieb den Kaufpreis nebst Versandkosten dem PayPal-Konto der Beklagten zu 1 wieder gut; in entsprechender Höhe wurde das PayPal-Konto des Klägers belastet.

Der Kläger forderte die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 12. März 2015 vergeblich zur Zahlung des Kaufpreises auf. Die Klage hat in erster Instanz keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagten - unter Klageabweisung im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 617 € nebst Zinsen zu zahlen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.





Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Kaufpreises sei begründet. Die Parteien hätten einen Versendungskauf vereinbart. Daher sei die (Preis-) Gefahr gemäß § 447 Abs. 1 BGB mit der Aufgabe des Mobiltelefons bei der Post auf die Beklagte zu 1 übergegangen. Sollte sie die Ware, wie von ihr behauptet, nicht erhalten haben, bliebe sie gleichwohl grundsätzlich zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Mit der Zahlung über PayPal hätten die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart, dass die Stattgabe eines Antrags auf Gewährung von PayPal-Käuferschutz über den Geldtransfer hinaus auch die Zahlungspflicht der Beklagten zu 1 betreffen solle. Die Vereinbarung erfülle auch dann einen relevanten Zweck, wenn die Leistungsverpflichtungen der Parteien hiervon unberührt blieben, denn PayPal übernehme einen erheblichen Teil des Vorleistungsrisikos. Zwar sei die Beklagte zu 1 zur Vorleistung verpflichtet gewesen, habe diese jedoch von PayPal zurückfordern können. Damit habe PayPal das Risiko der Insolvenz des Klägers übernommen; zudem habe sich das Risiko eines Zivilprozesses auf diesen verlagert.

Es sei nicht ersichtlich, dass PayPal über die reine Zahlungsabwicklung hinaus endgültig entscheide, ob der Kaufpreis dem Kläger materiellrechtlich zustehe. Gemäß Ziffer 6.5. Satz 1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie blieben die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer - wie hier das Recht des Verkäufers, den Kaufpreis zu fordern - unberührt.

Zwar habe die Beklagte zu 1 die geschuldete Leistung durch die Anweisung an PayPal, dem Kläger den Kaufpreis auf seinem PayPal-Konto gutzuschreiben, zunächst erbracht, diese jedoch wegen der Möglichkeit zur Rückgängigmachung (durch den PayPal-Käuferschutz) noch nicht endgültig bewirkt. Die Leistung habe daher unter der auflösenden Bedingung der Inanspruchnahme der Rückbuchungsmöglichkeit gestanden. Da diese Bedingung eingetreten sei, sei die Erfüllung - wie der Bundesgerichtshof für das insoweit vergleichbare SEPA-Basis-Lastschriftverfahren entschieden habe - rückwirkend entfallen.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis, nicht aber in der Begründung stand.

Zwar ist der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB), für den auch die Beklagten zu 2 und 3 haften (§ 128 Satz 1 HGB analog), erloschen, indem der von der Beklagten zu 1 entrichtete Kaufpreis, wie von den Vertragsparteien vereinbart, unter Verwendung des Bezahlsystems PayPal dem PayPal-Konto des Klägers vorbehaltlos gutgeschrieben worden ist. Die Erfüllungswirkung ist jedoch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht rückwirkend durch Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2, § 159 BGB) entfallen. Mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal haben die Kaufvertragsparteien die Kaufpreisforderung aber für den Fall stillschweigend wieder begründet (§ 311 Abs. 1 BGB), dass das PayPal-Konto des Klägers aufgrund eines erfolgreichen Antrags der Beklagten zu 1 auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird. Dem Anspruch des Klägers auf Kaufpreiszahlung steht auch der von den Beklagten geltend gemachte zufällige Untergang der Kaufsache auf dem Transportweg nicht entgegen, denn diese Gefahr ist gemäß § 447 Abs. 1 BGB der Käuferin, der Beklagten zu 1, zugewiesen.

