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Oberlandesgericht Dresden Urteil vom 11.02.2020 - 14 U 1885/19 - Angabe von Zusatzkosten bei Flugpreisen

OLG Dresden v. 11.02.2020: Zur Angabe von Zusatzkosten bei Flugpreisen sofort bei Buchungsbeginn


Das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 11.02.2020 - 14 U 1885/19) hat entschieden:

   Ein Vermittler von Flugreisen muss zusätzliche Kosten bereits zu Beginn des Buchungsvorgangs angeben. Dies gilt insbesondere für Zahlungskosten, wenn als einzige kostenfreie Zahlmethode nur „Travel24.com Mastercard Gold“ angeboten wird, sowie für die Kosten für zusätzliches über das Handgepäck hinausgehendes Gepäck.

Siehe auch
Preisangaben beim Verkauf von Flugtickets
und
Onlinehandel mit Flugtickets und Werbung mit Flugpreisen


Gründe:


I.

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Unterlassung nach dem Unterlassungsklagegesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie um Zahlung von Abmahnkosten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 19.07.2019 hat das Landgericht Leipzig der Klage hinsichtlich des Antrags zu Ziffer I.2 (Information über Kosten der Gepäckbeförderung) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Gegen das ihm am 24.07.2019 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 19.08.2019, die am gleichen Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 24.10.2019 ist die Berufungsbegründung des Klägers am 24.10.2019 per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung des Klägers ist der Beklagten am 01.11.2019 mit Frist zur Stellungnahme binnen drei Wochen zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 21.11.2019, beim Oberlandesgericht am gleichen Tage eingegangen, hat die Beklagte Anschlussberufung eingelegt

Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, das Landgericht habe unzutreffend den von Amts wegen zu prüfenden Tatbestand des Art. 23 VO (EG) 1008/2008 nicht herangezogen. Danach sei der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und müsse alle Gebühren, Zuschläge und Entgelte enthalten, die zum fraglichen Zeitpunkt vorhersehbar seien. Ein ausnahmsweise zu gewährender Rabatt dürfe nicht in den Endpreis eingerechnet werden. Dies hätten bereits das Kammergericht mit Urteil vom 04.01.2012, Az.: 24 U 90/10, sowie der Senat selbst mit Urteil vom 04.06.2019 (Az. 14 U 1718/18) zutreffend entschieden, Der Kläger mache sich die Begründung des Senates insoweit zu eigen. Ein Verstoß gegen § 312a Abs. 4 BGB liege vor. Die von der Beklagten erhobene Servicegebühr („Service Fee“) pro Strecke sei als Entgelt für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels anzusehen. Dies habe die Beklagte auf ihrer Internetseite selbst so dargestellt (Anlage K1, S. 9; Anlage K2, S. 12). Dass es sich tatsächlich um ein Zahlungsmittelentgelt handele, habe der Senat in seinem Urteil vom 04.06.2019, Az.: 14 U 1718/18, entschieden. Die anfallende Servicegebühr sei in dem zunächst ausgewiesenen Endpreis für die Zahlung mit der Travel24.com Mastercard Gold nicht enthalten. Sie werde erst später, wenn der Kunde sich für ein anderes Zahlungsmittel entscheide, hinzugerechnet.

Die Gestaltung sei nicht als eine Rabattgewährung für Kunden, die mit der entsprechende Kreditkarte bezahlten, anzusehen, sondern vielmehr als verdecktes Entgelt in Höhe der Ser vicegebühr auf die übrigen Kreditkarten. Darüber helfe auch die Argumentation des Landgerichts nicht hinweg, dass die Gebühr pro Strecke erhoben werde, was mit dem Zahlungsmittel nichts zu tun habe. Die Darstellung der Beklagten, es handele sich um eine Dienstleistungsgebühr, sei nicht überzeugend. Bei Kunden, die eine Travel24.com Mastercard Gold besitzen, würde auf die Dienstleistungsgebühr verzichtet und kein Gewinn am vermittelten Flug generiert, was das Geschäftsmodell der Beklagten in Frage stellen würde. Im Übrigen sei das verlangte Entgelt kausal an das Zahlungsmittel gebunden und nicht an die Dienstleistung. Da der gerügte Verstoß vom Kläger bereits vor Inkrafttreten des § 270a BGB festgestellt worden sei, habe sich der Kläger in der ersten Instanz darauf nicht berufen.

Das gerügte Verhalten würde aber auch dagegen verstoßen. Fehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 270a BGB am 13.01.2018 kein Zahlungsmittelentgelt mehr erhoben habe. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht daher auch die Wiederholungsgefahr abgelehnt. Tatsächlich setze die Beklagte das Verhalten fort, so dass von Wiederholungsgefahr auszugehen sei.

