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Amtsgericht Brandenburg Urteil vom 25.01.2007 - 31 C 190/06 - Pauschalkostenbetrag für vorprozessuales Mahnschreiben

AG Brandenburg v. 25.01.2007: Pauschalkostenbetrag für vorprozessuales Mahnschreiben


Das Amtsgericht Brandenburg (Urteil vom 25.01.2007 - 31 C 190/06) hat entschieden:
Die Kosten für ein vorprozessuales Mahnschreiben können - wenn sie nicht konkret aufgeschlüsselt werden - als Pauschalbetrag höchstens mit einem Betrag in Höhe von 2,50 Euro durch den Gläubiger gegenüber dem im Verzug befindlichen Schuldner als Verzugsschaden geltend gemacht werden.




Siehe auch Inkassokosten - Verzugsschaden und Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel


Gründe:

Nach § 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB hat der Schuldner einer Leistung im Falle der verspäteten Leistung den durch den Verzug entstandenen Schaden zu erstatten. Die Beklagte befand sich hier als Mieterin nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nach Ablauf des vertraglich unter Ziffer 3a) des schriftlichen Nutzungsvertrages zwischen den Prozessparteien vereinbarten „3. des lfd. Monats“ auch mit der Zahlung der Miete für den Monat Februar 2006 im Verzug (§§ 535 Abs. 2 und 556 b BGB). Die Forderung war nämlich gemäß der vertraglichen Vereinbarung spätestens am 3.2.2006 fällig. Für den Eintritt des Verzuges war auch keine weitere Zahlungsaufforderung erforderlich. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf es nämlich keiner Mahnung für den Eintritt des Verzuges, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender – wie hier – bestimmt ist.

[…]

Zu dem Verzugsschaden bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Miete zählen aber auch die Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die Kosten für Mahnschreiben, die nach Eintritt des Zahlungsverzuges durch den Vermieter (bzw. seinen Bevollmächtigten) an den Mieter gerichtet werden (vgl. allg. dazu: BGH, VersR 1974, Seite 642; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.11.2006, Az: L 5 KR 93/05; LG Berlin, GE 1998, Seite 617; AG Mönchengladbach-Rheydt, NZM 2003, Seiten 403ff; Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage, § 286 Rz. 47), mithin hier die Kosten für das erste Mahnschreiben vom 13.2.2006. Auch die Kosten für das zweite Mahnschreiben vom 21.2.2006 sind insofern als Verzugsschaden durch die Beklagte zu erstatten, da sie unstreitig auch noch zu diesem Zeitpunkt sich mit der Zahlung im Verzug befunden hatte.

Wenn diese Mahnkosten konkret und nachvollziehbar vom Vermieter insoweit dargelegt werden, kann er auch die insofern konkreten abgerechneten Kosten dann als Verzugsschaden vom Mieter ersetzt verlangen, wenn der Vermieter nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt. Als pauschale Verzugskosten – die hier jedoch von der Klägerin geltend gemacht werden – sind in der Rechtsprechung die Kosten für die Fertigung von Mahnschreiben aber nur dann gebilligt worden, wenn deren Höhe im Sinne des § 287 ZPO noch angemessen ist (BGH, NJW-RR 2000, Seiten 719f.; BayObLG, WE 1991, Seite 111 und WE 1991, Seiten 295f.; LG Düsseldorf WEZ 1988, Seite 72; LG Berlin, GE 1998, Seite 617; AG Mönchengladbach-Rheydt, NZM 2003, Seiten 403ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 8.5.2006, Az.: 30 C 45/06 und Urteil vom 28.10.2004, Az.: 34 C 125/04). Das nunmehr erkennende Gericht schließt sich vorliegend dieser Ansicht an, wobei es in Anbetracht der bisher (soweit ersichtlich) veröffentlichten Fälle – in denen eine berechtigte Pauschale immer nur dann angenommen wurde, wenn diese nicht mehr als 5,00 DM betrug (BGH, NJW-RR 2000, Seiten 719f.; BGH, NJW 1985, Seiten 320ff.; OLG Köln, WPM 1987, Seiten 1548ff.; OLG Hamburg, NJW-RR 1989, Seiten 881f.; OLG Düsseldorf, WPM 1985, Seiten 17f.; OLG Karlsruhe, ZIP 1985, Seiten 603ff.; OLG Hamburg, NJW-RR 1987, Seite 1449; OLG Frankfurt/Main, WPM 1985, Seite 938; OLG Hamm, NJW-RR 1992, Seiten 242f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, Seite 1083; OLG Hamburg, DB 1984, Seite 2504; OLG Bamberg, Urteil vom 16.3.1983, Az.: 3 U 149/82; OLG Koblenz, Urteil vom 24.6.1983, Az.: 2 U 633/82; OLG Hamm, BB 1983, Seite 1304; LG Berlin, GE 1998, Seite 617; LG Frankfurt/Main, WPM 1988, Seite 1664; LG Mainz, Urteil vom 19.9.1989, Az.: 6 O 54/89; LG Hannover, Urteil vom 5.7.1988, Az: 14 O 185/88; AG Berlin Charlottenburg, WuM 1981, Seiten 227f.; AG Berlin-Wedding, WuM 1988, Seite 120; AG Darmstadt, WuM 1988, Seite 109; AG Berlin-Charlottenburg, GE 1989, Seite 729; AG Frankfurt/Main, DWW 1989, Seite 87) – vorliegend auch nur bei einer pauschalen Höhe von nunmehr bis zu 2,50 Euro (vgl. Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, Dr. H. G. Bamberger und Dr. H. Roth, Stand 1.11.2006, BGB, § 309 Rz 29) keine Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Unangemessenheit hat.

Denn zu beachten ist, dass unter Berücksichtigung der durch die Computeranlagen erfolgten Vereinfachung einer Mahnung und eines durchschnittlichen Bruttolohnes einer Schreibkraft von höchstens 10,00 Euro bis 18,00 Euro Brutto/Stunde sowie einer Bearbeitungszeit im automatisierten Verfahren mittels Computer von ca. 2 bis 4 Minuten, d. h. somit bei hier nur anzunehmenden Lohnkosten von 0,60 Euro bis 1,20 Euro Brutto je Mahnschreiben und einer Postgebühr für einen Brief von 0,55 Euro sowie den Kosten für 1 Blatt Papier und einen Briefumschlag ein Betrag von pauschal 2,50 Euro für das Mahnschreiben zwar (noch) nicht als unangemessen, aber zugleich auch als ausreichend anzusehen ist. In der Folge ist daher die Beklagte als säumige Mietzinszahlerin auch zum Ersatz dieser pauschalen Verzugskosten in Höhe von 2,50 Euro je Mahnschreiben der Vermieterin gegenüber verpflichtet.



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