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BGH Urteil vom 22.05.2012 - XI ZR 290/11 - Zur Unzulässigkeit einer Entgelterhebungsklausel für eine Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift
BGH v. 22.05.2012: Zur Unzulässigkeit einer Entgelterhebungsklausel für eine Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift
Der BGH (Urteil vom 22.05.2012 - XI ZR 290/11) hat entschieden:
- Die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse, wonach für die Benachrichtigung ihrer Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift ein Entgelt anfällt, ist auch auf der Grundlage des am 31. Oktober 2009 in Kraft getretenen Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) im Verkehr mit Verbrauchern weiterhin nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (im Anschluss an die Senatsurteile vom 28. Februar 1989, XI ZR 80/88, WM 1989, 625, 626 und vom 13. Februar 2001, XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 ff.).
Das gilt jedenfalls solange, bis die Kreditwirtschaft das Einzugsermächtigungsverfahren durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das SEPA-Lastschriftmandat umgestellt haben wird (vergleiche dazu Senatsurteil vom 20. Juli 2010, XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 37 ff.).
- Nach § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB steht einem Kreditinstitut grundsätzlich kein Anspruch auf ein gesondertes Entgelt für die Erfüllung von Nebenpflichten zu. Demgegenüber handelt es sich bei § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB um eine Ausnahmevorschrift, die als solche für die Bestimmung des gesetzlichen Leitbildes nicht maßgebend sein kann.
Tatbestand:
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese enthalten in den "Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsauftragsverfahren" für das Einzugsermächtigungsverfahren unter anderem folgende Regelungen:
"2.3.1 [...] Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht [...], wenn
- der Sparkasse eine entgegenstehende Weisung des Kunden vorliegt,
- die vom Zahlungsempfänger angegebene Kontonummer des Zahlungspflichtigen und die Bankleitzahl keinem Konto des Kunden der Sparkasse zuzuordnen sind oder
- der Kunde über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendes Guthaben auf seinem Konto oder über keinen ausreichenden Kredit verfügt [...]
2.3.3 [...] Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe [...] 2.3.1) oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift (siehe [...] 2.3.2) wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich unterrichten. [...]
[...] Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt."
Der Kläger hält die Entgeltklausel in Ziff. 2.3.3 für unwirksam. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG begehrt er die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden zu verwenden. Darüber hinaus verlangt er die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 200 € nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in WM 2011, 1843 veröffentlicht ist, hält die beanstandete Entgeltklausel für wirksam. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Es sei im Ergebnis unerheblich, ob die Beklagte im Falle der Nichtausführung oder Rückgängigmachung einer Belastungsbuchung im Einzugsermächtigungsverfahren oder bei Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift zur Unterrichtung ihrer Kunden verpflichtet sei. Entweder bestehe eine solche Nebenpflicht in entsprechender Anwendung von § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB; dann könne hierfür auch nach § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB ein Entgelt vereinbart werden. Oder aber es bestehe keine solche Nebenpflicht; dann sei es der Beklagten freigestellt, für die in diesem Falle als zusätzliche Leistung einzuordnende Benachrichtigung ein Entgelt zu verlangen. Soweit der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdiensterichtlinie; ABl. EU 2007 Nr. L 319, S. 1) die Kreditinstitute für verpflichtet erachtet habe, ihre Kunden von der Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift zu unterrichten, könne an einer solchen richterrechtlich geprägten Benachrichtigungspflicht im Hinblick auf das mit der Zahlungsdiensterichtlinie (Art. 86) verfolgte Ziel der Vollharmonisierung nicht festgehalten werden.
Eine Nebenpflicht der Beklagten zur Benachrichtigung ihrer Kunden und damit eine kontrollfähige Preisnebenabrede könne allenfalls bei analoger Anwendung oder entsprechend weiter Auslegung von § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. Art. 65 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Zahlungsdiensterichtlinie angenommen werden. Gehe man aber hiervon aus, so halte die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Seien nämlich - was allerdings keiner abschließenden Entscheidung bedürfe - § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. Art. 65 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie auf Grund einer planwidrigen Regelungslücke der Zahlungsdiensterichtlinie auf das Einzugsermächtigungsverfahren analog anwendbar, könne die Beklagte wie bei der Abbuchungsauftragslastschrift sowie den SEPA-Lastschriften auch für die Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift analog § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB ein Entgelt verlangen. Das Interesse des Kunden an einer unverzüglichen Benachrichtigung sei in allen diesen Fällen vergleichbar. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb ein Kunde, der das Einzugsermächtigungsverfahren nutze, gegenüber anderen Lastschriftformen privilegiert sein solle.