1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kaufpreisanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) des Klägers durch die vorbehaltlose Gutschrift des geschuldeten Betrages auf seinem virtuellen PayPal-Konto erloschen ist.

a) Die Vertragsparteien haben mit Abschluss des Kaufvertrags als Nebenabrede vereinbart, den Kaufpreis unter Verwendung des vom Zahlungsdienstleister PayPal betriebenen gleichnamigen Bezahlsystems zu entrichten. Dabei schreibt PayPal dem virtuellen PayPal-Konto des Verkäufers E-Geld (§ 1a Abs. 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes - ZAG) gut und belastet die vom Käufer angegebene Zahlungsquelle. Ab dem Zeitpunkt der Gutschrift kann der Verkäufer über das Guthaben verfügen, indem er es etwa auf sein bei PayPal hinterlegtes Bankkonto abbuchen lässt oder seinerseits für Zahlungen mittels PayPal verwendet.

b) Bei diesem Zahlungsvorgang erlischt der Kaufpreisanspruch, wie das Berufungsgericht seinen Ausführungen zu Recht - und insoweit unangegriffen - zugrunde gelegt hat, indem der geschuldete Betrag dem virtuellen PayPal-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben worden ist.

aa) Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob es sich bei der (vereinbarten) Tilgung einer Geldschuld mittels PayPal unmittelbar um die Bewirkung der geschuldeten Leistung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB handelt (Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 244-248 Rn. B 100) oder - weil die Befriedigung des Leistungsinteresses des Gläubigers nicht bereits mit der Übermittlung elektronischer Werteinheiten, sondern erst mit der vorbehaltslosen Gutschrift auf seinem virtuellen Konto eintritt - um eine Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB; siehe Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 362 Rn. 12; Jauernig/Stürner, BGB, 16. Aufl., Anmerkungen zu den §§ 364, 365 Rn. 9; Erman/Buck-Heeb, BGB, 15. Aufl., § 364 Rn. 10; Pfeiffer in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 12. Aufl., § 364 Rn. 19). Ebenso wenig kommt es - wie vereinzelt angenommen wird - darauf an, ob eine Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) erbracht wird (vgl. Knops/Wahlers, BKR 2013, 240, 243, ohne Begründung).

bb) Unbeschadet dessen tritt Erfüllung des Kaufpreisanspruchs - ebenso wie bei Zahlungen im Lastschriftverfahren und bei Banküberweisungen (BGH, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 22 f.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15, BGHZ 212, 140 Rn. 23; EuGH, Urteil vom 3. April 2008 - C-306/06, Slg. 2008 I-1923 Rn. 23 - 01051 Telecom GmbH/Deutsche Telekom AG; siehe auch Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 10 f.; MünchKommBGB/Fetzer, BGB, 7. Aufl., § 362 Rn. 21, 25a; jeweils mwN) - ein, wenn der geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält. Dies entspricht der nahezu einhelligen Ansicht des Schrifttums zum Bezahlsystem PayPal (BeckOGK-BGB/Looschelders, Stand: 1. Juli 2017, § 362 Rn. 177; Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 12; Staudinger/Omlor, aaO; Erman/Buck-Heeb, aaO, § 362 Rn. 12; Jauernig/Stürner, aaO; BeckOK-BGB/Dennhardt, Stand: 15. Juni 2017, § 362 Rn. 41; jurisPK-BGB/Kerwer, 8. Aufl., § 362 BGB Rn. 48; Martens, JuS 2014, 200, 202; zu einem ähnlichen Bezahlsystem ebenso Knops/Wahlers, aaO; allgemein zu elektronischen Zahlungssystemen, bei denen durch Übermittlung elektronischer Werteinheiten Buchungen auf ein virtuelles Konto veranlasst werden: NK-BGB/Avenarius, 3. Aufl., § 362 Rn. 19 und MünchKommBGB/Fetzer, aaO Rn. 18).

cc) Abweichend hiervon wird vereinzelt im Schrifttum vertreten, bei derartigen Bezahlsystemen komme erst der Weiterüberweisung vom PayPal-Konto auf das Bankkonto des Gläubigers Erfüllungswirkung zu (Pfeiffer in Prütting/Wegen/Weinreich, aaO). Diese Ansicht verkennt, dass die Überweisung auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers bei einer vereinbarungsgemäß mittels PayPal geleisteten Zahlung nicht zum Pflichtenkreis des Zahlers gehört. Bereits die vorbehaltlose Gutschrift auf dem PayPal-Konto, die (innerhalb des Bezahlsystems PayPal) auch zu Zahlungszwecken einsetzbar ist, steht dem Zahlungsempfänger zur freien Verfügung und führt nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Kaufvertragsparteien zur Befriedigung des Leistungsinteresses des Zahlungsempfängers. Träte Erfüllungswirkung erst bei einer Weiterüberweisung vom PayPal-Konto auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers ein, hätte dieser es in der Hand, den Eintritt der Erfüllungswirkung nach Belieben zu verzögern, indem er den ihm gutgeschriebenen Betrag auf seinem virtuellen Konto beließe (vgl. Staudinger/Omlor, aaO).