Der Kläger beantragt in der Berufung,

   unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

   die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte,

   das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.07.2019, Az.: 8 0 849/17, aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte/Berufungsbeklagte dazu verurteilt wurde, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern bei der Buchung von Flügen im Internet vor Abschluss des Vertrages keine Informationen darüber zu erteilen bzw. diese vorzuenthalten, was ein Flug inklusive Gepäckbeförderung kostet bzw. welche Kosten für das Gepäck entstehen.

Soweit die Klage erstinstanzlich abgewiesen wurde, verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil im Wesentlichen wie folgt:

Ein Verstoß gegen §§ 312a Abs. 4 BGB, 270a BGB und Art. 23 VO (EG) 1008/2008 liege nicht vor. Die Beklagte erhebe kein Entgelt für die Nutzung der üblichen Kreditkarten (Mastercard, Visa usw.). Für die rechtliche Qualifikation der Servicegebühr komme es nicht darauf an, wie diese von der Beklagten selbst bezeichnet werde, sondern wie sie juristisch zu qualifizieren sei. Zutreffend handele es sich um eine Dienstleistungsgebühr.

Die Dienstleistung stehe als Gegenleistung der erhobenen Gebühr von 19,99 € pro Strecke gegenüber. Zur Erbringung ihrer Dienstleistung müsse die Beklagte eine Infrastruktur in Form von IT, Hard- und Software sowie Personal bereithalten. Eine verdeckte Zahlungsmittelgebühr würde denknotwendig nur pro Buchung und nicht pro Strecke anfallen. Der Beklagten könne es nicht verwehrt werden, ein Kundenvorteilsprogramm zum Zwecke der Kundenbindung anzubieten. Zahlungsmittelentgelte erhebe die Beklagte damit nicht.

Die Preisanzeige, die nach Suchanfragen von Kunden erfolge, sei übersichtlich, da sich von vornherein ersehen lasse, dass die Angebote im Falle einer Bezahlung mit der gefabelten Mastercard gelten und daher einen Rabatt beinhalten. Es liege auch kein Verstoß gegen § 270a BGB vor. Mt Blick auf Sinn und Zweck des § 270a BGB spiele die Rabattierung durch die Beklagte keine Rolle. Die Norm sei eingeführt worden, um Zuschläge für gängige Zahlungsmittel zu verhindern. Die Beklagte biete aber gängige Zahlungsmittel ohne zusätzliche Erhebung eines Zahlungsmittelentgeltes an. Die Rabattgewährung im Falle der Zahlung miteinerTravel24.com Mastercard Gold stelle keine Umgehung der Vorschrift dar. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Regelungssystematik im Zusammenhang mit § 675f Abs. 6 BGB, wonach Vereinbarungen in einem Zahlungsdiensterahmenvertrag verboten sind, die es dem Gläubiger untersagen, dem Schuldner Zahlungsanreize für eine Kartenzahlung zu gewähren. Hingegen dürfe der Zahlungsempfänger, also das Unternehmen, im Valutaverhältnis ohne Einschränkungen Ermäßigungen für die Nutzung eines Zahlungsinstrumentes anbieten.

Soweit der Kläger beanstande, dass das Landgericht nicht zu Art. 23 VO (EG) 1008/2008 ausgeführt habe, verkenne er, dass er seinen Antrag hierauf nicht stützen könne. Der Antrag sei allein auf die Unterlassung der Erhebung einer von der Wahl des Zahlungsmittelinstrumentes abhängigen Servicegebühr gerichtet. Art. 23 VO (EG) 1008/2008 betreffe aber die Preisdar stellung innerhalb des Flugbuchungsvorgangs. Ein Verstoß gegen die entsprechenden Anforderungen liege auch nicht vor. Gegenteiliges lasse sich auch der vom Kläger zitierten Entscheidung des Kammergerichts Berlin nicht entnehmen, die einen anderen Sachverhalt betroffen habe. Oberlandesgericht Wien und Obergerichtshof Wien hätten gegenteilig entschieden.

Ihre Anschlussberufung begründet die Beklagte im Wesentlichen damit, dass ein Verstoß g gen Preisangabevorschriften nicht vorliege. Rechtsfehlerhaft sei schon die Annahme, dass die Gepäckkosten eine wesentliche Information unabhängig davon darstellen würden, ob eine Gepäckaufgabe überhaupt möglich war. Die Angebote Anlagen K1 und K3 hätten einen Flug ohne Freigepäck betroffen. Die Annahme des Klägers, man könne später am Flughafen Gepäck dazu buchen, sei weder substantiiert dargelegt noch bewiesen, sondern nur eine Vermutung ins Blaue hinein. Mit dem Vortrag der Beklagten sei vielmehr davon auszugehen, dass bei den betreffenden Flügen kein Gepäck hinzugefügt werden konnte.

