Wirbt ein Unternehmen mit Preisangaben für seine Angebote, die ausschließlich über das Internet gebucht werden können, müssen in der Preisangabe auch die Kosten für die Bezahlung per Kreditkarte enthalten sein, sofern es keine kostenfreie Zahlungsalternative anbietet.
|
das Versäumnisurteil vom 20. Oktober 2004 zu bestätigen.
|
das Versäumnisurteil vom 20. Oktober 2004 unter Teilabweisung der Klage mit folgender Ergänzung zu bestätigen: „..., sofern die Beklagte neben der Kreditkartenzahlung nicht auch eine oder mehrere in Deutschland marktgängige Zahlungsmodalitäten anbietet, für die eine zusätzliche Gebühr nicht berechnet wird“.
|