Die Klausel verstoße, sofern man in ihr eine Preisnebenabrede sehe, auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Erhebung eines Benachrichtigungsentgelts für die berechtigte Ablehnung der Nichteinlösung einer Lastschrift sei so dicht an den Gesetzeswortlaut des § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB angelehnt, dass schwerlich der Vorwurf der Intransparenz erhoben werden könne. Zudem sei ein Wertungswiderspruch zu der in Abschnitt 2.5.1 der streitgegenständlichen "Bedingungen" der Beklagten enthaltenen Klausel nicht zu erkennen, wonach der Kunde im Falle des Widerspruchs gegen eine erfolgte Lastschriftbuchung nicht nur Anspruch auf Rückerstattung des abgebuchten Betrages einschließlich etwaiger Zinsen und Entgelte habe, sondern vielmehr auch das Benachrichtigungsentgelt zurückverlangen könne, wenn er die Lastschrift nach Unterrichtung über ihre Nichteinlösung nicht genehmige.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 1 UKlaG verneint, indem es die beanstandete Entgeltklausel als kontrollfreie Preisvereinbarung für eine Sonderleistung der Beklagten oder als analog § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB wirksame Preisnebenabrede angesehen hat.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die beanstandete Entgeltklausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nur dann, wenn es sich hierbei um eine Preisnebenabrede handelt. Denn gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind lediglich solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Hierunter fallen zwar - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senatsurteile vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16). Preisnebenabreden, die Entgelte für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders zum Gegenstand haben oder die Aufwendungen für solche Tätigkeiten auf den Kunden abwälzen, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, WM 2011, 1241 Rn. 18; jeweils mwN).
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner Annahme, die angegriffene Klausel könne nach dem am 31. Oktober 2009 in Kraft getretenen und auf der Umsetzung von EU-Recht beruhenden neuen Zahlungsdiensterecht (§§ 675c ff. BGB) als eine der Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede für eine Sonderleistung angesehen werden.
a) Der erkennende Senat hat, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, zur früheren Rechtslage entschieden, dass Klauseln, die Benachrichtigungsentgelte für die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift enthalten, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegende Preisnebenabreden darstellen (Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 ff.). Mit Rücksicht auf die möglicherweise einschneidenden Folgen der Nichteinlösung einer Lastschrift für den Kunden hat ihn sein Kreditinstitut in aller Regel zur Vermeidung eigener Schadensersatzansprüche unverzüglich über die Nichteinlösung zu unterrichten, damit der Kunde anderweitig für die rechtzeitige Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung sorgen kann (Senatsurteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 80/88, WM 1989, 625, 626 und vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 382). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einlösung der Lastschrift abgelehnt wird, weil das Konto des Kunden - so wie dies auch hier im Katalog der Ablehnungsgründe in den "Bedingungen" der Beklagten geregelt ist (siehe Nr. 2.3.1) - über keine ausreichende Deckung verfügt und dem Kunden kein ausreichender Kredit eingeräumt worden ist (Senatsurteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 80/88, WM 1989, 625, 626 und vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 382).
Der Senat hat die Benachrichtigungspflicht bei Nichteinlösung einer Lastschrift dabei aus einer selbständigen girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht (§ 242 BGB) oder der gesetzlichen Informationspflicht des Beauftragten aus dem bestehenden Girovertrag gemäß § 675 Abs. 1, § 666 BGB abgeleitet (BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 383). An dieser Einordnung der Benachrichtigungspflicht des Kreditinstituts als gesetzlicher oder vertraglicher Nebenpflicht hat sich, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, mit Inkrafttreten der Zahlungsdiensterichtlinie und der zu ihrer Umsetzung erlassenen §§ 675c ff. BGB nichts geändert.
b) Zwar ist die Bestimmung des § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB, die Kreditinstitute nunmehr in Umsetzung des Art. 65 der Zahlungsdiensterichtlinie ausdrücklich zur Benachrichtigung ihrer Kunden bei Nichtausführung eines Zahlungsauftrages verpflichtet, auf das herkömmliche Einzugsermächtigungsverfahren, wie es den streitigen "Bedingungen" der Beklagten zu Grunde liegt, nicht anwendbar (aa). Gleichwohl folgt eine Benachrichtigungspflicht der Beklagten aber, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, unter Fortgeltung der Grundsätze der Senatsrechtsprechung aus den allgemeinen, auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675c Abs. 1 BGB anwendbaren Bestimmungen der § 675 Abs. 1, §§ 666, 242 BGB (bb).
aa) Für die Anwendung von § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB auf das Einzugsermächtigungsverfahren fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, an einem Zahlungsauftrag als zwingender Tatbestandsvoraussetzung. Denn nach dem Wortlaut des § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Zahlungsdienstleister nur dann zur unverzüglichen Benachrichtigung des Zahlungsdienstenutzers verpflichtet, wenn er die Ausführung eines Zahlungsauftrages ablehnt. Ein derartiger Zahlungsauftrag liegt jedoch im Zeitpunkt der Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift - im Unterschied zu den vorab autorisierten SEPA-Lastschriften und der Abbuchungsauftragslastschrift (siehe hierzu die Sonderbedingungen der Banken für den Lastschriftverkehr, Abschn. C. und D., jeweils Nr. 2.2.1; Abschn. B Nr. 2.1.1; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 17 mwN) - nicht vor (Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 17 Rn. 32b; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., (7) BankGesch Rn. D/33; Nobbe, WM 2011, 961, 962; Strube in Bankrechtstag 2010, S. 115, 128 f.; Koch, Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie, S. 51).
(1) Nach der Legaldefinition des § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB ist ein Zahlungsauftrag ein Auftrag, den der "Zahler" (Schuldner) seinem Zahlungsdienstleister (Schuldnerbank) vor Ausführung des Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt. In der Einzugsermächtigung liegt aber weder eine an die Schuldnerbank gerichtete girovertragliche Weisung des Schuldners im Sinne eines Zahlungsauftrages noch wird hierdurch eine Befugnis des Gläubigers begründet, durch Einreichung des Inkassoauftrages bei seiner Bank zugleich der Schuldnerbank einen Zahlungsauftrag im eigenen Namen zu erteilen. Die Schuldnerbank greift vielmehr nach der insoweit maßgeblichen Genehmigungstheorie (st. Rspr.; grundlegend Senatsurteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521; siehe auch Senatsurteile vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 12 ff. und vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 10), die den Sonderbedingungen der Banken und Sparkassen zugrunde liegt, zunächst ohne Weisung oder Auftrag des Schuldners auf dessen Konto zu.