dd) Allerdings ist der Verkäufer gemäß Ziffer 3.8. der PayPal-Käuferschutzrichtlinie innerhalb der dort bestimmten Fristen dem Risiko einer Rückbuchung durch PayPal ausgesetzt, weil der Käufer in diesem Zeitraum einen Antrag auf PayPal-Käuferschutz stellen kann. Die Rückbelastungsmöglichkeit rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der insoweit maßgebliche Wille der Kaufvertragsparteien gehe dahin, dass der geschuldete Leistungserfolg erst nach Ablauf der Schwebephase eintreten solle. Ebenso wie bei Zahlungen im Kreditkarten- oder Lastschriftverfahren würde dies dem Umstand nicht gerecht, dass entsprechende Zahlungen in der Regel Bestand haben und nur ausnahmsweise eine Rückbelastung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO Rn. 24).



2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Erfüllungswirkung sei rückwirkend entfallen, indem PayPal den gezahlten Betrag aufgrund des erfolgreichen Käuferschutzantrags der Beklagten zu 1 zurückgebucht und ihrem PayPal-Konto wieder gutgeschrieben hat. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist durch die Rückbuchung eine zuvor von den Vertragsparteien nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts vereinbarte auflösende Bedingung eingetreten (§ 158 Abs. 2, § 159 BGB). Dies trifft nicht zu.

a) Die Erfüllungswirkung, die durch die vorbehaltlose Gutschrift der Kaufpreisforderung auf dem PayPal-Konto des Käufers eingetreten ist, entfällt nicht rückwirkend, wenn PayPal den Kaufpreis aufgrund eines erfolgreichen Antrags auf Käuferschutz zurückbucht und dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutschreibt (vgl. BeckOGK-BGB/Looschelders, aaO; Staudinger/Omlor, aaO, Stand: 13. April 2017, Rn. B 100.1; jurisPK-BGB/Kerwer, aaO). Ein vereinbarter Vorbehalt der Rückforderung - hier in Gestalt erfolgreicher Inanspruchnahme des PayPal-Käuferschutzes - stünde der Erfüllungswirkung schon von Anfang an entgegen, weil diese nicht nur vorläufig eintreten kann (BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 26; Münch-KommBGB/Fetzer, aaO Rn. 25a; Hadding, WM 2014, 97 f.; jeweils mwN), sondern regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung (Theorie der realen Leistungsbewirkung), ohne dass es weiterer Umstände bedarf (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 2015 - XI ZR 234/14, BGHZ 205, 90 Rn. 13; vom 21. November 2013 - IX ZR 52/13, NJW 2014, 547 Rn. 21; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO Rn. 25).

b) Zwar hat, was das Berufungsgericht zur Begründung der von ihm vertretenen Rechtsansicht heranziehen möchte, der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren angenommen, eine rechtsgeschäftliche Erfüllungsvereinbarung, die erforderlich sei, weil im Fall des Einzugs einer Forderung mittels Lastschrift eine "andere Leistung" als die originär geschuldete (Bar-)Geldzahlung erbracht werde (§ 364 Abs. 1 BGB), könne unter der auflösenden Bedingung eines Erstattungsverlangens des Zahlers (siehe § 675x Abs. 2 BGB) stehen, so dass die Rechtsfolge der Erfüllung im Fall des Bedingungseintritts rückwirkend (§ 159 BGB) entfalle (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO).

Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf den Fall einer Rückbuchung des Kaufpreises durch PayPal aufgrund eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz übertragen (so auch BeckOGK-BGB/Looschelders, aaO; Staudinger/Omlor, aaO; jurisPK-BGB/Kerwer, aaO), weil sie maßgeblich auf der Besonderheit des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens beruht, dass der Zahler innerhalb von acht Wochen (§ 675x Abs. 4 BGB) nach der Belastungsbuchung von seiner Bank ohne Angabe von Gründen Erstattung des Zahlbetrages verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO).

