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OLG Hamburg Beschluss vom 17.10.2016 - 10 U 18/15 - Verstoß gegen das Umgehungsverbot in AGB

OLG Hamburg v. 17.10.2016: Verstoß gegen das Umgehungsverbot im Zusammenhang mit der Inrechnungstellung von Kosten in Rücklastschriftfällen


Das OLG Hamburg (Beschluss vom 17.10.2016 - 10 U 18/15) hat entschieden:
Ein auf die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 307 bis 309 BGB gerichteter Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erfasst auch die Umgehung gemäß § 306 a BGB. - Eine Bank, der zuvor die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezüglich eines pauschalierten Schadenersatzanspruchs für Rücklastschriften rechtskräftig untersagt wurde, umgeht das gesetzliche Verbot durch eine andere Gestaltung, indem sie durch entsprechende Programmierung ihrer Rechnungssoftware systematisch in Rücklastschriftfällen von ihren Kunden Kosten - vorliegend 8,90 € - verlangt.




Siehe auch Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB und Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel


Gründe:

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 306 a, 309 Nr. 5 BGB der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Als anspruchsberechtigte Stelle kann er gemäß §§ 3, 4 UKlaG aus § 1 UKlaG auch dann Vorgehen, wenn er die Umgehung einer als Allgemeiner Geschäftsbedingung unwirksamen Regelung im Sinne des § 306 a BGB geltend macht (siehe BGHZ 162, 294; OLG Schleswig, Urteil vom 15.10.2015, - 2 U 3/15 -, m.w.N., juris). § 306 a BGB stellt die Umgehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch anderweitige Gestaltungen der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen materiell gleich. Daraus folgt, dass der dem Wortlaut nach auf die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 307 bis 309 BGB gerichtete Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG auch die Umgehung gemäß § 306 a BGB erfasst. Da es für die betreffenden Kunden hier um geringe Beträge geht, die in der Regel nicht zur gerichtlichen Überprüfung im Einzelfall gestellt werden, ist das abstrakte Kontrollverfahren nach § 1 UKlaG auch das einzige effektive Kontrollinstrument (OLG Schleswig, a.a.O.). Die Frage, ob die Umgehung (auch) ein Verstoß gegen eine Verbraucherschutzvorschrift ist und damit die Klagebefugnis aus § 2 UKlaG eröffnet (so das LG Hamburg im angegriffenen Urteil; ebenso LG Hamburg, Urteil vom 05.05.2015 - 312 O 40/14 -, juris, für einen wie hier gelagerten Sachverhalt automatisierter Inrechnungstellung von Pauschalen für Rücklastschriften eines Mobilfunkanbieters), kann insofern dahinstehen und bedarf keiner Entscheidung.

Die Beklagte umgeht mit ihrer Handhabung ab spätestens Mai 2013 die ihr zuvor rechtskräftig untersagte Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezüglich eines pauschalierten Schadenersatzes für Rücklastschriften. Wenn sie durch entsprechende Programmierung ihrer Rechnungssoftware systematisch in Rücklastschriftfällen von ihren Kunden Kosten (hier: 8,90 €) verlangt, handelt es sich um eine andere Gestaltung im Sinne von § 306 a BGB, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anwendungsbereich des § 306 a BGB nicht dahingehend einzuschränken, dass lediglich andere rechtliche Gestaltungen dem Umgehungsverbot unterliegen, also irgend geartete vertragliche Konstruktionen Voraussetzung sind.

Der BGH hat zwar im sog. Sparkassenurteil, dem Fall einer internen Anweisung einer Sparkasse an ihre Geschäftsstellen, (BGH, Urteil vom 8. März 2005, - XI ZR 154/04 -, juris) erklärt, dass ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB dann vorliege, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen (siehe auch Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 306 a Rn. 2; Borges ZIP 2005, 185, 187).

Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich jedoch, dass der BGH mit der Verwendung des Begriffs „rechtliche Gestaltung“ weder § 306 a BGB entgegen dem Wortlaut einschränkend auslegt noch für eine Umgehung eine anderweitige vertragliche Regelung als diejenige in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt. Denn diesem formelhaften Obersatz voraus geht die eingehende Beschreibung der in jenem Fall vorhandenen einheitlichen Handlungsanweisung als Internum und der erfolgten Kontobuchung als Realakt (Abschnitt II Nr. 1 b der Urteilsgründe).

Ausschlaggebend für die Anwendung des § 306 a BGB ist - wie aus den weiteren Gründen unter Abschnitt II Nr. 2 b der Urteilsgründe des Urteils des BGH hervorgeht - eine wirtschaftlich wirkungsgleiche Praxis, die ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist und deren typischen Rationalisierungseffekt hat. Diese Voraussetzungen vermögen auch der von der Beklagten im Einklang mit Stimmen in der Literatur (etwa Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-​Recht, 11. Auflage, Rn. 6 zu § 306 a BGB; Haertlein, EWiR 2005, 535; Borges, BKR 2005, 225; Freitag, ZIP 2005, 2052) befürchteten Ausweitung des § 306 a BGB in Richtung einer allgemeinen Marktmissbrauchskontrolle entgegen zu wirken (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.; Erman-​Roloff, 12. Aufl., Rn. 3 zu § 306 a BGB).

Zu berücksichtigen ist ferner, dass im digitalen Zeitalter die systematische Inrechnungstellung durch entsprechend programmierte Software eine noch eindeutigere effiziente und rationalisierte Handhabung als eine interne Anweisung an Mitarbeiter, wie sie dem vom BGH entschiedenen Fall zugrunde lag, darstellt. Eine Vergleichbarkeit besteht schließlich auch im Hinblick darauf, dass § 305 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt, dass AGB bei Abschluss eines Vertrages gestellt werden. Die Programmierung der Rechnungssoftware vor Abschluss neuer Verträge ist dieser Voraussetzung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung gestalterisch im Sinne des § 306 a BGB vergleichbar. (OLG Schleswig, a.a.O.)lm vorliegenden Fall ist damit eine praktische Gestaltung gegeben, die wirtschaftlich wirkungsgleich ist und durch die im Ergebnis dasselbe erreicht wird, wie durch eine Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 309 Nr. 5 BGB (vgl. BGH, 8. März 2005, XI ZR 154/04). Die Pauschale i.H.v. 8,90 €, wäre sie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart, wäre nach § 309 Nr. 5 a, b BGB unwirksam. Allerdings zieht die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung auch offensichtlich gar nicht mehr in Zweifel, dass sie gegen § 309 Nr. 5 BGB verstoßen hätte, wenn sie sich mit der Inrechnungstellung und Inkassierung der Rücklastschriftpauschalen i.H.v. 8,90 € auf eine entsprechende Klausel in ihren AGB berufen hätte. Deswegen sei hier auch nur rein vorsorglich zur Begründung des AGB-​Verstoßes auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen landgerichtlichen Beschlusses sowie der bereits vom Senat im Verfahren 10 U 9/13 und 10 U 14/14 in gleichgelagerten Fällen geäußerten Rechtsauffassung.

Nach alledem hat die Berufung der Beklagten keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der BGH bereits die Frage, ob eine Partei auch dann gegen § 306 a BGB verstoßen kann, wenn unstreitig keine andere rechtliche Umgehungsgestaltung vorliegt, in dem sog. Sparkassenurteil bereits entschieden.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den rechtlichen Hinweisen dieses Beschlusses binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Der Senat rät zur Rücknahme der Beschwerde.










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