Gepäckkosten seien abhängig vom Buchungsumfang nur im Einzelfall eine wesentliche Information. Den entsprechenden Informationspflichten komme die Beklagte nach, da sie ein leicht verständliches und selbst erklärendes Symbol eines durchkreuzten Koffers verwende, um darzustellen, dass im Angebot kein Gepäck beinhaltet sei. Zudem werde auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der durchführenden Airline verwiesen. Schließlich könne der Verbraucher über den Link „Hilfe-Center/Kontakt“ Informationen zu freiem Gepäck finden. Informationen darüber, ob und zu welchem Preis der Verbraucher zusätzlich zu dem konkreten Angebot der Beklagten (Flug ohne Freigepäck) eine Gepäckbeförderung vereinbaren könne, beträfen gerade nicht das von der Beklagten angebotene Produkt selbst. Damit könnten Informationen über die etwa mögliche gebührenpflichtige Hinzubuchung von Gepäck nicht wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG sein.

Die Beklagte könne Informationen zu ihren Flugangeboten nur insofern erteilen, als sie diese Informationen auch habe, was das Landgericht München mit Urteil vom 27.02.2018, Az.: 33 O 22165/16, bestätigt habe. Die Beklagte könne nicht beeinflussen, welche Daten ihr seitens der Fluggesellschaften zur Verfügung gestellt würden. Die Beklagte habe auch keine direkten Verträge mit den Airlines, weshalb sie auch nicht vertraglich auf diese einwirken könne. Die entsprechende Forderung des Landgerichts sei willkürlich. In Konsequenz der Auffassung des Landgerichts müssten auch solche Posten unter den Begriff der fakultativen Zusatzkosten fallen, die die Beklagte selbst gar nicht zum Bestandteil ihres Angebots gemacht hat, sondern die einem separaten Vorgang bei einem Dritten hinzu gebucht werden müssten. Gegen eine solche Auslegung spreche bereits, dass die Annahme von fakultativen Zusatzleistungen ausweislich Art. 23 Abs. 1 S. 4 VO (EG) 1008/2008 auf Opt-in-Basis zu erfolgen haben, was nicht in Betracht komme, wenn entsprechende Leistungen gar nicht per Opt-in gewählt werden könnten, im Übrigen entspreche es nicht mehr der Verkehrserwartung, dass ein kostenfreier Gepäcktransport erfolge.

Der Kläger beantragt,

   die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht Leipzig vom 28.05.2019 sowie vor dem Senat am 07.01.2020 Bezug genommen.





II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten war der Tenor des angefochtenen Urteils lediglich in geringfügigem Umfang klarzustellen, im Übrigen bleibt die Anschlussberufung erfolglos.

1. Auf die zulässige Berufung des Klägers war das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Beklagten auch aufgegeben wird zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern bei der Buchung von Flügen im Internet als kostenlose Bezahlmethode ausschließlich die Zahlungsweise Travel24.com Mastercard Gold anzubieten und für weitere Zahlungsmethoden ein zusätzliches Entgelt zu erheben. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 312a Abs. 4 BGB.

a) Der Kläger ist nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 UKlaG klagebefugt, denn er ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen.

b) § 312a Abs. 4 BGB ist ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 UKlaG. Die Regelung dient - wie insgesamt die §§ 312ff. BGB - dem Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus (Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Auf!. 2020, Vorb. § 312 BGB, Rn. 1), wie sich schon aus dem Wortlaut und der Überschrift der Norm ergibt. Ebenso lässt die Entstehungsgeschichte erkennen, dass es sich um ein Verbraucherschutzgesetz handelt (vgl. BGH, Urt. v. 18.07.2017, Az.: KZR 39/16, Rn. 18, juris, m.w.N,). Dahinstehen kann, ob daneben § 270a BGB herangezogen werden kann.

Nach § 312a Abs. 4 BGB sind Vereinbarungen unwirksam, wonach ein Verbraucher ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels schuldet, wenn (1.) für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder (2.) das Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Hiergegen wird durch das beanstandete Verhalten verstoßen, indem ein verdecktes Entgelt für die Nutzung gängiger Zahlungsmittel erhoben wird.

aa) Die von der Beklagten erhobene Servicegebühr („Service Fee“) ist als verdeckte Zahlungsmittelgebühr einzuordnen, wenn sie wie in der vom Kläger beanstandeten Form erhoben wird. Ein Verstoß gegen § 312a Abs. 4 BGB liegt vor.