Bei einer Zahlung mittels PayPal wird dem Käufer hingegen nicht das Recht eingeräumt, diese von sich aus rückgängig zu machen. Die Erstattung des Kaufpreises nach Gewährung von PayPal-Käuferschutz gründet sich vielmehr auf eine besondere Dienstleistungsabrede zwischen PayPal und dem Käufer. Dabei ist nicht dem Käufer, sondern allein PayPal die Befugnis einräumt, eigenständig zu entscheiden, ob der Kaufpreis erstattet wird oder nicht (vgl. Ziff. 4.5. der PayPal-Käuferschutzrichtlinie in der hier maßgeblichen Fassung).

Soweit PayPal in entsprechender Höhe das PayPal-Konto des Verkäufers belastet, beruht dies auf dem gesondert zu betrachtenden Rechtsverhältnis von PayPal zum Verkäufer; dementsprechend bestimmt die PayPal-Käuferschutzrichtlinie, die Erstattung des Kaufpreises sei unabhängig davon, ob PayPal den erstatteten Betrag vom Zahlungsempfänger zurückfordern kann (Ziff. 2 Abs. 2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie). Die Entscheidung über die Rückbuchung des Kaufpreises erfolgt nicht - wie beim Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren - im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern beruht jeweils auf den gesonderten Rechtsbeziehungen zwischen PayPal und dem Käufer einerseits sowie PayPal und dem Verkäufer andererseits, innerhalb derer jeweils PayPal die Entscheidung obliegt, ob die Rückerstattung erfolgt.

3. Allerdings stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn mit der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, haben die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie vorliegend geschehen - das PayPal-Konto des Klägers nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird (§ 311 Abs. 1 BGB).

a) Es ist anerkannt, dass eine stillschweigende Wiederbegründung einer getilgten Schuld bei einem - wie hier - nicht formgebundenen Vertrag bei entsprechendem Parteiwillen in der Rückgabe oder Rückbelastung eines bereits getilgten Schuldbetrags liegen kann (BAG, DB 1972, 782 unter 2 a; Münch-KommBGB/Fetzer, aaO Rn. 25a; Palandt/Grüneberg, aaO, Vor § 362 Rn. 1; jurisPK-BGB/Kerwer, aaO Rn. 11; Jungmann, WM 2007, 1633, 1639; siehe auch Erman/Buck-Heeb, aaO, Vor § 362 Rn. 2; Jauernig/Stürner, aaO, Vor § 362 Rn. 4). Die Parteien sind frei darin, das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren (Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 57 Rn. 49 mwN; siehe auch Münch-KommBGB/Fetzer, aaO). Eine solche Vereinbarung kann nach dem Grundsatz der Privatautonomie auch bereits im Vorfeld - mit Vertragsabschluss - und für den Fall getroffen werden, dass künftig eine Rückbuchung des gezahlten Kaufpreises erfolgt.

b) So ist es hier. Dies ergibt sich nach Maßgabe der gebotenen - dem Senat selbst möglichen - nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung (zu diesem Auslegungsgrundsatz BGH, Urteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690 Rn. 25; vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 21; vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, WuM 2016, 350 Rn. 22; jeweils mwN).

Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Nebenabrede, zur Begleichung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich dabei neben den sich aus §§ 133, 157 BGB ergebenden Auslegungsregeln grundsätzlich nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal, denen die Parteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes PayPal zugestimmt haben (vgl. Senatsurteile vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; jeweils mwN, zu den eBay-AGB). Der Aussagegehalt der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, namentlich der PayPal-Käuferschutzrichtlinie, ist daher, da die Erklärungen der Parteien des Kaufvertrages auslegungsbedürftig sind, entsprechend in die Auslegung der von ihnen abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen.

aa) Hiernach bestand zwischen den Parteien mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bereits bei Vertragsschluss Einigkeit darüber, dass auch im Falle eines Antrags auf Käuferschutz die gesetzlichen und vertraglichen Rechte beider Parteien unabhängig von der Entscheidung über die Gewährung von Käuferschutz Bestand haben sollten.