Die Einzugsermächtigung enthält allein die im Valutaverhältnis wirkende Gestattung an den Zahlungsempfänger, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zum Einzug der Forderung zu nutzen (BGH, Urteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 11). Bei Ausführung des Inkassoauftrages wird die Schuldnerbank daher nur auf Grund einer Weisung der Gläubigerbank im Interbankenverhältnis tätig (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 12). Die Genehmigung des Zahlungsvorganges erfolgt demgegenüber nach den Sonderbedingungen der Banken und Sparkassen für den Lastschriftverkehr, die den Zahlungsdiensterahmenvertrag konkretisieren, erst nachträglich durch ausdrückliche oder schlüssige Genehmigung der Lastschriftbuchung oder durch Eintritt der Genehmigungsfiktion mit Ablauf der vereinbarten Widerspruchsfrist von sechs Wochen (siehe Abschn. A Nr. 2.1.1 Abs. 2, Nr. 2.4 der Sonderbedingungen der Sparkassen und Banken).
(2) Die Rechtsgrundsätze der Genehmigungstheorie können, wie in der Gesetzesbegründung klargestellt ist (BT-Drucks. 16/11643, S. 102, 106), auch nach neuem Zahlungsdiensterecht von Kreditinstituten mit ihren Kunden vereinbart werden. Denn die Autorisierung der Belastungsbuchung kann gemäß § 675j Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB und dem nahezu inhaltsgleichen Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 der Zahlungsdiensterichtlinie richtlinienkonform auch erst nach Durchführung des Zahlungsvorganges erfolgen (Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 36; Bunte, AGB-Banken, 3. Aufl., SB Lastschrift Nr. 2 Rn. 43; MünchKommHGB/Hadding/Häuser, Bd. 5, 2. Aufl., Rn. C 13; Grundmann, WM 2009, 1157, 1158; Laitenberger, NJW 2010, 192 f.; Lohmann/Koch, WM 2008, 57, 62; siehe auch BT-Drucks. 16/11643, S. 105 f.; aA Einsele, AcP 209 (2009), S. 719, 742 Fn. 57 und S. 745).
bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings entgegen der bisherigen Senatsrechtsprechung eine Benachrichtigungspflicht auf der Grundlage einer allgemeinen zahlungsdienstevertraglichen Schutz- und Treuepflicht (§ 675c Abs. 1, § 675 Abs. 1, § 242 BGB) und einer allgemeinen Unterrichtungspflicht des Beauftragten aus § 675c Abs. 1, § 675 Abs. 1, § 666 BGB verneint.
(1) Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze haben nach neuem Zahlungsdiensterecht weiterhin Bedeutung, soweit der Untertitel über Zahlungsdienste (Untertitel 3) keine abweichenden Regelungen enthält, § 675c Abs. 1 BGB. Denn nach dem Wortlaut des § 675c Abs. 1 BGB, der gesetzessystematischen Stellung des Untertitels über Zahlungsdienste und tradierter Rechtsauffassung handelt es sich auch bei der Erbringung von Zahlungsdiensten um Geschäftsbesorgungsverträge (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675c Rn. 7; Meckel, jurisPR-BKR 8/2011 Anm. 2 unter C.; BT-Drucks. 16/11643, S. 99). Soweit das Ergebnis nicht in Widerspruch zur Zahlungsdiensterichtlinie steht, gilt daher gemäß § 675c Abs. 1 BGB subsidiär nicht nur das kodifizierte Auftragsrecht, sondern - weiterhin - auch die hierzu ergangene Rechtsprechung (Meckel, jurisPR-BKR 8/2011 Anm. 2 unter C.).
Danach trifft die Beklagte in Anlehnung an die bisherige Senatsrechtsprechung gemäß § 675c Abs. 1, § 675 Abs. 1, § 242 BGB eine nebenvertragliche zahlungsdiensterechtliche Schutz- und Treuepflicht, den Kunden zu benachrichtigen, wenn sie die Einlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift aus den in ihren "Bedingungen" geregelten Gründen (Nr. 2.3.1) ablehnt, weil das Konto des Kunden über keine ausreichende Deckung verfügt oder die Einzugsermächtigungslastschrift einem Konto nicht zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Löst sie eine Lastschrift - so wie dies in Nr. 2.3.1 der "Bedingungen" geregelt ist - auf Grund einer entgegenstehenden Weisung ihres Kunden nicht ein, ist sie ebenfalls verpflichtet, den Kunden über die Ausführung der Weisung zu informieren. In diesem Fall besteht eine gesetzliche Benachrichtigungspflicht nach § 675c Abs. 1, § 675 Abs. 1, § 666 BGB.
(2) Anders als das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Schürmann in Bankrechtstag 2009, S. 11, 35; Zahrte, BKR 2011, 386, 388; siehe auch Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 39) gemeint hat, steht das mit der Zahlungsdiensterichtlinie verfolgte Ziel der Vollharmonisierung der Annahme einer solchen - für den Girovertrag anerkannten - Benachrichtigungspflicht nicht entgegen (Meckel, jurisPR-BKR 8/2011 Anm. 2 unter C.). Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts beruht auf einem rechtsfehlerhaften Verständnis des Grundsatzes der Vollharmonisierung.