Zwar ist im Ausgangspunkt dem Landgericht darin beizutreten, dass grundsätzlich eine Vereinbarung im Sinne von § 312a Abs. 4 BGB nur vorliegt, wenn der Unternehmer ein gesondertes Entgelt für die Nutzung eines Zahlungsmittels ausweist (BeckOK BGB/Martens, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 312a Rn. 30), was nicht der Fall war. Zu prüfen ist aber darüber hinaus, ob nicht die Vorgaben von § 312a Abs. 4 BGB durch eine anderweitige Gestaltung umgangen werden, indem eine nicht so bezeichnete, verdeckte Zahlungsmittelgebühr erhoben wird. Eine Umgehung der Vorgaben von § 312a BGB ist nach § 312k Abs. 1 Satz 2 BGB unzulässig.




Anlass zur Prüfung, ob § 312a Abs. 4 BGB umgangen wird, besteht beim Vorliegen einer Preisdifferenz, das heißt wenn der Unternehmer für dieselbe Leistung bei Nutzung verschiedener Zahlungsmittel verschiedene Preise verlangt (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312a Rn. 78). Eine solche Preisdifferenz ist gegeben. Die Beklagte erhebt für alle gebuchten Flüge pro Strecke eine Servicegebühr in Höhe von 19,99 €, die nur bei Nutzung der Travel24.com Mastercard Gold entfällt, nicht bei Nutzung anderer Zahlungsmittel.

Unberührt von § 312a Abs. 4 BGB bleiben im Grundsatz zwar Preisnachlässe, die der Unternehmer dem Verbraucher im Falle der Nutzung bestimmter Zahlungsmittel gewährt (BeckOK BGB/Martens, a.a.O.). Dabei muss aber sichergestellt werden, dass dem Verbraucher zunächst der höhere Preis, also der Preis ohne Einrechnung des Nachlasses, angezeigt wird (BeckOK BGB/Martens, a.a.O.; MüKoBGB/Wendehorst, a.a.O. Rn. 80; Staudinger/Thüsing, 2019, BGB § 312a, Rn. 59; Senat, Urt. v. 04.06.2019, Az.: 14 U 1718/18; vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 21.03.2019, Az.: 52 O 243/18, Rn. 23, juris). Zulässig wäre zu diesem Zeitpunktalienfalls der Hinweis auf die Möglichkeit eines späteren Preisnachlasses bei der Verwendung ein bestimmten Zahlungsmittels, solange die Preisgestaltung transparent und nicht verwirrend ist (BeckOK BGB/Martens, a.a.O.; Staudinger/Thüsing, a.a.O.).

Wird hingegen zunächst der niedrigere Preis angezeigt und kommt es dann während des Bestellvorgangs zu „Mehrkosten" bei Nutzung eines anderen Zahlungsmittels, ist dies nur in den Grenzen von § 312a Abs. 4 BGB zulässig (MüKoBGB/Wendehorst, a.a.O.). Dies entspricht Sinn und Zweck von § 312a Abs. 4 BGB, der den Verbraucher davor schützen soll, zunächst durch einen geringen Preis angelockt zu werden und dann erst am Ende des Bestellvorgangs mit dem aufgrund des Zahlungsmittels höheren Preis konfrontiert zu werden (Staudinger/Thüsing, a.a.O.; MüKoBGB/Wendehorst, a.a.O. Rn. 75).

Für die erforderliche Bewertung eines Preisnachlasses kommt es darauf an, wie sich die Preisbildung nach außen hin darstellt (Senat, Urt. v. 03.02.2015, Az.: 14 U 1489/14, Rn. 29, juris; Junker, juris PR-ITR 16/2015 Anm. 5). Ein Zahlungsmittelentgelt im Sinne von § 312a Abs. 4 BGB liegt vor, wenn sich aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers der Preis während des Bestellvorgangs gerade wegen der Wahl eines anderen Zahlungsmittels erhöht (vgl. Staudinger/Thüsing a.a.O. Rn. 59; BeckOK BGB/Martens, a.a.O. Rn. 30). Dies ist in der streitgegenständlichen Gestaltung des Bestellvorgangs der Beklagten der Fall.

Hinzu kommt noch, dass die Beklagte selbst die Zahlung mit der Travel24.com Mastercard Gold als einzige kostenfreie Zahlungsart dargestellt und auf Entgelte für alle anderen Zahlungsarten hingewiesen hat (Anlage K1, S. 9; Anlage K2, S. 12). Nicht entscheidend ist hingegen, dass die Servicegebühr pro Person und Strecke anfällt und nicht etwa pro Zahlungsvorgang. Entsprechend ändert sich zwar die absolute Höhe des eingeräumten Rabatts je nachdem, wie viele Flugstrecken gebucht werden. Jedoch stellt sich - ausgehend vom zunächst ausgegebenen niedrigeren Preis bei Zahlung mit der Travel24.com Mastercard Gold - die Berechnung der Servicegebühren im Laufe des Buchungsvorgangs für den Verbraucher, der die Zahlungsart ändert, als „Aufschlag“ dafür dar, dass ein anderes Zahlungsmittel genutzt wird.