Nach Ziffer 6.5. Satz 1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie "berührt" diese "die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht und ist separat von diesen zu betrachten". Bereits nach ihrem Wortlaut bestimmt die Klausel, dass die PayPal-Käuferschutzrichtlinie die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Kaufvertragsparteien nicht beeinträchtigen ("berührt [...] nicht") und unabhängig davon sein soll ("separat"). Entgegen der Ansicht der Revision ist Ziffer 6.5. Satz 1 nicht dahingehend zu verstehen, dass die gesetzlichen und vertraglichen Rechte "zwischen" Käufer und Verkäufer (nur) insoweit unberührt blieben, als die PayPal-Käuferschutzrichtlinie keine abweichende Regelung enthält. Eine solche Einschränkung sieht die Klausel nicht vor. Dies wird durch deren Satz 3 bestätigt. Danach entscheidet PayPal "lediglich" über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz. Daraus folgt, dass weitergehende Rechte der Kaufvertragsparteien unabhängig von der Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz zu beurteilen sind.




Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht aus Ziffer 6.1. der PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Trotz des weit gefassten Wortlauts der formularmäßigen Abtretungsklausel ("alle [...] Ansprüche aus dem [...] Kaufvertrag"), sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass PayPal hiermit - über die Sicherung des eigenen Rückerstattungsanspruchs gegenüber dem Verkäufer hinaus - entgegen der ausdrücklichen Erklärung, "lediglich" über den Antrag auf Käuferschutz entscheiden zu wollen, den Käufer durch die Übertragung seiner Ansprüche aus dem Kaufvertrag (in Höhe des Auszahlungsbetrags) - so die Revision - "vollständig rechtlos" zu stellen beabsichtigt und dem Verkäufer deshalb umgekehrt kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung mehr zustehen dürfe. Die Revision verkennt insoweit, dass auch Formularbestimmungen stets unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts auszulegen sind (Senatsurteile vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, NJW 2017, 3292 Rn. 18; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, aaO Rn. 15; vom 29. November 2009 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30), hier insbesondere Ziffer 6.5., wonach die PayPal-Käuferschutzrichtlinie die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Kaufvertragsparteien aber ausdrücklich nicht "berührt" und "separat" von diesen zu betrachten ist (zur Auslegung von Ziff. 6.1. der PayPal-Käuferschutzrichtlinie siehe im Übrigen Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 213/16 unter III, zur Veröffentlichung bestimmt).

bb) Es widerspräche auch den berechtigten Interessen der am Kaufvertrag Beteiligten, eine Kaufvertragspartei durch Ausschluss oder Einschränkung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unangemessen zu begünstigen. So besteht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen bleibt, nach einem erfolglosen Käuferschutzantrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer nicht erbrachten Leistung seinen Anspruch auf Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises unter den gesetzlichen Voraussetzungen durchzusetzen. Deshalb ist es zur Vermeidung eines nach objektiven Maßstäben nicht tragbaren vertraglichen Ungleichgewichts allein interessengerecht, dass der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz wieder berechtigt ist, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen.

cc) Durch die Wiederbegründung der Kaufpreisforderung werden auch berechtigte Erwartungen des Käufers nicht beeinträchtigt. Bereits nach Ziffer 6.2. Satz 1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie behält PayPal sich das Recht vor, "jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen." Angesichts der dem PayPal-Käuferschutz damit ohnehin innewohnenden Unwägbarkeiten wäre ein Verständnis der Vertragserklärungen der Parteien des Kaufvertrages nicht sachgemäß, welches es verhinderte, ihre gegebenenfalls gegeneinander bestehenden Ansprüche unabhängig von der Gewährung von PayPal-Käuferschutz weiterzuverfolgen.

dd) Für eine stillschweigend vereinbarte Wiederbegründung der Kaufpreisforderung spricht auch, dass PayPal im Fall eines Käuferschutzantrags nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlegt. Der Erfolg eines Antrags des Käufers auf PayPal-Käuferschutz hängt bei einem - wie hier - nicht versandten Artikel maßgeblich davon ab, ob der Verkäufer einen Versandbeleg vorlegen kann (Ziff. 4.1 Satz 2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie). In einem staatlichen Gerichtsverfahren könnte der Verkäufer den Nachweis für den Versand jedoch auch auf andere Weise als durch eine solche Urkunde erbringen, etwa durch den Antritt von Zeugenbeweis. Der Versand der Ware könnte in einem Rechtsstreit sogar nicht beweisbedürftig sein, nämlich dann, wenn er unstreitig ist oder wird.