(a) Nach Art. 86 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen die Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen. Die damit verbundene Vollharmonisierung soll im Unterschied zur Mindestharmonisierung gewährleisten, dass das Schutzniveau der Richtlinie weder unter- noch überschritten wird (Welter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 28 Rn. 16). Abweichungen von der Richtlinie im nationalen Recht sind daher vorbehaltlich einiger weniger, hier nicht einschlägiger Öffnungsklauseln ausgeschlossen (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., Einf v § 675c Rn. 10).
Allerdings unterliegt - was das Berufungsgericht verkannt hat - auch die Vollharmonisierung ihrerseits inhaltlichen Grenzen (Gsell/Schellhase, JZ 2009, 20, 21 ff.; Riehm in Gsell/Herresthal, Vollharmonisierung im Privatrecht, S. 83, 100). Der Grundsatz der Vollharmonisierung hindert den nationalen Gesetzgeber nicht, Sachverhalte, die von der Richtlinie nicht erfasst sind, autonom zu regeln (Gsell/Schellhase, JZ 2009, 20, 21 ff.). Vielmehr kann die Richtlinie grundsätzlich nur Sperrwirkung für nationale Regelungen und Rechtsgrundsätze entfalten, sofern sie für den zu beurteilenden Sachverhalt eine ausdrückliche Regelung enthält (Welter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 28 Rn. 19; Riehm in Gsell/Herresthal, Vollharmonisierung im Privatrecht, S. 83, 94). Außerdem vermag selbst eine vollharmonisierende Richtlinie den Rückgriff auf nationale Regelungen nur zu hindern, wenn aus ihren Bestimmungen hervorgeht, dass die von der Richtlinie vorgesehenen Rechtsfolgen ausnahmslos den von ihr geregelten Sachverhalten vorbehalten sein sollen (Gsell/Schellhase, JZ 2009, 20, 22).
(b) Ausgehend hiervon hätte das Berufungsgericht die Fortgeltung der bisherigen, für das Einzugsermächtigungsverfahren anerkannten Benachrichtigungspflicht nicht verneinen dürfen. Denn nach dem Wortlaut des Art. 86 Abs. 1 reicht der von der Zahlungsdiensterichtlinie verfolgte Vollharmonisierungsansatz nur so weit, wie die Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., (7) BankGesch Rn. C/2; Meckel, jurisPR-BKR 8/2011 Anm. 2 unter C.). Das Einzugsermächtigungsverfahren fällt zwar als Lastschriftverfahren nach Art. 4 Nr. 28 und als Zahlungsdienst im Sinne von Art. 4 Nr. 3 in den sachlichen Anwendungsbereich der Zahlungsdiensterichtlinie. Die Richtlinie regelt jedoch die Benachrichtigungspflichten der Schuldnerbank bei Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift nicht.
(aa) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, harmonisiert die Zahlungsdiensterichtlinie lediglich die Informationspflichten im Falle der Ablehnung von Zahlungsaufträgen. Art. 65 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie verpflichtet eine Bank nur dann zur Benachrichtigung ihrer Kunden, wenn sie die Ausführung eines ihr erteilten Zahlungsauftrages ablehnt. Bei Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift fehlt es aber an einem die Schuldnerbank zur Benachrichtigung verpflichtenden Zahlungsauftrag des Schuldners im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie (so im Ergebnis auch Laitenberger, NJW 2010, 192, 193, 195; aA Schinkels in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl., Kap. 16 Rn. 20, 39). Nach Art. 4 Nr. 16 der Richtlinie ist Zahlungsauftrag zwar jeder Auftrag, den ein Zahler (Schuldner) oder Zahlungsempfänger (Gläubiger) seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt. Weder in der Erteilung der Einzugsermächtigung des Schuldners an den Lastschriftgläubiger noch im Inkassoauftrag, mit dem der Lastschriftgläubiger seinerseits den Zahlungsvorgang auf Initiative des Schuldners anstößt, liegt aber ein Zahlungsauftrag, der eine Benachrichtigungspflicht der Schuldnerbank gemäß Art. 65 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie begründen könnte.
Nach der deutschen Definition des Zahlungsauftrages in § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB wird ein Zahlungsauftrag gemäß Art. 4 Nr. 16 der Richtlinie begriffsnotwendig nur vom Zahler erteilt. Danach kann der Gläubiger den Zahlungsvorgang lediglich anstoßen und den Zahlungsauftrag als Bote an die Schuldnerbank übermitteln (BT-Drucks. 16/11643, S. 102; so auch Laitenberger, NJW 2010, 192, 193, 195; Koch, Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie, S. 50 f.). Hierfür spricht die Verwendung des Begriffs des Zahlungsauftrags in anderen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Art. 4 Nr. 7, Art. 64, 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 5, Art. 69 Abs. 3 und Erwägungsgrund 25).
