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Amtsgericht Essen-Borbeck Urteil vom 10.04.2012 - 6 C 101/11 - Zur Höhe der Inkassokosten

AG Essen-Borbeck v. 10.04.2012: Zur Höhe der Inkassokosten


Das Amtsgericht Essen-Borbeck (Urteil vom 10.04.2012 - 6 C 101/11) hat entschieden:
Die Höhe der Inkassokosten des Gläubigers ist im Rahmen des § 287 ZPO zu schätzen. Dabei sind die Vergütungssätze des RVG nicht heranzuziehen. Da die Verfahren bei Inkassobüros standardisiert und weitestgehend automatisiert ablaufen, sind die Inkassokosten nur mit 10 Euro anzusetzen.




Siehe auch Inkassokosten - Verzugsschaden und Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel


Gründe:

Die Abweisung im Übrigen betrifft die Inkassokosten, soweit diese einen Betrag von 10 € übersteigen. Im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung sind die Vergütungssätze des RVG nicht heranzuziehen. Es fehlt an einer Regelungslücke. Bei der Schaffung des RDG war das RVG bekannt, von einer entsprechende Anwendung bzw. eines Verweises hierauf wurde aber Abstand genommen. Auch eine Marktüblichkeit dieser Berechnungsmethoden ändert hieran nichts, vielmehr wird auf diesem Wege die klare gesetzgeberische Entscheidung, Inkassounternehmen insoweit nicht Rechtsanwälten gleichzusetzen, umgangen.

Demnach ist der dem Gläubiger entstandene Aufwand unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht gemäß dem tatsächlich hierfür anfallenden Aufwand zu schätzen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren bei Inkassobüros standardisiert und weitestgehend automatisiert ablaufen. Das betrifft auch die Meldung an die Schufa. Zudem kann es nicht zum Nachteil des Schuldners gereichen, wenn der Gläubiger seine ihm ureigenste Verantwortung, die Realisierung einer Forderung zu überprüfen, delegiert und dadurch Kosten auslöst, die nicht im Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen.

Streitwert: 2.060,08 Euro.






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