bb) Gängig im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Zahlungsmöglichkeit nur dann, wenn sie hinreichend allgemein verbreitet ist. Dies ist bei einer auf ein bestimmtes Unternehmen bezogenen („gelabelten“) Mastercard Gold nicht der Fall (Senat, Urt. v. 03.02.2015, Az.: 14 U 1489/14, Rn. 8f„ juris; Urt. v. 04.06.2019, Az.: 14 U 1718/18; vgl. auch BeckOK BGB/Martens, a.a.O. Rn. 31; Staudinger/Thüsing, a.a.O. Rn. 61 sowie zu Firmenkundenkarten allgemein Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 312a Rn. 5). Anhaltspunkte dafür, dass die Travel24.com Mastercard Gold in hinreichendem Umfang allgemeine Verbreitung gefunden hat, sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

cc) Die Einwendungen der Beklagten gegen die oben ausgeführte rechtliche Würdigung g( fen nicht durch. Insbesondere wird es der Beklagten nicht verwehrt, ein Kunden Vorteils Programm zum Zwecke der Kundenbindung anzubieten. Die Beklagte mag entsprechende Rabatte bei Nutzung der Travel24.com Mastercard Gold anbieten; sie muss dabei aber Sorge dafür tragen, dass der rabattierte Preis bei Nutzung dieser Zahlungsmöglichkeit nicht primär als zutreffender Preis angezeigt wird (im Einzelnen siehe oben aa). Unerheblich ist dabei, ob es den Kunden möglich ist, von sich aus die Sucheinstellungen auf der Internetseite der Beklagten so einzustellen, dass nur die Preise für Flüge mit den jeweils gewünschten Zahlungsarten angezeigt werden. Es obliegt allein der Beklagten, die Servicegebühr von sich aus zutreffend anzuzeigen und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auf eine Rabattmöglichkeit hinzuweisen; hingegen ist es nicht Aufgabe des Kunden, sich die maßgeblichen Informationen durch Auswahl des von der Beklagten bereit gestellten Zahlungsfilters selbst zu beschaffen (vgl. LG Berlin, Urt. v. 29.07.2014, Az.: 15 O 413/13, Rn. 65, juris).

Aus dem von der Beklagten vorgelegten Urteil des Obersten Gerichtshofes der Republik Österreich vom 22.11.2016 (Az.: 4 Ob 210/16k, vorgelegt als Anlage BB2) und dem Teil urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 22.07.2016 (Az.: 2 R 104/16b, vorgelegt als Anlage BB3) ergibt sich nichts zur Frage der Auslegung von § 312a Abs. 4 BGB. Auch zur ähnlichen Regelung in § 27 Abs. 6 ZaDiG a.F. wird inhaltlich nicht Stellung genommen, sondern nur zu Fragen der Preisangabe nach Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1008/2008. Inwieweit die Preisdarstellung auf der dort streitgegenständlichen Internetseite www.flug24.at zum damaligen Zeitpunkt hinreichend klar und deutlich war, vermag der Senat nicht einzuschätzen; dies spielt für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits über die Gestaltung der Internetseite www.flug24.de im Oktober 2016 bzw. April 2017 aber auch keine Rolle. Im Übrigen hat der Senat sich der angeführten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien und des Obersten Gerichtshof Österreichs insoweit nicht angeschlossen (siehe Senat, Urt. v. 29.10.2019; Az.: 14 U 754/19, BeckRS 2019, 29128).

Soweit die Beklagte sich ferner auf das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28.03.2018 (Az. 2 R 21/18z, vorgelegt als Anlage B33) bezieht, ist in dessen Gründen ausdrücklich die Rede davon, dass den Kunden der Gesamtpreis inklusive „Service Fee“ mitgeteilt werde (a.a.O. S. 8, 9). Dies ist jedoch in den beanstandeten Angeboten (Anlagen K1, K2, K3) gerade nicht erfolgt. Sollte die Entscheidung des Oberlandgerichts Wien vom 28.03.2018 anders zu verstehen sein, würde der Senat sich aus den oben (aa) genannten Gründen nicht anschließen.

Das Argument, § 312a Abs. 4 BGB richte sich nur an Unternehmer, nicht an die Beklagte als «bloße Vermittlerin, greift nicht durch. Nach eigenem Vortrag erhebt die Beklagte den Kunden gegenüber Dienstleistungsgebühren, so dass sie als Unternehmer anzusehen ist.

Auch aus § 675f Abs. 6 BGB kann die Beklagte nichts für ihre Rechtsauffassung günstiges herleiten. Zwar folgt aus § 675f Abs. 6 BGB, dass im Valutaverhältnis Ermäßigungen für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel grundsätzlich zulässig sind. Die im Verkehr mit Verbrauchern geltenden Schranken des § 312a Abs. 4 BGB sind aber unabhängig davon zu beachten (Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 675f Rn. 24). dd) Im Ergebnis liegt in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten ein Verstoß gegen § 312a Abs. 4 BGB.