Selbst wenn aber, wie die Revisionserwiderung geltend macht, der Begriff des Zahlungsauftrages im Sinne der Richtlinie - anders als nach § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB - auch vom Zahlungsempfänger erteilte Aufträge erfasste, wäre der Inkassoauftrag des Lastschriftgläubigers kein dem Schuldner zurechenbarer Auftrag, der die Schuldnerbank zu dessen Benachrichtigung bei Nichteinlösung der Einzugsermächtigungslastschrift verpflichtete. Denn aus dem Wortlaut des Art. 4 Nr. 16 der Richtlinie geht eindeutig hervor, dass der Zahlungsempfänger nur "seinem Zahlungsdienstleister" einen Zahlungsauftrag erteilen kann. Löst der Zahlungsempfänger den Zahlungsvorgang aus, indem er die Einzugsermächtigungslastschrift zum Inkasso einreicht, liegt somit allenfalls ein (Zahlungs-)Auftrag des Zahlungsempfängers an seine Bank vor (Erwägungsgrund 37; vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 17 Rn. 32b). Der Zahlungsempfänger kann damit zwar entsprechend dem Begriffsverständnis des deutschen Gesetzgebers den Zahlungsvorgang einleiten und auch einen Zahlungsauftrag des Schuldners an dessen Bank übermitteln (Art. 64 Abs. 1, Art. 69 Abs. 3 der Richtlinie), im eigenen Namen kann er aber der Schuldnerbank keine Aufträge erteilen. Dies verdeutlichen die französische und die englische Fassung des Art. 4 Nr. 16, wonach der Zahlungsempfänger lediglich seinem Zahlungsdienstleister entsprechende "Instruktionen" ("instructions") zur Ausführung des Zahlungsvorganges geben kann.
(bb) Die Zahlungsdiensterichtlinie entfaltet entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch keine Sperrwirkung für Sachverhalte, für die sie keine abschließenden Regelungen enthält.
Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend darauf hin, dass gemäß Erwägungsgrund 21 der Zahlungsdiensterichtlinie die Mitgliedstaaten nur solche Informationsvorschriften erlassen können sollen, die in der Richtlinie vorgesehen sind. Ein über den Wortlaut des Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie hinausgehendes Verbot, eine nationale Benachrichtigungspflicht der Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren aufrechtzuhalten, ist damit aber nicht verbunden. Gegen eine derartige Sperrwirkung sprechen neben dem Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 auch Entstehungsgeschichte und Regelungsansatz der Zahlungsdiensterichtlinie.
Die Zahlungsdiensterichtlinie ist auf Grund ihres Zieles, einen Rechtsrahmen für einen einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum zu schaffen (Erwägungsgrund 4), auf vorautorisierte Zahlungsverfahren und nicht auf die Besonderheiten nur in einzelnen Mitgliedstaaten praktizierter nachträglich autorisierter Zahlungsverfahren zugeschnitten (Laitenberger, NJW 2010, 192, 196; Meckel, jurisPR-BKR 8/2011, Anm. 2 unter C.). Die Vorschriften über die Ausführung von Zahlungsvorgängen (Titel IV Kap. 3, Abschn. 1-2 der Richtlinie) knüpfen an das Vorliegen eines Zahlungsauftrags an. Die Zahlungsdiensterichtlinie lässt zwar nachträglich autorisierte Zahlungsverfahren wie das Einzugsermächtigungsverfahren zu (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 2). Sie enthält aber hierfür auf Grund ihres ausdrücklichen Bekenntnisses zur SEPA-Initiative (Erwägungsgrund 4; Kommissionsvorschlag, KOM(2005) 603 endg., S. 2; Gemeinsame Erklärung der Europäischen Kommission und der Zentralbank, IP/07/550) und deren Ziel, nationale Zahlungsverfahren mittelfristig durch einheitliche europäische Zahlungsverfahren zu ersetzen (EPC Roadmap 2004-2010, S. 6; Arbeitspapier der Kommission zur Folgenabschätzung, SEC(2005) 1535, S. 82 f.; Stellungnahme der Europäischen Zentralbank zum Kommissionsvorschlag, Abl. EU 2006 Nr. C 109, S. 10, 14 f.), bewusst keine besonderen Vorschriften. Dies belegt auch der Gang des Richtliniengebungsverfahrens.
Der Kommissionsvorschlag sah ursprünglich im damaligen Art. 41 Satz 2 vor, dass die Autorisierung des Zahlungsvorganges ausdrücklich zu erfolgen habe (KOM(2005) 603 endg.). Dieses Erfordernis entfiel in den Ratsverhandlungen auf Intervention Deutschlands (vgl. BT-Drucks. 16/1646, S. 2 f.) und auf Anregung der beteiligten Ausschüsse des Europäischen Parlaments (vgl. ECON [Änderungsantrag 214], IMCO [Änderungsantrag 57] und JURI [Änderungsantrag 29], A6-0298/2006; EWSA, Abl. EU 2006 Nr. C 318, S. 51, 53), um das deutsche Einzugsermächtigungsverfahren weiterhin nutzen zu können (vgl. Laitenberger, NJW 2010, 192 f.; BT-Drucks. 16/11643, S. 105 f.). Art. 54 Abs. 1 und 2 der Richtlinie wurden daraufhin in Kenntnis des deutschen Einzugsermächtigungsverfahrens derart gefasst, dass die Form der Autorisierung des Zahlungsvorganges zwischen dem Zahler und seiner Bank frei vereinbart werden kann. Weitere Anpassungen der Richtlinie auf nachträglich autorisierte Zahlungsverfahren wie das Einzugsermächtigungsverfahren wurden indessen nicht vorgenommen. Vielmehr ging man im Richtliniengebungsverfahren davon aus, dass die SEPA-Zahlungsverfahren sich mittelfristig gegenüber den nationalen "Altverfahren" im Wege der Selbstregulierung des europäischen Bankensektors am Markt durchsetzen werden (Arbeitspapier der Kommission zur Folgenabschätzung, SEC (2005) 1535, S. 8, 35 f.; Laitenberger, NJW 2010, 192, 196; vgl. auch Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, Abl. EU 2012 Nr. L 94, S. 22).
