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Der inländische Gesetzgeber stützte sich beim Erlass dieser Vorschrift auf Artikel 19 der Richtlinie 2011/83/EU und stellte sich auf den Standpunkt, dass Artikel 19 der Richtlinie dieser Regelung nicht entgegen stünde, „da er den Mitgliedstaaten nur vorgibt, ein Verbot hinsichtlich der Höhe von Preisaufschlägen umzusetzen. Darüber hinausgehende Einschränkungen, für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, sind dadurch nicht ausgeschlossen.“ (vgl. Amtl. Begründung des Regierungsentwurfs, damals noch als § 312c IV geführt, BT-Drucksache 17/12637, S. 51).
Zwar geht dieses Ansinnen in der Tat über den eigentlichen Wortlaut des Art 19 der Richtlinie hinaus, in der es heißt:
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„Artikel 19 - Entgelte für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel
Die Mitgliedstaaten verbieten Unternehmern, von Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer für die Nutzung solcher Zahlungsmittel entstehen.“
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Allerdings handelt es sich dabei nur um eine Mindest-Harmonisierung. Dies ergibt sich aus Erwägungsgrund (54) der vorgenannten Richtlinie, in welchem es heißt:
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„Nach Artikel 52 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (1) sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, im Hinblick auf das Bedürfnis, den Wettbewerb anzukurbeln und die Nutzung effizienter Zahlungsmittel zu fördern, dem Unternehmer zu verbieten bzw. dessen Recht einzuschränken, vom Verbraucher Entgelte zu verlangen. In jedem Falle sollte es Unternehmern untersagt werden, von Verbrauchern Entgelte zu verlangen, die über die dem Unternehmer für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels entstehenden Kosten hinausgehen.
In Art. 52 Abs. 3 dieser Zahlungsdienste-Richtlinie (2007/64/EG) heißt es dementsprechend:
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Artikel 52 - Entgelte
(3) Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen oder ihm eine Ermäßigung anzubieten. Die Mitgliedstaaten können jedoch das Recht auf Erhebung von Entgelten untersagen oder begrenzen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.
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Von dieser Möglichkeit zur Stärkung des Wettbewerbs, das Recht auf Erhebung von Entgelten zu untersagen oder zu begrenzen, hat der inländische Gesetzgeber Gebrauch gemacht. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit liegt daher nicht vor. Dabei hat der Gesetzgeber das Gebot der Verhältnismäßigkeit gewahrt, weil er dem Diensteanbieter gerade nicht jede Gebührenerhebung untersagt hat, sondern lediglich aufgegeben hat, eine gängige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit für die Vornahme der geschuldeten Zahlungshandlung vorzusehen. Weder aus der gesetzlichen Regelung noch aus dem tenorierten Verbot folgt im Übrigen die Verpflichtung der Beklagten, von der Zahlungsmöglichkeit mit Visa-Entropay insgesamt abzusehen, sondern lediglich es als einzige unentgeltliche Zahlungsform anzubieten (vgl. auch zur Sofortüberweisung LG Frankfurt/M, MMR 2015, 582, 584).
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