So ist es auch hier. Zwar hat der Kläger während des Käuferschutzverfahrens keinen Versandbeleg hochgeladen, jedoch hat er im Rechtsstreit Zeugenbeweis für den Versand angetreten. Die Beklagten haben den Versand der Ware daraufhin nicht mehr bestritten. Mit Rücksicht darauf erscheint es nicht sachgemäß, dass der Verkäufer einen Käuferschutzantrag wegen eines nicht versandten Artikels abwehren könnte, indem er PayPal den Versandbeleg vorlegt, der Verkäufer seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aber verlieren soll, obwohl der Versand der Sache unstreitig wird. Der Umstand, dass der anfangs streitige Versand der Ware im hier gegebenen Fall erst nach Gewährung von PayPal-Käuferschutz unstreitig geworden ist, rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Käufer kann ohnehin nur eingeschränkt auf den Bestand des ihm gewährten PayPal-Käuferschutzes vertrauen, denn nach Ziffer 6.2. Satz 1 der Käuferschutzrichtlinie behält PayPal sich - wie ausgeführt - "das Recht vor, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen".

ee) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus Ziffer 2 Abs. 2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie nichts anderes. Danach erfolgt die Auszahlung an den Käufer unabhängig davon, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann. Diese Klauselbestimmung betrifft, wie bereits ausgeführt, nur das Rechtsverhältnis von PayPal zum Käufer, besagt jedoch nichts über das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertrages.

ff) Durch das Recht des Verkäufers, gemäß Ziffer 6.5. der PayPal-Käuferschutzrichtlinie nach Rückbelastung seines PayPal-Kontos auf die Kaufpreisforderung zurückgreifen zu können, wird der PayPal-Käuferschutz entgegen der Auffassung der Revision nicht obsolet, sondern bleibt für den Käufer vorteilhaft.

Auch wenn der Zahlungsanspruch des Verkäufers nach der Rückbelastung seines PayPal-Kontos wieder begründet wird, ist ein erfolgreicher Käuferschutzantrag für den Käufer, der mit der Zahlung des Kaufpreises vereinbarungsgemäß in Vorleistung getreten ist, die Kaufsache aber nicht erhalten hat, von beträchtlichem Vorteil (vgl. Meder/Grabe, BKR 2005, 467, 475 f.). Bereits die Prozessführungslast ändert sich. Hat der Käufer mit einem Antrag auf PayPal-Käuferschutz nach Maßgabe von Ziffer 4.1. der PayPal-Käuferschutzrichtlinie Erfolg, erlangt er seine Vorleistung zurück, ohne zur Überprüfung der Gerichte stellen zu müssen, ob ihm ein Rückgewähranspruch zusteht, und diesen gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.

gg) Der Käufer ist nach Wiederbegründung der Kaufpreisforderung entgegen der Auffassung der Revision auch nicht rechtlos gestellt, wenn die verkaufte Sache - wie von den Beklagten geltend gemacht - auf dem Transportweg verloren geht und der Verkäufer Zahlung des Kaufpreises verlangt.

(1) Geht die verkaufte Sache auf dem Versandweg verloren, ist die Gefahrtragungsregel des § 447 Abs. 1 BGB, die dem Käufer die Versendungsgefahr zuweist, für den Bereich von Kaufverträgen ausgeschlossen, bei denen ein Verbraucher (§ 13 BGB) als Käufer eine bewegliche Sache von einem Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) erwirbt (Verbrauchsgüterkauf, § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn gemäß § 474 Abs. 4 BGB (in der vom 13. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung; ab dem 1. Januar 2018: § 475 Abs. 2 BGB, siehe BGBl. I 2017, 969, 970) ist § 447 Abs. 1 BGB mit der Maßgabe auf Verbrauchsgüterkäufe anzuwenden, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn dieser die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person beauftragt hat, und der Verkäufer dem Käufer diese Person nicht zuvor benannt hat.