(3) Entgegen der Revisionserwiderung (siehe auch Zahrte, BKR 2011, 386, 388) kann der Senat die Frage, ob der Grundsatz der Vollharmonisierung die Aufrechterhaltung einer nationalen Benachrichtigungspflicht bei Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift verbietet, ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV selbst entscheiden. Einer solchen Vorlage bedarf es nicht, sofern die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Slg. 1982, 3417 Rn. 16). Das ist - wie dargelegt - auf Grund des eindeutigen Wortlauts von Art. 86 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie, der Entstehungsgeschichte und des Regelungsansatzes der Richtlinie der Fall.
3. Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Entgeltklausel hält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Inhaltskontrolle nicht stand. Die angegriffene Klausel ist unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar ist und die Kunden der beklagten Sparkasse daher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
a) Anders als die Revision meint, ergibt sich eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB indes nicht schon daraus, dass die Erhebung eines Benachrichtigungsentgelts mit dem Wesen des Einzugsermächtigungsverfahrens als nachträglich autorisiertem Zahlungsverfahren unvereinbar wäre.
Zu den wesentlichen Merkmalen des Einzugsermächtigungsverfahrens in seiner derzeitigen Ausgestaltung gehört es zwar, dass die Lastschrift bis zur Genehmigung unautorisiert erfolgt (vgl. Sonderbedingungen der Banken und Sparkassen für den Lastschriftverkehr im Einzugsermächtigungsverfahren, Abschn. A Nr. 2.1.1 bzw. Nr. 2.1.1). Hieraus folgt aber lediglich, dass der Schuldnerbank gemäß § 684 Satz 2 BGB bis zur Genehmigung der Lastschriftbuchung kein Aufwendungsersatzanspruch zusteht und der Schuldner bei Fehlen einer Genehmigung die valutenneutrale Wiedergutschrift des Lastschriftbetrages einschließlich der mit der Abbuchung zusammenhängenden Entgelte und Zinsen verlangen kann (§ 675u BGB). Ob die Beklagte Anspruch auf ein Entgelt für die Erfüllung der von ihr geschuldeten Benachrichtigungspflicht hat, ist hingegen allein nach dem Inhalt des Zahlungsdiensterahmenvertrages zu entscheiden. Denn die im Interesse ihrer Kunden zu erfüllende Benachrichtigungspflicht besteht unabhängig von der Autorisierung der Lastschrift als Nebenpflicht aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag.
b) Die angegriffene Klausel ist jedoch unwirksam, weil sie den Kunden der Beklagten unter Verstoß gegen § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB die Zahlung eines Entgelts für eine vom Kreditinstitut geschuldete Nebenleistung auferlegt, § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugrunde liegt, mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für eine Tätigkeit auf den Kunden abgewälzt wird, zu der der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f., vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen oder vertraglichen Rechtspflichten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht daher nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht dadurch auf den Kunden abgewälzt werden, dass gesetzlich oder vertraglich geschuldete Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Sonderleistungen gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. Derartige Entgeltregelungen stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstoßen deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21).
bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat der erkennende Senat formularmäßig erhobene Entgelte für die Benachrichtigung des Schuldners über die Nichteinlösung einer Lastschrift gemäß § 307 BGB für unwirksam erklärt (Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 ff.). Hieran ist für das Einzugsermächtigungsverfahren nach dem seit dem 31. Oktober 2009 geltenden Zahlungsdiensterecht festzuhalten.
(1) An dem gesetzlichen Leitbild, dass Entgelte für Nebenleistungen von Banken regelmäßig unzulässig sind, hat sich auch nach dem neuen Zahlungsdiensterecht nichts geändert (Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 135 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 307 Rn. 69). Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung(Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 19; Schulze/Schulte-Nölke, BGB, 7. Aufl., § 675o Rn. 4; Grundmann, WM 2009, 1157, 1159; vgl. auch Bitter, WM 2010, 1773, 1780 f.; differenzierend Schürmann in Bankrechtstag 2009, S. 11, 32) definieren weder § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB noch § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB das gesetzliche Leitbild neu. Vielmehr bringt § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung den allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass einem Kreditinstitut grundsätzlich kein Anspruch auf ein gesondertes Entgelt für die Erfüllung von Nebenpflichten zusteht. Danach darf ein Entgelt gemäß den Vorgaben des Art. 52 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie nur ausnahmsweise erhoben werden, sofern die Erhebung ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist und ein angemessenes sowie an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtetes Entgelt zwischen den Parteien vereinbart ist.
(2) Entsprechend diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis dürfen Kreditinstitute zwar nunmehr nach § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB in teilweiser Abkehr von der bisherigen Senatsrechtsprechung ein Benachrichtigungsentgelt erheben, wenn sie die Ausführung eines Zahlungsauftrages ablehnen. Hierbei handelt es sich aber - wie die Zusammenschau mit § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB und Art. 52 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie ergibt - um eine Ausnahmevorschrift (Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 4.11), die als solche für die Bestimmung des gesetzlichen Leitbildes nicht maßgebend sein kann.