Soweit die Entscheidung des Senats vom 26.05.2015 (Az.: 14 U 441/15) von der Beklagten dafür angeführt wird, dass die Erhebung einer ausdrücklich so bezeichneten Servicegebühr nicht gegen § 312a Abs. 4 BGB verstoße, wird auf Ziffer 2.4 jenes Urteils verwiesen. Dort hatte der Senat klargestellt, dass in Vergünstigungen für „betriebseigene" Zahlungsmittel eine Umgehung liegen könne. Da es bei der Beurteilung von Preisnachlässen für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel jeweils darauf ankommt, wie sich die Preisbildung im konkreten Fali nach außen hin darstellt (s.o. aa), sind letztlich die Umstände des Einzelfalls entscheidend.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat jedoch - abgesehen von einer klarstellenden Ergänzung des Tenors des angefochtenen Urteils - keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht Leipzig es der Beklagten untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern bei der Buchung von Flügen im Internet vor Abschluss des Vertrages keine Informationen darüber zu erteilen, was ein Flug inklusive Gepäckbeförderung kostet bzw. welche Kosten für das Gepäck entstehen. Der Anspruch auf Unterlassung des streitgegenständlichen Flugangebots ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5a Abs. 2,4 UWG. Im Übrigen ist Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) 1008/2008 eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urt. v. 29.09.2016, Az. IZR 160/15 - „Servicepauschale“ -, Rn. 19, juris), so dass sich auch insoweit ein Unterlassungsanspruch ergibt.



a) Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

Die fehlende Angabe der Preise für aufgegebenes Gepäck verstößt gegen die der Beklagv obliegenden Informationspflichten nach der Verordnung (EG) 1008/2008 - Luftverkehrsdienste verordnung. Ein Verstoß ist nach Maßgabe von § 5a Abs. 2, 4 UWG unlauter.

aa) Nach § 5a Abs. 4 UWG sind wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 1 UWG auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. § 5a Abs. 4 UWG stellt dabei keinen selbständigen Unlauterkeitstatbestand dar, sondern konkretisiert das Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen Informationen" im Unlauterkeitstatbestand des § 5a Abs. 2 S. 1 UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 5a Rn. 5.2). Zu den vom Unternehmer zu erfüllenden unionsrechtlichen Informationspflichten gehören diejenigen nach Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008 (Köhler, a.a.O., Rn. 5.21 m.w.N.). Die Luftverkehrsdiensteverordnung findet auch Anwendung, wenn ein Vermittler die Flugreise anbietet (EuGH, Urt. v. 19.07.2012, Az. C-112/11; BGH, Urt. v. 29.09.2016, Az. I ZR 160/15 - „Servicepauschale“, Rn. 23, juris), so dass die Beklagte als Vermittlerin der streitgegenständlichen Flugreisen zu entsprechenden Angaben verpflichtet ist.

bb) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Fakultative Zusatzkosten sind auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn eines jeden Buchungsvorgangs mitzuteilen (Art. 23 Abs. 1 Satz 4). Bei dem Preis, der für die Beförderung des äufgegebenen Gepäcks von Fluggästen zu zahlen ist, handelt es sich - anders als bei Handgepäck - um fakultative Zusatzkosten, da ein solcher Dienst nicht obligatorisch oder unerlässlich für die Beförderung von Fluggästen ist (EuGH, Urt v. 18.09.2014, Az. C-487/12, Rn. 39, juris).

Im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008 heißt es, die Kunden sollten in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen (EuGH, Urt. v. 15.01.2015, Az.: C-573/13, Rn. 32, juris). Art. 23 Abs. 1 der VO (EG) 1008/2008 soll Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste gewährleisten und damit zum Schutz des Kunden beitragen, der diese Dienste in Anspruch nimmt (EuGH, a.a.O. Rn. 33).

Sowohl nach dem Wortlaut von Art 23 Abs. 1 Satz 4 der genannten Verordnung als auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist es unerheblich, ob bei den streitgegenständlichen Buchungsvorgängen aufzugebendes Gepäck unmittelbar hinzu gebucht werden konnte oder ob es sich um Flüge ohne im Angebot schon enthaltene Gepäckmitnahme handelte.

