Webshoprecht.de
Inkassokossten - Verzugsschaden
Inkassokossten - Verzugsschaden
Gliederung:
Weiterführende Links:
Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel
Bezahlen im Internet - Zahlungsabwicklung im Onlinehandel
Pauschalierter Schadensersatz
- nach oben -
Allgemeines:
AG Brandenburg v. 25.01.2007:
Die Kosten für ein vorprozessuales Mahnschreiben können - wenn sie nicht konkret aufgeschlüsselt werden - als Pauschalbetrag höchstens mit einem Betrag in Höhe von 2,50 Euro durch den Gläubiger gegenüber dem im Verzug befindlichen Schuldner als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
AG Bad Segeberg v. 25.11.2011:
Begehrt ein Gläubiger für die Erstellung von Mahnschreiben Schadensersatz, sind die mit der Erstellung von Mahnschreiben entstandenen Kosten gemäß § 287 ZPO auf 1,00 € pro Mahnschreiben zu schätzen. Weitergehende Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Mahnung angefallen sein könnten, insbesondere anteilige Personalkosten und Kosten für das Vorhalten entsprechender EDV u.ä., können hierbei keine Berücksichtigung finden.
AG Essen-Borbeck v. 10.04.2012:
Die Höhe der Inkassokosten des Gläubigers ist im Rahmen des § 287 ZPO zu schätzen. Dabei sind die Vergütungssätze des RVG nicht heranzuziehen. Da die Verfahren bei Inkassobüros standardisiert und weitestgehend automatisiert ablaufen, sind die Inkassokosten nur mit 10 Euro anzusetzen.
AG Brandenburg v. 23.07.2012:
Die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Inkassounternehmens zum Forderungseinzug sind nicht als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB zu erstatten. Der entsprechende Schadenersatzanspruch ist gemäß § 254 BGB ausgeschlossen, weil es sich nicht um eine erforderliche und zweckmäßige Maßnahme zur Schadensabwehr bzw. –minimierung handelt.
BGH v. 10.06.2020:
Bezieht eine Formularklausel einen nicht ersatzfähigen Schaden in die Pauschale ein, ist sie nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die Schadenspauschale dann generell überhöht ist. - Dies ist der Fall, wenn ein Energieversorgungsunternehmen in die von ihm berechnete Inkassokostenpauschale den für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden und somit grundsätzlich von ihm selbst zu tragenden Arbeits- und Zeitaufwand in die Pauschale einfließen lässt. Daran ändert der Umstand nichts, dass es diese Tätigkeiten durch Schwestergesellschaften erledigen lässt.
- nach oben -