(3) § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB erlaubt damit zwar für die SEPA-Lastschriften und das Abbuchungsauftragsverfahren die Erhebung eines angemessenen Entgelts für die berechtigte Nichtausführung eines Zahlungsauftrages (Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 136; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 4.11). Im herkömmlichen Einzugsermächtigungsverfahren ist die Benachrichtigung des Schuldners über die Nichteinlösung einer Lastschrift hingegen weiterhin nicht bepreisbar, weil bis zur Genehmigung der Lastschrift ein autorisierter Zahlungsvorgang in Form eines Zahlungsauftrages nicht vorliegt (Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 17 Rn. 32b; ders., AGB-Banken, 3. Aufl., SB Lastschrift Nr. 2 Rn. 55; Burghardt in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, § 675o BGB Rn. 7; Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 135; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Spez. AGB-Werke, Teil 4 Rn. 50 Fn. 140; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., (7) BankGesch Rn. D/33; Nobbe, WM 2011, 961, 962 f.; ders., WuB IV C. § 307 BGB 4.11; Meckel, jurisPR-BKR 8/2011 Anm. 2 unter C.; Schmalenbach in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand Nov. 2011, § 675o Rn. 7; Strube in Bankrechtstag 2010, S. 115, 128 f.).
cc) Die Erhebung eines Benachrichtigungsentgelts im Einzugsermächtigungsverfahren ist entgegen den Erwägungen des Berufungsgerichts auch nicht analog § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB zulässig (Bunte, AGB-Banken, 3. Aufl., SB Lastschrift Nr. 2 Rn. 56; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 4.11; Meckel, jurisPR-BKR 8/2011 Anm. 2 unter C.; aA Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 39 und § 675o Rn. 4; Schürmann in Bankrechtstag 2009, S. 11, 33 f.).
(1) Die analoge Anwendung der Entgeltvorschrift des § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB setzt voraus, dass die Benachrichtigungspflicht aus § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB auf das Einzugsermächtigungsverfahren entsprechend anwendbar ist. Das ist aber aus mehreren Gründen nicht der Fall.
Das Interesse des Schuldners an der unverzüglichen Benachrichtigung über die Nichtausführung einer Einzugsermächtigungslastschrift ist zwar wegen der einschneidenden Folgen, die deren Nichteinlösung haben kann, der Interessenlage im Abbuchungsauftrags- und SEPA-Lastschriftverfahren vergleichbar (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 382). Für eine Analogie fehlt es aber - wie das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, offen gelassen hat - schon an einer planwidrigen Regelungslücke (zu diesem Erfordernis siehe BGH, Urteil vom 5. Februar 1981 - III ZR 66/80, VersR 1981, 484), deren Schließung im Wege der Analogie es bedürfte (Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 4.11; Meckel, jurisPR-BKR 12/2009 Anm. 1, 9.3). Denn ein Kreditinstitut ist - wie dargelegt - nach allgemeinen zahlungsdienstevertraglichen Grundsätzen gemäß § 675c Abs. 1 i.V.m. § 675 Abs. 1, §§ 666, 242 BGB zur Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift verpflichtet (siehe oben II. 2. b) bb) (1)). Zudem steht einer Analogie entgegen, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung unter Bezugnahme auf die Genehmigungstheorie ausdrücklich klargestellt hat, dass ein Zahlungsauftrag im Einzugsermächtigungsverfahren bis zur Genehmigung der Lastschriftbuchung nicht vorliegt (BT-Drucks. 16/11643, S. 102). Gleichwohl hat er § 675o BGB nicht auf das Einzugsermächtigungsverfahren erstreckt. Dies kann nur als bewusste und damit die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke ausschließende Entscheidung verstanden werden, das Einzugsermächtigungsverfahren gerade nicht den Vorschriften zu unterstellen, die ausdrücklich an das Vorliegen eines Zahlungsauftrages anknüpfen.
(2) Soweit das Berufungsgericht einen Wertungswiderspruch darin zu sehen meint, dass im Einzugsermächtigungsverfahren anders als bei den übrigen Lastschriftverfahren kein Entgelt erhoben werden darf, kann dieser vermeintliche Widerspruch nicht durch Analogie überwunden werden. Dem steht die bewusste Anknüpfung des Gesetzgebers an den Begriff des Zahlungsauftrages in § 675o bzw. § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB entgegen.
Im Übrigen vermag der Senat einen nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch auch nicht zu erkennen. Es entspricht zulässiger Differenzierung (Art. 3 Abs. 1 GG), bei der Erhebung eines Benachrichtigungsentgelts zwischen planmäßig vorab und planmäßig nachautorisierten Zahlungsverfahren zu unterscheiden (aA Schürmann in Bankrechtstag 2009, S. 11, 34). Denn bei nachträglich autorisierten Zahlungsverfahren wie dem Einzugsermächtigungsverfahren, bei dem das Lastschriftinkasso allein vom Gläubiger eingeleitet wird und keine Vorlegungsfristen einzuhalten sind, kann der Schuldner in besonderem Maße nicht zuverlässig abschätzen, wann eine ihn betreffende Lastschrift bei seiner Bank eingeht. Auch entspricht es dem Rechtsgedanken des § 675u BGB, der Bank und nicht dem Schuldner das Risiko für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge aufzuerlegen.
dd) Der revisionsrechtlichen Prüfung hält schließlich auch die Erwägung des Berufungsgerichts nicht stand, die beanstandete Entgeltklausel sei in erweiternder Auslegung von § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB bzw. Art. 65 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Zahlungsdiensterichtlinie auf das Einzugsermächtigungsverfahren zu erstrecken.