Fakultative Zusatz kosten sind nach dem klaren Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008 zu Beginn eines jeden Buchungsvorgangs mitzuteilen. Hintergrund ist, dass ein effektiver Preis vergleich auch voraussetzt, dass der Kunde über die Preise von Leistungen in Kenntnis gesetzt wird, die er möglicherweise noch zum Angebot hinzu buchen will. Der Senat geht dabei davon aus, dass in aller Regel noch zu einem späteren Zeitpunkt, entweder nach der Buchung oder noch am Flughafen, Gepäck hinzu gebucht werden kann, insbesondere bei Überschreitung von Menge oder Umfang des im Angebot enthaltenen Handgepäcks, welches grundsätzlich als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen anzusehen ist (EuGH, Urt. v. 18.09.2014, Az. C-487/12, Rn. 40, juris). Die Beschränkung der kostenlosen Gepäckbeförderung durch Fluggesellschaften hat ihren Grund in dem Geschäftsmodell, Flugdienste zu einem möglichst günstigen Preis anzubieten und dafür Kosten der Gepäckbeförderung gesondert zu erheben (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 38). Anlass, die Beförderung aufgegebenen Gepäcks vollständig auszuschließen, wird in Anbetracht dieses Geschäftsmodells allenfalls in seltenen Ausnahmefällen bestehen, zumal moderne Passagiermaschineneigens mit Frachträumen für das regelmäßig anfallende Gepäck der Passagiere ausgestattet sind.

Dass eine solche Ausnahme bei den beanstandeten Angeboten vorlag, hat die Beklagte nicht einmal vorgetragen. Unabhängig davon, dass der einen Unterlassungsanspruch geltend machende Kläger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, Urt. v. 05.10.2017, Az.: I ZR 229/16, Rn. 42, juris; Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl. 2020, UWG § 5 Rn. 1.240), war die Behauptung des Klägers, Gepäck hätte - das allgemein bekannte Geschäftsmodell (s.o.) zu Grunde gelegt - selbstverständlich hinzugebucht werden können, von Beklagtenseite mit hinreichender Substanz zu bestreiten, zumal die Beklagte sich damit in der Sache auf einen Ausnahmefall beruft. Der allgemeine Vortrag, dass es tatsächlich Tarife gegeben habe und gebe, die eine Zübuchung von Gepäck generell nicht ermöglichten (BI. 98 d.A), genügt dafür nicht. Einen derartigen „Tarif1 - also listenmäßig, nach einem bestimmten Prinzip aufgestellte Preise (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/tarif-49690) - hat die Beklagte auch nicht vorgelegt, sondern lediglich Zeugenbeweis zu der allgemeinen Behauptung angeboten, es gebe derartige Tarife. Auf diese allgemeine Frage kommt es aber nicht an.

Letztendlich ist der Vortrag der Beklagten im Kern auch nicht darauf gerichtet, dass die Äi^ be der Preise für aufgegebenes Gepäck in den streitgegenständlichen Fällen objektiv nicht möglich gewesen sei, weil seitens der Fluggesellschaft kein aufgegebenes Gepäck transportiert worden sei, sondern darauf, dass die Angabe ihr nicht zumutbar sei, weil sie entsprechende Angaben erst aufwendig beschaffen müsse. Da im zentralen Vermittlungs portal Preise für aufgegebenes Gepäck nicht vorhanden seien und manchmal veränderliche Preise gelten würden, wäre die Beklagte nach eigenem Vortrag gezwungen, sich die Gepäckkosten mit immensem wirtschaftlichen Aufwand selbst zu beschaffen.

Diese wirtschaftlichen Überlegungen der Beklagten können aber nicht dazu führen, die Informationspflichten nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008 einzuschränken. Das Geschäftsmodell der Fluggesellschaften, zur Erreichung niedriger Preise für Flugtickets die Zubuchung von aufgegebenem Gepäck kostenpflichtig auszugestalten, führt nicht dazu, dass sich die gesetzlich geregelten Informationspflichten reduzieren. Im Gegenteil ist es nach Sinn und Zweck von Art. 23 /Mas. 1 VO (EG) 1008/2008 gerade in diesen Fällen einer Aufspaltung der Leistungen erforderlich, die Preise für gegebenenfalls gesondert zu vergütende Leistungen aufzuführen, um einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen. Die Beklagte ist daher gehalten, die entsprechenden Preise zu ermitteln, was nach ihrem eigenen Vortrag durchaus möglich (wenn auch aufwendig) wäre. Für eine effektive Information der Kunden genügt es jedenfalls nicht, wenn der Kunde sich zunächst selbst die Gepäckpreise für den von ihm ausgewählten Flug auf anderen Internetseiten zusammensuchen und hierfür seinen Buchungsvorgang zunächst unterbrechen muss.