(2) Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs ist der Käufer ebenfalls nicht rechtlos gestellt, sondern kann gemäß § 285 BGB Abtretung der Ansprüche verlangen, die dem Verkäufer zustehen, etwa gegen seinen Versicherer oder gegen den Beförderer (MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 447 Rn. 26; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 447 Rn. 18; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl., Rn. 173; siehe auch BT-Drucks. 14/6040, S. 244). Im Streitfall hat der Kläger die Ware zwar unversichert versandt. Dies beruht nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils aber auf einer Vereinbarung der Kaufvertragsparteien.

hh) Schließlich ist es auch sachgerecht, Streitigkeiten über Leistungsstörungen abschließend im Verhältnis der Kaufvertragsparteien zu klären und nicht eine Partei, hier den Verkäufer, gegebenenfalls auf einen Rechtsstreit gegen den Zahlungsdienstleister PayPal zu verweisen.

Dies wird zusätzlich anhand von Ziffer 4.5. der PayPal-Käuferschutzrichtlinie deutlich. Danach soll die Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz "endgültig" und der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen der Entscheidung über den Käuferschutz ausgeschlossen sein. Zwar spricht alles dafür, dass PayPal einen derart weitgehenden Ausschluss von Rechten im Vertragsverhältnis zu seinen Kunden formularvertraglich nicht wirksam vereinbaren kann (zur Unwirksamkeit von Formularbestimmungen, die den Zugang zu den Gerichten vollends ausschließen siehe Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., Klauseln Rn. P 66; vgl. auch Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, aaO, Anhang zur Richtlinie 93/13 EWG Rn. 142). Dies ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich, denn jedenfalls unterstreicht auch diese Bestimmung das Anliegen von PayPal, selbst nicht Partei von Rechtsstreitigkeiten über Leistungsstörungen zu werden, sondern dies dem Käufer und Verkäufer zu überlassen.

4. Dem Kaufpreisanspruch steht nicht entgegen, dass die Beklagten das erworbene Mobiltelefon nach ihrer Behauptung nicht erhalten haben.

a) Trotz des behaupteten Untergangs der Kaufsache behält der Kläger gemäß § 447 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine kaufrechtliche Sondervorschrift zu der allgemeinen Regel des § 326 Abs. 1 BGB handelt (Palandt/ Grüneberg, aaO, § 326 Rn. 3; Staudinger/Schwarze, aaO, Neubearb. 2013, § 326 Rn. A 31; Staudinger/Beckmann, aaO, § 447 Rn. 2; Erman/Grunewald, aaO, § 447 Rn. 1; MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 447 Rn. 1; NK-BGB/Büdenbender, aaO, § 447 Rn. 1), den Kaufpreisanspruch, weil die Gegenleistungsgefahr auf die Beklagte zu 1, der auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 Abs. 1 BGB) nicht zustünde, übergegangen ist, indem der Kläger das Mobiltelefon dem zur Ausführung der Versendung bestimmten Versanddienstleister ausgeliefert hat.



b) Die Parteien haben die Anwendung des § 447 Abs. 1 BGB entgegen der Ansicht der Revision nicht abbedungen. Vielmehr haben sie ausdrücklich einen Versendungskauf vereinbart; es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die mit der Versendung verbundene Verlustgefahr übernommen hat.

c) Die Beklagte zu 1 ist auch nicht gemäß § 474 Abs. 2, 4 BGB von dem mit der Versendung verbundenen Risiko des zufälligen Untergangs der Sache befreit. Ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger Unternehmer und die Beklagte zu 1 Verbraucherin ist. Dabei stellt sich im Streitfall die Frage nicht, ob eine als Außengesellschaft (teil-)rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter natürliche Personen sind, als natürliche Person im Sinne von § 13 BGB zu behandeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 83 f., noch zum Verbraucherkreditgesetz; siehe auch BGH, Urteil vom 30. März 2017 - VII ZR 269/15, NJW 2017, 2752 Rn. 24 ff.). Dies setzte jedenfalls voraus, dass der streitgegenständliche Kauf weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit der Beklagten zu 1 diente (dazu Senatsurteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, BGHZ 204, 325 Rn. 30, 49 ff.). Dafür ist jedoch nichts ersichtlich, zumal die Beklagte zu 1 ein Ladenlokal nebst Online-Versandhandel betreibt. Auch die Revision rügt nicht, dass das Berufungsgericht entsprechenden Tatsachenvortrag unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO übergangen habe.

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