Soweit das Berufungsgericht hierbei - unausgesprochen - von einer unmittelbaren Wirkung des Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie ausgegangen ist, ist eine solche im horizontalen Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister von vorneherein ausgeschlossen (EuGH, Slg. 1986, 723 Rn. 48; EuGH, EWS 2007, 329 Rn. 20 mwN). Gegen eine entsprechende Anwendung des Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie spricht zudem, dass der europäische Gesetzgeber die weitere Nutzung des Einzugsermächtigungsverfahrens - wie dargelegt - durch die im Richtliniengebungsverfahren erfolgte Änderung des Richtlinientextes ermöglicht, die Besonderheiten nachträglich autorisierter Zahlungsverfahren bei der Fassung des Art. 65 Abs. 1 und der Richtlinie im Übrigen aber nicht berücksichtigt hat (siehe oben II. 2. b) bb) (2) (b) (bb)); vgl. auch Meckel, jurisPR-BKR 8/2011 Anm. 2 unter C.).
Auch zwingt eine richtlinienkonforme Auslegung des § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB nicht zur Erstreckung der darin getroffenen Entgeltregelung auf das Einzugsermächtigungsverfahren. Für eine dahingehende Auslegung ist schon deshalb kein Raum, weil § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB an die Terminologie der Zahlungsdiensterichtlinie anknüpft und Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie inhaltsgleich umsetzt (Bunte, AGB-Banken, 3. Aufl., SB Lastschrift Nr. 2 Rn. 56). Einer richtlinienkonformen rechtsfortbildenden Erstreckung des § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB auf das Einzugsermächtigungsverfahren stünde zudem die bewusste Entscheidung des deutschen Gesetzgebers entgegen, die Einzugsermächtigung nicht dem Begriff des Zahlungsauftrags zu unterstellen (vgl. allgemein Gebauer in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl., Kap. 4 Rn. 41). Das Unionsrecht fordert anerkanntermaßen keine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung contra legem (EuGH, Slg. 2006 I-6057 Rn. 110; BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 47).
Aus diesen Gründen ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV auch nicht zur Klärung der Frage geboten, ob die Entgeltregelung des § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB auf Grund der Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie entsprechend auf das Einzugsermächtigungsverfahren anzuwenden ist.
ee) Die Erhebung eines Benachrichtigungsentgelts für die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift benachteiligt die Kunden der beklagten Sparkasse unangemessen. Die unangemessene Benachteiligung wird durch den Verstoß der angegriffenen Klausel gegen § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB als einen wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung indiziert (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 384 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). Gründe, die die Klausel gleichwohl als angemessen erscheinen ließen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Entgegen der Revisionserwiderung kann eine unangemessene Benachteiligung insbesondere nicht mit der Begründung verneint werden, die Erhebung eines Entgelts sei bei anderen Lastschriftverfahren zulässig. Dem steht die ausdrückliche Wertentscheidung des Gesetzgebers entgegen, Benachrichtigungsentgelte nur in den Fällen zuzulassen, in denen die Entgelterhebung gesetzlich eröffnet ist, § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB. Dass der Kunde den Zahlungsvorgang durch Erteilung der Einzugsermächtigung mitveranlasst hat, ist für die Beurteilung der Angemessenheit der angegriffenen Klausel gleichfalls ohne Belang. Denn das Verursacherprinzip ist für die Preisgestaltung im nicht regulierten Wettbewerb rechtlich bedeutungslos, sofern die Erhebung gesonderter, anlassbezogener Entgelte nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist (allg. Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 und vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 f.).
Sobald allerdings die Kreditwirtschaft das Einzugsermächtigungsverfahren im Anschluss an die Anregung im Senatsurteil vom 20. Juli 2010 (XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 37 ff.) und im Vorgriff auf die nunmehr durch Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (Abl. EU 2012 Nr. L 94, S. 22) festgelegten Endtermine zur Abschaffung nationaler Lastschriftverfahren (Art. 6 Abs. 2, 16 Abs. 4) durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das SEPA-Lastschriftmandat umgestellt haben wird (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/8072 S. 2 f.), wird künftig auch im Einzugsermächtigungsverfahren ein Benachrichtigungsentgelt gemäß § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB zulässig sein (Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 136; Nobbe, WM 2011, 961, 963; ders., WuB IV C. § 307 BGB 4.11; Zahrte, BKR 2011, 386, 388).
4. Ob die konkrete Ausgestaltung der beanstandeten Entgeltklausel darüber hinaus, wie die Revision meint, gegen das Transparenzgebot verstößt oder ob sie die Kunden der beklagten Sparkasse aus anderen Gründen unangemessen benachteiligt, bedarf nach alledem keiner Entscheidung.
III.
Das Berufungsurteil ist demnach unter Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die angegriffene Klausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 1 UKlaG begründet. Erfolg hat das Klagebegehren auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG findet und in der vom Landgericht zuerkannten Höhe nebst Zinsen zwischen den Parteien außer Streit steht.