Die Mtnahme auch von größeren Gepäckstücken und nicht nur von Handgepäck ist für viele Fluggäste von wesentlicher Bedeutung. Auch wenn sich die Kunden zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht dafür entschieden haben, Gepäck hinzu zu buchen, ist nicht ausgeschlossen, dass sie dies zu einem späteren Zeitpunkt noch nachholen wollen. Anders als viele andere fakultative Zusatzleistungen kann die Gepäckmitnahme nur von der Fluggesellschaft selbst erbracht werden, so dass die von der Fluggesellschaft festgelegten Preise gezahlt werden müssen oder auf die Gepäckmitnahme verzichtet werden muss. Bei hohen Kosten kann nicht auf einen Drittanbieter ausgewichen werden. Ohne ausreichendes Gepäck zu reisen, ist nicht in allen Fällen eine Option. Deshalb ist die klare, transparente und eindeutige Angabe von Zusatzkosten für die Gepäckmitnahme von zentraler Bedeutung für die effektive Vergleichbarkeit der Flugkosten. Nur so ist die Preisgestaltung der einzelnen Fluggesellschaften transparent für den Verbraucher, sodass unabhängig davon, ob er schon bei dem konkreten Buchungsvorgang Gepäck hinzu buchen kann, Gepäckpreise anzugeben sind (vgl. Senat, Urt. v Al3.11.2018, Az.: 14 U 751/18; zustimmend Stenzel, jurisPR-ITR 10/2019 Anm. 5).

Unerheblich ist, dass sich die Kosten für die Gepäckbuchung noch ändern können. Für die Vergleichbarkeit der Flugpreise genügt es zunächst, die tagesaktuellen Gepäckpreise anzugeben, ggf. mit einem Hinweis darauf, dass sich die Preise noch verändern können. Auch wenn denkbar ist, dass sich die Gepäckpreise der verschiedenen Anbieter zu einem späteren Zeitpunkt noch so verändern, dass es im Ergebnis zu einer Verschiebung der Attraktivität der Angebote der verschiedenen Fluggesellschaften führt, kann auf die Angabe der tagesaktuellen Preise als Minimum zur Herstellung der Vergleichbarkeit zum Zeitpunkt der Buchung nicht verzichtet werden (Senat, a.a.O.).

cc) Aus den genannten Gründen handelt es sich bei den Gepäckpreisen um wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Wesentlich ist die Information für den Verbraucher immer dann, wenn sie einerseits für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht hat, ihre Mitteilung andererseits unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (BGH, Urt. v. 21.07.2016, Az.: IZR 26/15, Rn. 31, juris - „LGA tested“). Dies ist hier der Fall. Da die Flugpreise selbst oftmals relativ gering sind, fallen zusätzliche Kosten wie Gepäckkosten erheblich ins Gewicht und stellen damit einen wesentlichen Entscheidungsfaktor für die Kunden dar (Senat, a.a.O.).

dd) Die Einwände der Beklagten gegen die dargestellte Rechtsauffassung überzeugen den Senat nicht. Dass keine Verbrauchererwartung dahin besteht, dass aufgegebenes Gepäck kostenlos befördert wird, mag richtig sein. Gerade deshalb sind aber die zu erwartenden Kosten hierfür anzugeben.

Gegen eine Anwendung von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008 auf den vorliegenden Sachverhalt spricht nicht, dass eine Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden danach auf „Opt-in“-Basis zu erfolgen hat, ein „Opt-in“ von der Beklagten aber gar nicht angeboten wird. Aus dem Umstand, dass die kostenfreie Gepäckmitnahme nicht Gegenstand der Angebote der Beklagten war, folgt nicht, dass sich die Kunden für eine Gepäckmitnahme nicht dennoch entscheiden könnten, sei es auch im Anschluss an die Buchung des Flugs (s.o. bb).



ee) Sollte es tatsächlich im Einzelfall Flugangebote geben, bei denen eine Gepäckmitnahme in jedem Fall ausgeschlossen ist, wäre eine Angabe von Preisen für Gepäckstücke nicht möglich. Unmögliches kann der Beklagten aber auch nicht auferlegt werden. Insoweit war u nor des angefochtenen Urteils klarzustellen.

3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Auf die Begründung des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klarstellung des Tenors auf die Berufung der Beklagten hin betraf nach Einschätzung des Senats nur wenige Ausnahmefälle und wirkt sich auf das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nicht maßgeblich aus.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung hat sich der Senat vom festgesetzten Streitwert leiten lassen und diesen etwas erhöht.

IV.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sowohl die Frage, ob die beanstandeten Handlungen der Beklagten gegen § 312a Abs. 4 BGB verstoßen, als auch die Frage nach dem gebotenen Umfang von Angaben über die Kosten einer Gepäckbeförderung nach Art. 23 Abs. 1 Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008 stellt sich in einer unbestimmten Zahl von Fällen.

Allein vor dem Senat waren vergleichbare Fallgestaltungen mit unterschiedlichen Reiseportalen auf der Beklagtenseite mehrfach anhängig. Zudem hat die Beklagte zu ihren Gunsten abweichende Rechtsprechung mehrerer anderer Gerichte zitiert (vgl. insbesondere Anlagen B33, B35, BB2, BB3). Vor diesem Hintergrund sieht der Senat das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

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