Die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung ist ein Verbraucherschutzgesetz. In Art. 9 SEPA-Verordnung ist geregelt, dass Zahler (Abs. 1) oder Zahlungsempfänger (Abs. 2) nicht vorgeben dürfen, in welchem Mitgliedstaat das Konto zu führen ist, auf welches (Abs. 1) oder von welchem (Abs. 2) die Zahlungen erfolgen sollen. Innerhalb des EU-Raums soll es also keine Bedeutung haben, in welchem Mitgliedsstaat das Konto geführt wird. |
1. | Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen,
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2. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen. |
die Klage abzuweisen. |